<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Entschädigung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
	<atom:link href="https://www.michael-kirchhoff.com/tag/entschaedigung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.michael-kirchhoff.com</link>
	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Fri, 03 May 2019 09:22:39 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=5.7.2</generator>
	<item>
		<title>Entschädigung wegen Abschiebehaft</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/entschaedigung-wegen-abschiebehaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Apr 2019 09:09:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebehaft]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Menschenrechtskonvention]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlinge]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4818</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 50/2019 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über einen gegen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/entschaedigung-wegen-abschiebehaft/">Entschädigung wegen Abschiebehaft</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 50/2019</p>
<p align="justify">Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über einen gegen die Bundesrepublik Deutschland und den Freistaat Bayern geltend gemachten Anspruch auf immaterielle Entschädigung wegen Abschiebehaft nach Art. 5 Abs. 5 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) zum Nachteil des Klägers entschieden.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste zusammen mit seiner Frau und seiner damals 1½ jährigen Tochter mit dem Zug aus Österreich kommend am 2. Oktober 2013 in das Bundesgebiet ein. Bei der Grenzkontrolle in Passau konnte er keine aufenthaltslegitimierenden Ausweispapiere vorlegen. Er gab an, bereits in der Slowakei einen Asylantrag gestellt zu haben. Er wolle aber in Deutschland bleiben. Eine Abfrage im EURODAC-System ergab, dass der Kläger und seine Ehefrau in der Slowakischen Republik am 25. August 2013 einen Asylantrag gestellt hatten. Die Bundespolizei verfügte daher die Zurückschiebung des Klägers nach der Dublin-II-Verordnung (EG-Verordnung Nr. 343/2003, ABl. EG Nr. L 50/01). Ferner beantragte sie Haft zur Sicherung der Zurückschiebung. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2013 ordnete das Amtsgericht Passau die vorläufige Freiheitsentziehung an. Der Kläger wurde daraufhin in die gesonderte Abteilung für Abschiebegefangene der Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim gebracht. Die Ehefrau des Klägers sowie seine Tochter wurden in einer Gemeinschaftsunterkunft in Passau untergebracht.</p>
<p align="justify">In der Folgezeit wurde über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Wiederaufnahme des Klägers durch die Slowakische Republik betrieben. Am 8. Oktober 2013 beantragte die Bundespolizei Zurückschiebungshaft bis längstens zum 15. November 2013. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 ordnete das Amtsgericht München unter Aufhebung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Passau Abschiebehaft von 44 Tagen an (beginnend rückwirkend am 3. Oktober 2013, längstens bis zum 15. November 2013). Auf die Beschwerde des Klägers setzte das Landgericht München I am 30. Oktober 2013 die Vollziehung unter Auflagen &#8211; Aufenthaltnahme bei Ehefrau und Tochter in der Gemeinschaftsunterkunft in Passau; tägliche Erreichbarkeit dort um 10.00 Uhr und um 20.00 Uhr &#8211; aus und hob mit weiterem Beschluss vom 7. November 2013 die Haftentscheidung des Amtsgerichts München vom 16. Oktober 2013 auf. Gleichzeitig stellte das Landgericht fest, dass die Freiheitsentziehung von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Eine Entziehungsabsicht sei nicht erkennbar, jedenfalls reichten die gemachten Auflagen aus. Zwischenzeitlich hatte die Slowakische Republik der Rücknahme des Klägers und seiner Familie zugestimmt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verfügte daraufhin die Abschiebung. Nachdem der Kläger erfolglos versucht hatte, dagegen verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, entzog er sich der Zurückschiebung, in dem er mit seiner Familie die Zeit bis zum Ablauf der Zurückschiebefrist nach der Dublin-II-Verordnung im sogenannten Kirchenasyl verbrachte. Im Rahmen des deshalb in Deutschland durchgeführten nationalen Asylverfahrens wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.</p>
<p align="justify"><b>Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Der Kläger hat die Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die Zeit seiner Abschiebehaft ab 3. Oktober 2013 in Höhe von 100 € je Hafttag (insgesamt 2.700 €) in Anspruch genommen. Das Landgericht hat das beklagte Land &#8211; unter Abweisung der weitergehenden Klage &#8211; zur Zahlung von 810 € (27 Tage à 30 €) verurteilt und die Klage gegen die beklagte Bundesrepublik insgesamt abgewiesen. Die Berufungen des Klägers und des beklagten Landes haben keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richten sich die vom Landgericht zugelassenen Revisionen des Klägers und des beklagten Landes.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der u.a. für das Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und auf die Revision des Landes das Berufungsurteil einschließlich der zugrundeliegenden landgerichtlichen Entscheidung im Umfang der Verurteilung abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.</p>
<p align="justify">Zur Revision des Klägers (gegen die Abweisung der Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland und die Höhe des gegen den Freistaat Bayern zuerkannten Betrags).</p>
<p align="justify">Die Instanzgerichte sind zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Bundesrepublik Deutschland mangels Passivlegitimation kein Schadensersatzanspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK zusteht. Zwar ist im Verfahren der Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK die Bundesrepublik als Vertragspartei Beschwerdegegner; dementsprechend trifft sie eine etwaige vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach Art. 41 EMRK zugesprochene Entschädigung. Im Rahmen der innerstaatlichen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 5 Abs. 5 EMRK ist jedoch die Frage nach der Person des Verpflichteten durch Anwendung des Art. 34 GG zu klären. Danach ist der Hoheitsträger (Bund, Land oder sonstige Gebietskörperschaft) verantwortlich, dessen Hoheitsgewalt bei der rechtswidrigen Freiheitsentziehung ausgeübt wurde. Der Eingriff in das Freiheitsrecht des Klägers beruhte auf den Haftentscheidungen der Amtsgerichte Passau und München. Über die Zulässigkeit und Fortdauer eines Freiheitsentzugs hat in Deutschland grundsätzlich nur der Richter zu entscheiden (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG). Bei einer auf der Anordnung eines Richters beruhenden Freiheitsentziehung wird mithin die Hoheitsgewalt der Gebietskörperschaft ausgeübt, in deren Dienst dieser steht. Letzteres war hier das beklagte Land und nicht die Bundesrepublik. Hieran ändert der Umstand nichts, dass die Bundespolizei Haftanträge gestellt und es ohne diese nicht zur Haft gekommen wäre. Diese Kausalitätsbetrachtung ist im Rahmen des Art. 5 Abs. 5 EMRK nicht maßgeblich. Denn die Antragstellung ändert nichts daran, dass bei den anschließend nach jeweiliger Anhörung des Klägers und eigenverantwortlich von den Amtsgerichten getroffenen Haftentscheidungen nur Hoheitsgewalt des beklagten Landes und nicht der Bundesrepublik ausgeübt worden ist.</p>
