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	<title>Familienrecht &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Bundesgerichtshof entscheidet zur Frage der Aufhebbarkeit einer Auslandsehe mit einer bei Eheschließung 16-jährigen Ehefrau</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Aug 2020 13:04:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Auslandsehe]]></category>
		<category><![CDATA[Eheschließung]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderehe]]></category>
		<category><![CDATA[Minderjährige]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof entscheidet zur Frage der Aufhebbarkeit einer Auslandsehe mit einer bei Eheschließung 16-jährigen Ehefrau Pressemitteilung&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Bundesgerichtshof entscheidet zur Frage der Aufhebbarkeit einer Auslandsehe mit einer bei Eheschließung 16-jährigen Ehefrau</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 108/2020</p>



<p><strong>Beschluss vom 22.&nbsp;Juli 2020 &#8211; XII ZB 131/20</strong></p>



<p>Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII.&nbsp;Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit dem seit dem 22.&nbsp;Juli 2017 geltenden Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen zu befassen. Mit Beschluss vom 14.&nbsp;November 2018 hatte er dem Bundesverfassungsgericht (dortiges Aktenzeichen 1&nbsp;BvL&nbsp;7/18) die Frage vorgelegt, ob die Qualifizierung einer unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen, bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alten Minderjährigen geschlossenen Ehe nach deutschem Recht ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nichtehe verfassungsgemäß ist. Nun war zu klären, unter welchen Voraussetzungen die Auslandsehe einer bei Eheschließung 16, aber noch nicht 18 Jahre alten Person nach deutschem Recht aufhebbar ist. Der Bundesgerichtshof ist dabei im Wege einer sog. verfassungskonformen Auslegung zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Gericht bei der Aufhebungsentscheidung ein eingeschränktes Ermessen eingeräumt ist.</p>



<p>Die Ehegatten, damals beide libanesische Staatsangehörige moslemischen Glaubens, schlossen im September 2001 im Libanon die Ehe. Der Ehemann war 21 Jahre alt, die Ehefrau stand rund zwei Monate vor ihrem 17.&nbsp;Geburtstag. Sie lebte damals bereits in Deutschland und erwarb im Jahre 2002 die deutsche Staatsangehörigkeit. Im August 2002 folgte der Ehemann seiner Ehefrau nach Deutschland, wo die Ehegatten von April 2003 bis Juni 2016 zusammenlebten und vier Kinder (geboren 2005, 2008, 2009 und 2013) bekamen. Seit der Trennung der Ehegatten leben die vier Kinder im Haushalt der Mutter, die einen neuen Lebensgefährten hat. Die Ehegatten sind inzwischen nach islamischem Recht geschieden. Anlässlich einer standesamtlichen Beurkundung im Oktober 2018 teilte die Ehefrau auf Nachfrage der Standesbeamtin mit, die Ehe nicht fortsetzen zu wollen. Daraufhin hat die zuständige Behörde beim Amtsgericht beantragt, die Ehe aufzuheben, weil die Ehefrau bei Eheschließung minderjährig gewesen sei. Dieser Antrag ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.</p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat die dagegen von der zuständigen Behörde eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die Aufhebbarkeit der im Libanon wirksam geschlossenen Ehe ist mangels insoweit einschlägiger Überleitungsvorschriften anhand der Rechtslage zu beurteilen, die durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen geschaffen worden ist. Nach § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt ein Eheaufhebungsgrund vor, wenn die Ehe entgegen §&nbsp;1303 Satz&nbsp;1 BGB mit einer bei Eheschließung zwar mindestens 16, aber noch nicht 18 Jahre alten Person geschlossen wurde. Ein gesetzlicher Ausschluss der Eheaufhebung nach §&nbsp;1315 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 BGB ist nicht gegeben. Denn die Ehefrau hat die Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit nicht in dem Bewusstsein bestätigt, dass sie diese wegen des Eingehungsmangels zur Auflösung bringen kann oder dass Zweifel an ihrer Gültigkeit bestehen und sie durch ihr Verhalten ein möglicherweise vorhandenes Aufhebungsrecht aufgibt. Die Eheaufhebung würde auch nicht auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte für die Ehefrau bedeuten, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint.</p>



