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	<title>Fahreignung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des Trennens von Konsum und Fahren führt regelmäßig nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Apr 2019 08:38:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabiskonsum]]></category>
		<category><![CDATA[Entziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Fahreignung]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrskontrolle]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 29/2019 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erstmaliger-verstoss-eines-gelegentlichen-cannabiskonsumenten-gegen-das-gebot-des-trennens-von-konsum-und-fahren-fuehrt-regelmaessig-nicht-unmittelbar-zur-entziehung-der-fahrerlaubnis/">Erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des Trennens von Konsum und Fahren führt regelmäßig nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 29/2019</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen darf. In solchen Fällen haben die Fahrerlaubnisbehörden gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden.</p>
<p>In den beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren war bei Verkehrskontrollen jeweils festgestellt worden, dass die Kläger, die gelegentliche Cannabiskonsumenten waren, trotz vorangegangenen Konsums ein Kraftfahrzeug geführt hatten. Aufgrund der ermittelten Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychoaktiven Cannabiswirkstoff, im Blutserum von 1 ng/ml oder mehr gingen die Fahrerlaubnisbehörden davon aus, dass die Fahrsicherheit der Kläger beeinträchtigt sein konnte. Daher fehle ihnen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung wegen fehlender Trennung zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges die Fahreignung. Die Fahrerlaubnisbehörden entzogen den Betroffenen deshalb gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV ohne die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die Fahrerlaubnis.</p>
<p>Die hiergegen erhobenen Klagen sind erfolgreich gewesen, soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Berufung entschieden hat. Er ist der Auffassung, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis nicht unmittelbar von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen darf, sondern zur Klärung der damit begründeten Zweifel an der Fahreignung im Ermessenswege über die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden hat. Dagegen hat das Nordrhein-Westfälische Oberverwaltungsgericht in dem bei ihm anhängigen Berufungsverfahren die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis für zulässig erachtet.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 23. Oktober 2014 &#8211; BVerwG 3 C 3.13) bestätigt, dass ein gelegentlicher Konsument von Cannabis den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennt (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung), wenn bei der Fahrt die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit besteht. Von einer solchen Möglichkeit kann nach wie vor ausgegangen werden, wenn beim Betroffenen im Anschluss an die Fahrt eine THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr festgestellt wird. Allein dieser erstmalige Verstoß gegen die gebotene Trennung von Konsum und Fahren rechtfertigt indes in der Regel nicht die Annahme, dass sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. An seiner gegenteiligen Annahme im Urteil vom 23. Oktober 2014 hält das Bundesverwaltungsgericht nicht fest. Auch ein einmaliger Verstoß begründet aber Bedenken gegen die Fahreignung, denen die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen muss. Erforderlich ist eine Prognose, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen wird. Um hierfür eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage zu haben, bedarf es in der Regel der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die Fahrerlaubnisbehörde hat gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens und die hierbei einzuhaltende Frist zu entscheiden.</p>
<p>Fußnote:</p>
<p>§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG (Entziehung der Fahrerlaubnis)</p>
<p>Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.</p>
<p>§ 46 FeV (Entziehung, Beschränkung, Auflagen)</p>
<p>Abs. 1: Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.</p>
<p>Abs. 3: Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung.</p>
<p>§ 14 Abs. 1 Satz 3 FeV (Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel)</p>
<p>Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.</p>
<p>§ 11 Abs. 7 FeV (Eignung)</p>
<p>Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.</p>
<p>Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung</p>
<p>Mangel:</p>
<p>Gelegentliche Einnahme von Cannabis.</p>
<p>Eignung oder bedingte Eignung:</p>
<p>Ja, wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust.</p>
<p>BVerwG 3 C 13.17 &#8211; Urteil vom 11. April 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 11 BV 17.33 &#8211; Urteil vom 25. April 2017 &#8211;</p>
<p>VG München, M 26 K 15.1494 &#8211; Urteil vom 20. November 2016 &#8211;</p>
<p>BVerwG 3 C 14.17 &#8211; Urteil vom 11. April 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 16 A 551/16 &#8211; Urteil vom 15. März 2017 &#8211;</p>
<p>VG Gelsenkirchen, 9 K 1253/15 &#8211; Urteil vom 20. Januar 2016 &#8211;</p>
<p>BVerwG 3 C 7.18 &#8211; Urteil vom 11. April 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 11 BV 17.1036 &#8211; Urteil vom 28. Februar 2018 &#8211;</p>
<p>VG München, M 6 K 17.762 &#8211; Urteil vom 05. April 2017 &#8211;</p>
