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	<title>Fahrlässigkeit &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Bundesgerichtshof bestätigt Geldstrafe aus Verurteilung im Sal. Oppenheim-Verfahren</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Jul 2018 15:43:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bank]]></category>
		<category><![CDATA[Bankgeschäfte]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrlässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Geldstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Sal. Oppenheim]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 119/2018 Das Landgericht Köln hatte den Angeklagten E. wegen fahrlässigen unerlaubten&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-geldstrafe-aus-verurteilung-im-sal-oppenheim-verfahren/">Bundesgerichtshof bestätigt Geldstrafe aus Verurteilung im Sal. Oppenheim-Verfahren</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 119/2018</p>
<p align="justify">Das Landgericht Köln hatte den Angeklagten E. wegen fahrlässigen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5.500 €, insgesamt also 495.000 €, verurteilt. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit heutigem Urteil auf die Revision des Angeklagten den Schuldspruch auf vorsätzliche Tatbegehung geändert und die Revision ansonsten verworfen.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts gewährte der Angeklagte als Geschäftsführer einer Gesellschaft in den Jahren 1999 bis 2005 insgesamt 24 Darlehen in Höhe von 50.000 DM bis zu 380 Mio. €. Weder die Gesellschaft noch der Angeklagte persönlich verfügten über die notwendige Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften. Der Angeklagte ging davon aus, eine solche nicht zu benötigen, hätte die Erlaubnispflichtigkeit seiner Darlehensgeschäfte aber erkennen können.</p>
<p align="justify">Der 2. Strafsenat hat, anders als das Landgericht, den Irrtum des Angeklagten als &#8211; vermeidbaren &#8211; Verbotsirrtum qualifiziert, der den Vorsatz des Angeklagten unberührt lässt. Aufgrund dessen hat der Senat den Schuldspruch auf vorsätzliches unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften umgestellt. Diese Änderung wirkt sich auf die verhängte Strafe nicht aus.</p>
<p align="justify">Die von dem Angeklagten geltend gemachten Verfahrensrügen und die weiteren mit der Sachrüge erhobenen Beanstandungen hatten keinen Erfolg.</p>
<p align="justify">Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren insgesamt rechtskräftig abgeschlossen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Köln – 116 KLs 2/12 – Urteil vom 9. Juli 2015</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 KWG in der Fassung vom 9. September 1998 </b></p>
<p align="justify">(1) Wer ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p align="justify">(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.</p>
<p align="justify"><b>§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG </b></p>
<p align="justify">Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis […].</p>
<p align="justify"><b>§ 16 StGB </b></p>
<p align="justify">(1) 1Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. 2Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.</p>
<p align="justify">(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.</p>
<p align="justify"><b>§ 17 StGB </b></p>
<p align="justify">1Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. 2Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 18. Juli 2018</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof entscheidet zum Fahrlässigkeitsvorwurf beim Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-zum-fahrlaessigkeitsvorwurf-beim-fuehren-eines-kraftfahrzeugs-im-strassenverkehr-unter-der-wirkung-von-cannabis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Apr 2017 21:03:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Cannabis]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrlässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Führen eines Kraftfahrzeugs]]></category>
		<category><![CDATA[THC-Konzentration]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsstrafsache]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 48/2017 Zwischen den Oberlandesgerichten war bislang streitig, unter welchen Voraussetzungen der&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-zum-fahrlaessigkeitsvorwurf-beim-fuehren-eines-kraftfahrzeugs-im-strassenverkehr-unter-der-wirkung-von-cannabis/">Bundesgerichtshof entscheidet zum Fahrlässigkeitsvorwurf beim Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 48/2017</p>
<p>Zwischen den Oberlandesgerichten war bislang streitig, unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml mindestens erreichenden THC-Konzentration im Blut eines Fahrzeugführers ein objektiv und subjektiv sorgfalts- und damit fahrlässig ordnungswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG folgern darf.</p>
<p align="justify">Auf Vorlage des Oberlandesgerichts Oldenburg hat der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr entschieden, dass ein Kraftfahrer nach vorausgegangenem bewussten Konsum von Cannabis verpflichtet ist, vor Antritt der Fahrt durch gehörige Selbstprüfung – soweit erforderlich – nach Einholung fachkundigen Rats und notfalls, sofern eine eindeutige Beurteilungsgrundlage nicht zu erlangen ist, durch Abstandnahme von der Fahrt sicherzustellen, dass er nicht unter der Wirkung einer den analytischen Grenzwert zumindest erreichenden THC-Konzentration im Blut ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. Der Tatrichter ist auch in Fällen, in denen die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem vorausgegangenem Cannabiskonsum erfolgt, aus Rechtsgründen nicht gehindert, beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen allein aus der Feststellung einer entsprechenden THC-Konzentration im Blut auf ein nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten zu schließen.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">Amtsgericht Lingen (Ems), Urteil vom 27. März 2015<br />
– 22 OWi (144 Js 83029/14) 14/15</p>
<p align="justify">Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 4. August 2015<br />
– 2 Ss OWi 142/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 4. April 2017</p>
<p align="justify"><b>§ 24a Abs. 2 und 3 StVG lauten wie folgt: </b></p>
<p align="justify">(2) 1Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. 2Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.</p>
<p align="justify">(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.</p>
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