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	<title>Entgeltgruppe &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>&#8222;Große Station&#8220; iSd. Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/grosse-station-isd-entgeltgruppe-p-13-tvoed-vka/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 May 2020 08:15:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltgruppe]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifmerkmal]]></category>
		<category><![CDATA[Tätigkeitsmerkmal]]></category>
		<category><![CDATA[TVöD/VKA]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#8222;Große Station&#8220; iSd. Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 13/2020 Eine &#8222;große Station&#8220;&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1 align="justify">&#8222;Große Station&#8220; iSd. Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA</h1>
<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 13/2020</div>
<div align="justify">
<p>Eine &#8222;große Station&#8220; iSd Tätigkeitsmerkmals des TVöD/VKA liegt regelmäßig vor, wenn der Stationsleitung mehr als 12 Vollzeitkräfte fachlich unterstellt sind. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann bei einer solchen Anzahl unterstellter Beschäftigter das Tarifmerkmal &#8222;große Station&#8220; verneint werden. Umgekehrt leitet eine Stationsleitung bei einer geringeren Anzahl unterstellter Vollzeitbeschäftigter regelmäßig keine &#8222;große Station&#8220;. Ausnahmen kommen in Betracht, wenn sich die Station ihrer Struktur nach aus anderen Gründen als &#8222;groß&#8220; im Tarifsinn darstellt.</p>
<p>Die Beklagte, ein Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts, betreibt eine Fachklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Die Klägerin ist dort als Stationsleitung der Station Soziotherapie und Schizophrenie tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Anwendung. Die Klägerin wird nach Entgeltgruppe P 12 der Anlage 1, Teil B Abschnitt XI 2 zum TVöD/VKA* vergütet. Ihr sind nach den Annahmen des Landesarbeitsgerichts nicht mehr als 12 Vollzeitbeschäftigte unterstellt. Mit ihrer Klage begehrt sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 eine Vergütung nach Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.</p>
<p>Die Revision der Klägerin vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts gibt es bei der tariflichen Unterscheidung zwischen einer Station und einer &#8222;großen Station&#8220; keine feste Grenze einer bestimmten Anzahl von unterstellten Beschäftigten. Zwar handelt es sich regelmäßig um eine &#8222;große Station&#8220;, wenn der Stationsleitung umgerechnet mehr als 12 Vollzeitkräfte im Sinne der Vorbemerkung Nr. 9 zur Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA fachlich unterstellt sind. Da Teilzeitbeschäftigte nach dieser Vorbemerkung entsprechend dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zu berücksichtigen sind, ist dies ab 12,01 Vollzeitäquivalenten der Fall. Mangels starren Grenzwerts (&#8222;in der Regel&#8220;) kann bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall aber auch bei umgerechnet mehr als 12 unterstellten Vollzeitbeschäftigten das Tarifmerkmal &#8222;große Station&#8220; verneint werden. Gleiches gilt im umgekehrten Fall: Sind einer Stationsleitung nur bis zu 12,00 Vollzeitbeschäftigte unterstellt, leitet diese regelmäßig keine &#8222;große Station&#8220;. Ausnahmen kommen im Einzelfall in Betracht, wenn sich die Station aus anderen Gründen, beispielsweise aufgrund einer hohen Anzahl unterstellter Teilzeitbeschäftigter, einer großen Anzahl von zu pflegenden Patienten oder aufgrund der räumlichen Lage und Größe als &#8222;groß&#8220; im Tarifsinn darstellt.</p>
<p>Der Senat konnte mangels hinreichender Feststellungen zu den tatsächlichen Gegebenheiten in der Klinik der Beklagten nicht selbst entscheiden, ob die Station trotz Unterstellung von nicht mehr als 12 Vollzeitbeschäftigten aufgrund anderer Umstände ausnahmsweise als große Station im Tarifsinn anzusehen ist. Darüber hinaus steht noch nicht fest, ob die Klägerin bei der von ihr auszuübenden Tätigkeit ein höheres Maß von Verantwortlichkeit iSd. Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA trägt. Dies führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Mai 2020 &#8211; 4 AZR 173/19 &#8211;<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 10. April 2019 &#8211; 11 Sa 798/18 &#8211;</i></p>
<p>*Die tariflichen Vorschriften lauten auszugsweise:</p>
<blockquote><p><b> &#8222;2. Leitende Beschäftigte in der Pflege</b></p>
<p>Vorbemerkungen</p>
