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	<title>Entgeltumwandlung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Entgeltumwandlung &#8211; Kündigung einer Direktversicherung im bestehenden Arbeitsverhältnis</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Apr 2018 21:32:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Direktversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltumwandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 21/2018 Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 21/2018</div>
<div align="justify">
<p>Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, begründet für sich genommen keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert erhält.</p>
<p>Der Kläger schloss mit der beklagten Arbeitgeberin im Jahr 2001 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Danach war die Arbeitgeberin verpflichtet, jährlich ca. 1.000,00 Euro in eine zugunsten des Klägers bestehende Direktversicherung, deren Versicherungsnehmerin sie ist, einzuzahlen. Die Versicherung, die von der Arbeitgeberin durch weitere Beiträge gefördert wird, ruht seit 2009. Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten die Kündigung des Versicherungsvertrags, weil er sich in einer finanziellen Notlage befinde.</p>
<p>Der Dritte Senat hat &#8211; wie die Vorinstanzen &#8211; die Klage abgewiesen. Der Kläger hat kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung. Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung dient dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, um dem versicherten Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden.</p>
</div>
<p><em>Bundesarbeitsgericht</em><br />
<em> Urteil vom 26. April 2018 &#8211; 3 AZR 586/16 &#8211;</em></p>
<p><em>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln</em><br />
<em> Urteil vom 8. Juli 2016 &#8211; 9 Sa 14/16 &#8211;</em></p>
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		<item>
		<title>Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-steuerermaessigung-fuer-vertragsgemaesse-kapitalauszahlung-aus-einer-pensionskasse/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Jan 2017 21:48:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[außerordentliche Einkünfte]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuertarif]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltumwandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalabfindung]]></category>
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		<category><![CDATA[Steuerermäßigung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 2/2017 Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse führt nicht&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-steuerermaessigung-fuer-vertragsgemaesse-kapitalauszahlung-aus-einer-pensionskasse/">Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 2/2017</p>
<p>Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse führt nicht zu ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünften, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. September 2016 X R 23/15 unterliegen die Einkünfte aus der Pensionskasse, die der betrieblichen Altersversorgung dient, dann vielmehr dem regulären Einkommensteuertarif.</p>
<p>Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin aufgrund einer Entgeltumwandlung Ansprüche gegen eine Pensionskasse erworben. Der entsprechende Vertrag sah vor, dass die Versicherten anstelle der Rente eine Kapitalabfindung wählen konnten. Hiervon machte die Klägerin mit ihrem Ruhestandseintritt Gebrauch. Da die Beitragszahlungen nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuerfrei behandelt worden waren, hatte die Klägerin die Kapitalabfindung zu versteuern. Diese grundsätzliche Steuerpflicht stand nicht im Streit. Die Klägerin begehrte aber die Anwendung des in § 34 EStG vorgesehenen ermäßigten Steuersatzes, weil es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten handele.</p>
<p>Dies hat der BFH &#8211;anders als noch das Finanzgericht als Vorinstanz&#8211; abgelehnt. Die Anwendung der Steuerermäßigung des § 34 EStG setzt stets voraus, dass die begünstigten Einkünfte als „außerordentlich“ anzusehen sind. Die Zusammenballung von Einkünften darf daher nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen. Vorliegend war die Zahlung der Kapitalabfindung aber nicht atypisch, sondern vertragsgemäß, weil den Versicherten schon im ursprünglichen Vertrag ein entsprechendes Wahlrecht eingeräumt worden war.</p>
<p>Ohne dass dies im Streitfall entscheidungserheblich war, hat der BFH schließlich Zweifel geäußert, ob Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt nach § 3 Nr. 63 EStG in seiner ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung durch Steuerbefreiung der entsprechenden Einzahlungen gefördert werden können.</p>
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