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	<title>Enteignung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Grundstücksenteignung kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Sep 2019 19:09:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Eigentumsverlust]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Enteignung]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstücksenteignung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Veräußerung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 59/2019 Der Eigentumsverlust durch Enteignung ist keine Veräußerung i.S. des §&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 59/2019</p>
<p>Der Eigentumsverlust durch Enteignung ist keine Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.07.2019 IX R 28/18 zu § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden, da der Entzug des Eigentums ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet.</p>
<p>Im Streitfall hatte der Kläger an einem unbebauten Grundstück im Jahr 2005 einen zusätzlichen Miteigentumsanteil durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben. Hierdurch wurde er Alleineigentümer des Grundstücks. Im Jahr 2008 führte die Stadt, in der das Grundstück belegen war, ein Bodensonderungsverfahren durch und erließ einen dieses Grundstück betreffenden und an den Kläger gerichteten Sonderungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz, mit dem das Eigentum an dem Grundstück auf die Stadt überging. Der Kläger erhielt eine Entschädigung i.H.v. 600.000 € für das gesamte Grundstück. Das Finanzamt sah in der Enteignung in Bezug auf den in der Zwangsversteigerung erworbenen Miteigentumsanteil ein Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 EStG und setzte entsprechend dem Zufluss der Entschädigungszahlungen &#8211;nach mehreren Änderungen&#8211; in den Einkommensteuerbescheiden des Klägers für die Streitjahre 2009 und 2012 einen Veräußerungsgewinn von 175.244,97 € ( 2009) und von 43.500 € (2012) fest. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt: die hoheitliche Übertragung des Eigentums an einem Grundstück führe nicht zu einem steuerbaren Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft. Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt.</p>
<p>Private Veräußerungsgeschäfte sind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG u.a. Veräußerungs-geschäfte bei Grundstücken, soweit der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Die Begriffe &#8222;Anschaffung&#8220; und &#8222;Veräußerung&#8220; erfassen entgeltliche Erwerbs- und Übertragungsvorgänge, die wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen; sie müssen Ausdruck einer wirtschaftlichen Betätigung sein. An einer willentlichen Übertragung auf eine andere Person fehlt es, wenn – wie im Falle einer Enteignung – der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen (und ggf. auch gegen seinen Willen) stattfindet. Diese am Wortlaut orientierte Gesetzesauslegung entspricht, wie der BFH in seinem Urteil betonte, dem historischen Willen des Gesetzgebers; sie sei auch vor dem Hintergrund eines systematischen Auslegungsansatzes folgerichtig.</p>
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		<title>Unzulässige Richtervorlage im Zusammenhang mit dem Bau einer Kohlenmonoxid-Pipeline</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/unzulaessige-richtervorlage-im-zusammenhang-mit-dem-bau-einer-kohlenmonoxid-pipeline/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Jan 2017 20:56:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Enteignung]]></category>
		<category><![CDATA[Enteignungszweck]]></category>
		<category><![CDATA[Errichtung und Betrieb]]></category>
		<category><![CDATA[Gemeinwohl]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstück]]></category>
		<category><![CDATA[Kohlenmonoxid]]></category>
		<category><![CDATA[Kohlenmonoxid-Pipeline]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Richtervorlage]]></category>
		<category><![CDATA[Rohrleitungsanlage]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 3/2017 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 3/2017</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Richtervorlage des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle betrifft die Frage, ob das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen mit Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar sei. Der Vorlagebeschluss entspricht nicht den Begründungsanforderungen. Er begründet die angenommene Verfassungswidrigkeit des Gesetzes nur unzureichend.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen (RohrlG) regelt die Zulässigkeit von Enteignungen zugunsten Privater für die Errichtung der dort beschriebenen Rohrleitungsanlage. Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind Eigentümer von Grundstücken in der Trasse der Rohrleitungsanlage, mittels derer im Chemiepark Dormagen produziertes gasförmiges Kohlenmonoxid zum Chemiepark Krefeld-Uerdingen transportiert werden soll. Sie wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb der Rohrfernleitungsanlage. Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung hat das Oberverwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 28. August 2014 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 1 Satz 1 RohrlG zur Entscheidung vorgelegt.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<ol>