<p align="justify">Die von der Revision angesprochene Zuständigkeit der Bundespolizei für den Vollzug der richterlichen Haftentscheidungen ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Der &#8211; im Übrigen hier in einer Anstalt des Landes vollzogene &#8211; Freiheitsentzug findet seine Grundlage allein in der richterlichen Haftanordnung. Die Vollzugszuständigkeit ist insoweit kein eigenständiger Anknüpfungspunkt für eine Passivlegitimation der Bundesrepublik. Art. 5 Abs. 5 EMRK bezieht sich grundsätzlich auch nur auf die Haft als solche, nicht dagegen den Vollzug beziehungsweise die Haftbedingungen. Dass die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, von sich aus eine Beendigung der Haft zu veranlassen, wenn Umstände auftreten, die einer ursprünglich rechtmäßig angeordneten Haft nachträglich ihre Grundlage entziehen, spielt in diesem Zusammenhang schon deshalb keine Rolle, weil ein solcher Fall hier unstreitig nicht vorliegt. Soweit das Landgericht Ansprüche aus Amtshaftung verneint hat, wendet sich hiergegen der Kläger mit seiner Revision zu Recht nicht.</p>
<p align="justify">Die Rügen der Revision zur Höhe der dem Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1 zuerkannten Entschädigung bleiben bereits deshalb ohne Erfolg, weil dem Kläger schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht (siehe nachfolgend zur Revision des Beklagten zu 1).</p>
<p align="justify">Zur Revision des beklagten Freistaats Bayern (gegen seine Verurteilung zum Schadensersatz)</p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es bei der Prüfung einer Haftung des beklagten Landes an die Entscheidung des Landgerichts München I vom 7. November 2013 gebunden sei. Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung gebunden. Die Bindungswirkung erfasst in persönlicher Hinsicht die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens &#8211; bei Behörden deren Rechtsträger &#8211; und ihre Rechtsnachfolger und ist sachlich auf den Streitgegenstand beschränkt. Diese für den Amtshaftungsprozess entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK und insoweit auch für entsprechende Feststellungen der Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung im Abschiebehaftbeschwerdeverfahren. Im vorliegenden Fall greift die Bindungswirkung der Entscheidung des Landgerichts München I allerdings nicht zum Nachteil des beklagten Landes. Das beklagte Land gehörte nicht zu den Verfahrensbeteiligten. Vielmehr war die Bundespolizei und damit eine Behörde der beklagten Bundesrepublik neben dem Kläger an dem zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebehaft führenden Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht München I beteiligt. Dessen Entscheidung kann deshalb gegenüber dem beklagten Land, das insoweit in diesem Verfahren vom Gericht kein rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) bekommen hat, keine Bindungswirkung in einem späteren Schadensersatzprozess zugesprochen werden.</p>
<p align="justify">Mangels Bindungswirkung kommt es damit darauf an, ob die durch die Amtsgerichte Passau und München angeordnete Freiheitsentziehung konventionswidrig im Sinne des Art. 5 Abs. 5 EMRK war. Dies hat der Senat verneint. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 5 Abs. 5 EMRK allerdings nicht erst dann als rechtswidrig anzusehen, wenn sie nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB) als unvertretbar zu bewerten wäre. Für die Konventionswidrigkeit spielt die Vertretbarkeit der richterlichen Haftanordnung keine Rolle. Art. 5 Abs. 5 EMRK knüpft &#8211; anders als § 839 BGB &#8211; nicht an die persönliche (und lediglich über Art. 34 GG auf den Staat übergeleitete) Verantwortung des Beamten oder Richters an, sondern an den konventionswidrigen Freiheitsentzug, d.h. an den objektiven Konventionsverstoß. Die richterliche Maßnahme ist daher auf ihre sachliche Richtigkeit, d.h. ihre Vereinbarkeit mit der Konvention, nicht lediglich auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen.</p>
<p align="justify">Bezüglich der Richtigkeitskontrolle ist allerdings zu beachten, dass wenn die Anordnung einer Freiheitsentziehung auch von einer prognostischen Beurteilung tatsächlicher Umstände abhängt &#8211; wie etwa der Frage, ob Fluchtgefahr besteht beziehungsweise ob dieser auch durch ein milderes Mittel als der Haft ausreichend entgegengewirkt werden kann -, es aus der Natur der Sache nicht nur eine einzige richtige Entscheidung gibt und alle anderen Bewertungen rechtswidrig sind. Insbesondere geht es nicht an, dass der Richter im Entschädigungsprozess seine eigene Prognose einfach an die Stelle der des Haftrichters setzt. Vielmehr kann im Rahmen der Prognosen denen Bewertungsspielräume eigen sind, auch eine andere Würdigung nachvollziehbar, tragfähig und insoweit im Rahmen des Art. 5 EMRK rechtmäßig sein. Ausgehend von diesem Maßstab kann die von den Amtsgerichten Passau und München angeordnete Haft nicht als konventionswidrig im Sinne des Art. 5 Abs. 5 EMRK angesehen werden. Die Amtsgerichte sind &#8211; nach jeweiliger Anhörung des Klägers – unter anderem davon ausgegangen, dass die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung erforderlich ist und der Haftzweck nicht durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Die den Haftentscheidungen insoweit zugrundeliegende Prognose ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat bei seinen Anhörungen angegeben, mit seiner Familie in Deutschland bleiben und nicht in die Slowakei zurück zu wollen. Gegenüber der Bundespolizei hatte er dies zuvor unter anderem damit begründet, dass die Situation in der Slowakei &#8222;schlimm&#8220; beziehungsweise &#8222;wie ein Gefängnis&#8220; sei und man &#8222;dort nicht leben kann&#8220;. Wenn die Amtsgerichte unter anderem vor diesem Hintergrund davon ausgegangen sind, es bestehe die Gefahr, dass der Kläger sich nicht freiwillig der Zurückschiebung in die Slowakei stellen werde, sodass zur Sicherung Abschiebehaft nötig sei, ist diese seinerzeit angestellte Prognose nicht als rechtswidrig zu bewerten.</p>
