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	<title>Fachwissen &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Rechtsbegriffe sind nur eingeschränkt gegendarstellungsfähig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Dec 2018 20:59:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachwissen]]></category>
		<category><![CDATA[Gegendarstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Gegendarstellungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsbegriffe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 88/2018 Für einen Gegendarstellungsanspruch muss der Aussagegehalt der zu beanstandenden Äußerung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/rechtsbegriffe-sind-nur-eingeschraenkt-gegendarstellungsfaehig/">Rechtsbegriffe sind nur eingeschränkt gegendarstellungsfähig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 88/2018  </p>



<p>Für einen Gegendarstellungsanspruch muss der 
Aussagegehalt der zu beanstandenden Äußerung eindeutig bestimmbar sein. 
Enthält die zu beanstandende Äußerung einen Rechtsbegriff, darf das 
Fachgericht nicht das eigene Fachwissen zugrunde legen. Es hat vielmehr 
auf das Verständnis des durchschnittlichen Zeitungslesers abzustellen. 
Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts 
mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und der 
Verfassungsbeschwerde eines Verlags stattgegeben, die sich gegen die 
Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung wendete.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Die Beschwerdeführerin verlegt eine überregionale 
Zeitung. Mit der Schlagzeile „B. EXKLUSIV Millionen-Gläubiger packt aus &#8211;
 B. verpfändete auch das Haus seiner Mutter!“ kündigte diese ein 
Interview mit einem ehemaligen Geschäftspartner von B. an. Das Interview
 war auf Seite 3 der Ausgabe abgedruckt. Aus dem Interview ging 
zutreffend hervor, dass B. unter anderem ein Hausgrundstück, auf dem 
seine Mutter wohnte, auf eine Sicherheitenliste hatte eintragen lassen. 
Diese Sicherheitenliste verschaffte seinem Darlehensgläubiger einen 
schuldrechtlichen Anspruch auf Eintragung eines Grundpfandrechts an den 
gelisteten Grundstücken, begründet aber kein Pfandrecht im Sinne des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs.</p>



<p>Auf Antrag von B. erließ das Landgericht eine 
einstweilige Verfügung. Danach wurde die Beschwerdeführerin zum Abdruck 
folgender Gegendarstellung verpflichtet: “[…] Hierzu stelle ich fest: 
Ich habe das Haus meiner Mutter nicht verpfändet. […]“.</p>



<p>Auf den Widerspruch der Beschwerdeführerin 
bestätigte das Landgericht die einstweilige Verfügung. Die hiergegen 
gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin verwarf das Kammergericht. 
Zur Begründung führt es aus, die beanstandete Äußerung stelle eine dem 
Beweis zugängliche Tatsacheninformation dar und sei damit 
gegendarstellungsfähig. Für einen durchschnittlichen Bürger bedeute der 
Begriff „verpfänden“, dass der bisherige Eigentümer nicht mehr über die 
Sache verfügen könne und der Gläubiger diese Sache gegebenenfalls 
berechtigterweise verwerten dürfe. Auf der Grundlage dieses 
Verständnisses sei der Begriff „verpfänden“ nicht gleichbedeutend mit 
der Formulierung „als Sicherheit stellen“. Die tatsächlich erfolgte, 
rein schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines 
Grundpfandrechts werde aus Sicht des Lesers daher nicht zutreffend 
beschrieben.</p>



<p>Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die 
Beschwerdeführerin geltend, dass es sich bei der Schlagzeile um eine 
wertende Stellungnahme handle, gegen die keine Gegendarstellung zulässig
 sei. Bereits die alltagssprachliche Verwendung des Begriffs 
„verpfänden“ sei diffus. Die vorgenommene Würdigung des Inhalts der 
Schlagzeile risse diese aus ihrem Kontext. Die Gegendarstellung, die sie
 abdrucken müsse, sei zudem unzulässig mehrdeutig, da sie unterschlage, 
dass B. tatsächlich eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung 
eines Grundpfandrechts eingegangen sei.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. 
Die Verpflichtung zum Abdruck der Gegendarstellung verletzt die 
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 
Abs. 1 GG.</p>



<p>Das Gericht hat bei der Titelschlagzeile zu Unrecht
 eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung angenommen. Eine 
Titelschlagzeile ist als solche isoliert gegendarstellungsfähig, wenn 
sie ohne Berücksichtigung des damit betitelten oder angekündigten 
Berichts in ihrem Kern eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung 
enthält. Lässt sich eine Titelschlagzeile unterschiedlich verstehen, 
muss zumindest die für die Gegendarstellung maßgebliche 
Tatsachenbehauptung eindeutig bestimmbar sein. Ansonsten wird nicht 
klar, gegen welche Äußerung sich die betroffene Person mit ihrer 
Gegendarstellung zur Wehr setzen möchte. Vorliegend ist eine für 
juristische Laien eindeutig bestimmbare Tatsachenbehauptung nicht 
erkennbar. Es ist nicht auszuschließen, dass der in der Schlagzeile 
verwendete Begriff der „Verpfändung“ von einem durchschnittlichen 
Zeitungsleser auch als Beschreibung einer schuldrechtlichen 
Sicherungsbestellung verstanden werden kann. In einem solchen Fall 
dürfen die Fachgerichte nicht auf ihr eigenes juristisches 
Begriffsverständnis zurückgreifen, sondern müssen das Verständnis eines 
Laien zugrunde legen.</p>



<p>Auch der Inhalt der zugesprochenen Gegendarstellung
 ist zu beanstanden. Die als Gegendarstellung abgedruckte Erklärung “[…]
 Hierzu stelle ich fest: Ich habe das Haus meiner Mutter nicht 
verpfändet. […]“ ist ihrerseits interpretationsbedürftig und stellt eine
 bloße Negation der Titelschlagzeile dar. Ein verfassungsrechtlich 
zulässiger Gegendarstellungsanspruch muss jedoch der tatsächlichen 
Gegendarstellung und nicht der bloßen Gegenbehauptung oder 
Richtigstellung unvertretbarer Rechtsbehauptungen dienen.</p>
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