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	<title>EU-Mitgliedstaat &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Internationaler Familienschutz in Deutschland auch bei Flüchtlingsstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/internationaler-familienschutz-in-deutschland-auch-bei-fluechtlingsstatus-in-einem-anderen-eu-mitgliedstaat/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Nov 2020 21:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Mitgliedstaat]]></category>
		<category><![CDATA[Familienschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtling]]></category>
		<category><![CDATA[internationaler Familienschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Internationaler Familienschutz in Deutschland auch bei Flüchtlingsstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr.&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Internationaler Familienschutz in Deutschland auch bei Flüchtlingsstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 66/2020</p>



<p>Die Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hindert nicht die Zuerkennung internationalen Familienschutzes im Bundesgebiet. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig &#8211; erstmals aufgrund einer Videoverhandlung (§ 102a VwGO) &#8211; heute entschieden.</p>



<p>Dem Kläger, nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger, wurde in Italien internationaler Schutz zuerkannt. Hiernach reiste er in das Bundesgebiet ein, wo er einen weiteren Asylantrag stellte. Seinen drei minderjährigen Kindern, die nach ihm zusammen mit ihrer Großmutter nach Deutschland eingereist waren, wurde hier die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers unter Bezugnahme auf die Schutzgewährung in Italien als unzulässig ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung der beklagten Bundesrepublik zurückgewiesen. Der Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei wegen des bestehenden Anspruchs des Klägers auf Gewährung internationalen Familienschutzes aus § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 AsylG nicht anwendbar.</p>



<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Unzulässigkeit eines Asylantrages bei Schutzgewähr durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) steht einer (erneuten) Schutzgewährung wegen dem Ausländer selbst drohender Verfolgungs- oder anderer Gefahren entgegen. Sie hindert aber nicht die Zuerkennung des von einem schutzberechtigten Familienangehörigen abgeleiteten internationalen Familienschutzes nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 bis 3 AsylG. Neben dem Ziel der Verfahrensvereinfachung dient § 26 AsylG dem Schutz der Familie und der Förderung der Integration der Familienangehörigen. Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben des Art. 23 Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie (RL 2011/95/EU) bewusst überschießend durch die Einräumung eines Schutzstatus umgesetzt. Nach § 26 AsylG sind Familienangehörigen eines Schutzberechtigten nicht nur die in Art. 24 bis 35 RL 2011/95/EU genannten Leistungen, darunter die Erteilung eines Aufenthaltstitels, zu gewähren, sondern ist ihnen hierfür der asylrechtliche Status des Schutzberechtigten zuzuerkennen. Hiervon nimmt § 26 AsylG Familienangehörige, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, unabhängig davon nicht aus, in welcher Reihenfolge die Familienmitglieder eingereist sind. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bezweckt zwar die Unterbindung unerwünschter Sekundärmigration; dieser kann aber im Falle der Weiterwanderung zum Zwecke der Wiederherstellung der Familieneinheit wegen der Rechte aus Art. 23 RL 2011/95/EU unionsrechtlich wirksam nicht begegnet werden. Ein Nichtgebrauchmachen von bestehenden Möglichkeiten der Familienzusammenführung im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren (Dublin-Verfahren) (hier: Art. 9 Dublin III-VO) führt nach dem Unionsrecht nicht dazu, dass sich ein eigenmächtig weitergereistes Familienmitglied nicht mehr auf die Rechte aus Art. 23 RL 2011/95/EU berufen könnte. Die statusrechtliche Begünstigung des bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Schutzberechtigten steht auch im Einklang mit Art. 3 RL 2011/95/EU, da seine Situation wegen des schutzwürdigen Interesses, den Familienverband zu wahren, grundsätzlich einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweist.</p>