<p align="justify">Eine Konventionsverletzung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus einem Verstoß gegen das sogenannte Trennungsgebot im Rahmen des Vollzugs der Abschiebehaft herleiten. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehörige (ABl. EU Nr. L 348/98) bestimmt zwar, dass die Inhaftierung grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu erfolgen hat. Hierauf lässt sich ein Schadensersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK für die nicht in einer solchen speziellen Haftanstalt, sondern lediglich in einer gesonderten Abteilung der Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim vollzogene Abschiebehaft aber nicht stützen. Denn nach der Senatsrechtsprechung betrifft Art. 5 Abs. 5 EMRK nur die Freiheitsentziehung als solche, nicht den Haftvollzug beziehungsweise die Modalitäten der Haft; daher ergeben sich aus Art. 5 Abs. 5 EMRK keine Rechte von inhaftierten Personen in Bezug auf ihre Behandlung in der Haft. Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot betrifft im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Senatsrechtsprechung nur den Vollzug der Haft.</p>
<p align="justify">Amtshaftungsansprüche gegen das beklagte Land macht der Kläger zu Recht nicht geltend.</p>
<p align="justify">Die maßgeblichen Vorschriften lauten:</p>
<p align="justify"><b>Art. 5 EMRK </b></p>
<p align="justify">Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">f) Rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">(5) Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme</p>
<p align="justify">oder Freiheitsentziehung betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.</p>
<p align="justify"><b>Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG</b>:</p>
<p align="justify">&#8222;Die Inhaftierung erfolgt grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen. Sind in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden und muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, so werden in Haft genommene Drittstaatsangehörige gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht.&#8220;</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">Landgericht München I &#8211; 15 O 21372/16 &#8211; Entscheidung vom 20. September 2017</p>
<p align="justify">Oberlandesgericht München &#8211; 1 U 3473/17 &#8211; Entscheidung vom 15. März 2018</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 18. April 2019</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/entschaedigung-wegen-abschiebehaft/">Entschädigung wegen Abschiebehaft</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Benachteiligung wegen der Religion &#8211; Entschädigung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/benachteiligung-wegen-der-religion-entschaedigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Oct 2018 12:51:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Benachteiligung]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Religion]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4161</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 53/2018 Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung wegen einer&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/benachteiligung-wegen-der-religion-entschaedigung/">Benachteiligung wegen der Religion &#8211; Entschädigung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 53/2018</div>
<div align="justify">
<p>Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung wegen der Religion. Der Beklagte ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland. Er schrieb am 25. November 2012 eine auf zwei Jahre befristete Stelle eines Referenten/einer Referentin (60 %) aus. Gegenstand der Tätigkeit sollten schwerpunktmäßig die Erarbeitung des Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sowie Stellungnahmen und Fachbeiträge und die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen sowie die Mitarbeit in Gremien sein. Der Parallelbericht sollte in Beratung mit Menschenrechtsorganisationen und weiteren Interessenträgern erstellt werden. In der Stellenausschreibung heißt es ferner: „Die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag setzen wir voraus. Bitte geben Sie Ihre Konfession im Lebenslauf an.“ Die konfessionslose Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 29. November 2012 auf die Stelle. Sie wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Beklagte besetzte die Stelle mit einem evangelischen Bewerber. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. mindestens 9.788,65 Euro verlangt. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe sie entgegen den Vorgaben des AGG wegen der Religion benachteiligt. Sie habe die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten. Der Beklagte hat eine Benachteiligung der Klägerin wegen der Religion in Abrede gestellt; jedenfalls sei die Benachteiligung nach § 9 Abs. 1 AGG* gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin eine Entschädigung iHv. 1.957,73 Euro zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.</p>
<p>Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin eine Entschädigung iHv. 3.915,46 Euro zu zahlen.</p>
<p>Der Beklagte hat die Klägerin wegen der Religion benachteiligt. Diese Benachteiligung war nicht nach § 9 Abs. 1 AGG ausnahmsweise gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung der Benachteiligung nach § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG scheidet aus. § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG ist einer unionsrechtskonformen Auslegung im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG** nicht zugänglich und muss deshalb unangewendet bleiben. Die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG liegen nicht vor. Nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG &#8211; in unionsrechtskonformer Auslegung &#8211; ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion nur zulässig, wenn die Religion nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft bzw. Einrichtung darstellt. Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an der Wesentlichkeit der beruflichen Anforderung. Jedenfalls ist die berufliche Anforderung nicht gerechtfertigt, weil im konkreten Fall keine wahrscheinliche und erhebliche Gefahr bestand, dass das Ethos des Beklagten beeinträchtigt würde. Dies folgt im Wesentlichen aus dem Umstand, dass der jeweilige Stelleninhaber/die jeweilige Stelleninhaberin &#8211; wie auch aus der Stellenausschreibung ersichtlich &#8211; in einen internen Meinungsbildungsprozess beim Beklagten eingebunden war und deshalb in Fragen, die das Ethos des Beklagten betrafen, nicht unabhängig handeln konnte. Der Höhe nach war die Entschädigung auf zwei Bruttomonatsverdienste festzusetzen.</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2018 &#8211; 8 AZR 501/14 &#8211;<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 &#8211; 4 Sa 157/14, 4 Sa 238/14 &#8211; </i></p>
<div align="justify"><i><i>*§ 9 Abs. 1 AGG lautet:<br />
„Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.“</i></i>**Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG lautet:<br />
„Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, Bestimmungen in ihren zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften beibehalten oder in künftigen Rechtsvorschriften Bestimmungen vorsehen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie bestehende einzelstaatliche Gepflogenheiten widerspiegeln und wonach eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung einer Person keine Diskriminierung darstellt, wenn die Religion oder die Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt. Eine solche Ungleichbehandlung muss die verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze der Mitgliedstaaten sowie die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beachten und rechtfertigt keine Diskriminierung aus einem anderen Grund.“</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/benachteiligung-wegen-der-religion-entschaedigung/">Benachteiligung wegen der Religion &#8211; Entschädigung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit Stromleitung nicht steuerbar</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/entschaedigung-fuer-ueberspannung-eines-grundstuecks-mit-stromleitung-nicht-steuerbar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Oct 2018 20:28:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstück]]></category>
		<category><![CDATA[Hochspannungsleitung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Stromleitung]]></category>
		<category><![CDATA[Überspannung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4131</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 52/2018 Eine Entschädigung, die dem Grundstückseigentümer einmalig für die grundbuchrechtlich abgesicherte&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/entschaedigung-fuer-ueberspannung-eines-grundstuecks-mit-stromleitung-nicht-steuerbar/">Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit Stromleitung nicht steuerbar</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 52/2018</p>
<p>Eine Entschädigung, die dem Grundstückseigentümer einmalig für die grundbuchrechtlich abgesicherte Erlaubnis zur Überspannung seines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, unterliegt nicht der Einkommensteuer. Wird die Erlaubnis erteilt, um einer drohenden Enteignung zuvorzukommen, liegen weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch sonstige Einkünfte vor, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 2. Juli 2018 IX R 31/16 entschieden hat.</p>
<p>Im Streitfall war der Steuerpflichtige Eigentümer eines selbstbewohnten Hausgrundstücks, das beim Bau einer Stromtrasse mit einer Hochspannungsleitung überspannt wurde. Der Steuerpflichtige nahm das Angebot des Netzbetreibers an, der ihm für die Erlaubnis, das Grundstück überspannen zu dürfen und die dingliche Absicherung dieses Rechts durch eine immerwährende beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit, eine Entschädigung anbot. Die Höhe der Entschädigung bemaß sich nach der Minderung des Verkehrswerts des überspannten Grundstücks. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob die gezahlte Entschädigung zu versteuern sei.</p>
<p>Der BFH gab dem Steuerpflichtigen Recht. Der Steuerpflichtige erzielte keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, denn es wird nicht die zeitlich vorübergehende Nutzungsmöglichkeit am Grundstück vergütet, sondern die unbefristete dingliche Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit und damit die Aufgabe eines Eigentumsbestandteils. Die Nutzung des Grundstücks war durch die Vereinbarung nicht eingeschränkt. Es lagen aber auch keine Einkünfte aus sonstigen Leistungen vor. Von dieser Einkunftsart werden Vorgänge nicht erfasst, die Veräußerungen oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich darstellen. Außerdem wäre der Steuerpflichtige wohl teilweise zwangsenteignet worden, wenn er der Überspannung seines Grundstücks nicht zugestimmt hätte. Wer seiner drohenden Enteignung zuvorkommt, erbringt jedoch keine Leistung im Sinne dieser Vorschrift.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/entschaedigung-fuer-ueberspannung-eines-grundstuecks-mit-stromleitung-nicht-steuerbar/">Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit Stromleitung nicht steuerbar</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof zur angemessenen Entschädigung wegen Vereitelung einer gebuchten Kreuzfahrt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-angemessenen-entschaedigung-wegen-vereitelung-einer-gebuchten-kreuzfahrt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 May 2018 11:50:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kreuzfahrt]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Reiseveranstalter]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3872</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 95/2018 Die Klägerin nimmt die beklagte Reiseveranstalterin aus eigenem und abgetretenem&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-angemessenen-entschaedigung-wegen-vereitelung-einer-gebuchten-kreuzfahrt/">Bundesgerichtshof zur angemessenen Entschädigung wegen Vereitelung einer gebuchten Kreuzfahrt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 95/2018</p>
<p align="justify">Die Klägerin nimmt die beklagte Reiseveranstalterin aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns auf die Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen Vereitelung einer gebuchten Kreuzfahrt in Höhe des Reisepreises und auf Ersatz der Mehrkosten für eine Ersatzreise in Anspruch.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt</b>:</p>
<p align="justify">Der Ehemann der Klägerin buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für sich und die Klägerin eine Kreuzfahrt in der Karibik für die Zeit vom 16. bis 30. November 2015 zu einem Gesamtpreis von 4.998 €. Die Eheleute konnten die Reise nicht antreten, weil es auf dem Schiff keine Buchung für sie gab. Davon erfuhren sie erst am 13. November 2015.</p>
<p align="justify">Die Eheleute unternahmen während des vorgesehenen Reisezeitraums eine Reise mit dem Mietwagen durch Florida, für die ihnen Mehrkosten in Höhe von 887,95 € entstanden.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klägerin eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 3.685,20 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf ihre Berufung hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung weiterer 887,95 € als Ersatz für die Mehrkosten der Ersatzreise zuerkannt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit im von den Vorinstanzen nicht zuerkannten Umfang weiter, während die Beklagte im Wege der Anschlussrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlussrevision der Beklagten das landgerichtliche Urteil wieder hergestellt.</p>
<p align="justify">Nach dem Urteil des für Reiserecht zuständigen X. Zivilsenats ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Reise, zu deren Durchführung die Beklagte vertraglich verpflichtet war, vereitelt worden ist. In einem solchen Fall kann der Reisende ebenso wie bei einer erheblich beeinträchtigten Reise nach § 651f Abs. 2 BGB – neben der Erstattung des Reisepreises – auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.</p>
<p align="justify">Die Bemessung der Entschädigung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, dessen Würdigung vom Bundesgerichtshof nur in engen Grenzen nachgeprüft werden kann. Ist die Reise wegen Mängeln der Leistung des Veranstalters so erheblich beeinträchtigt worden, dass der Erfolg der Reise (nahezu) vollständig verfehlt worden ist, ist regelmäßig eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises angemessen. Im Streitfall hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass eine Vereitelung der Reise einer solchen durch Reisemängel vollständig entwerteten Reise nicht ohne weiteres gleichsteht. Bei einer ausgefallenen Reise ist daher nicht stets eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises als angemessen anzusehen.</p>
