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	<title>Entlassung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Kategorische Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Entlassung aus Widerrufsbeamtenverhältnis kraft Gesetzes wegen Nichtbestehens einer Prüfung verfassungswidrig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/5680/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Jun 2020 10:02:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamtenverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Entlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Nichtbestehen einer Prüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbeamtenverhältnis]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kategorische Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Entlassung aus Widerrufsbeamtenverhältnis kraft Gesetzes wegen Nichtbestehens einer Prüfung verfassungswidrig&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/5680/">Kategorische Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Entlassung aus Widerrufsbeamtenverhältnis kraft Gesetzes wegen Nichtbestehens einer Prüfung verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Kategorische Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Entlassung aus Widerrufsbeamtenverhältnis kraft Gesetzes wegen Nichtbestehens einer Prüfung verfassungswidrig</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 52/2020</p>
<p class="entscheidung">Beschluss vom 09. Juni 2020<br />
<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/06/rk20200609_2bvr046920.html">2 BvR 469/20</a></p>
<p>Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen einen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts richtet, durch den dem Beschwerdeführer einstweiliger Rechtsschutz gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes wegen endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung im Rahmen der polizeilichen Ausbildung versagt wurde. Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Das Oberverwaltungsgericht verkennt Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts, indem es sich einer Prüfung der entlassungsauslösenden Prüfungsentscheidung sowie der dem Beschwerdeführer entstehenden Nachteile vollständig verschließt und so dem Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz in jedweder Form kategorisch versagt. Die Sache wurde an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p class="std">Der Beschwerdeführer absolvierte als Beamter auf Widerruf den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Laufbahnbefähigung der Fachrichtung Polizei. Im September 2019 teilte die Hochschule dem Beschwerdeführer mit, dass er die „Kontrollübung Pistole“ endgültig nicht bestanden habe und sein Studium mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens ende. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Widerspruch. Gleichzeitig ersuchte er um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz mit dem Hauptantrag, die Hochschule zu verpflichten, ihm unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung vorläufig zu gestatten.</p>
<p class="std">Das Sächsische Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden mit dem hier angegriffenen Beschluss zurück. Der Beschwerdeführer habe gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG keinen Anspruch auf vorläufige Fortsetzung der Ausbildung. Nach dieser Vorschrift ist der Beamte auf Widerruf mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihm das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung schriftlich bekannt gegeben wird. Auf die Rechtmäßigkeit beziehungsweise Bestandskraft der zugrundeliegenden Prüfungsentscheidung komme es für die Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht an. Daher seien auch die Erfolgsaussichten der prüfungsrechtlichen Hauptsache und die dem Beschwerdeführer entstehenden Nachteile im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens irrelevant. Die Laufbahnausbildung könne deshalb weder innerhalb noch außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf vorläufig fortgesetzt werden.</p>
<p class="std"><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p class="std">Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.</p>
<p class="std">1. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Der Rechtsschutz auch im Eilverfahren darf sich nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muss zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führen. Bei der Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO sind die Fachgerichte daher gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen.</p>
<p class="std">Einem Rechtsschutzbegehren auf vorläufige Fortsetzung einer polizeilichen Ausbildung innerhalb oder außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf kommt besondere verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Denn die Beendigung einer für den Zugang zu einem staatlichen Beruf erforderlichen Ausbildung stellt eine Beeinträchtigung des Rechts auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern bei gleicher Eignung gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG dar. Durch die Entlassung wird dem Polizeianwärter verwehrt, die Ausbildung fortzusetzen, abzuschließen und den gewählten staatlichen Beruf zu ergreifen. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich jedenfalls dann besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes ergeben, wenn die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt. Die dadurch verlorenen Studienjahre stellen für sich genommen schon einen gravierenden Nachteil dar. Bereits in der Ausbildung befindliche Betroffene sind darüber hinaus gehalten, prüfungsrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem aktuellen Stand zu halten, obwohl ihre Situation durch die Ungewissheit über den weiteren Werdegang gekennzeichnet ist.</p>
