<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Erbrecht &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
	<atom:link href="https://www.michael-kirchhoff.com/tag/erbrecht/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.michael-kirchhoff.com</link>
	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Fri, 04 Jan 2019 18:43:19 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=5.7.2</generator>
	<item>
		<title>Erbenhaftung des Fiskus für Wohngeldschulden in einer Wohnungseigentümergemeinschaft</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erbenhaftung-des-fiskus-fuer-wohngeldschulden-in-einer-wohnungseigentuemergemeinschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Dec 2018 21:42:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Erbenhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Nachlass]]></category>
		<category><![CDATA[Wohngeldschulden]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentümer]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentümergemeinschaft]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4537</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 187/2018 Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Fiskus (die öffentliche&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erbenhaftung-des-fiskus-fuer-wohngeldschulden-in-einer-wohnungseigentuemergemeinschaft/">Erbenhaftung des Fiskus für Wohngeldschulden in einer Wohnungseigentümergemeinschaft</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 187/2018  </p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der
 Fiskus (die öffentliche Hand), der zum gesetzlichen Alleinerben eines 
Wohnungseigentümers berufen ist, für die nach dem Erbfall fällig 
werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft 
begründeten Wohngeldschulden in aller Regel nur mit dem Nachlass haftet.
  </p>



<p><strong>Sachverhalt: </strong></p>



<p>Die Beklagte ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft.
 Das klagende Land (im Folgenden: Kläger) ist gesetzlicher Alleinerbe 
eines im Juni 2006 verstorbenen Wohnungseigentümers (§ 1936 BGB). Bis 
Januar 2007 zog der Kläger die Mieten des seinerzeitigen Mieters der 
Wohnung ein und zahlte an die Beklagte Wohngeld für Januar bis März 
2007. Ab Februar 2007 stand die Wohnung leer. Mit Schreiben vom 5. Juni 
2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, die Wohnung bis zur 
Veräußerung selbst zu verwalten. Auf seinen Antrag eröffnete das 
Insolvenzgericht im Juli 2009 das Insolvenzverfahren über den Nachlass 
des Erblassers. Der eingesetzte Insolvenzverwalter gab die 
Eigentumswohnung im August 2009 aus der Insolvenzmasse frei. Das 
Insolvenzverfahren wurde im Mai 2010 aufgehoben. Auf Antrag der 
Beklagten wurde die Wohnung im April 2011 zwangsversteigert. </p>



<p>Unterdessen erwirkte die Beklagte gegen den Kläger 
drei Anerkenntnisurteile betreffend das Wohngeld für einen Zeitraum ab 
September 2009. Aus diesen Urteilen, in denen dem Kläger jeweils die 
beschränkte Erbenhaftung vorbehalten wurde, betreibt die Beklag die 
Zwangsvollstreckung. Mit der Klage (Vollstreckungsgegenklage) möchte der
 Kläger gestützt auf die sog. Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 Abs. 1 
BGB erreichen, dass die Zwangsvollstreckung in sein nicht zum Nachlass 
gehörendes Vermögen für unzulässig erklärt wird. </p>



<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf: </strong></p>



<p>Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. </p>



<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </strong></p>



<p>Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht 
zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat der Revision 
stattgegeben und das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Bei den 
titulierten Wohngeldschulden handelt es sich nicht um 
Eigenverbindlichkeiten des Klägers, sondern um 
Nachlassverbindlichkeiten, die den Kläger grundsätzlich zur Erhebung der
 Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 Abs. 1 BGB berechtigen. </p>