<p>Als Rechtsfolge der Eheaufhebbarkeit regelt das Gesetz in §&nbsp;1314 Abs.&nbsp;1 BGB allerdings, dass die Ehe aufgehoben werden &#8222;kann&#8220;. Nach zutreffendem Verständnis wird damit dem Gericht ein Ermessen eingeräumt, bei Eheschließung durch einen mindestens 16 Jahre alten Minderjährigen trotz des darin liegenden Verstoßes gegen die Bestimmung zur Ehemündigkeit von der Eheaufhebung abzusehen. Das folgt aus einer verfassungskonformen Auslegung, nach der von mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige den Vorrang hat, bei der die Rechtsnorm mit der Verfassung im Einklang steht. Ein fehlendes gerichtliches Ermessen würde in den Fällen der Eheaufhebung wegen Verstoßes gegen das Erfordernis der Ehemündigkeit hingegen zur Verfassungswidrigkeit der Norm führen. Denn die &#8211; außer bei Vorliegen eines Aufhebungsausschlusses &#8211; zwingende Eheaufhebung würde eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung sowohl mit nach deutschem Recht geschlossenen Ehen als auch mit Auslandsehen darstellen, bei denen ein Ehegatte bei Eheschließung jünger als 16 Jahre war. Zudem wäre eine solche Regelung unvereinbar mit dem von Verfassungs wegen gebotenen Minderjährigenschutz und verstieße gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz. Dem ist mit einer Gesetzesauslegung zu begegnen, nach der das Gericht von einer Eheaufhebung ausnahmsweise absehen kann, wenn feststeht, dass die Aufhebung in keiner Hinsicht unter Gesichtspunkten des Minderjährigenschutzes geboten ist, sondern vielmehr gewichtige Umstände gegen sie sprechen.</p>



<p>Im zu entscheidenden Fall führt diese Ermessensausübung zum Absehen von der Eheaufhebung. Umstände, die eine solche zum Schutz der bei Eheschließung fast 17jährigen Ehefrau gebieten würden, liegen nicht vor. Vielmehr ist sie inzwischen 35 Jahre alt, hat die fast 14 Jahre des ehelichen Zusammenlebens mit dem Antragsgegner ausschließlich in Deutschland verbracht und nach Erreichen der Volljährigkeit mit diesem zusammen vier eheliche Kinder gezeugt. Eine Eheaufhebung würde mithin in krassem Gegensatz zu der langjährig bewusst im Erwachsenenalter gelebten Familienwirklichkeit stehen. Soweit die Ehefrau die Aufhebung der langjährig gelebten Ehe wünscht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis der Ermessensausübung, weil sie über die Aufhebung der Ehe nicht disponieren kann. Vielmehr steht ihr insoweit die Scheidung der Ehe offen.</p>



<p><strong>Vorinstanzen:</strong></p>



<p>AG Tempelhof-Kreuzberg &#8211; Beschluss vom 14.&nbsp;November 2018 &#8211; 160&nbsp;F&nbsp;13324/18</p>



<p>KG Berlin &#8211; Beschluss vom 20.&nbsp;Februar 2020 &#8211; 3&nbsp;UF&nbsp;173/18</p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften lauten:</strong></p>



<p><strong>§&nbsp;1303 BGB Ehemündigkeit</strong></p>



<p>Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.</p>



<p><strong>§&nbsp;1314 Aufhebungsgründe</strong></p>



<p>(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie</p>



<p>1. entgegen §&nbsp;1303 Satz&nbsp;1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte,</p>



<p>…</p>



<p><strong>§&nbsp;1315 Ausschluss der Aufhebung</strong></p>



<p>(1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen</p>



<p>1. bei Verstoß gegen §&nbsp;1303 Satz&nbsp;1, wenn</p>



<p>a) der minderjährige Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), oder</p>



