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	<title>Erpressung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Schuldspruch wegen Überfalls in der Siegaue bei Bonn bestätigt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 06 Jun 2018 11:57:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Erpressung]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vergewaltigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 101/2018 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 101/2018</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlich zusammenfallenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 2. April 2017 ein junges Paar, das in der Siegaue zeltete. Er erzwang unter Vorhalt einer Astsäge von beiden Opfern die Herausgabe von Wertsachen. Anschließend vergewaltigte er die Frau vor dem Zelt, während der Mann in Todesangst in dem Zelt verharren musste, von wo er die Polizei alarmierte.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat – sachverständig beraten &#8211; bei dem Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung angenommen, die die notwendige Schwere aufweise, um grundsätzlich eine Schuldbeeinträchtigung zu begründen. Das Landgericht ist gleichwohl von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen, da sich die Persönlichkeitsstörung nicht bei der Tat ausgewirkt habe.</p>
<p align="justify">Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat den Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils bestätigt und insoweit die Revision des Angeklagten verworfen. Er hat jedoch den Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen. Der Strafausspruch konnte nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Es hätte der Darlegung bedurft, aufgrund welcher Auffälligkeiten in der Person des Angeklagten das Landgericht von einer erheblichen psychischen Erkrankung des Angeklagten ausgegangen ist, um rechtsfehlerfrei zu begründen, warum diese Auffälligkeiten bei der konkreten Tatausführung nicht zum Tragen kamen. Dem neuen Tatgericht obliegt es nunmehr, die Möglichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten erneut zu prüfen und das Strafmaß festzulegen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Bonn &#8211; Urteil vom 19. Oktober 2017 – (50 KLs 17/17)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 6. Juni 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof hält Verurteilung wegen Erpressung des Lebensmitteldiscounters &#8222;Lidl&#8220; im Wesentlichen aufrecht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Nov 2017 07:14:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Erpressung]]></category>
		<category><![CDATA[Lidl]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 174/2017 Das Landgericht Bochum verurteilte im März 2017 die 55-jährige Angeklagte&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 174/2017</p>
<p align="justify">Das Landgericht Bochum verurteilte im März 2017 die 55-jährige Angeklagte und ihren 49 Jahre alten Lebensgefährten im Zusammenhang mit der Erpressung des Lebensmitteldiscounters &#8222;Lidl&#8220; wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, sowie wegen räuberischer Erpressung, versuchter räuberischer Erpressung und versuchter Erpressung in zwei Fällen jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von zehn Jahren.</p>
<p align="justify">Das Paar hatte von Oktober 2012 bis April 2016 mit selbst gebauten Sprengkörpern Anschläge auf &#8222;Lidl&#8220;-Filialen in Wattenscheid, Bottrop und Herten verübt, um das Unternehmen – teils erfolgreich – zu erheblichen Geldzahlungen zu veranlassen. Bei einer für die Angeklagten nicht kontrollierbaren Explosion einer von ihnen hergestellten Rohrbombe in einem Pfandrückgaberaum einer Filiale in Herten wurde eine Mitarbeiterin von umherfliegenden Metallsplittern getroffen; von den Angeklagten billigend in Kauf genommene tödliche Verletzungen blieben aus.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Auf die Revisionen der Angeklagten hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Schuldspruch des angefochtenen Urteils wegen eines Rechtsfehlers bei der Bewertung zweier Erpressungstaten abgeändert. In diesen beiden Fällen hat der Senat die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an das Landgericht Bochum zurückverwiesen. Im Übrigen wurden die Revisionen der Angeklagten verworfen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Bochum – Urteil vom 2. März 2017 – 7 Ks 25/16</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 7. November 2017</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Freispruch eines Abschleppunternehmers vom Vorwurf der Erpressung durch Anbringen von Parkkrallen und Forderung überhöhter Kosten überwiegend bestätigt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/freispruch-eines-abschleppunternehmers-vom-vorwurf-der-erpressung-durch-anbringen-von-parkkrallen-und-forderung-ueberhoehter-kosten-ueberwiegend-bestaetigt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Dec 2016 20:36:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Beleidigung]]></category>
		<category><![CDATA[Erpressung]]></category>
		<category><![CDATA[Falschparker]]></category>
		<category><![CDATA[Parkkralle]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 244/2016 Das Landgericht München I hat den Angeklagten vom Vorwurf der&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 244/2016</p>
<p>Das Landgericht München I hat den Angeklagten vom Vorwurf der Erpressung in 19 Fällen, der versuchten Erpressung in zwölf Fällen und der Beleidigung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof überwiegend verworfen.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts bot der Angeklagte mit seiner Firma im Rahmen eines neu geschaffenen Geschäftsmodells zwischen 2008 und 2012 Supermarktbetreibern, Krankenhäusern und Hausverwaltungen an, auf deren Grundstücken unberechtigt parkende Kraftfahrzeuge für diese kostenneutral zu entfernen. Im Gegenzug traten die Vertragspartner ihre Ansprüche gegen die Fahrzeugführer auf Schadensersatz an die Firma des Angeklagten ab. Diese Ansprüche sollte der Angeklagte selbst gegenüber den Falschparkern eintreiben.</p>