<p>BVerwG 3 C 2.18 &#8211; Urteil vom 11. April 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 11 BV 17.1879 &#8211; Urteil vom 13. Dezember 2017 &#8211;</p>
<p>VG München, M 26 K 16.5301 &#8211; Urteil vom 07. August 2017 &#8211;</p>
<p>BVerwG 3 C 8.18 &#8211; Urteil vom 11. April 2019</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG München, M 6 K 17.1389 &#8211; Urteil vom 11. April 2018 &#8211;</p>
<p>BVerwG 3 C 9.18 &#8211; Urteil vom 11. April 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH München, 11 BV 18.259 &#8211; Urteil vom 10. April 2018 &#8211;</p>
<p>VG München, M 26 K 16.4642 &#8211; Urteil vom 09. Januar 2018 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch nachträgliche Ausstellung eines EU-Führerscheins der Klasse C geheilt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/entziehung-der-fahrerlaubnis-der-klasse-b-durch-nachtraegliche-ausstellung-eines-eu-fuehrerscheins-der-klasse-c-geheilt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Sep 2018 17:11:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Entziehung]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Führerschein]]></category>
		<category><![CDATA[Fahreignung]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 60/2018 Mit der Ausstellung eines EU-Führerscheins der Klasse C (LKW) wird&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/entziehung-der-fahrerlaubnis-der-klasse-b-durch-nachtraegliche-ausstellung-eines-eu-fuehrerscheins-der-klasse-c-geheilt/">Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch nachträgliche Ausstellung eines EU-Führerscheins der Klasse C geheilt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 60/2018</p>
<p>Mit der Ausstellung eines EU-Führerscheins der Klasse C (LKW) wird die Fahreignung des Inhabers bestätigt; diese Bestätigung umfasst auch die hierfür vorausgesetzte Eignung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B (PKW). Der Inhaber eines EU-Führerscheins der Klassen B und C darf deshalb auch dann Kraftfahrzeuge dieser Klassen im Bundesgebiet führen, wenn ihm vor Ausstellung des EU-Führerscheins der Klasse C wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen worden war und er in Deutschland nicht nachgewiesen hatte, wieder fahrgeeignet zu sein. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der Kläger ist lettischer Staatsangehöriger und seit 1997 im Besitz einer Fahrerlaubnis für die Klasse B. Wegen einer Trunkenheitsfahrt bei einem Besuchsaufenthalt in Deutschland verurteilte ihn ein deutsches Strafgericht im Jahr 2002 zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von zehn Monaten an. Im Jahr 2012 erhielt der Kläger in Lettland einen neuen, bis zum Jahr 2022 gültigen Führerschein. Dieser wies für die Klasse C ein Erteilungsdatum 2012 aus, für die Klasse B war das Jahr 1997 vermerkt. Später zog der Kläger nach Deutschland und beantragte 2013 die Ausstellung eines deutschen Führerscheins im Wege des Umtauschs.</p>
<p>Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde gab dem Kläger auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Nachdem der Kläger dies abgelehnt hatte, lehnte sie seinen Antrag ab, stellte fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, mit seinem lettischen Führerschein in Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, und gab dem Kläger auf, seinen Führerschein zur Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen.</p>
<p>Die hiergegen gerichtete Klage hatte im Berufungsverfahren Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts müssen die deutschen Behörden den nach Ablauf der Sperrfrist in Lettland ausgestellten EU-Führerschein anerkennen. Für den Führerschein der Klasse C habe der Kläger auch seine Fahreignung nachweisen müssen.</p>
<p>Die hiergegen gerichtete Revision des beklagten Landkreises hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Ein Führerschein der Klasse C kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind. Aufgrund dieses Stufenverhältnisses enthält die ordnungsgemäße Ausstellung eines Führerscheins der Klasse C zwingend auch die Bestätigung der Fahreignung für die Klasse B. Durch die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C in Lettland sind die in Deutschland durch den Verkehrsverstoß begründeten Fahreignungszweifel überholt. Deutsche Behörden sind zur Anerkennung des nach Ablauf der Sperrfrist ausgestellten EU-Führerscheins verpflichtet.</p>
<p>Die in Deutschland bestehende Befristung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klasse C auf fünf Jahre kann nach weiteren Vorgaben des Unionsrechts im Rahmen einer Erneuerung berücksichtigt werden. Von dieser Möglichkeit einer Erneuerung hat der deutsche Verordnungsgeber bislang aber nicht Gebrauch gemacht, sodass die im Führerschein des ursprünglichen Wohnsitzmitgliedstaats angegebene Geltungsdauer maßgeblich ist und von den deutschen Behörden anzuerkennen ist.</p>
<p>Urteil vom 06. September 2018 &#8211; BVerwG 3 C 31.16 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 16 A 1638/15 &#8211; Urteil vom 25. Oktober 2016 &#8211;</p>
<p>VG Münster, 10 K 775/14 &#8211; Urteil vom 15. Juni 2015 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/entziehung-der-fahrerlaubnis-der-klasse-b-durch-nachtraegliche-ausstellung-eines-eu-fuehrerscheins-der-klasse-c-geheilt/">Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch nachträgliche Ausstellung eines EU-Führerscheins der Klasse C geheilt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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