<p>1. <sup>1</sup>Die Tarifvertragsparteien legen dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege folgende regelmäßige Organisationsstruktur zu Grunde:</p>
<p>…</p>
<p>b) <sup>1</sup>Die Station ist die kleinste organisatorische Einheit. <sup>2</sup>Einer Stationsleitung sind in der Regel nicht mehr als zwölf Beschäftigte unterstellt.</p>
<p>…</p>
<p><sup>2</sup>Die Beschäftigten müssen fachlich unterstellt sein.</p>
<p>…</p>
<p><b>Entgeltgruppe P 12 </b></p>
<ol>
<li>Beschäftigte als Stationsleiterinnen oder Stationsleiter.</li>
<li>Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Stations-<br />
leiterinnen oder Stationsleitern der Entgeltgruppe P 13 oder von Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern oder Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern.</li>
</ol>
<p><b>Entgeltgruppe P 13<br />
</b><br />
Beschäftigte als Stationsleiterinnen oder Stationsleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Stationen.&#8220;</p></blockquote>
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			</item>
		<item>
		<title>Stufenzuordnung gemäß § 16 TV-L &#8211; Zulässigkeit der Privilegierung der beim selben Arbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfahrung trotz Auslandsbezugs iSd. Art. 45 AEUV?</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/stufenzuordnung-gemaess-%c2%a7-16-tv-l-zulaessigkeit-der-privilegierung-der-beim-selben-arbeitgeber-erworbenen-einschlaegigen-berufserfahrung-trotz-auslandsbezugs-isd-art-45-aeuv/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Oct 2018 19:54:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berufserfahrung]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltgruppe]]></category>
		<category><![CDATA[Stufenzuordnung]]></category>
		<category><![CDATA[TV-L]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 52/2018 Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/stufenzuordnung-gemaess-%c2%a7-16-tv-l-zulaessigkeit-der-privilegierung-der-beim-selben-arbeitgeber-erworbenen-einschlaegigen-berufserfahrung-trotz-auslandsbezugs-isd-art-45-aeuv/">Stufenzuordnung gemäß § 16 TV-L &#8211; Zulässigkeit der Privilegierung der beim selben Arbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfahrung trotz Auslandsbezugs iSd. Art. 45 AEUV?</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 52/2018</div>
<div align="justify">
<p>Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bei der Stufenzuordnung im Entgeltsystem des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).</p>
<p>Die Klägerin war von 1997 bis 2014 ununterbrochen in Frankreich als Lehrerin tätig. Weniger als sechs Monate nach dem Ende dieser Tätigkeit trat sie als Lehrerin in den Schuldienst des beklagten Landes ein. Dieses zahlte der Klägerin in Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L Entgelt nach der Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 TV-L ab dem Tag der Einstellung, da die Klägerin über in Frankreich erworbene mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung verfügte. Die Klägerin beanspruchte demgegenüber die vollständige Berück-sichtigung ihrer einschlägigen Berufserfahrung und daher Entgelt nach Stufe 5 der Entgelttabelle. Dies lehnte das beklagte Land ab. Es gestand aber zu, dass die Berufserfahrungszeiten der Klägerin, hätte sie sie beim beklagten Land zurückgelegt, nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L die begehrte Stufenzuordnung zur Folge gehabt hätte.</p>
<p>Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Privilegierung der beim selben Arbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung in § 16 Abs. 2 TV-L verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG und die unmittelbar wirkenden unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeitsbestimmungen. Das beklagte Land hat demgegenüber gemeint, die Privilegierung bezwecke, den Besitzstand insbesondere zuvor beim selben Arbeitgeber befristet Beschäftigter zu wahren. Die auf der Staatsangehörigkeit beruhende mittelbare Diskriminierung sei deswegen gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.</p>
<p>Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 AEUV um die Beantwortung einer Frage zur Auslegung von Art. 45 Abs. 2 AEUV sowie Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union ersucht.* Für den Senat ist entscheidungserheblich, ob die § 16 Abs. 2 TV-L innewohnende Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch den mit der Privilegierung der bei demselben Arbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfahrungszeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L bezweckten Schutz befristet beschäftigter Arbeitnehmer gerechtfertigt ist. Dieser Schutz ist wegen Paragraph 4 Nr. 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, unionsrechtlich geboten. Die Klärung der Frage, wie die Kollision zweier auf unterschiedliche Schutzziele gerichteter Normanwendungsbefehle des Unionsrechts aufzulösen ist, fällt in die Zuständigkeit des EuGH. <i></i></p>
