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	<title>Energieversorgung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Zurückverweisung des Rechtsstreits um das Steinkohlekraftwerk Lünen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 May 2019 20:31:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Energieversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Immissionsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Naturschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Naturschutzverein]]></category>
		<category><![CDATA[Steinkohlekraftwerk]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 38/2019 vom 15.05.2019 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen muss sich&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 38/2019 vom 15.05.2019</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen muss sich erneut mit der Klage gegen das Steinkohlekraftwerk Lünen befassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen einen dem beigeladenen Energieversorgungsunternehmen erteilten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid sowie die 1. und 7. Teilgenehmigung für das Steinkohlekraftwerk Lünen, das mittlerweile errichtet ist und im Regelbetrieb läuft.</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Bei der Prüfung, ob das Steinkohlekraftwerk im Zusammenwirken mit anderen Projekten zu Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten führen könne, sei auf den Zeitpunkt der Einreichung eines prüffähigen Genehmigungsantrags abzustellen. Diejenigen Projekte, die später beantragt, aber inzwischen genehmigt worden seien, blieben danach unberücksichtigt. Das der Bestimmung des Einwirkungsbereichs der geplanten Anlage und damit des Untersuchungsraums der Verträglichkeitsprüfung dienende Abschneidekriterium sei in Höhe von nicht mehr als 0,5 % der Grenzbelastung (sog. Critical Loads) für den jeweils in Betracht kommenden Lebensraumtyp zugrunde zu legen. Bei der Prüfung der Zusatzbelastung müssten alle Projekte seit Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Dezember 2004 einbezogen werden.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Klägers das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben. Bei der Einbeziehung weiterer Vorhaben in die FFH-Verträglichkeitsprüfung sind grundsätzlich alle Projekte zu berücksichtigen, für die eine Genehmigung bereits erteilt worden ist. Der vom Oberverwaltungsgericht gewählte Ansatz, bei der Summationsbetrachtung diejenigen Projekte unberücksichtigt zu lassen, die zwar inzwischen genehmigt, aber später beantragt worden sind, verstößt gegen die bei der Auslegung und Anwendung der nationalen Vorschriften zu berücksichtigenden unionsrechtlichen Vorgaben. Da das Oberverwaltungsgericht zu der Belastung aufgrund von Stickstoffeinträgen durch einen in die Summationsbetrachtung einzubeziehenden Kupferrecyclingbetrieb, der vor dem Kraftwerk Lünen genehmigt worden ist, keine Feststellungen getroffen hat, war das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Bei der erneuten Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass für eine Modifizierung des naturschutzfachlich allgemein anerkannten projektbezogenen Abschneidekriteriums von 0,3 kg/N/ha/a auch bei kumulativen Belastungen kein Anlass besteht. Ebenso wenig besteht im Rahmen der Prüfung, ob ein Natura 2000-Gebiet einer schleichenden Verschlechterung durch Bagatelleinträge unterliegt, stets die Notwendigkeit, bis auf den Zeitpunkt der Unterschutzstellung zurückzugehen.</p>
<p>Urteil vom 15. Mai 2019 &#8211; BVerwG 7 C 27.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>OVG Münster, 8 D 99/13.AK &#8211; Urteil vom 16. Juni 2016 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Neue Runde im Rechtsstreit um das Kohlekraftwerk Moorburg</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/neue-runde-im-rechtsstreit-um-das-kohlekraftwerk-moorburg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 May 2018 06:53:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Energieversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Kohlekraftwerk Moorburg]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsstreit]]></category>
		<category><![CDATA[Umweltschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 35/2018 Das Oberverwaltungsgericht Hamburg muss sich erneut mit der Klage gegen&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 35/2018</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht Hamburg muss sich erneut mit der Klage gegen das Kohlekraftwerk Moorburg befassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Das beigeladene Energieversorgungsunternehmen betreibt das in Hamburg an der Süderelbe gelegene Kohlekraftwerk Moorburg. Die hierfür von der Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist bestandskräftig. Daneben wurde der Beigeladenen eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus der Elbe zum Zweck der Durchlaufkühlung erteilt; in einem Änderungsbescheid wurde diese Erlaubnis für die Betriebsart der Kreislaufkühlung ergänzt. Auf die Klage eines Umweltverbands hat das Oberverwaltungsgericht die Erlaubnis insoweit aufgehoben, als dem Betreiber die Durchlaufkühlung erlaubt worden war. Die Gewässerbenutzung verstoße in dieser Hinsicht gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot. Die geltend gemachten naturschutzrechtlichen Einwendungen rechtfertigten demgegenüber nicht die Aufhebung der Erlaubnis. Die Beklagte und die Beigeladene haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren hat wegen zweier Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zunächst geruht. Mit Urteil vom 1. Juli 2015 (Rs. C-461/13) hat der EuGH über Fragen zur Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie &#8211; WRRL &#8211; entschieden, und im Urteil vom 26. April 2017 (Rs. C-142/16) hat er festgestellt, dass bei der Genehmigung der Errichtung des Kraftwerks gegen Vorschriften der FFH-Richtlinie verstoßen wurde.</p>
<p>Aufgrund der ersten Entscheidung des EuGH und der nachfolgenden weiteren Klärung der wasserrechtlichen Maßstäbe durch den Senat im Urteil vom 9. Februar 2017 (BVerwG 7 A 2.15; „Elbvertiefung“) steht fest, dass das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts in seinen entscheidungstragenden Ausführungen zum Verschlechterungsverbot gegen Bundesrecht verstößt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht feststellen können, dass das Urteil aus anderen Gründen, insbesondere wegen der im Urteil des EuGH vom 26. April 2017 aufgezeigten Verstöße gegen die Bestimmungen des europäischen Naturschutzrechts, im Ergebnis richtig ist. Das Urteil des EuGH entfaltet zwar Bindungswirkung. Eine Heilung der darin aufgeführten Rechtsfehler ist jedoch nicht ausgeschlossen, so dass insoweit nicht die Aufhebung, sondern die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Erlaubnis in Betracht kommt. Hierzu bedarf es tatsächlicher Feststellungen durch das Oberverwaltungsgericht.</p>
<p>Urteil vom 29. Mai 2018 &#8211; BVerwG 7 C 18.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>OVG Hamburg, 5 E 11/08 &#8211; Urteil vom 18. Januar 2013 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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