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	<title>Entfernung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen des Besitzes kinderpornografischer Bild- und Videodateien</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Jun 2020 11:18:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamtenverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Besitz kinderpornografischen Bildmaterials]]></category>
		<category><![CDATA[Disziplinarklage]]></category>
		<category><![CDATA[Disziplinarmaßnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Entfernung]]></category>
		<category><![CDATA[Justizvollzugsbeamter]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen des Besitzes kinderpornografischer Bild- und Videodateien Pressemitteilung des&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen des Besitzes kinderpornografischer Bild- und Videodateien</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 29/2020</p>
<p>Bei einer Disziplinarklage gegen einen Justizvollzugsbeamten wegen des Besitzes kinderpornografischen Bildmaterials reicht der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der beklagte Beamte ist Justizvollzugsbeamter des klagenden Landes. Im August 2013 wurde u.a. auf einem privaten Computer des Beklagten eine Vielzahl kinderpornografischer Bilder und Videos entdeckt. Durch Strafbefehl wurde gegen den Beamten wegen öffentlichen Zugänglichmachens von kinderpornografischem Material gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.</p>
<p>Mit seiner daraufhin erhobenen Disziplinarklage strebt das klagende Land die disziplinargerichtliche Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis an. Das Verwaltungsgericht ist nach eigener Sachaufklärung und abweichend von dem Strafbefehl lediglich vom Besitz kinderpornografischen Materials gemäß § 184b Abs. 4 StGB a.F. ausgegangen und hat auf eine Zurückstufung des Beamten in das nächstniedrigere Amt erkannt. Die dagegen gerichtete Berufung des Landes hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und den Beamten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:</p>
<p>Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte der Beamte über 1000 Bilddateien mit kinderpornografischem Material auf verschiedenen privaten Medien gespeichert. Damit hat er gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verstoßen. Dieses Fehlverhalten, obwohl außerdienstlich begangen, ist disziplinarwürdig, weil es zum Tatzeitpunkt strafrechtlich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden konnte. Bei einem Strafdelikt mit dieser Strafandrohung reicht der Orientierungsrahmen für die disziplinargerichtliche Ahnung im Allgemeinen nur bis zu einer Zurückstufung in ein niedrigeres Amt. Dagegen gilt ein weiter reichender Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst, wenn der Besitz des kinderpornografischen Materials einen hinreichenden Bezug zu dem Statusamt des Beamten aufweist. Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht bislang zum einen bei Lehrern (v.a. wegen ihrer Obhutspflicht für die ihnen anvertrauten Kinder) und zum anderen bei Polizeivollzugsbeamten (weil diese Straftaten zu verhindern haben) bejaht. Dieser weiter reichende Orientierungsrahmen gilt auch für Justizvollzugsbeamte. Dies beruht u.a. auf der Erwägung, dass &#8211; würde ihr Fehlverhalten bekannt &#8211; dies zu einem Achtungs- und Autoritätsverlust führte, der es ausschließt, sie statusamtsgemäß zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt einzusetzen. Bei einem möglichen, ebenfalls status­amtsgemäßen Einsatz in einer Jugendstrafvollzugsanstalt können sogar Jugendliche ab 14 Jahren in ihrer Obhut sein.</p>
<p>BVerwG 2 C 12.19 &#8211; Urteil vom 16. Juni 2020</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 3d A 2378/15.O &#8211; Urteil vom 27. Juni 2018 &#8211;</p>
<p>VG Münster, 13 K 156/15.O &#8211; Urteil vom 15. September 2015 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erfolglose Eilanträge gegen die Entfernung von Wahlplakaten</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-eilantraege-gegen-die-entfernung-von-wahlplakaten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 25 May 2019 20:10:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Entfernung]]></category>
		<category><![CDATA[Europawahl]]></category>
		<category><![CDATA[NPD]]></category>
