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	<title>ermäßigter Steuersatz &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz bei Hochzeit- und Trauerreden</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Feb 2016 21:34:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[ausübende Künstler]]></category>
		<category><![CDATA[ermäßigter Steuersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Hochzeitsreden]]></category>
		<category><![CDATA[Trauerreden]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuergesetz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 18/2016 Hochzeits- und Trauerredner können unter bestimmten Voraussetzungen den ermäßigten Steuersatz&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 18/2016</p>
<p>Hochzeits- und Trauerredner können unter bestimmten Voraussetzungen den ermäßigten Steuersatz als ausübende Künstler in Anspruch nehmen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 3. Dezember 2015 V R 61/14 entschieden hat.</p>
<p>Der ermäßigte Steuersatz von 7 % erfasst auch die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes).</p>
<p>Im Streitfall machte der Kläger für die von ihm gehaltenen Hochzeits-, Geburtstags-, Trennungs- und Trauerreden den ermäßigten Steuersatz geltend. Finanzamt und Finanzgericht (FG) gingen von der Anwendung des Regelsteuersatzes aus.</p>
<p>Demgegenüber hält der BFH die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für möglich. Nach dem Urteil des BFH kommt es für die Steuerbegünstigung der Darbietungen ausübender Künstler nicht auf die Art der Vergütung an. Sie muss entgegen dem Urteil des FG nicht in einer von einem Zuhörer oder Zuschauer gezahlten Eintrittsberechtigung bestehen, sondern liegt auch bei einer Vergütung durch den Veranstalter des Ereignisses, wie etwa dem Hochzeitspaar bei einer Hochzeit, vor.</p>
<p>Entscheidende Bedeutung misst der BFH dem Begriff des „ausübenden Künstlers“ zu. Für die Darbietungen des Trauer- oder Hochzeitsredners müssen eigenschöpferische Leistungen prägend sein. Schablonenartige Redetätigkeiten sind danach nicht begünstigt. Da das FG hierzu keine Feststellungen getroffen hatte, hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.</p>
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		<title>Umsatzsteuer: Kein ermäßigter Steuersatz bei der &#8222;Online-Ausleihe&#8220;</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/umsatzsteuer-kein-ermaessigter-steuersatz-bei-der-online-ausleihe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Feb 2016 23:13:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[E-Books]]></category>
		<category><![CDATA[ermäßigter Steuersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Ausleihe]]></category>
		<category><![CDATA[Steuersatzermäßigung]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 14/2016 Umsätze mit digitalen oder elektronischen Sprachwerken (wie z.B. E-Books) unterliegen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/umsatzsteuer-kein-ermaessigter-steuersatz-bei-der-online-ausleihe/">Umsatzsteuer: Kein ermäßigter Steuersatz bei der &#8222;Online-Ausleihe&#8220;</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 14/2016</p>
<p>Umsätze mit digitalen oder elektronischen Sprachwerken (wie z.B. E-Books) unterliegen bei der Umsatzsteuer nicht dem ermäßigten Steuersatz, wie der Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 3. Dezember 2015 V R 43/13 entschieden hat. Die Steuersatzermäßigung gilt nur für Bücher auf physischen Trägern. Handelt es sich demgegenüber um eine &#8222;elektronisch erbrachte Dienstleistung&#8220;, ist der Regelsteuersatz anzuwenden.</p>
<p>Der vom BFH entschiedene Streitfall betrifft die sog. &#8222;Online-Ausleihe&#8220; digitalisierter Sprachwerke (E-Books). Die Klägerin räumte den Bibliotheken Nutzungsrechte an digitalisierten Sprachwerken ein. Dies ermöglichte den Bibliotheksnutzern, die lizenzierten Sprachwerke über das Internet von den Servern der Klägerin abzurufen. Finanzamt und Finanzgericht unterwarfen die Leistungen der Klägerin an die Bibliotheken dem Regelsteuersatz.</p>
<p>Der BFH bestätigte dies: Zwar ist auf die Vermietung der in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz genannten Bücher der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Digitale Sprechwerke sind aber keine Bücher im Sinne dieser Anlage 2. Das folgt insbesondere aus dem Unionsrecht, das dem nationalen Umsatzsteuerrecht zugrunde liegt. Danach ist eine Steuersatzermäßigung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen &#8211;wie das Überlassen oder die Vermietung digitalisierter Bücher&#8211; ausdrücklich ausgeschlossen. Der BFH verneinte auch eine steuersatzermäßigte Einräumung von Rechten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.</p>
<p>Auf der Grundlage des BFH-Urteils dürfte davon auszugehen sein, dass auch die Lieferung von E-Books dem Regelsteuersatz unterliegt. Im konkreten Streitfall hatte der BFH hierüber allerdings nicht zu entscheiden.</p>
<p>Die Regierungskoalition hatte zu Beginn der Legislaturperiode im Koalitionsvertrag vereinbart, die Steuersatzermäßigung auch auf &#8222;E-Books, E-Paper und andere elektronische Informationsmedien&#8220; auszuweiten. Dies erfordert allerdings eine Änderung im europäischen Mehrwertsteuerrecht, zu der es noch nicht gekommen ist.</p>
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