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	<title>Entsorgung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Kein Klagerecht für den als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Sep 2018 10:41:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abfallbehörde]]></category>
		<category><![CDATA[Anstalt des öffentlichen Rechts]]></category>
		<category><![CDATA[Entsorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Entsorgungsträger]]></category>
		<category><![CDATA[Klagerecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 69/2018 Eine Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 69/2018</p>
<p>Eine Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen sind, kann nicht gerichtlich geltend machen, dass die Abfallbehörde zum Schutz ihrer Funktionsfähigkeit gegen eine gewerbliche Abfallsammlung einschreitet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 27. September 2018 entschieden.</p>
<p>Das beigeladene Entsorgungsunternehmen zeigte die Sammlung von Altkleidern und -schuhen im Bereich der Klägerin an. In der von der Abfallbehörde angeforderten Stellungnahme wandte die Klägerin ein, dass der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, insbesondere werde die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch die Verringerung der möglichen Sammlungsmenge beeinträchtigt. Die Abfallbehörde lehnte ein Einschreiten gegen das Entsorgungsunternehmen ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts fehlt der Klägerin die Klagebefugnis.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsansicht bestätigt. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz nimmt bei der Regelung der Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen zwar auch den Schutz der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in den Blick. Damit wird diesem aber keine wehrfähige Rechtsposition zugebilligt, die er im Klageweg geltend machen kann. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist auch im gemischten System von gewerblicher und öffentlicher Abfallsammlung Teil der öffentlichen Verwaltung und dient so dem Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden Abfallentsorgung. Eigene Rechte sind ihm insoweit nicht eingeräumt.</p>
<p>Urteil vom 27. September 2018 &#8211; BVerwG 7 C 23.16 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Magdeburg, 2 L 63/14 &#8211; Beschluss vom 01. Juni 2016 &#8211;</p>
<p>VG Halle, 2 A 218/13 HAL &#8211; Beschluss vom 29. April 2014 &#8211;</p>
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		<title>Sperrmüll kann auch gewerblich gesammelt werden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/sperrmuell-kann-auch-gewerblich-gesammelt-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 Feb 2018 19:56:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abfallwirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Entsorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Entsorgungsunternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Sperrmüll]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 8/2018 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Sperrmüll nicht&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 8/2018</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Sperrmüll nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden muss, sondern auch von gewerblichen Entsorgungsunternehmen gesammelt werden kann.</p>
<p>Auf ihre Anzeige wurde der Klägerin, einem Unternehmen der Abfallwirtschaft, durch den beklagten Kreis die Sammlung von Altmetall, Altpapier, Grünabfällen und gemischtem Abfall untersagt. Die dagegen gerichteten Klagen wies das Verwaltungsgericht ab. Auf die Berufungen der Klägerin änderte das Oberverwaltungsgericht die Urteile und hob die Untersagung der Sammlung von Altmetall, Altpapier und Grünabfällen auf. Insoweit stünden der Sammlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Die mit gemischtem Abfall bezeichnete Sammlung von Sperrmüll durch die Klägerin sei dagegen unzulässig, weil diese Abfallart dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden müsse. Insoweit wurden die Berufungen zurückgewiesen.</p>
<p>Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben, soweit die Untersagung der Sperrmüllsammlung bestätigt wurde. Die Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht nur für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen (Schwarze bzw. Graue Tonne), zu denen Sperrmüll nicht gehört. Ob die von der Klägerin angezeigte Sammlung von Sperrmüll die Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung des Kreises gefährdet, lässt sich mangels tatsächlicher Feststellung des Oberverwaltungsgerichts nicht bestimmen. Das Verfahren war zur Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die Anschlussrevision des Beklagten hatte keinen Erfolg, weil die Sammlung der übrigen Abfallfraktionen durch die Klägerin das bestehende Entsorgungssystem des Kreises nicht wesentlich beeinträchtigt. Da die Klägerin ihre bisherige Sammlung von Altmetall, Altpapier und Grünabfällen lediglich fortführt, ist das Entsorgungssystem des Beklagten darauf eingestellt.</p>
<p>BVerwG 7 C 9.16 &#8211; Urteil vom 23. Februar 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 20 A 319/14 &#8211; Urteil vom 26. Januar 2018 &#8211;</p>
<p>VG Arnsberg, 8 K 3508/12 &#8211; Urteil vom 09. Dezember 2013 &#8211;</p>
<p>BVerwG 7 C 10.16 &#8211; Urteil vom 23. Februar 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 20 A 318/14 &#8211; Urteil vom 26. Januar 2016 &#8211;</p>
<p>VG Arnsberg, 8 K 3508/12 &#8211; Urteil vom 09. Dezember 2013 &#8211;</p>
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		<item>
		<title>Bildung von Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bildung-von-rueckstellungen-fuer-entsorgungspflichten-nach-dem-elektro-und-elektronikgeraetegesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 May 2017 20:40:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Elektrogerätegesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Elektronikgerätegesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Entsorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Entsorgungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Rückstellungen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 34/2017 Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sind nach dem Elektro- und&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bildung-von-rueckstellungen-fuer-entsorgungspflichten-nach-dem-elektro-und-elektronikgeraetegesetz/">Bildung von Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 34/2017</p>
<p>Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sind nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) verpflichtet, nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachte Geräte abzuholen und zu entsorgen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Januar 2017 I R 70/15 können für diese Verpflichtungen Rückstellungen erst gebildet werden, wenn sie sich durch den Erlass einer sog. Abholanordnung hinreichend konkretisiert haben.</p>
<p>Nach dem ElekroG müssen sich Gerätehersteller bei einer Gemeinsamen Stelle registrieren und dort die in Verkehr gebrachten Geräte melden. Die Gemeinsame Stelle ermittelt sodann den Umfang der Abholpflichten, erlässt im Rahmen einer Beleihung Abholanordnungen und koordiniert die Bereitstellung von Sammelbehältern sowie die Abholung der Geräte.</p>
<p>Im dem vom BFH entschiedenen Streitfall handelte es sich um die Herstellerin von Energiesparlampen, welche für die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte mit dem Argument Rückstellungen gebildet hatte, die Abhol- und Entsorgungspflicht ergebe sich unmittelbar aus dem ElektroG.</p>
<p>Der BFH hat in seinem Urteil nun klargestellt, dass sich die Abhol- und Entsorgungsverpflichtung der Hersteller zwar als abstrakte Rechtspflicht aus dem ElektroG ergibt, sich diese aber erst durch den Erlass einer zusätzlichen Abholverfügung hinreichend konkretisiert. Eine Rückstellungsbildung war danach mangels Abholanordnung ausgeschlossen.</p>
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