<p class="std">2. Dies zugrunde gelegt, wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Bei seiner Auslegung der Vorschriften zur Entlassung von Beamten auf Widerruf kraft Gesetzes bei endgültigem Nichtbestehen einer Prüfung verkennt das Oberverwaltungsgericht Bedeutung und Tragweite der Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, indem es sich einer Prüfung der entlassungsauslösenden Prüfungsentscheidung sowie der dem Beschwerdeführer entstehenden Nachteile vollständig verschließt und so dem Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz in jedweder Form kategorisch versagt.</p>
<p class="std">Dem Oberverwaltungsgericht zufolge kann eine einstweilige Anordnung selbst bei Eintritt existenzieller Nachteile nicht ergehen. Diese pauschale Rechtsschutzverweigerung fällt insbesondere in Fällen der vorliegenden Art besonders ins Gewicht, da die Beendigung des Beamten- und Ausbildungsverhältnisses grundsätzlich zu einer Ausbildungsverzögerung führt und dazu zwingt, Prüfungswissen und -fähigkeiten auf unbestimmte Zeit aufrecht zu erhalten. Den Polizeianwärtern werden mithin gravierende und – jedenfalls hinsichtlich der Ausbildungsverzögerung – irreparable Nachteile zugemutet. Zwingende Gründe dafür nennt das Oberverwaltungsgericht nicht; sie drängen sich auch nicht ohne Weiteres auf.</p>
<p class="std">Darüber hinaus verkennt das Oberverwaltungsgericht die Vielgestaltigkeit möglicher Fehler der Prüfungsentscheidung. Jedenfalls in Kombination mit der kategorischen Außerachtlassung möglicher schwerer Nachteile kann die zugrunde gelegte gesetzgeberische Intention einen derart undifferenzierten und völligen Ausschluss einer Prüfung der Erfolgsaussichten der prüfungsrechtlichen Hauptsache nicht rechtfertigen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verrechenbarkeit von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verrechenbarkeit-von-sozialplanabfindung-und-nachteilsausgleich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Feb 2019 22:48:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Entlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Nachteilsausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialplanabfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Verrechenbarkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 7/2019 Abfindungen aufgrund eines Sozialplans und aufgrund eines gesetzlichen Nachteilsausgleichs sind&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify"></div>
<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 7/2019</div>
<div align="justify">Abfindungen aufgrund eines Sozialplans und aufgrund eines gesetzlichen Nachteilsausgleichs sind verrechenbar.</p>
<p>Die beklagte Arbeitgeberin beschloss im März 2014, den Beschäftigungsbetrieb des Klägers stillzulegen. Über die damit verbundene Massenentlassung unterrichtete sie den Betriebsrat. Noch bevor die Betriebsparteien in einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich verhandeln konnten, kündigte die Arbeitgeberin allen Arbeitnehmern, so auch dem Kläger. Wegen dieses betriebsverfassungswidrigen Verhaltens erstritt der Kläger vor den Gerichten für Arbeitssachen einen Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG in Höhe von 16.307,20 Euro. Zuvor vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat einen Sozialplan. Danach steht dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 9.000 Euro zu. Diesen Betrag zahlte die Arbeitgeberin unter Hinweis auf den von ihr beglichenen Nachteilsausgleich nicht aus.</p>
<p>Die auf Zahlung der Sozialplanabfindung gerichtete Klage haben die Vorinstanzen abgewiesen. Mit seiner Revision hatte der Kläger vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.</p>
<p>Die Zahlung eines Nachteilsausgleichs erfüllt auch die Sozialplanforderung, da der Zweck beider betriebsverfassungsrechtlicher Leistungen weitgehend deckungsgleich ist. Dem steht die Massenentlassungsrichtlinie (Richtlinie 98/59/EG) nicht entgegen. Eine Verletzung der Konsultationspflicht des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat vor einer Massenentlassung hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Eine Sanktionierung im Sinn einer Entschädigungszahlung ist unionsrechtlich nicht geboten.</p></div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Februar 2019 &#8211; 1 AZR 279/17 &#8211;<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2017 &#8211; 4 Sa 1619/16 &#8211; </i></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Entlassung der früheren Vizepräsidentin der Hochschule Hannover rechtswidrig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/entlassung-der-frueheren-vizepraesidentin-der-hochschule-hannover-rechtswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Jun 2018 09:36:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Entlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Entlassungsverfügung]]></category>
		<category><![CDATA[Hochschulgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Hochschulrat]]></category>
		<category><![CDATA[Vizepräsidentin der Hochschule Hannover]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 44/2018 Die Entlassung der Vizepräsidentin einer Hochschule war nach dem früheren&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 44/2018</p>
<p>Die Entlassung der Vizepräsidentin einer Hochschule war nach dem früheren Niedersächsischen Hochschulgesetz nicht ohne Bestätigung durch den Hochschulrat zulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Klägerin wurde im Jahre 2012 vom Senat der Hochschule Hannover zur hauptberuflichen Vizepräsidentin gewählt und für sechs Jahre in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Im Jahre 2013 wählte der Senat alle Mitglieder des Präsidiums &#8211; darunter auch die Klägerin &#8211; ab. Der Hochschulrat lehnte es ab, die Abwahlvorschläge des Senats zu bestätigen. Der Senat wiederholte daraufhin seine Abwahlentscheidung. Entsprechend der Bitte des Senats entließ das zuständige Landesministerium die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis.</p>