<p>Andere Erben als der Fiskus haften nach der 
Rechtsprechung des Senats für die nach dem Erbfall fällig werdenden 
Wohngeldschulden spätestens dann auch mit ihrem eigenen Vermögen, wenn 
sie die Erbschaft angenommen haben oder die Ausschlagungsfrist 
abgelaufen ist. Dies lässt sich auf die Haftung des zum gesetzlichen 
Alleinerben berufenen Fiskus nicht übertragen, weil ihm gemäß § 1942 
Abs. 2 BGB das Recht versagt ist, die Erbschaft auszuschlagen. Ob ein 
Verhalten des Fiskus die Qualifizierung der Wohngeldschulden als 
Eigenverbindlichkeit rechtfertigt, muss deshalb unter Berücksichtigung 
des Zwecks und der Besonderheiten des Fiskalerbrechts nach anderen 
Kriterien bestimmt werden. Hiernach stellen Wohngeldschulden in aller 
Regel nur Nachlassverbindlichkeiten dar. Der Fiskus nimmt eine 
Ordnungsfunktion wahr. Herrenlose Nachlässe sollen vermieden und eine 
ordnungsgemäße Nachlassabwicklung soll gesichert werden. In aller Regel 
wird der Fiskus deshalb bei seinen Handlungen nur seiner gesetzlichen 
Aufgabe nachkommen, den Nachlass abzuwickeln. Nur wenn der Fiskus seine 
Rolle als Nachlassabwickler verlässt, er also zu erkennen gibt, die 
Wohnung zu eigenen Zwecken nutzen zu wollen, ist es gerechtfertigt, die 
Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten zu qualifizieren, bei denen 
eine Haftungsbeschränkung ausgeschlossen ist. Die 
Wohnungseigentümergemeinschaft wird durch die Annahme einer 
Nachlassverbindlichkeit nicht unangemessen benachteiligt. Sie kann 
nämlich in der Regel ihre Rechte im Wege der Zwangsversteigerung 
effektiv durchsetzen, weil die Wohngeldansprüche in dem Rahmen des § 10 
Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigt sind und den Rechten der nachfolgenden 
Rangklassen &#8211; insbesondere denjenigen von Kreditgebern und 
Vormerkungsberechtigten – vorgehen. </p>



<p>Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt es 
hier an einem Verhalten des Klägers, das über die Wahrnehmung der 
Aufgaben der Verwaltung und der Abwicklung des Nachlasses hinausgeht und
 den Schluss zulässt, der Kläger wolle die Wohnung für eigene Zwecke 
nutzen.  </p>



<p>Die Sache wurde an das Landgericht zur neuen 
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dieses hat die von ihm 
bislang offen gelassene Frage zu klären, ob der Nachlass tatsächlich 
dürftig i.S.d. § 1990 Abs. 1 BGB ist. </p>



<p><strong>Vorinstanzen:  </strong></p>



<p>AG Chemnitz &#8211; Urteil vom 10. Januar 2017 – 20 C 2065/16 WEG </p>



<p>LG Dresden – Urteil vom 3. November 2017 – 2 S 92/17 </p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </strong></p>



<p><strong>§ 1936 BGB Gesetzliches Erbrecht des Staates </strong></p>



<p>Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte 
oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der 
Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein 
solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im
 Übrigen erbt der Bund. </p>



<p><strong>§ 1942 BGB Anfall und Ausschlagung der Erbschaft </strong></p>



<p>(1) […] </p>



<p>(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichen Erben 
angefallene Erbschaft nicht ausschlagen. entschieden, dass die in einem 
Landpachtvertrag von dem Pächter als Allgemeine Geschäftsbedingung 
gestellte Klausel, wonach ihm &#8222;ein Vorpachtrecht&#8220; eingeräumt wird, wegen
 Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB 
unwirksam ist. </p>



<p><strong>§ 1990 BGB Dürftigkeitseinrede des Erben </strong></p>



<p>(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die
 Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den 
Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde 
die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren 
eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers 
insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in 
diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des 
Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben. </p>



<p>(2) […] </p>



<p><strong>§ 10 ZVG Rangordnung der Rechte </strong></p>



<p>(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück 
gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem 
Verhältnis ihrer Beträge: </p>



<p>1. (…) </p>



<p>1a. (…) </p>



<p>2. bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die 
daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und 
Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die 
nach § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 des Wohnungseigentumsgesetzes 
geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen 
sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht
 erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der 
Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich 
aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr 
als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die 
Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. 
Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen 
angemeldet. </p>