<p>BVerwG 1 C 8.19 &#8211; Urteil vom 17. November 2020</p>



<p>Vorinstanzen:</p>



<p>OVG Magdeburg, 4 L 201/17 &#8211; Urteil vom 19. Februar 2019 &#8211;</p>



<p>VG Magdeburg, 8 A 413/17 MD &#8211; Urteil vom 23. Oktober 2017 &#8211;</p>
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		<title>Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/pflicht-zur-aufklaerung-der-gewaehrung-internationalen-schutzes-in-einem-anderen-eu-mitgliedstaat/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Nov 2017 21:08:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Asylverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Dublin II-Verordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Dublin-Vorschriften]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Mitgliedstaat]]></category>
		<category><![CDATA[internationaler Schutz]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzsuchende]]></category>
		<category><![CDATA[subsidiärer Schutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 82/2017 Ist in einem Asylverfahren zweifelhaft, ob dem Schutzsuchenden bereits in&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 82/2017</p>
<p>Ist in einem Asylverfahren zweifelhaft, ob dem Schutzsuchenden bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist, müssen die Verwaltungsgerichte diesen Sachverhalt aufklären. Dies gilt auch dann, wenn ein an den anderen Mitgliedstaat gerichtetes Auskunftsersuchen nach den Dublin-Vorschriften (sog. Info-Request) unbeantwortet geblieben ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit drei heute verkündeten Urteilen entschieden.</p>
<p>Der Kläger im Verfahren BVerwG 1 C 39.16, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte im Juli 2010 in Deutschland einen Asylantrag, nachdem er sich zuvor &#8211; durch entsprechende „EURODAC-Treffer&#8220; bestätigt &#8211; längere Zeit in Italien und Schweden aufgehalten hatte. Da eine Überstellung des Klägers nach der Dublin II-Verordnung wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht erfolgen konnte, übernahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Zuständigkeit für das Verfahren. Eine Verbindungsbeamtin des BAMF in Italien teilte auf Anfrage mit, der Kläger habe in Italien bereits subsidiären Schutz erhalten. Das BAMF lehnte es daraufhin im April 2013 u.a. ab, das Bestehen „europarechtlicher Abschiebungsverbote&#8220; &#8211; also subsidiären Schutzes &#8211; zu prüfen, weil der Kläger diesen Schutzstatus offensichtlich in Italien bereits erhalten habe. Im Berufungsverfahren, in dem der Kläger nur noch subsidiären Schutz begehrte, hat das BAMF auf Veranlassung des Verwaltungsgerichtshofs ein Auskunftsersuchen nach Art. 21 Dublin II-Verordnung an die italienischen Behörden gerichtet, um eine Bestätigung zu erlangen, dass dem Kläger dort subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Diese Anfrage blieb unbeantwortet. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid daraufhin insoweit aufgehoben, als darin von einer Prüfung unionsrechtlicher und hilfsweise nationaler Abschiebungsverbote abgesehen worden ist. Es stehe nicht fest, dass dem Kläger in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei.</p>
<p>Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Das Berufungsgericht durfte die Unzulässigkeitsentscheidung nicht mit der Begründung aufheben, die Gewährung subsidiären Schutzes in Italien stehe nicht fest. Vielmehr hätte es hier weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts ergreifen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.</p>
<p>In zwei weiteren Verfahren sind entsprechende Entscheidungen ergangen.</p>
<p>BVerwG 1 C 39.16 &#8211; Urteil vom 21. November 2017</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 20 B 15.30008 &#8211; Urteil vom 13. Oktober 2016 &#8211;</p>
<p>VG München, M 11 K 13.30382 &#8211; Urteil vom 20. September 2013 &#8211;</p>
<p>BVerwG 1 C 40.16 &#8211; Urteil vom 21. November 2017</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 20 B 14.30212 &#8211; Urteil vom 13. Oktober 2016 &#8211;</p>
<p>VG München, M 11 K 12.30630 &#8211; Urteil vom 21. Januar 2013 &#8211;</p>
<p>BVerwG 1 C 42.16 &#8211; Urteil vom 21. November 2017</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 20 B 14.30320 &#8211; Urteil vom 20. Oktober 2016 &#8211;</p>
<p>VG München, M 11 K 12.31042 &#8211; Urteil vom 29. August 2013 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/pflicht-zur-aufklaerung-der-gewaehrung-internationalen-schutzes-in-einem-anderen-eu-mitgliedstaat/">Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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