<p align="justify">Zwar mag die Vereitelung der Reise auf den ersten Blick als die am weitesten reichende Form der Beeinträchtigung des vom Reiseveranstalter geschuldeten Reiseerfolgs erscheinen. Auch bei Vereitelung der Reise geht es aber bei dem Anspruch auf Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB nicht um eine &#8222;zweite Rückerstattung&#8220; des Reisepreises. Vielmehr ist allein bezweckt, den Reisenden dafür zu entschädigen, dass er seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte, wie mit dem Veranstalter vereinbart wurde. Die sich daraus ergebende (immaterielle) Beeinträchtigung kann bei groben Mängeln der Reiseleistung erheblich größer sein, als wenn die Reiseleistung bei einer Vereitelung der Reise überhaupt nicht erbracht wird. Da maßgeblich auf den dem Reisenden durch die Vereitelung der Reise entgangenen Nutzen abzustellen ist, ist es für die Höhe der Entschädigung auch unerheblich, wie der Reisende im Falle einer vereitelten Reise die vorgesehene Reisezeit verbracht hat.</p>
<p align="justify">Danach weist die Entscheidung des Berufungsgerichts, im Streitfall die Entschädigung mit einem etwa 73 % des Reisepreises entsprechenden Betrag zu bemessen, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin auf. Das Berufungsgericht hat neben dem Reisepreis nicht nur berücksichtigt, dass es sich bei der ausgefallenen Reise um eine hochwertige und attraktive Kreuzfahrt gehandelt hat, sondern auch, dass die beklagte Reiseveranstalterin die Reise sehr kurzfristig abgesagt und es dadurch der Klägerin und ihrem Ehemann zusätzlich erschwert hat, die vorgesehene Reisezeit in einer ihnen zusagenden anderen Weise zu nutzen. Gleichzeitig hat es in den Blick genommen, dass mit dem völligen Ausfall der Reise zwar die Erwartungen der Reisenden enttäuscht worden sind, diese damit aber über ihre Zeit frei verfügen konnten.</p>
<p align="justify">Die Anschlussrevision der Beklagten ist hingegen begründet, weil die Klägerin nicht geltend gemacht hat, mit der Buchung der Floridareise anstelle der von der Beklagten geschuldeten Kreuzfahrt selbst Abhilfe wegen eines Mangels der Reiseleistung der Beklagten geschaffen zu haben, sondern auch insoweit Schadensersatz wegen Vereitelung der Reise begehrt hat. Ist die Reise jedoch insgesamt vereitelt worden, können die Aufwendungen für die unternommene Floridareise nicht gleichzeitig eine Abhilfemaßnahme darstellen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Köln – Urteil vom 7. Februar 2017 – 4 O 124/16</p>
<p align="justify">OLG Köln – Urteil vom 19. Juli 2017 – 16 U 31/17</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 651c BGB </b></p>
<p align="justify">(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.</p>
<p align="justify">(2) 1Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. 2Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.</p>
<p align="justify">(3) 1Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 2Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.</p>
<p align="justify"><b>§ 651f BGB </b></p>
<p align="justify">(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.</p>
<p align="justify">(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 29. Mai 2018</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-angemessenen-entschaedigung-wegen-vereitelung-einer-gebuchten-kreuzfahrt/">Bundesgerichtshof zur angemessenen Entschädigung wegen Vereitelung einer gebuchten Kreuzfahrt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof zur Minderung des Reisepreises bei Hotelüberbuchung und zur angemessenen Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-minderung-des-reisepreises-bei-hotelueberbuchung-und-zur-angemessenen-entschaedigung-wegen-nutzlos-aufgewendeter-urlaubszeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Nov 2017 19:47:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Hotelüberbuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Hygienemängel]]></category>
		<category><![CDATA[Meerblick]]></category>
		<category><![CDATA[Minderung des Reisepreises]]></category>
		<category><![CDATA[Preisminderung]]></category>
		<category><![CDATA[Reise]]></category>
		<category><![CDATA[Reisevertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubszeit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3346</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 184/2017 Die Kläger begehren von dem beklagten Reiseveranstalter Minderung des Reisepreises&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-minderung-des-reisepreises-bei-hotelueberbuchung-und-zur-angemessenen-entschaedigung-wegen-nutzlos-aufgewendeter-urlaubszeit/">Bundesgerichtshof zur Minderung des Reisepreises bei Hotelüberbuchung und zur angemessenen Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 184/2017</p>
<p align="justify">Die Kläger begehren von dem beklagten Reiseveranstalter Minderung des Reisepreises nach § 651d Abs. 1 BGB sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB.</p>
<p align="justify">Die Kläger buchten im März 2015 eine Reise nach Antalya. Nach dem Reisevertrag sollten sie in einem bestimmten Hotel in einem Zimmer mit Meerblick oder seitlichem Meerblick wohnen. Wegen einer Überbuchung wurden sie jedoch für drei Tage in einem anderen Hotel untergebracht. Das Zimmer in diesem Hotel bot keinen Meerblick und wies schwerwiegende Hygienemängel auf.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich einer Minderung des Reisepreises in Höhe von 605,19 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht den Klägern eine weitere Minderung in Höhe von 371,36 € zugesprochen; die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.</p>
<p align="justify">Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen begehren die Kläger weiterhin die ihnen von den Vorinstanzen versagte Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von mindestens 1.250 € und die Beklagte eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit sie mit dem Berufungsurteil zu mehr als insgesamt 894,02 € verurteilt worden ist.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Unbegründet ist nach dem Urteil des für das Reiserecht zuständigen X. Zivilsenats die Revision der Beklagten. Sie wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht bereits in der Unterbringung der Kläger in einem Hotel ähnlichen Standards und ähnlicher Ausstattung, das jedoch nicht das von den Klägern gebuchte war, einen Mangel gesehen hat, der für die betreffenden Urlaubstage zu einer Verringerung des geschuldeten Reisepreises um 10 % führt. Der Wert der vom Reiseveranstalter tatsächlich erbrachten Leistung entsprach nämlich nicht dem Wert der gebuchten. Wie etwa &#8222;Fortuna-Reisen&#8220; zeigen, bei denen der Reiseveranstalter Einzelheiten der Reise wie das Hotel nachträglich bestimmen darf, zahlt der Reisende, dem vertraglich ein bestimmtes Hotel versprochen wird, einen Teil des Reisepreises auch dafür, dass er diese Auswahl nach seinen persönlichen Vorlieben selbst trifft und gerade nicht dem Reiseveranstalter überlässt.</p>
