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	<title>Entführung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Urteil des Kammergerichts Berlin wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit und Beihilfe zur Freiheitsberaubung rechtskräftig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 03 Feb 2020 19:00:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Agententätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Entführung]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsberaubung]]></category>
		<category><![CDATA[Geheimdienst]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsschutzstrafverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 15/2020 Der für Staatsschutzstrafverfahren zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 15/2020</p>
<p align="justify">Der für Staatsschutzstrafverfahren zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung durch das Kammergericht Berlin wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit und Beihilfe zur Freiheitsberaubung verworfen. Dieses hatte den Angeklagten wegen der Tat zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den vom Kammergericht getroffenen Feststellungen entführte der vietnamesische Geheimdienst im Sommer des Jahres 2017 den früheren Manager eines staatlichen vietnamesischen Baukonzerns aus Berlin nach Vietnam, nachdem Bemühungen, seine Auslieferung zu erreichen, keinen Erfolg gehabt hatten. Der Mann war im Jahr 2016 nach Deutschland gekommen und hatte hier politisches Asyl beantragt; inzwischen ist er in Vietnam in zwei Verfahren unter anderem wegen Untreue jeweils zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden.</p>
<p align="justify">Der aus Vietnam stammende, in Tschechien lebende Angeklagte, der selbst kein Mitglied des vietnamesischen Geheimdienstes ist, war in die Operation eingebunden, beschaffte mehrere im Rahmen der geheimdienstlichen Operation verwendete Fahrzeuge und half bei der Beseitigung von Spuren.</p>
<p align="justify">Der Angeklagte hat sich mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge gegen seine Verurteilung gewandt. Diese hat der 3. Strafsenat verworfen und dabei nähere Ausführungen zu den &#8211; hier erfüllten &#8211; Voraussetzungen der geheimdienstlichen Agententätigkeit sowie zur Völkerrechtswidrigkeit der Entführung durch den vietnamesischen Geheimdienst gemacht. Das Urteil des Kammergerichts ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Kammergericht Berlin &#8211; Urteil vom 25. Juli 2018 &#8211; (3) 3 StE 1/18-2 (1/18)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 3. Februar 2020</p>
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		<item>
		<title>Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung im Fall der Entführung und Ermordung zweier Jungen in Potsdam und Berlin aufgehoben</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Jun 2017 12:53:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[besondere Schwere der Schuld]]></category>
		<category><![CDATA[Entführung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermordung]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherungsverwahrung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 96/2017 Das Landgericht hat den heute 34-jährigen Angeklagten wegen Mordes in&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 96/2017</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat den heute 34-jährigen Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Entziehung Minderjähriger, Freiheitsberaubung mit Todesfolge und Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes und Vergewaltigung, im anderen Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Sicherungsverwahrung hat es nicht angeordnet.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts entführte der Angeklagte am 8. Juli 2015 in Potsdam einen sechsjährigen Jungen. Danach vergewaltigte und erstickte er ihn. Die Leiche vergrub er in seinem Gartengrundstück in Luckenwalde. Am 1. Oktober 2015 entführte er auf dem Gelände des Landesamts für Gesundheit und Soziales (&#8222;LaGeSo&#8220;) in Berlin-Moabit den vierjährigen Sohn einer Asylbewerberin. Er verbrachte ihn in seine Wohnung, missbrauchte ihn sexuell und erwürgte ihn.</p>
<p align="justify">Der 5. (&#8222;Leipziger&#8220;) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das – nach Verwerfung der Revision des Angeklagten im Beschlusswege im Übrigen bereits rechtskräftige – Urteil aufgehoben, soweit das Landgericht Potsdam von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat.</p>