<p>b) auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint;</p>



<p>2. …</p>



<p>Karlsruhe, den 14. August 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rechtliche Mutterschaft der Leihmutter bei Anwendung deutschen Rechts</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/rechtliche-mutterschaft-der-leihmutter-bei-anwendung-deutschen-rechts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Apr 2019 09:11:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Adoption]]></category>
		<category><![CDATA[Adoptionsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Leihmutter]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliche Mutterschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 51/2019 Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/rechtliche-mutterschaft-der-leihmutter-bei-anwendung-deutschen-rechts/">Rechtliche Mutterschaft der Leihmutter bei Anwendung deutschen Rechts</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 51/2019</p>
<p align="justify">Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass auf die rechtliche Abstammung eines in der Ukraine von einer Leihmutter geborenen Kindes deutsches Recht Anwendung findet, wenn das Kind entsprechend dem übereinstimmenden Willen aller beteiligten Personen ohne vorherige Abstammungsentscheidung alsbald nach der Geburt rechtmäßig nach Deutschland verbracht worden ist.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt und Verfahrensverlauf: </b></p>
<p align="justify">Die Beteiligten zu 1 und 2 sind in Deutschland lebende Ehegatten deutscher Staatsangehörigkeit. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts wurde in der Ukraine eine mit dem Sperma des Ehemanns befruchtete Eizelle der Ehefrau der ukrainischen Leihmutter eingesetzt. Diese gebar im Dezember 2015 in Kiew das betroffene Kind.</p>
<p align="justify">Bereits vor der Geburt hatte der Ehemann vor der Deutschen Botschaft in Kiew die Vaterschaft mit Zustimmung der Leihmutter anerkannt. Das ukrainische Standesamt registrierte nach der Geburt die deutschen Ehegatten als Eltern und stellte eine entsprechende Geburtsurkunde aus. Nachdem die Ehegatten mit dem Kind nach Deutschland zurückgekehrt waren, wurde auf ihren Antrag im Januar 2016 die Auslandsgeburt entsprechend der ukrainischen Geburtsurkunde beurkundet. Erst aufgrund eines später eingegangenen und ebenfalls auf die Beurkundung der Auslandsgeburt gerichteten Antrags der Deutschen Botschaft in Kiew ergab sich für das Standesamt, dass das Kind von einer Leihmutter geboren wurde. Auf Antrag der Standesamtsaufsicht hat sodann das Amtsgericht das Standesamt angewiesen, den Eintrag im Geburtenregister zu berichtigen und anstelle der Ehefrau die Leihmutter als Mutter des Kindes einzutragen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehegatten zurückgewiesen. Dagegen richtete sich deren Rechtsbeschwerde.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Ergebnis bestätigt und entschieden, dass auf die rechtliche Abstammung das deutsche Recht anzuwenden ist. Danach ist als Mutter des Kindes die Leihmutter einzutragen, weil nach § 1591 BGB* Mutter eines Kindes die Frau ist, die es geboren hat. Die davon abweichende bloße Registrierung in der Ukraine ist hierfür nicht maßgeblich.</p>
<p align="justify">Nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB** unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Ist die Mutter verheiratet, so kann die Abstammung ferner nach dem sogenannten Ehewirkungsstatut bestimmt werden. Die aufgeführten Alternativen stehen in keinem Rangverhältnis zueinander, sondern sind einander gleichwertig. Während die beiden erstgenannten Alternativen (Aufenthaltsstatut und Heimatrecht der Eltern) grundsätzlich wandelbar sind, ist die dritte Alternative (Ehewirkungsstatut) auf einen festen Zeitpunkt, nämlich den Zeitpunkt der Geburt des Kindes, bezogen. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen der ersten beiden Alternativen bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen sind.</p>
<p align="justify">Weil die Ehegatten deutsche Staatsangehörige sind und ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben, könnte sich eine Mutterschaft der Ehefrau nur aus einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes ergeben, wenn danach das ukrainische Recht anwendbar wäre, das eine Leihmutterschaft anerkennt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der gewöhnliche Aufenthalt der Schwerpunkt der Bindungen der betroffenen Person, ihr Daseinsmittelpunkt. Dieser ist aufgrund der gegebenen tatsächlichen Umstände zu beurteilen und muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein. Ein bloß vorübergehender Aufenthalt in einem anderen Staat begründet dort noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Bei minderjährigen Kindern, insbesondere bei Neugeborenen, ist vorwiegend auf die Bezugspersonen des Kindes, die es betreuen und versorgen, sowie deren soziales und familiäres Umfeld abzustellen.</p>
<p align="justify">Nach diesen Maßstäben hat das betroffene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Es entsprach von vornherein der übereinstimmenden Absicht aller an der Leihmutterschaft Beteiligten, dass das Kind alsbald nach der Geburt mit den Ehegatten nach Deutschland gelangen und dort dauerhaft bleiben sollte. Zudem ist die rechtliche Vaterstellung des Ehemanns unzweifelhaft gegeben, weil dieser sowohl nach ukrainischem als auch – aufgrund der Anerkennung – nach deutschem Recht rechtlicher Vater des Kindes ist. Aufgrund der rechtlichen Vaterschaft des Ehemanns besitzt das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit und hält sich somit rechtmäßig in Deutschland auf. Da das Kind zuvor in der Ukraine nur seinen einfachen, nicht aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, konnte dort keine rechtliche Mutterschaft der Ehefrau begründet werden, die einen Aufenthaltswechsel nach Deutschland hätte überdauern können.</p>
<p align="justify">Die von den Beteiligten gewünschte rechtliche Mutterschaft der Ehefrau kann daher nur durch ein Adoptionsverfahren erreicht werden.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">OLG Hamm Beschluss vom 26. September 2017 – 15 W 413/16</p>
<p align="justify">AG Dortmund Beschluss vom 1. August 2016 – 312 III 5/16</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 1591 BGB: </b></p>
<p align="justify">Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.</p>
<p align="justify"><b>Art. 19 EGBGB: </b></p>
<p align="justify">(1) <i>1Die </i>Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. <i>2Sie </i>kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. <i>3Ist </i>die Mutter verheiratet, so kann die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Artikel 14 Absatz 2 unterliegen; ist die Ehe vorher durch Tod aufgelöst worden, so ist der Zeitpunkt der Auflösung maßgebend.</p>
<p align="justify">(2) […]</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den . 23. April 2019</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Aussetzung des Verfahrens zur Wirksamkeit von sogenannten  Kinderehen und Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/aussetzung-des-verfahrens-zur-wirksamkeit-von-sogenannten-kinderehen-und-vorlage-der-sache-an-das-bundesverfassungsgericht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Dec 2018 21:39:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderehe]]></category>
		<category><![CDATA[Umgangsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4535</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 186/2018 Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/aussetzung-des-verfahrens-zur-wirksamkeit-von-sogenannten-kinderehen-und-vorlage-der-sache-an-das-bundesverfassungsgericht/">Aussetzung des Verfahrens zur Wirksamkeit von sogenannten  Kinderehen und Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 186/2018  </p>