		<category><![CDATA[Wahlplakate]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 39/2019 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolglose-eilantraege-gegen-die-entfernung-von-wahlplakaten/">Erfolglose Eilanträge gegen die Entfernung von Wahlplakaten</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 39/2019</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats im Verfahren 1 BvQ 45/19 einen Antrag der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dieser zielte darauf, die Stadt Zittau zu verpflichten, drei von ihr beseitigte Wahlplakate für den Europawahlkampf unverzüglich wieder an ihren alten Standorten aufzuhängen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass der Ausgang eines gegebenenfalls noch durchzuführenden Hauptsacheverfahrens zwar offen ist und an der Tragfähigkeit der verwaltungsrechtlichen Entscheidungen Zweifel bestehen. Da über die abschließende verfassungsrechtliche Beurteilung der Plakate jedoch nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden werden kann, hatte die Kammer im Rahmen der Folgenabwägung zu entscheiden. Diese ist angesichts der geringen Anzahl der abgehängten Plakate zu Lasten der Antragstellerin ausgefallen.<br />
Ebenfalls mit Beschluss vom gestrigen Tage hat die Kammer einen Antrag der Partei „Der III. Weg“ auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Stadt Chemnitz zu verpflichten, von dieser entfernte Plakate der Antragstellerin mit der Aufschrift „Multikulti tötet“ unverzüglich wieder anzubringen, aus formal prozessualen Gründen abgelehnt (1 BvQ 46/19).</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Im Verlauf des 16. Mai 2019 teilte die Stadt Zittau der Antragstellerin mit, dass der kommunale Ordnungsdienst am Vormittag desselben Tages drei Wahlplakate auf Grundlage der polizeilichen Generalklausel entfernt habe, da die dort getroffenen Aussagen nach Auffassung einzelner Gerichte den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllten. Auf den Wahlplakaten werden die Namen verschiedener deutscher Großstädte erkennbar, die durch Kreuzsymbole voneinander separiert werden. Diese nehmen erkennbar Bezug auf Orte, an denen es nach Medienberichten zu  Übergriffen oder Tötungen durch „Migranten“ gekommen ist. Vor diesem Hintergrund findet sich der in weiß gehaltene Schriftzug „MIGRATION TÖTET!“ sowie darüber (in rot) die kleiner gedruckte Überschrift „STOPPT DIE INVASION:“ Mit Beschluss vom 20. Mai 2019 lehnte das zuständige Verwaltungsgericht einen Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt der Verpflichtung der Stadt Zittau, die Plakate wieder aufzuhängen, ab. Die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>I.1. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung ist regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre.</p>
<ol start="2">
<li>Nach diesen Maßstäben hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg. Zwar ist der Ausgang eines gegebenenfalls noch durchzuführenden Hauptsacheverfahrens offen; die gebotene Folgenabwägung fällt unter Beachtung des anzulegenden strengen Maßstabs aber zu Lasten der Antragstellerin aus.</li>
</ol>
<p>Eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Bei der Auslegung und Anwendung von § 130 StGB haben die Fachgerichte insbesondere die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen.</p>
<p>Nach diesen Anforderungen bestehen Zweifel an der Einschätzung der Verwaltungsgerichte, nach der die Plakate als Volksverhetzung zu beurteilen sind. Erhebliche Zweifel bestehen jedenfalls hinsichtlich der Einschätzung, alleine der Wortlaut des Slogans „Migration tötet!“ vermittele dem unbefangenen Betrachter den Eindruck, sämtliche in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer oder Migranten seien als potentielle Straftäter von Tötungsdelikten anzusehen. Diese Einschätzung lässt außer Acht, dass der inkriminierte Satz im Kontext eines Wahlkampfes steht und in abstrakter Weise auf vermeintliche Folgen der Migration aufmerksam machen will und insoweit auf einzelne Straftaten  &#8211; die freilich als grundsätzliches Phänomen gedeutet werden &#8211; hinweist. Dass hierin eine pauschale Verächtlichmachung aller Migranten liegt, können die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht tragfähig begründen. Nichts anderes gilt für die Deutung des Verwaltungsgerichts, nach der die Aufforderung  „Widerstand &#8211; jetzt“ als Aufforderung an die Bevölkerung zum tatsächlichen Widerstand zu verstehen sei; im Kontext einer Wahlkampagne dürfte diese Deutung kaum tragfähig sein.</p>
<p>Ob demgegenüber das Plakat unter anderen Gesichtspunkten als verfassungsrechtlich unzulässig gedeutet werden kann, wirft weitere Fragen auf und kann nicht im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden werden. Die Frage wird von den Fachgerichten auch außerhalb des vorliegenden Verfahrens verschieden beantwortet und wirft Fragen auf, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden können. Über sie ist &#8211; gegebenenfalls nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens vor den Fachgerichten &#8211; in der Hauptsache zu entscheiden.</p>