<p>Karlsruhe, den 14. Dezember 2018 </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erbenhaftung-des-fiskus-fuer-wohngeldschulden-in-einer-wohnungseigentuemergemeinschaft/">Erbenhaftung des Fiskus für Wohngeldschulden in einer Wohnungseigentümergemeinschaft</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/abfindung-fuer-den-verzicht-auf-einen-kuenftigen-pflichtteilsanspruch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Aug 2017 09:13:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtteilsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerklasse]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=3015</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 51/2017 Verzichtet ein gesetzlicher Erbe gegen eine von seinen Geschwistern zu&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/abfindung-fuer-den-verzicht-auf-einen-kuenftigen-pflichtteilsanspruch/">Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 51/2017</p>
<p>Verzichtet ein gesetzlicher Erbe gegen eine von seinen Geschwistern zu zahlende Abfindung auf seinen Pflichtteilsanspruch, ist künftig danach zu unterscheiden, ob der Verzicht bereits zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod des Erblassers vereinbart wird. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. Mai 2017 II R 25/15 unter Aufgabe bisheriger Rechtsprechung entschieden hat, unterliegt der Verzicht zwischen Geschwistern zu Lebzeiten des Erblassers nunmehr der Steuerklasse II, so dass die für den Steuerpflichtigen günstigere Steuerklasse I dann nur noch bei einem Verzicht nach dem Tod des Erblassers anzuwenden ist.</p>
<p>Im Streitfall verzichtete der Kläger im Jahr 2006 für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge nach seiner Mutter ausgeschlossen sein sollte, gegenüber seinen drei Brüdern auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs gegen eine von diesen jeweils zu zahlende Abfindung in Höhe von 150.000 €. Im Jahr 2002 hatte er von der Mutter bereits Schenkungen im Wert von 1.056.232 € erhalten.</p>
<p>Zu diesem Streitfall hatte der BFH bereits in einem ersten Verfahren entschieden, dass die Zahlung der Abfindungen an den Kläger nicht als Schenkung der Mutter an diesen, sondern als drei freigebige Zuwendungen der Brüder an ihn getrennt zu besteuern sind (Urteil vom 16. Mai 2013 II R 21/11, BFHE 241, 390, BStBl II 2013, 922).</p>
<p>Das Finanzamt (FA) erließ daraufhin für die Zuwendungen der Brüder getrennte Schenkungsteuerbescheide gegen den Kläger. Die Besteuerung erfolgte ähnlich wie bei einer Zuwendung durch die Mutter. Das FA rechnete dabei der Abfindung von 150.000 € je Bruder jeweils den vollen Wert der im Jahr 2002 erfolgten Schenkungen der Mutter an den Kläger hinzu. Davon zog es den seinerzeit für Erwerbe von Kindern von ihren Eltern zustehenden Freibetrag von 205.000 € (heute: 400.000 €) ab. Es wandte zudem den Steuersatz der Steuerklasse I für Kinder an (19 %) und zog von der so ermittelten Steuer den gesetzlichen Anrechnungsbetrag für die Steuer für die Vorschenkungen ab. Hieraus ergab sich eine Steuer von 28.405 €.</p>
<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es rechnete die Vorschenkungen den Abfindungen nicht hinzu und berücksichtigte dem Antrag des Klägers entsprechend lediglich den für die &#8222;übrigen Personen der Steuerklasse I&#8220; vorgesehenen Freibetrag in Höhe von seinerzeit 51.200 € (heute: 100.000 €). Damit setzte das FG die Schenkungsteuer auf 10.810 € herab.</p>
<p>Dem folgte der BFH nicht. Nach seinem Urteil handelt es sich um eine Zuwendung zwischen Geschwistern und nicht um eine Zuwendung an ein Kind. Damit hatte das FG zwar zu Recht entschieden, dass die Vorschenkungen der Mutter bei der Berechnung der Steuer nicht zu berücksichtigen sind; denn sie stammten nicht wie erforderlich von den Schenkern, den Brüdern. Entgegen der Auffassung des FG war aber die im Verhältnis des Klägers zu seinen Brüdern geltende Steuerklasse II zwischen Geschwistern anzuwenden, und zwar sowohl hinsichtlich des anwendbaren Freibetrags (10.300 €, heute 20.000 €) als auch des Steuersatzes (17 %). Unter Berücksichtigung von Schenkungskosten war daher die Schenkungsteuer im Streitfall auf 23.647 € festzusetzen.</p>
