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	<title>Entgeltzahlung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB* bei Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung?</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/anspruch-des-arbeitnehmers-auf-zahlung-von-pauschalen-nach-%c2%a7-288-abs-5-bgb-bei-verzug-des-arbeitgebers-mit-der-entgeltzahlung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Sep 2018 11:26:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Anspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltforderung]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Verzug]]></category>
		<category><![CDATA[Zahlung von Pauschalen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 46/2018 Die Parteien streiten in der Revision noch über die Zahlung&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 46/2018</div>
<div align="justify"></div>
<div align="justify">
<p>Die Parteien streiten in der Revision noch über die Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB.</p>
<p>Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Er hat diese auf Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen für die Monate Mai bis September 2016 in Anspruch genommen. Zudem hat er von der Beklagten wegen Verzugs mit der Zahlung der Besitzstandszulage für die Monate Juli bis September 2016 die Zahlung von drei Pauschalen à 40,00 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB verlangt. Insoweit hat er die Ansicht vertreten, § 288 Abs. 5 BGB sei auch im Arbeitsrecht anwendbar. Die Beklagte hat demgegenüber im Wesentlichen eingewandt, § 288 Abs. 5 BGB sei im Arbeitsrecht gemäß § 12a ArbGG ausgeschlossen. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 288 Abs. 5 BGB nicht vor, da sie sich nicht schuldhaft in Verzug befunden habe.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten, mit der diese sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB wendet, war vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen. Zwar findet § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.</p>
</div>
<div align="justify"></div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. September 2018 &#8211; 8 AZR 26/18 &#8211;<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2017 &#8211; 8 Sa 284/17 &#8211;</i></p>
<p>&nbsp;</p>
<div align="justify">*§ 288 BGB Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden<br />
&#8230;<br />
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.**§ 12a ArbGG Kostentragungspflicht<br />
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes. &#8230;</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfuellung-des-gesetzlichen-mindestlohns/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 May 2016 19:28:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Mindestlohn]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 24/2016 Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 24/2016</p>
<p>Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Er erfüllt den Anspruch durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für Arbeit erbrachten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Die Erfüllungswirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (zB § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen.</p>
<div align="justify">Das Arbeitsverhältnis der in Vollzeit beschäftigten Klägerin bestimmt sich nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag, der neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorsieht. Im Dezember 2014 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Seit Januar 2015 zahlt die Beklagte der Klägerin allmonatlich neben dem Bruttogehalt iHv. 1.391,36 Euro je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds, in der Summe 1.507,30 Euro brutto.</p>
<p>Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns iHv. 8,50 Euro brutto/Stunde geleistet werden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin Nachtarbeitszuschläge iHv. 0,80 Euro brutto zugesprochen und im Übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.</p>
<p>Die Revision der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die Klägerin hat aufgrund des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge. Der gesetzliche Mindestlohn tritt als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen, verändert diese aber nicht. Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch der Klägerin für den Zeitraum Januar bis November 2015 ist erfüllt, denn auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen kommt Erfüllungswirkung zu.</p></div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 25. Mai 2016 &#8211; 5 AZR 135/16 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />
Urteil vom 12. Januar 2016 &#8211; 19 Sa 1851/15 &#8211;</i></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Schenkungsanfechtung bei Entgeltzahlung an die freigestellte Ehefrau</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/schenkungsanfechtung-bei-entgeltzahlung-an-die-freigestellte-ehefrau/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Dec 2015 10:01:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkungsanfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[unentgeltliche Zahlungen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://potsdamer-rechtsanwalt-steuerberater.de/?p=419</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 65/2015 Die Anfechtungstatbestände in §§ 129 ff. InsO geben dem Insolvenzverwalter eine Handhabe,&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 65/2015</p>
<p>Die Anfechtungstatbestände in §§ 129 ff. InsO geben dem Insolvenzverwalter eine Handhabe, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Zahlungen des Schuldners rückgängig zu machen. Nach § 134 Abs. 1 InsO können unentgeltliche Leistungen des Schuldners, die in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind, ohne weitere Voraussetzungen angefochten werden. Dies beruht auf dem Gedanken, dass der Empfänger einer solchen Leistung nicht schutzwürdig ist. Unentgeltlich sind Zahlungen, denen nach der ihnen zugrundeliegenden Vereinbarung keine Gegenleistung gegenübersteht. Zahlungen, die in einem Arbeitsverhältnis als Gegenleistung für die geleistete Arbeit erfolgen, sind demnach grundsätzlich entgeltlich. Dies gilt auch, soweit gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen den Grundsatz „kein Entgelt ohne Arbeit“ durchbrechen und z.B. an Feiertagen, für die Zeit des Urlaubs, der Arbeitsunfähigkeit oder der Freistellung von der Arbeitspflicht wegen Arbeitsmangels eine Entgeltzahlungspflicht ohne Arbeitsleistung vorsehen. Mit derartigen Zahlungen erfüllt der Arbeitgeber gesetzliche oder tarifliche Verbindlichkeiten als Teil seiner Hauptleistungspflicht. Wird dagegen eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht vereinbart, obwohl Arbeit vorhanden ist, sind die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgeltzahlungen in der Regel unentgeltlich und nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar.</p>
<div align="justify">Die Beklagte war von September 2003 bis Oktober 2009 im Betrieb ihres Ehemanns angestellt. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, wurde die Beklagte spätestens seit Anfang Januar 2005 von der Arbeitsleistung freigestellt. Sie erhielt fortan das vereinbarte Entgelt von 1.100,00 Euro brutto monatlich ohne Gegenleistung. Über das Vermögen des Ehemanns wurde auf Antrag vom 9. Oktober 2009 im Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter begehrt die Rückzahlung des zwischen Oktober 2005 und August 2009 gezahlten Nettoentgelts von 29.696,01 Euro.Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Durch die Freistellung wurde der Inhalt des Arbeitsverhältnisses geändert. Die Eheleute waren sich darüber einig, dass die Beklagte für das Arbeitsentgelt keine Gegenleistung erbringen musste. Die Zahlungen nach der Freistellung erfolgten deshalb unentgeltlich.</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 17. Dezember 2015 &#8211; 6 AZR 186/14 &#8211;</i></p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln<br />
Urteil vom 8. Januar 2014 &#8211; 5 Sa 764/13 &#8211;</p>
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