<p align="justify">Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist vom Gesetzgeber neben lebenslanger Freiheitsstrafe im Jahr 2002 ausdrücklich zugelassen worden. Das gilt auch für die hier in Frage stehende Ermessensanordnung (§ 66 Abs. 3 Satz 2 StGB). Die Novellierung des Rechts der Sicherungsverwahrung im Jahr 2013 hat daran nichts geändert. Vielmehr sprechen nach neuem Recht weitere Gesichtspunkte dafür, dass lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung kumulativ verhängt bzw. angeordnet werden dürfen. Unter anderem wird nunmehr einem zu Freiheitsstrafe Verurteilten bei zusätzlicher Anordnung der Sicherungsverwahrung bereits im Strafvollzug besondere Betreuung gewährt (§ 66c Abs. 2, 1 Nr. 1 StGB). Es liegt nahe, dass der Gesetzgeber dieses Betreuungsangebot auch zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten nicht hat vorenthalten wollen, bei denen ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten festgestellt ist. Entsprechendes gilt für die durch § 67a Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 StGB ermöglichte nachträgliche Überweisung eines Verurteilten, bei dem zugleich Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, bereits aus dem Strafvollzug in eine Maßregel nach § 63 StGB (Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus) oder § 64 StGB (Unterbringung in der Entziehungsanstalt).</p>
<p align="justify">Die Entscheidung des Landgerichts, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen, hatte keinen Bestand. Denn die Schwurgerichtskammer hat einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass sie für die Annahme des Merkmals des Hangs zur Begehung erheblicher Straftaten (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB) zu Unrecht einen symptomatischen Zusammenhang zwischen einer bei dem Angeklagten vorliegenden Persönlichkeitsstörung und den von ihm begangenen Straftaten vorausgesetzt hat. Ein solcher ist jedoch nicht erforderlich, weil es nach der Gesetzesfassung auf die Ursache des Hangs nicht ankommt. Darüber hinaus sind in die landgerichtliche Gesamtwürdigung zum Tatbestandsmerkmal des Hangs nicht alle relevanten Faktoren eingestellt worden.</p>
<p align="justify">Die Sache bedarf danach allein zur Frage der Sicherungsverwahrung neuer Verhandlung und Entscheidung.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Landgericht Potsdam – Urteil vom 26. Juli 2016 – 21 Ks 2/16</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 28. Juni 2017</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil wegen Entführung der Ehefrau eines Bankmanagers rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-wegen-entfuehrung-der-ehefrau-eines-bankmanagers-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Sep 2016 15:33:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Entführung]]></category>
		<category><![CDATA[erpresserischer Menschenraub]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsberaubung]]></category>
		<category><![CDATA[räuberische Erpressung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 173/2016 Das Landgericht München I hat den Angeklagten, einen zur Tatzeit&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 173/2016</p>
<p>Das Landgericht München I hat den Angeklagten, einen zur Tatzeit 52 Jahre alten Diplom-Informatiker, wegen Freiheitsberaubung, erpresserischen Menschenraubs und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen der Strafkammer klingelte der Angeklagte im Juni 2015 an der Hauseingangstür der Wohnung eines Bankmanagers und gab sich als Paketbote aus. Als die Wohnungstür geöffnet wurde, zwang der Angeklagte die in der Wohnung befindliche Ehefrau und den Sohn unter Drohung mit einer Softairpistole sich auf den Fußboden zu legen. Der Angeklagte fesselte den Sohn mittels eines Kabelbinders mit den Händen an einen Heizkörper. Dann zwang er die Ehefrau, die eine von innen abgeklebte Sonnenbrille aufsetzen musste, mit vorgehaltener Softairpistole mit ihm zu ihrem Wagen zu gehen. Vorher hinterließ der Angeklagte in der Wohnung einen Brief, in dem er die Zahlung einer Lösegeldsumme von 2,5 Millionen Euro forderte. Mit der Ehefrau auf dem Beifahrersitz fuhr der Angeklagte nach München in unmittelbare Nähe zu einer von ihm vorher als Versteck angemieteten Wohnung. Auf einem öffentlichen Kundenparkplatz eines Einkaufsmarktes gelang es dem Opfer aber, sich von dem Angeklagten loszureißen und um Hilfe zu rufen. Der Angeklagte erkannte, dass eine weitere Tatausführung unmöglich geworden war, und floh deshalb von dem Parkplatz. Der Sohn des Ehepaars konnte alsbald von der Polizei befreit werden.</p>
<p align="justify">Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Beanstandung der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">LG München I – Urteil vom 22. März 2016 – 20 KLs 123 Js 159154/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 29. September 2016</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-wegen-entfuehrung-der-ehefrau-eines-bankmanagers-rechtskraeftig/">Urteil wegen Entführung der Ehefrau eines Bankmanagers rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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