<p>*Der genaue Wortlaut der Frage kann unter www.bundesarbeitsgericht.de unter dem Menüpunkt „Sitzungsergebnisse“ eingesehen werden.</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. Oktober 2018 &#8211; 6 AZR 232/17 (A) &#8211;<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 9. März 2017 &#8211; 4 Sa 86/16 E &#8211;</i></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Tarifliche Stufenzuordnung &#8211; zulässige Privilegierung einschlägiger Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber &#8211; Arbeitnehmerfreizügigkeit</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/tarifliche-stufenzuordnung-zulaessige-privilegierung-einschlaegiger-berufserfahrung-beim-selben-arbeitgeber-arbeitnehmerfreizuegigkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Feb 2017 18:49:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmerfreizügigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berufserfahrung]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltgruppe]]></category>
		<category><![CDATA[Freizügigkeitsvorschrift]]></category>
		<category><![CDATA[tarifliche Stufenzuordnung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2481</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 14/2017 Es verstößt nicht gegen die unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften in Art. 45&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/tarifliche-stufenzuordnung-zulaessige-privilegierung-einschlaegiger-berufserfahrung-beim-selben-arbeitgeber-arbeitnehmerfreizuegigkeit/">Tarifliche Stufenzuordnung &#8211; zulässige Privilegierung einschlägiger Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber &#8211; Arbeitnehmerfreizügigkeit</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 14/2017</p>
<p>Es verstößt nicht gegen die unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften in Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) 492/2011, dass § 16 Abs. 2 TV-L die beim selben Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung gegenüber entsprechenden Zeiten bei anderen Arbeitgebern privilegiert.</p>
<div align="justify">
<p>Die Klägerin ist seit Januar 2014 als Erzieherin beim beklagten Land beschäftigt. Sie wird nach Entgeltgruppe 8 Stufe 2 TV-L vergütet. Die Klägerin war seit 1997 bei verschiedenen anderen Arbeitgebern im deutschen Inland tätig. Sie hält die Privilegierung einschlägiger Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber durch § 16 Abs. 2 TV-L unter anderem wegen der unmittelbar wirkenden unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeitsbestimmungen für unzulässig. Deshalb will die Klägerin festgestellt wissen, dass ihr seit Januar 2014 Entgelt aus Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 TV-L zusteht.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. § 16 Abs. 2 TV-L weist keinen hinreichenden Auslandsbezug auf, wenn Arbeitnehmer nur in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt waren und keine Qualifikationen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben haben. Der sachliche Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften ist in solchen Fällen nicht eröffnet. Das ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Auch nationale Regelungen stehen der Privilegierung der beim selben Arbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfahrung nicht entgegen.</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 23. Februar 2017 &#8211; 6 AZR 843/15 &#8211;</i></p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />
Urteil vom 6. Oktober 2015 &#8211; 7 Sa 773/15 &#8211;</p>
<p>Der Senat hat am 23. Februar 2017 auch über die weitgehend gleich gelagerte Sache &#8211; 6 AZR 244/16 &#8211; entschieden. Er hat die Revision des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/tarifliche-stufenzuordnung-zulaessige-privilegierung-einschlaegiger-berufserfahrung-beim-selben-arbeitgeber-arbeitnehmerfreizuegigkeit/">Tarifliche Stufenzuordnung &#8211; zulässige Privilegierung einschlägiger Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber &#8211; Arbeitnehmerfreizügigkeit</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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