<li>Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat. In diesem Zusammenhang muss das vorlegende Gericht seine für die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit maßgeblichen Erwägungen für das Bundesverfassungsgericht nachvollziehbar und erschöpfend darlegen.</li>
<li>Diesen Anforderungen wird die Vorlage nicht gerecht.</li>
<li>a) Das zur Enteignung ermächtigende Gesetz muss hinreichend bestimmt regeln, zu welchem Zweck, unter welchen Voraussetzungen und für welche Vorhaben enteignet werden darf. Wie konkret der Gesetzgeber in dem jeweiligen Enteignungsgesetz das die Enteignung legitimierende Gemeinwohl benennen muss, lässt sich nicht allgemein festlegen. Den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt eine Regelung jedoch nicht, die die Entscheidung, für welche Vorhaben und zu welchen Zwecken enteignet werden darf, faktisch in die Hand der Verwaltung legt. Bei Enteignungen zugunsten Privater, die nur mittelbar dem gemeinen Wohl dienen, sind erhöhte Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit der gesetzlichen Enteignungsregeln zu stellen. Der Gesetzgeber hat unzweideutig zu regeln, ob und für welche Vorhaben eine solche Enteignung statthaft sein soll. Die Sicherung der dauerhaften Gemeinwohlnutzung des enteigneten Gutes ist durch Gesetz zu gewährleisten. Diese in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gesicherten Grundsätze zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Enteignung hat das vorlegende Gericht seiner Prüfung zugrunde zu legen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Dem wird das Oberverwaltungsgericht nicht gerecht.</li>
<li>b) Das Oberverwaltungsgericht weicht mit den von ihm aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Enteignung wesentlich von diesen sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Vorgaben ab.</li>
<li>aa) Soweit das Oberverwaltungsgericht die Gemeinwohltauglichkeit der Enteignungszwecke in Abrede stellt, trägt es dem weiten Spielraum des Gesetzgebers bei der Bestimmung des Gemeinwohlziels und dem dementsprechend begrenzten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nicht hinreichend Rechnung. Auch daran, dass die genannten Zwecksetzungen grundsätzlich geeignet und hinreichend gewichtig sind, die für die Erreichung dieser Ziele typischerweise in Betracht kommenden Enteignungen zu rechtfertigen, zeigt der Vorlagebeschluss keine durchgreifenden Zweifel auf. Die Verwirklichung der Rohrleitung wird in der Regel nicht mehr als die Bestellung einer durch eine vergleichsweise geringe Belastungsintensität gekennzeichnete Grunddienstbarkeit erfordern. Hinzu kommt, dass die vom Rohrleitungsgesetz zugelassene Enteignung nicht nur dem die Anlage betreibenden Unternehmen dient, sondern einer Vielzahl von Kohlenmonoxid verarbeitenden Betrieben in der Region zugutekommt.</li>
<li>bb) Hinsichtlich der Bestimmtheit der gesetzlichen Umschreibung der Enteignungszwecke zieht das Oberverwaltungsgericht zu weitgehende Schlüsse aus Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil zum Braunkohletagebau Garzweiler. Durch das vorgelegte Gesetz werden das Vorhaben und der Gemeinwohlzweck, zu deren Verwirklichung Enteignungen grundsätzlich zulässig sein sollen, hinreichend bestimmt. Das Vorhaben wird seiner Art, seiner geographisch räumlichen Einbettung und Größenordnung sowie seiner Funktion nach in einer Weise gekennzeichnet, die unter anderem der bezweckten Erhöhung der Sicherheit und Zuverlässigkeit der Kohlenmonoxidversorgung und damit auch der Förderung wirtschaftlicher Strukturen eine klare Kontur gibt.</li>
<li>cc) Die weitere Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die gebotene Gesamtabwägung nicht der Behörde überlassen werden dürfe, entspricht ebenfalls nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil zum Tagebau zur Braunkohlegewinnung in Garzweiler zwar verlangt, dass eine Gesamtabwägung der für das Vorhaben sprechenden Gemeinwohlgründe mit den durch seine Verwirklichung beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belangen gesetzlich vorgesehen sein muss. Diesem Erfordernis ist hier jedoch Genüge getan. Die für das vorliegende Vorhaben erforderliche Planfeststellung umfasst eine Gesamtabwägung der betroffenen Belange. Das Bundesverfassungsgericht hat keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers gesehen, diese Gesamtabwägung bereits selbst vorzunehmen.</li>
<li>dd) Das Oberverwaltungsgericht überzeichnet schließlich die von der Verfassung vorgegebenen Erfordernisse, wenn es den Gesetzgeber auf die Sicherung des Erfolges der Zwecke der Rohrleitungsanlage verpflichten will. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht die Sicherung eines Erfolges, sondern die Sicherung des Enteignungszwecks erforderlich. Die gebotene dauerhafte Gemeinwohlsicherung verlangt gesetzliche Regelungen, die sicherstellen, dass begünstigte Private das enteignete Gut zur Verwirklichung des die Enteignung legitimierenden Zwecks verwenden und dass diese Nutzung dauerhaft erfolgt. Inwieweit mit dieser Nutzung das mit der Enteignung verfolgte Gemeinwohlziel erreicht wird, ist keine Frage der Sicherung des Enteignungszwecks, sondern ist im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter dem Aspekt der Eignung gerichtlicher Überprüfung zugänglich.</li>
</ol>
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