<ol start="3">
<li>Demnach ist über den Antrag nicht auf der Grundlage einer Einschätzung der Erfolgsaussichten, sondern nach Maßgabe einer Abwägung der tatsächlichen Folgen zu entscheiden. Diese fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Folgen, die einträten, wenn der Antragstellerin die Verwendung der hier in Rede stehenden Wahlplakate im streitgegenständlichen Umfang versagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens zur Duldung der Plakate oder zu deren Wiederanbringung hätte verpflichtet werden müssen, überwiegen nicht gegenüber den Folgen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, sich später aber herausstellte, dass die Fachgerichte der Antragstellerin die Wiederanbringung der Plakate im Ergebnis zu Recht versagt hatten.</li>
</ol>
<p>Zwar ist die Sichtwerbung für Wahlen auch heute noch ein selbstverständliches Wahlkampfmittel von erheblicher Bedeutung, dessen Nutzung auch durch das Recht auf freie Meinungsäußerung im Wahlkampf geschützt ist. Vorliegend steht jedoch lediglich die Verwendung von insgesamt drei einzelnen Wahlplakaten der Antragstellerin innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens in Rede, die als zweitgrößte Stadt im Landkreis Görlitz über mehr als 25.000 Einwohner verfügt. Dabei bleibt der Antragstellerin neben der Nutzung anderer Wahlwerbeformen und der Verwendung des beanstandeten Wahlplakats außerhalb des Stadtgebiets, die von der Maßnahme der Stadt unberührt bleibt, die Möglichkeit erhalten, die von der Stadt erteilte Sondernutzungserlaubnis für die Anbringung anderer Sichtwerbung zu nutzen. Von dieser Möglichkeit hat die Antragstellerin auch Gebrauch gemacht. Angesichts dieser Umstände und der geringen bis zum Abschluss des Wahlkampfes verbleibenden Resthängedauer, die der Antragstellerin im Fall einer stattgebenden Entscheidung zur Verfügung stünde, ist der mit dem Nichterlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Nachteil &#8211; auch unter Berücksichtigung des Rechts der Parteien, ihre politischen Ziele und Inhalte in selbstgewählter Form auch mit unterschiedlich gestalteten Werbemitteln nach außen zu präsentieren &#8211; vorliegend gering. Hierin liegt im Verhältnis zu der Wirkung, die es hätte, wenn die möglicherweise doch volksverhetzenden Plakate wieder aufgehängt werden müssten, kein besonders schwerer Nachteil, den das Verfassungsgericht zum Einschreiten zwingt.</p>
<ol>
<li>Der Antrag im Verfahren 1 BvQ 46/19 hat keinen Erfolg, weil er nicht den Anforderungen entspricht, die nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz an die Begründung eines Eilrechtsschutzbegehrens zu stellen sind. Das Antragsvorbringen ermöglicht es dem Bundesverfassungsgericht nicht, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beurteilen.</li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>Zur Zulässigkeit der Entfernung von Kunstinstallationen in einem Museum</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zur-zulaessigkeit-der-entfernung-von-kunstinstallationen-in-einem-museum/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Feb 2019 21:10:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Entfernung]]></category>
		<category><![CDATA[Kunstinstallation]]></category>
		<category><![CDATA[Mannheim]]></category>
		<category><![CDATA[Museum]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 20/2019 Die Klägerin ist Künstlerin, die Beklagte betreibt die Kunsthalle Mannheim.&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 20/2019</p>
<p align="justify">Die Klägerin ist Künstlerin, die Beklagte betreibt die Kunsthalle Mannheim.</p>
<p align="justify">Gegenstand des Verfahrens I ZR 98/17 ist die von der Klägerin im Auftrag der Beklagten ab dem Jahr 2006 für den Athene-Trakt der Kunsthalle erschaffene multimediale und multidimensionale Rauminstallation &#8222;HHole (for Mannheim)&#8220;. Die Installation umfasst verschiedene Teile auf allen sieben Gebäudeebenen des Trakts, die durch Öffnungen in den Geschossdecken miteinander verbunden sind. Im Jahr 2012 beschloss die Beklagte, den Athene-Trakt im Zuge der Neuerrichtung eines anderen Gebäudeteils weitgehend zu entkernen sowie einige Geschossdecken und das bisherige Dach abzubauen. Die Beklagte plant, das Werk im Zuge der Umbaumaßnahmen zu beseitigen. Inzwischen sind unter anderem die Geschossdecken in dem Trakt entfernt worden.</p>