<p align="justify">Die Revision der Kläger, mit der sie sich dagegen wenden, dass ihnen die Vorinstanzen eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit versagt haben, ist hingegen begründet. Der Bundesgerichtshof hebt insoweit das Berufungsurteil auf und spricht den Klägern eine Entschädigung in Höhe von 600 € zu. Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB voraussetzt, dass nicht nur einzelne Reiseleistungen oder einzelne Reisetage, sondern die Reise insgesamt vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist. Ob dies der Fall ist, hängt aber nicht davon ab, ob die Minderung des Reisepreises wegen Mängeln einzelner Reiseleistungen einen bestimmten Mindestprozentsatz des gesamten Reisepreises übersteigt.</p>
<p align="justify">Im Streitfall hat das Berufungsgericht eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu Unrecht verneint. Es hat angenommen, dass die ersten drei von zehn Urlaubstagen ihren Zweck weitgehend nicht erfüllen konnten, weil die schwerwiegenden hygienischen Mängel des den Klägern zunächst zur Verfügung gestellten Hotelzimmers den Aufenthalt in diesem &#8222;schlechthin unzumutbar&#8220; gemacht haben und der Tag des Umzugs in das gebuchte Hotel im Wesentlichen nicht zur Erholung dienen konnte; es hat den anteiligen Reisepreis für diese Tage deshalb als um 70 bzw. 100 % gemindert angesehen. Auch wenn die verbleibenden Tage von den Klägern uneingeschränkt für den Strandurlaub genutzt werden konnten, wird bei einer derart weitgehenden Entwertung eines Teils der nach Wochen oder Tagen bemessenen Urlaubszeit diese teilweise &#8222;nutzlos aufgewendet&#8220; und damit auch die Reise insgesamt erheblich beeinträchtigt.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">AG Düsseldorf – Urteil vom 6. Mai 2016 – 44 C 423/15</p>
<p align="justify">LG Düsseldorf – Urteil vom 2. Dezember 2016 – 22 S 149/16</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 651c Abs. 1 BGB </b></p>
<p align="justify">Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.</p>
<p align="justify"><b>§ 651d Abs. 1 BGB </b></p>
<p align="justify">Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.</p>
<p align="justify"><b>§ 651f BGB </b></p>
<p align="justify">(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.</p>
<p align="justify">(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 21. November 2017</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-minderung-des-reisepreises-bei-hotelueberbuchung-und-zur-angemessenen-entschaedigung-wegen-nutzlos-aufgewendeter-urlaubszeit/">Bundesgerichtshof zur Minderung des Reisepreises bei Hotelüberbuchung und zur angemessenen Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter teilweise nicht zu versteuern</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/entschaedigungen-fuer-ehrenamtliche-richterinnen-und-richter-teilweise-nicht-zu-versteuern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Mar 2017 20:13:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[ehrenamtliche Richter]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verdienstausfall]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitversäumnis]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2576</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 17/2017 Ehrenamtliche Richterinnen und Richter haben entgegen der bisherigen Auffassung der&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/entschaedigungen-fuer-ehrenamtliche-richterinnen-und-richter-teilweise-nicht-zu-versteuern/">Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter teilweise nicht zu versteuern</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 17/2017</p>
<p>Ehrenamtliche Richterinnen und Richter haben entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung die Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu versteuern, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 31. Januar 2017 IX R 10/16 entschieden hat. Steuerpflichtig bleibt demgegenüber die Entschädigung für Verdienstausfall.</p>
<p>Ehrenamtliche Richterinnen und Richter und Schöffen erhalten Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Im Streitfall war der Steuerpflichtige als ehrenamtlicher Richter am Landgericht tätig. Er erhielt eine Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG) sowie für Verdienstausfall bei seiner Angestelltentätigkeit (§ 18 JVEG). Zudem erhielt er noch Ersatz seiner Fahrtkosten (§ 5 JVEG) und sonstigen Aufwendungen (§ 6 JVEG). Das Finanzamt unterwarf die Entschädigungen für Zeitversäumnis und für Verdienstausfall der Besteuerung. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Dem ist der BFH nur teilweise gefolgt. Die Entschädigung für Zeitversäumnis ersetzt entgegen der Auffassung von Finanzverwaltung und FG keine ausgefallenen Einkünfte und ist daher nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht steuerbar. Nur die Entschädigung für den Verdienstausfall wird als Ersatz für den entfallenen Arbeitslohn der ehrenamtlich tätigen Richterinnen und Richter gezahlt, tritt an die Stelle steuerbarer Einkünfte und ist daher zu versteuern.</p>
<p>Mit der Entscheidung des BFH wird zukünftig das Engagement der ca. 60000 ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und bei den Fachgerichten steuerrechtlich besser behandelt. Wie bisher haben die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter den Aufwendungsersatz nach §§ 5 bis 7 JVEG nicht zu versteuern. Dies gilt nunmehr auch für die pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG in Höhe von aktuell 6 € je Stunde. Die Entschädigung für Verdienstausfall ist demgegenüber weiterhin zu versteuern. Insoweit kommt auch der sog. „Ehrenamtsfreibetrag“ (§ 3 Nr. 26a EStG) nicht zur Anwendung.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/entschaedigungen-fuer-ehrenamtliche-richterinnen-und-richter-teilweise-nicht-zu-versteuern/">Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter teilweise nicht zu versteuern</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch aus Amtshaftung oder enteignungsgleichem bzw. enteignendem Eingriff bei vertretbarer Beschlagnahme von Presseerzeugnissen (&#8222;Zeitungszeugen&#8220;)</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kein-schadensersatz-oder-entschaedigungsanspruch-aus-amtshaftung-oder-enteignungsgleichem-bzw-enteignendem-eingriff-bei-vertretbarer-beschlagnahme-von-presseerzeugnissen-zeitungszeugen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Dec 2016 20:22:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Amtshaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Ersatzansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[NS-Propaganda]]></category>