<p>Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat insbesondere ausgeführt, dass die Entlassungsverfügung nicht deshalb rechtswidrig sei, weil die Abwahlentscheidung entgegen § 40 NHG a.F. ohne Bestätigung durch den Hochschulrat geblieben sei. Es wäre eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit und verstieße gegen Art. 5 Abs. 3 GG, wenn sich die Abwahlentscheidung des Senats als dem mehrheitlich mit Hochschullehrern besetzten Organ der Hochschule nicht durchsetzen würde, sondern dem mehrheitlich mit Externen besetzten Hochschulrat ein Vetorecht zukäme. Der hier vorliegende Fall, dass der Hochschulrat einen mit Drei-Viertel-Mehrheit beschlossenen Abwahlvorschlag des Senats nicht bestätige, sei in verfassungskonformer Auslegung so zu lösen, dass der Senat unter Auseinandersetzung mit dem Votum des Hochschulrats erneut entscheiden müsse und mit Drei-Viertel-Mehrheit die endgültige und für das Ministerium verbindliche Abwahl beschließen könne.</p>
<p>Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 40 Satz 2 NHG a.F. unzulässig ist, weil sie die Grenzen verfassungskonformer Auslegung überschreitet. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes bedarf der Entlassungsvorschlag des Senats der Bestätigung durch den Hochschulrat. Ohne die gesetzlich vorgesehene Bestätigung des Hochschulrats war die Entlassung der Klägerin rechtswidrig.</p>
<p>Fußnote:</p>
<p>§ 40 Niedersächsisches Hochschulgesetz &#8211; NHG &#8211; in der Fassung vom 26.02.2007:</p>
<p>Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums</p>
<p>1 Der Senat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder einzelne Mitglieder des Präsidiums abwählen und damit deren Entlassung vorschlagen. 2 Der Vorschlag bedarf der Bestätigung des Hochschulrats.</p>
<p>Urteil vom 28. Juni 2018 &#8211; BVerwG 2 C 14.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Lüneburg, 5 LB 156/16 &#8211; Urteil vom 08. März 2017 &#8211;</p>
<p>VG Hannover, 13 A 5547/13 &#8211; Urteil vom 15. September 2015 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Massenentlassung &#8211; Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/massenentlassung-konsultationsverfahren-mit-dem-betriebsrat/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Sep 2016 15:42:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Entlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Konsultationsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[KSchG]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutzgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Massenentlassung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 52/2016 Ein Arbeitgeber darf das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/massenentlassung-konsultationsverfahren-mit-dem-betriebsrat/">Massenentlassung &#8211; Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 52/2016</p>
<p>Ein Arbeitgeber darf das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG als beendet ansehen, wenn der Betriebsrat keine weitere Verhandlungsbereitschaft über Maßnahmen zur Vermeidung oder Einschränkung von Massenentlassungen erkennen lässt.</p>
<div align="justify">
<p>Die Beklagte erbrachte Passagedienstleistungen an Flughäfen. Ihre einzige Auftraggeberin kündigte sämtliche Aufträge zu Ende März 2015. Nach dem Scheitern eines Interessenausgleichs im Dezember 2014 leitete die Beklagte ein Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ein und entschied Ende Januar 2015, ihren Betrieb zum 31. März 2015 stillzulegen. Nach Erstattung einer Massenentlassungsanzeige (§ 17 Abs. 1 iVm. Abs. 3 KSchG) kündigte sie alle Arbeitsverhältnisse. Die Beklagte entschloss sich, erneut Kündigungen zu erklären, nachdem einige Kündigungsschutzklagen wegen vermeintlicher Mängel im Verfahren nach § 17 KSchG erstinstanzlich erfolgreich gewesen waren. Sie leitete im Juni 2015 ein weiteres Konsultationsverfahren ein und beriet mit dem Betriebsrat über eine mögliche „Wiedereröffnung“ des Betriebs. Eine solche kam für sie allenfalls bei einer Absenkung der bisherigen Vergütungen in Betracht. Der Betriebsrat ließ keine Bereitschaft erkennen, an entsprechenden Maßnahmen mitzuwirken. Daraufhin kündigte die Beklagte &#8211; nach einer erneuten Massenentlassungsanzeige &#8211; die verbliebenen Arbeitsverhältnisse vorsorglich ein zweites Mal. Die Klägerin hat sich fristgerecht gegen beide Kündigungen gewandt und hilfsweise einen Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG) verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat beide Kündigungen für unwirksam erachtet.</p>
<p>Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts nur teilweise Erfolg. Die erste Kündigung ist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG iVm. § 134 BGB nichtig. Die Beklagte hat in der diesbezüglichen Massenentlassungsanzeige den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat nicht korrekt dargelegt. Hingegen ist die zweite Kündigung wirksam. Die Beklagte hat das erforderliche Konsultationsverfahren auch unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben ordnungsgemäß durchgeführt. Sie hat dem Betriebsrat alle erforderlichen Auskünfte erteilt, um auf ihren Entschluss, an der Betriebsstilllegung festzuhalten, einwirken zu können. Die Beklagte durfte die Verhandlungen als gescheitert ansehen. Da sie seit April 2015 keinen Betrieb mehr unterhielt, hat sie die zweite Massenentlassungsanzeige zu Recht bei der für den Unternehmenssitz zuständigen Agentur für Arbeit erstattet. Die zweite Kündigung war auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Die Beklagte hat den Betriebsrat ordnungsgemäß über die beabsichtigte Betriebsstilllegung unterrichtet und nach dem Scheitern ihrer Verhandlungen die Einigungsstelle angerufen.</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 22. September 2016 &#8211; 2 AZR 276/16 –</i></p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg<br />
Urteil vom 24. Februar 2016 &#8211; 15 Sa 1953/15 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/massenentlassung-konsultationsverfahren-mit-dem-betriebsrat/">Massenentlassung &#8211; Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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