<p>Darin liegt eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung. Bisher war der BFH davon ausgegangen, dass in derartigen Fällen für die Besteuerung der Abfindungen nicht das Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum Zahlenden, sondern dasjenige zum künftigen Erblasser maßgebend sei. Dem lag das Ziel zugrunde, den gegen Abfindung vereinbarten Pflichtteilsverzicht sowohl vor als auch nach dem Eintritt des Erbfalls im Ergebnis gleich zu behandeln. Dieses Ziel kann aber insbesondere dann nicht erreicht werden, wenn der Pflichtteilsverzicht gegenüber mehreren Personen erklärt wird und/oder Vorschenkungen des (künftigen) Erblassers an den Verzichtenden vorliegen. Bei einem vor Eintritt des Erbfalls vereinbarten Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung sind daher die erbschaftsteuerrechtlichen Vorschriften anwendbar, die im Verhältnis des Zahlungsempfängers zu den Zahlenden gelten.</p>
<p>Die geänderte Rechtsprechung führt bei Pflichtteilsverzichten zwischen Geschwistern gegen Abfindung, die noch zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden, im Regelfall zu einer höheren Steuerbelastung als bei einer Vereinbarung nach dem Erbfall. Die Vereinbarung zu Lebzeiten begründet die Anwendung der Steuerklasse II, die Vereinbarung nach dem Erbfall die der Steuerklasse I. Bei einem nach Abzug des Freibetrags von heute 20.000 € je Zahlenden bei Steuerklasse II und von 400.000 € bei Steuerklasse I verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb von z.B. über 75.000 € bis zu 300.000 € beläuft sich dann der Steuersatz heute auf 20 % anstelle von 11 %.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/abfindung-fuer-den-verzicht-auf-einen-kuenftigen-pflichtteilsanspruch/">Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Berliner Testament: Steuerpflicht bei testamentarisch angeordneter Verzinsung eines Vermächtnisses</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/berliner-testament-steuerpflicht-bei-testamentarisch-angeordneter-verzinsung-eines-vermaechtnisses/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Mar 2016 22:46:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitaleinkünfte]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Verzinsung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=1597</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 22/2016 Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte können sich bei einem Berliner Testament auch aus&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/berliner-testament-steuerpflicht-bei-testamentarisch-angeordneter-verzinsung-eines-vermaechtnisses/">Berliner Testament: Steuerpflicht bei testamentarisch angeordneter Verzinsung eines Vermächtnisses</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 22/2016</p>
<p>Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte können sich bei einem Berliner Testament auch aus einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines Vermächtnisanspruchs ergeben, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. Oktober 2015 VIII R 40/13 entschieden hat.</p>
<p>Im Streitfall hatten Ehegatten ein Berliner Testament errichtet. Der Längerlebende sollte nach dem Tode des ersten Ehegatten Alleinerbe werden. Die Ehegatten setzten dem Sohn nach dem ersten Erbfall als Vermächtnis einen Geldbetrag in Höhe des „beim Tode des Erstversterbenden geltenden Freibetrages&#8220; bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer aus. Dieser Betrag sollte aber erst fünf Jahre nach dem Tode des zuerst Versterbenden fällig werden. Der auszuzahlende Geldbetrag war mit 5 % bis zur Auszahlung zu verzinsen. Der Vater verstarb im Jahr 2001. Alleinerbin wurde die Mutter. Der Sohn forderte den fälligen Vermächtnisbetrag samt Zinsen von seiner Mutter bei Fälligkeit im Jahr 2006 nicht ein. Im Folgejahr verzichtete er auf seinen Geldanspruch aus dem Vermächtnis samt Zinsen.</p>
<p>Der BFH sieht die Zinsen aufgrund des Vermächtnisses als einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen an. Es liege ein sog. betagtes Vermächtnis vor, das bereits mit dem Tode des Vaters im Jahr 2001 entstanden, aber erst fünf Jahre danach im Streitjahr 2006 fällig geworden sei. Zinsen, die auf einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines betagten Vermächtnisanspruchs beruhen, sind beim Vermächtnisnehmer gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig.</p>
<p>Gleichwohl entschied der BFH im Streitfall zugunsten des Sohns. Weder seien ihm im Streitjahr Zinsen gezahlt worden noch stehe einer Auszahlung gleich, dass der Sohn es unterlassen habe, den fälligen Zinsanspruch gegenüber seiner Mutter geltend zu machen.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/berliner-testament-steuerpflicht-bei-testamentarisch-angeordneter-verzinsung-eines-vermaechtnisses/">Berliner Testament: Steuerpflicht bei testamentarisch angeordneter Verzinsung eines Vermächtnisses</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