<p align="justify">An den betroffenen Orten befanden sich Schilder, welche die Parkplätze als Privatparkplätze kenntlich machten und darauf hinwiesen, dass widerrechtlich parkende Kraftfahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Der Angeklagte führte nach Feststellung eines Parkverstoßes verschiedene mit den Grundstücksbesitzern vereinbarte Vorbereitungstätigkeiten durch. In 14 Fällen brachte er anschließend eine Parkkralle an den jeweils falsch parkenden Kraftfahrzeugen an und verständigte teilweise schon einen Abschleppwagen. In den übrigen Fällen waren die falsch parkenden Kraftfahrzeuge bereits zu einem den Fahrzeugführern unbekannten Ort abgeschleppt oder der Abschleppvorgang unmittelbar eingeleitet worden.</p>
<p align="justify">Der Angeklagte verlangte von den zu ihren Fahrzeugen zurückkommenden Fahrzeugführern vor Ort aufgrund der Abtretung der Schadensersatzansprüche unmittelbar eine Bezahlung derjenigen Beträge, die sich aus den mit seinen Vertragspartnern vereinbarten Preislisten für die bereits erbrachten Leistungen ergaben. Der Angeklagte berief sich jeweils auf ein Zurückbehaltungsrecht und erklärte, er werde die Parkkrallen erst abnehmen, den Abstellort des abgeschleppten PKW erst verraten oder den schon eingeleiteten Abschleppvorgang erst abbrechen, wenn ihm vor Ort die geforderte Summe vollständig gezahlt werde. Die meisten betroffenen Autofahrer zahlten daraufhin die geforderte Summe.</p>
<p align="justify">Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass die eingeforderten Beträge überhöht gewesen wären, indem etwa in unzulässiger Weise Kosten für die allgemeine Parkraumüberwachung gefordert worden seien. Es hat dem im Tatzeitraum umfassend rechtlich beratenen Angeklagten geglaubt, er sei davon ausgegangen, dass er einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Beträge gehabt habe. Zudem ist es der Einlassung des Angeklagten gefolgt, er sei aufgrund seiner rechtlichen Beratung einschließlich der Einholung externer Rechtsgutachten von der Rechtsmäßigkeit seines Handelns überzeugt gewesen. Soweit keine Parkkrallen zum Einsatz kamen, konnte das Landgericht außerdem nicht feststellen, dass der Angeklagte rechtswidrig gehandelt hat.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat den Freispruch ganz überwiegend bestätigt. Hierbei musste weder geklärt werden, ob in den vom Angeklagten geltend gemachten Beträge überhöhte Kostenanteile ausgewiesen waren, noch, ob der Einsatz von Parkkrallen zur Durchsetzung solcher Forderungen zivilrechtlich zulässig ist oder nicht. Angesichts der damals weitgehend streitigen zivilrechtlichen Rechtslage zur Höhe erstattungsfähiger Abschleppkosten und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten an falsch parkenden Fahrzeugen sowie der umfangreichen Rechtsberatung des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof keinen Anlass gehabt, die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach der Angeklagte insgesamt gutgläubig gehandelt hat, aus Rechtsgründen zu beanstanden.</p>
<p align="justify">Lediglich in einem Fall, in dem nach den Urteilsfeststellungen unter Einsatz einer Parkkralle weit überhöhte Kosten geltend gemacht wurden, hat der Bundesgerichtshof die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstandet und den Freispruch insoweit aufgehoben. Dieser Fall muss erneut geprüft werden, weshalb die Sache in diesem Umfang an das Amtsgericht München zurückverwiesen wurde.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Landgericht München I, Urteil vom 12. August 2015 – 20 KLs 403 Js 208232/09</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 21. Dezember 2016</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil gegen Hoeneß-Erpresser rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-gegen-hoeness-erpresser-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Jan 2016 11:25:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Erpressung]]></category>
		<category><![CDATA[Hoeneß]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 21/2016 Der erheblich vorbestrafte Angeklagte war zunächst am 16. Dezember 2014&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-gegen-hoeness-erpresser-rechtskraeftig/">Urteil gegen Hoeneß-Erpresser rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 21/2016</p>
<p>Der erheblich vorbestrafte Angeklagte war zunächst am 16. Dezember 2014 vom Landgericht München II wegen versuchter Erpressung des früheren Präsidenten des Fußballclubs Bayern München e. V., Ulrich Hoeneß, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 19. Mai 2015 (1 StR 200/15) das vom Angeklagten mit der Revision angegriffene Urteil im Schuldspruch bestätigt, im Strafausspruch hingegen aufgehoben und insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Grund für die Aufhebung der Strafe war, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung einige Umstände rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hatte. So hatte das Landgericht dem Angeklagten u. a. zu Unrecht angelastet, er habe das von ihm am Computer verfasste Erpresserschreiben nicht abgespeichert und damit seine Überführung erschwert sowie dieses Schreiben anonym als &#8222;Mister X&#8220; unterzeichnet, was die Bedrohungslage verstärkt habe. Einem Angeklagten darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht straferschwerend zur Last gelegt werden, dass er den Ermittlungsbehörden seine Überführung nicht erleichtert, indem er keine auf ihn hindeutenden Hinweise schafft.</p>
<p align="justify">Nach erneuter Verhandlung über die Strafhöhe ist der Angeklagte vom Landgericht München II mit Urteil vom 2. September 2015 wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Seine hiergegen eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 19. Januar 2016 als offensichtlich unbegründet verworfen, weil das Urteil keinen Rechtsfehler aufweist. Damit ist der Fall rechtskräftig abgeschlossen.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Landgericht München II &#8211; Urteil vom 2. September 2015 – 5 KLs 69 Js 14783/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 22. Januar 2016</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-gegen-hoeness-erpresser-rechtskraeftig/">Urteil gegen Hoeneß-Erpresser rechtskräftig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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