		<category><![CDATA[Presseerzeugnisse]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitungszeugen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2333</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 230/2016 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute in einer&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-schadensersatz-oder-entschaedigungsanspruch-aus-amtshaftung-oder-enteignungsgleichem-bzw-enteignendem-eingriff-bei-vertretbarer-beschlagnahme-von-presseerzeugnissen-zeitungszeugen/">Kein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch aus Amtshaftung oder enteignungsgleichem bzw. enteignendem Eingriff bei vertretbarer Beschlagnahme von Presseerzeugnissen (&#8222;Zeitungszeugen&#8220;)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 230/2016</p>
<p>Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob die Beschlagnahme von Presseerzeugnissen, der eine vertretbare Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen durch die Staatsanwaltschaft und den Ermittlungsrichter zugrunde liegt, Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Folge haben kann.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Kläger, der geschäftsführender Gesellschafter eines in Großbritannien ansässigen Presseunternehmens ist, macht gegen das beklagte Land aus eigenem und abgetretenem Recht Ersatzansprüche in Höhe von 2.634.677,52 € im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Presseerzeugnissen geltend.</p>
<p align="justify">Das Unternehmen vertrieb in Deutschland ab Januar 2009 das wöchentlich erscheinende Journal &#8222;Zeitungszeugen&#8220;, dessen Herausgeber der Kläger ist und das sich mit der Zeit des Nationalsozialismus und der damaligen Presselandschaft befasste. Den einzelnen Ausgaben waren jeweils zwei bis drei Faksimilenachdrucke von Zeitungen eines ausgewählten Tages beigelegt. Diese Nachdrucke waren in einen vierseitigen Zeitungsmantel eingelegt, der (kurze) historische Abhandlungen zu den jeweiligen Zeitungsausgaben enthielt. Zum Teil wurden auch großformatige NS-Propaganda-Plakate beigefügt.</p>
<p align="justify">Die Staatsanwaltschaft leitete am 23. Januar 2009 ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) und Verstößen gegen das Urheberrecht (§§ 106, 109 UrhG) ein und beantragte beim Amtsgericht den Erlass eines Beschlagnahmebeschlusses. Dieser wurde noch am selben Tag erlassen, wobei die Beschlagnahme auf die Beilagen &#8222;Völkischer Beobachter&#8220; vom 1. März 1933 und das NS-Propagandaplakat &#8222;Der Reichstag in Flammen&#8220; beschränkt wurde. In der Folgezeit wurden bundesweit circa 12.000 vollständige Exemplare der Ausgabe 2/2009 des Journals beschlagnahmt.</p>
<p align="justify">Auf die Beschwerde des Klägers hob die Staatsschutzkammer des Landgerichts die Beschlagnahmeanordnung auf, da die durchgeführten Ermittlungen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne eines Anfangsverdachts für ein strafbares Verhalten des Klägers ergeben hätten. Ein etwaiges Urheberrecht des Beklagten sei längstens nach 70 Jahren ab dem Erscheinen der Ausgabe des &#8222;Völkischen Beobachters&#8220; vom 1. März 1933 abgelaufen. Es bestehe auch kein Verdacht, dass Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Hakenkreuze) in strafbarer Weise verwendet oder verbreitet worden seien. Jedenfalls könne sich der Kläger auf die Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB berufen, da er nach den bisherigen Erkenntnissen mit der Publikation das Ziel staatsbürgerlicher Aufklärung verfolge. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde sodann gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.</p>
<p align="justify"><b>Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat dem Kläger – gestützt auf einen an ihn abgetretenen Anspruch des Unternehmens aus enteignendem Eingriff – eine Entschädigung dem Grunde nach zugesprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Die dagegen gerichteten Berufungen des Klägers und des Beklagten waren erfolglos. Das Oberlandesgericht hat lediglich den Tenor des erstinstanzlichen Urteils dahingehend abgeändert, dass die dem Kläger dem Grunde nach zugesprochene Entschädigung auf enteignungsgleichem Eingriff aus abgetretenem Recht der Albertas Ltd. beruhe. Im Übrigen hat es die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sowie aus Amtspflichtverletzung, Aufopferung und enteignendem Eingriff abgewiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision möchte der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erreichen.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der u.a. für das Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass der Kläger weder aus eigenem noch abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung hat.</p>
<p align="justify">Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter haben sich bei Beantragung beziehungsweise Erlass der Beschlagnahmeanordnung nicht amtspflichtwidrig (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) verhalten. Im Ermittlungsverfahren getroffene staatsanwaltschaftliche und richterliche Maßnahmen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht (z.B. Haftbefehle, Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen) sind im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich ist. Nach diesen Maßgaben war die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft und des Ermittlungsrichters – auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahmeanordnung – vertretbar. Bei der Prüfung des nach § 111m StPO erforderlichen Tatverdachts durfte insbesondere auf die leichte Trennbarkeit der Beilagen (NS-Presseerzeugnisse) von dem so genannten Zeitungsmantel (mit Erläuterungstexten) sowie den Umstand abgestellt werden, dass die inhaltliche Distanzierung des Klägers von dem in den Beilagen abgedruckten nationalsozialistischen Gedankengut unscheinbar platziert war, während Hakenkreuze und das beigefügte großformatige NS-Propagandaplakat markant in Erscheinung traten (Verdacht einer Straftat nach § 86a StGB). Angesichts der äußerst komplexen und komplizierten Sach- und Rechtslage und der Notwendigkeit einer Eilentscheidung war es vertretbar, hinsichtlich der Ausgabe des &#8222;Völkischen Beobachters&#8220; vom 1. März 1933 den (starken) Anfangsverdacht einer Verletzung des dem Beklagten zustehenden Urheberrechts zu bejahen (Strafbarkeit nach § 106 Abs. 1 UrhG).</p>
<p align="justify">Die im Zusammenhang mit der Überprüfung von staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren entwickelten Grundsätze zur Vertretbarkeit der Maßnahme gelten auch für die Beurteilung von Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Bejahung einer vertretbaren Maßnahme nicht nur dazu führt, dass eine Amtspflichtverletzung (bereits auf der Tatbestandsebene) entfällt, sondern auch dazu, dass die Rechtswidrigkeit des Eingriffs als Voraussetzung einer Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff zu verneinen ist.</p>
