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	<title>Fahrrinnenanpassung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Klagen gegen die Elbvertiefung abgewiesen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Jun 2020 10:54:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Elbe]]></category>
		<category><![CDATA[Elbvertiefung]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrrinnenanpassung]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Klagen gegen die Elbvertiefung abgewiesen Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 27/2020 Die Planfeststellungsbeschlüsse zur Fahrrinnenanpassung von&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Klagen gegen die Elbvertiefung abgewiesen</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 27/2020</p>
<p>Die Planfeststellungsbeschlüsse zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe sind nach ihrer erneuten Änderung von Rechts wegen nicht mehr zu beanstanden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und die Klagen zweier Umweltverbände abgewiesen.</p>
<p>In einem vorherigen Klageverfahren gegen die Elbvertiefung hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Februar 2017 festgestellt, dass die Planfeststellungsbeschlüsse in ihrer damaligen Fassung wegen Mängeln der habitatrechtlichen Prüfung rechtswidrig und nicht vollziehbar waren. Im Übrigen hatte das Bundesverwaltungsgericht die Planungen nicht beanstandet. Die gerichtliche Überprüfung im jetzigen Klageverfahren hat ergeben, dass die bezeichneten Rechtsfehler mit den nach einem ergänzenden Verfahren erlassenen Planergänzungsbeschlüssen beseitigt worden sind. Das Ausmaß einer vorhabenbedingten Beeinträchtigung des besonders geschützten Schierlings-Wasserfenchels haben die Beklagten zutreffend bestimmt. Die neu planfestgestellte Maßnahme „Tideanschluss Billwerder Insel“, mit der neue Wuchsorte für den allein an der Tideelbe heimischen Schierlings-Wasserfenchel geschaffen werden sollen, ist geeignet, diese Beeinträchtigungen auszugleichen. Bei den auf niedersächsischem Gebiet vorgesehenen weiteren Kohärenzsicherungsmaßnahmen haben die Beklagten jetzt nachvollziehbar dargelegt, dass es sich dabei nicht um sogenannte Standardmaßnahmen des Gebietsmanagements handelt. Auch im Übrigen sind die Planergänzungsbeschlüsse nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt das geänderte Vorhaben nicht gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot.</p>
<p>BVerwG 7 A 1.18 &#8211; Urteil vom 04. Juni 2020</p>
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		<item>
		<title>Elbvertiefung: Klagen von Anwohnern aus Övelgönne und Blankenese erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/elbvertiefung-klagen-von-anwohnern-aus-oevelgoenne-und-blankenese-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Dec 2017 21:35:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Elbvertiefung]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrrinnenanpassung]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 89/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen von Privateigentümern&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 89/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen von Privateigentümern aus Övelgönne und Blankenese gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe abgewiesen.</p>
<p>Die Planfeststellungsbehörde ist zu Recht zu der Einschätzung gelangt, dass das Ausbauvorhaben weder die Standsicherheit des Elbhangs gefährdet noch vorhabenbedingt erhebliche Beeinträchtigungen von Gesundheit und Eigentum durch Bau- und Schiffsverkehrslärm sowie Erschütterungen drohen. Gegen die Fachgutachten, die dieser Bewertung zugrunde liegen, haben die Kläger keine durchgreifenden Bedenken erhoben. Die möglichen Auswirkungen der im November 2016 planfestgestellten Westerweiterung des Containerterminals Eurogate am Südufer der Elbe musste die Planfeststellungsbehörde vorliegend nicht einbeziehen. Ihre Annahme, dass die Fahrrinnenanpassung allenfalls geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz für die Kläger in Övelgönne hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Wahl des Standortes für das neue Oberfeuer (Leuchtturm) der Richtfeuerlinie Blankenese beruht auf einer fehlerfreien Abwägungsentscheidung. Dass von dem ca. 70 m hohen Oberfeuer für das Nachbargrundstück eine bedrängende Wirkung ausgeht, hat die Planfeststellungsbehörde unter Hinweis auf den Durchmesser des Oberfeuers (4 m), den Abstand zum benachbarten Wohngebäude (ca. 38 m) und den umgebenden Bewuchs mit hohen Bäumen vertretbar verneint.</p>
<p>Damit sind beim Bundesverwaltungsgericht aktuell keine Klagen mehr gegen die Fahrrinnenanpassung anhängig.</p>
<p>BVerwG 7 A 6.17 &#8211; Urteil vom 19. Dezember 2017</p>
<p>BVerwG 7 A 7.17 &#8211; Urteil vom 19. Dezember 2017</p>
<p>BVerwG 7 A 9.17 &#8211; Urteil vom 19. Dezember 2017</p>
<p>BVerwG 7 A 10.17 &#8211; Urteil vom 19. Dezember 2017</p>
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		<title>Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/elbvertiefung-klagen-der-staedte-cuxhaven-und-otterndorf-und-der-berufsfischer-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Nov 2017 20:36:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsfischer]]></category>
		<category><![CDATA[Elbvertiefung]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrrinnenanpassung]]></category>
		<category><![CDATA[Planfeststellungsbeschluss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 84/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen der Städte&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 84/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf sowie von Elb- und Küstenfischern gegen die Planfeststellungsbeschlüsse für die Fahrrinnenanpassung in Unter- und Außenelbe abgewiesen.</p>
<p>Die Planfeststellungsbehörden durften bei der Abwägung der betroffenen Belange dem öffentlichen Interesse an einer Aufrechterhaltung bzw. Verbesserung der Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraße Elbe den Vorrang gegenüber den widerstreitenden Interessen der Kläger einräumen.</p>
<p>Die Belange der Kläger sind aufgrund ihrer Lage- und Situationsgebundenheit nur eingeschränkt schutzwürdig. Die von den Städten Cuxhaven und Otterndorf geltend gemachten Auswirkungen des Vorhabens auf kommunale Einrichtungen (Bojenbäder, Badeseen, Seglerhafen) und an ihre Gemeindegebiete angrenzende, für touristische Zwecke genutzte Wattflächen sind &#8211; auch wegen der schon bestehenden Vorbelastung &#8211; zudem nicht so gravierend, dass das Abwägungsergebnis anders hätte ausfallen müssen. Soweit die Berufsfischer durch das Ausbauvorhaben zeitweise oder dauerhaft, etwa durch den Wegfall traditioneller Fangplätze, nachteilig betroffen werden, müssen sie diese Beeinträchtigungen wegen der vorrangigen Verkehrsfunktion der Elbe hinnehmen. Für den Fall, dass das Ausbauvorhaben zu Existenzgefährdungen führt, sehen die Planfeststellungsbeschlüsse eine Entschädigung vor.</p>
<p>BVerwG 7 A 1.17 &#8211; Urteil vom 28. November 2017</p>
<p>BVerwG 7 A 3.17 &#8211; Urteil vom 28. November 2017</p>
<p>BVerwG 7 A 17.12 &#8211; Urteil vom 28. November 2017</p>
<p>&nbsp;</p>
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