<p>Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. 
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Verfahren ausgesetzt und dem 
Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, in dem es 
maßgeblich auf die Wirksamkeit des Gesetzes zur Bekämpfung von 
Kinderehen ankommt. </p>



<p><strong>Sachverhalt: </strong></p>



<p>Der am 1. Januar 1994 geborene Antragsteller und die 
am 1. Januar 2001 geborene minderjährige Betroffene sind syrische 
Staatsangehörige. Sie wuchsen im selben Dorf in Syrien auf. Am 10. 
Februar 2015 schlossen sie vor dem Scharia-Gericht in Sarakeb/Syrien die
 Ehe. Aufgrund der Kriegsereignisse flüchteten sie über die sogenannte 
&#8222;Balkanroute&#8220; von Syrien nach Deutschland, wo sie im August 2015 
ankamen. Nach ihrer Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung wurde
 die Betroffene, die bis dahin seit Februar 2015 mit dem Antragsteller 
zusammengelebt hatte, im September 2015 vom Jugendamt in Obhut genommen,
 vom Antragsteller getrennt und in eine Jugendhilfeeinrichtung für 
weibliche minderjährige unbegleitete Flüchtlinge verbracht. Das 
Amtsgericht stellte das Ruhen der elterlichen Sorge fest und ordnete 
Vormundschaft an. Zum Vormund wurde das zuständige Stadtjugendamt 
bestellt.  </p>



<p>Der Antragsteller, der zunächst nicht wusste, wohin 
die Betroffene verbracht worden war, hat sich im Dezember 2015 an das 
Amtsgericht gewandt und eine Überprüfung der Inobhutnahme sowie die 
Rückführung der Betroffenen beantragt. </p>