<p align="justify">Ein Anspruch aus enteignendem Eingriff, wie ihn das Landgericht angenommen hat, scheidet ebenfalls aus, da das Presseunternehmen durch den Vollzug der Beschlagnahmeanordnung kein unzumutbares Sonderopfer erlitten hat. Das Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden ist durch das riskante Verhalten des Klägers veranlasst worden. Dieser hat sich als geschäftsführender Gesellschafter und Verantwortlicher im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB bewusst für eine &#8222;grenzwertige&#8220; Veröffentlichung des Journals &#8222;Zeitungszeugen&#8220; entschieden. Da das Unternehmen sich das Verhalten seines Organs zurechnen lassen muss, kann es sich nicht darauf berufen, ihm sei ein unzumutbares Sonderopfer für die Allgemeinheit abverlangt worden.</p>
<div align="center"><b>§ 839 BGB </b></div>
<div align="center"><b>Haftung bei Amtspflichtverletzung </b></div>
<p align="justify">(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.</p>
<p align="justify">(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.</p>
<p align="justify">(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.</p>
<div align="center"><b>Art. 34 GG </b></div>
<p align="justify">Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.</p>
<div align="center"><b>§ 86 a StGB </b></div>
<div align="center"><b>Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen </b></div>
<p align="justify">(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer</p>
<p align="justify">1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder</p>
<p align="justify">2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.</p>
<p align="justify">(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.</p>
<p align="justify">(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.</p>
<div align="center"><b>§ 86 StGB</b></div>
<div align="center"><b>Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen</b></div>
<p align="justify">(1) Wer Propagandamittel</p>
<p align="justify">1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,</p>
<p align="justify">2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,</p>
<p align="justify">3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder</p>
<p align="justify">4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,</p>
<p align="justify">im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p align="justify">(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.</p>
<p align="justify">(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.</p>
<p align="justify">(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.</p>
<div align="center"><b>§ 106 UrhG</b></div>
<div align="center"><b>Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke</b></div>
<p align="justify">(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p align="justify">(2) Der Versuch ist strafbar.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG München I – Grundurteil vom 23. Januar 2013 – 15 O 49627/11</p>
<p align="justify">OLG München – Urteil vom 27. November 2014 – 1 U 781/13</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 15. Dezember 2016</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-schadensersatz-oder-entschaedigungsanspruch-aus-amtshaftung-oder-enteignungsgleichem-bzw-enteignendem-eingriff-bei-vertretbarer-beschlagnahme-von-presseerzeugnissen-zeitungszeugen/">Kein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch aus Amtshaftung oder enteignungsgleichem bzw. enteignendem Eingriff bei vertretbarer Beschlagnahme von Presseerzeugnissen (&#8222;Zeitungszeugen&#8220;)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG &#8211; Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/entschaedigung-nach-%c2%a7-15-abs-2-agg-diskriminierung-wegen-der-schwerbehinderung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Aug 2016 18:30:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2028</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 42/2016 Die beklagte Stadt schrieb Mitte 2013 die Stelle eines „Techn.&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/entschaedigung-nach-%c2%a7-15-abs-2-agg-diskriminierung-wegen-der-schwerbehinderung/">Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG &#8211; Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 42/2016</p>
<p>Die beklagte Stadt schrieb Mitte 2013 die Stelle eines „Techn. Angestellte/n für die Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik“ des von ihr unterhaltenen Komplexes „Palmengarten“ aus. In der Stellenausschreibung heißt es ua.: „Wir erwarten: Dipl.-Ing. (FH) oder staatl. gepr. Techniker/in oder Meister/in im Gewerk Heizungs-/Sanitär-/Elektrotechnik oder vergleichbare Qualifikation; …“. Der mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Kläger, der ausgebildeter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sowie staatlich geprüfter Umweltschutztechniker im Fachbereich „Alternative Energien“ ist, bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle. Er fügte seinem Bewerbungsschreiben einen ausführlichen Lebenslauf bei. Die beklagte Stadt lud den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein und entschied sich für einen anderen Bewerber.</p>
<div align="justify">Der Kläger hat von der beklagten Stadt die Zahlung einer Entschädigung verlangt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die beklagte Stadt habe ihn wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Sie sei ihrer Verpflichtung nach § 82 SGB IX, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, nicht nachgekommen. Bereits dieser Umstand begründe die Vermutung, dass er wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden sei. Die beklagte Stadt hat sich darauf berufen, sie habe den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen, da dieser für die zu besetzende Stelle offensichtlich fachlich ungeeignet sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die beklagte Stadt verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung iHv. drei Bruttomonatsverdiensten zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung der beklagten Stadt teilweise abgeändert und die Entschädigungssumme auf einen Bruttomonatsverdienst reduziert. Hiergegen wendet sich die beklagte Stadt mit ihrer Revision.<br />
Die Revision hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die beklagte Stadt hatte dadurch, dass sie den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte, die Vermutung begründet, dass der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung aus dem Auswahlverfahren vorzeitig ausgeschieden und dadurch benachteiligt wurde. Sie war von ihrer Verpflichtung, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, auch nicht nach § 82 Satz 3 SGB IX befreit. Auf der Grundlage der Angaben des Klägers in seiner Bewerbung durfte sie nicht davon ausgehen, dass diesem die erforderliche fachliche Eignung offensichtlich fehlte.</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 11. August 2016 &#8211; 8 AZR 375/15 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 2. Juni 2015 &#8211; 8 Sa 1374/14 &#8211; </i></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/entschaedigung-nach-%c2%a7-15-abs-2-agg-diskriminierung-wegen-der-schwerbehinderung/">Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG &#8211; Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