<p align="justify">Gegenstand des Verfahrens I ZR 99/17 ist eine von der Klägerin im Auftrag der Beklagten für den Dach- und Kuppelbereich des Billing-Baus der Kunsthalle Mannheim ab dem Jahr 2006 erschaffene Lichtinstallation &#8222;PHaradies&#8220;. Ab dem Jahr 2010 ließ die Beklagte das Dach des Billing-Baus sanieren und im Zuge dieser Maßnahmen wurden spätestens 2013 sämtliche Bestandteile der Lichtinstallation entfernt und nicht wieder aufgebaut.</p>
<p align="justify">Die Klägerin sieht in der Entfernung der Installationen eine Verletzung ihres Urheberrechts. Im Verfahren I ZR 98/17 hat sie in der Berufungsinstanz die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen der Installation &#8222;HHole (for Mannheim)&#8220; durch die Baumaßnahmen, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Werks, Zugang zum Werk und Zahlung einer angemessenen Vergütung von mindestens 70.000 € verlangt. Hilfsweise hat sie unter anderem die Duldung der Reinstallation der Grundstruktur des Kunstwerks nach erfolgtem Gebäudeumbau auf Kosten der Beklagten sowie Zahlung einer angemessenen Vergütung hierfür beansprucht. Für den Fall einer dauerhaften Beseitigung des Werks hat die Klägerin weiter hilfsweise Schadensersatz von nicht unter 220.000 € begehrt. Im Verfahren I ZR 99/17 hat die Klägerin die Wiedererrichtung der Lichtinstallation &#8222;PHaradies&#8220; verlangt. Für den Fall der dauerhaften Vernichtung des Werks hat sie hilfsweise Schadenersatz von mindestens 90.000 € beansprucht.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Beklagte im Verfahren I ZR 98/17 zur Zahlung einer Vergütung von 66.000 € unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt. Im Verfahren I ZR 99/17 hat das Landgericht die Klage vollständig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage im Verfahren I ZR 98/17 auch hinsichtlich des vom Landgericht zugesprochenen Vergütungsanspruchs abgewiesen.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat im Verfahren I ZR 98/17 das angegriffene Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht ihren Klageantrag auf Zahlung einer Vergütung bis zur Höhe von 66.000 € zurückgewiesen hat, und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof die Revision zurückgewiesen. Im Verfahren I ZR 99/17 hat der Bundesgerichtshof die Revision der Klägerin zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Die von der Klägerin in beiden Verfahren hinsichtlich der Beseitigung der Installationen nach § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht, weil die Vernichtung der Werke rechtmäßig ist. Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine &#8222;andere Beeinträchtigung&#8220; im Sinne des § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen. Bei der Interessenabwägung ist auf Seiten des Urhebers zu berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient. Auf Seiten des Eigentümers können, wenn ein Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein. Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstück oder Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt. Das Oberlandesgericht hat danach rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Interesse der Beklagten an der Beseitigung der Installationen gegenüber dem Erhaltungsinteresse der Klägerin Vorrang hat. Die geltend gemachten Ansprüche sind auch auf vertraglicher Grundlage nicht gegeben.</p>
<p align="justify">Keinen Bestand hat im Verfahren I ZR 98/17 die Abweisung des Vergütungsanspruchs bis zur Höhe von 66.000 € durch das Oberlandesgericht. Auf der Grundlage der Feststellungen des Oberlandesgerichts kann nicht angenommen werden, dass dieser Anspruch nicht entstanden oder dass er verjährt ist.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 98/17 </b></p>
<p align="justify">LG Mannheim &#8211; Urteil vom 24. April 2015 &#8211; 7 O 18/14</p>
<p align="justify">OLG Karlsruhe &#8211; Urteil vom 26. April 2017 &#8211; 6 U 92/15</p>
<p align="justify">und</p>
<p align="justify"><b>I ZR 99/17 </b></p>
<p align="justify">LG Mannheim – Urteil vom 23.Oktober 2015 &#8211; 7 O 70/15</p>
<p align="justify">OLG Karlsruhe &#8211; Urteil vom 26. April 2017 &#8211; 6 U 207/15</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 97 UrhG lautet: </b></p>
<p align="justify">(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (…)</p>
<p align="justify">(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (…)</p>
<p align="justify"><b>§ 14 UrhG lautet: </b></p>
<p align="justify">Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 21. Februar 2019</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
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