<p><strong>Bisheriger Verfahrensverlauf: </strong></p>



<p>Das Amtsgericht, das das Begehren des Antragstellers 
in einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts zwischen dem 
Antragsteller und der Betroffenen umgedeutet hat, hat das Umgangsrecht 
dahingehend geregelt, dass die Betroffene das Recht habe, jedes 
Wochenende von Freitag 17 Uhr bis Sonntag 17 Uhr mit dem Antragsteller 
zu verbringen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete 
Beschwerde des Vormunds, mit der dieser ein Umgangsrecht von nur einmal 
wöchentlich in der Zeit von 14 bis 17 Uhr in Begleitung eines Dritten 
erreichen wollte, zurückgewiesen; zugleich hat es die Entscheidung des 
Amtsgerichts von Amts wegen aufgehoben, weil dem Vormund wegen der auch 
in Deutschland gültigen Ehe keine Entscheidungsbefugnis für den 
Aufenthalt der Betroffenen zustehe. Dagegen richtet sich die zugelassene
 Rechtsbeschwerde des Vormunds der Betroffenen, der weiterhin ein 
reduziertes Umgangsrecht nur in Begleitung eines Dritten erreichen will.
 </p>



<p><strong>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </strong></p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt, 
um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage 
einzuholen, ob Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in der Fassung des Gesetzes 
zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) mit 
Art. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit eine 
unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen 
Minderjährigen geschlossene Ehe nach deutschem Recht &#8211; vorbehaltlich der
 Ausnahmen in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB &#8211; 
ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nichtehe qualifiziert wird, wenn der
 Minderjährige im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht 
vollendet hatte. </p>



<p>Der Ausgang des Verfahrens hängt von der Wirksamkeit 
der Ehe des Antragstellers und der Betroffenen nach deutschem Recht ab, 
weil eine wirksame Ehe eine Ausübung des dem Vormund nach §§ 1800, 1631 
bis 1632 BGB zustehenden Sorgerechts dahingehend, dass die Betroffene 
nur einmal wöchentlich die Zeit von 14 bis 17 Uhr in Begleitung eines 
Dritten mit dem Antragsteller verbringen darf, ausschließt. </p>



<p>Der Bundesgerichtshof ist der Überzeugung, dass die 
gesetzliche Anordnung der Unwirksamkeit der von einem noch nicht 
16-jährigen Minderjährigen nach ausländischem Recht wirksam 
geschlossenen Ehe in Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB &#8211; vorbehaltlich der 
Ausnahmen in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB &#8211; 
insofern mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG 
unvereinbar ist, als die Wirksamkeit der Ehe nach deutschem Recht 
generell und ohne Rücksicht auf den konkreten Fall versagt wird, und &#8211; 
im Gegensatz zur Übergangsregelung für im Inland geschlossene Kinderehen
 nach Art. 229 § 44 Abs. 1 EGBGB &#8211; auch solche vor dem 22. Juli 2017 
nach ausländischen Recht wirksam geschlossene Ehen unwirksam werden, die
 – wie die vorliegend zu beurteilende Ehe &#8211; bis zum Inkrafttreten des 
Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen auch nach deutschem Recht wirksam
 und nur aufhebbar waren. </p>



<p><strong>Vorinstanzen: </strong></p>



<p>AG Aschaffenburg &#8211; Beschluss vom 7. März 2016 – 7 F 2013/15 </p>



<p>OLG Bamberg &#8211; Beschluss vom 12. Mai 2016 – 2 UF 58/16 – FamRZ 2016, 1270 </p>



<p><strong>Die maßgeblichen Vorschriften in der Fassung vom 17. Juli 2017 lauten: </strong></p>



<p><strong>§ 1303 Ehemündigkeit </strong></p>



<p>Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit 
eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht 
vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden. </p>



<p><strong>Art. 13 EGBGB Eheschließung </strong></p>



<p>(1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. </p>



<p>(2) … </p>



<p>(3) Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten nach Absatz 1 ausländischem Recht, ist die Ehe nach deutschem Recht </p>



<p>1. unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, … </p>



<p>2. … </p>



<p><strong>Art 229 § 44 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen </strong></p>



<p>(1) § 1303 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
 ab dem 22. Juli 2017 geltenden Fassung ist für Ehen, die vor dem 22. 
Juli 2017 geschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Die Aufhebbarkeit 
dieser Ehen richtet sich nach dem bis zum 22. Juli 2017 geltenden Recht.
 </p>



<p>(2) … </p>



<p>(3) … </p>



<p>(4) Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 gilt nicht, wenn  </p>



<p>1. der minderjährige Ehegatte vor dem 22. Juli 1999 geboren worden ist, oder </p>



<p>2. die nach ausländischem Recht wirksame Ehe bis zur 
Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten geführt worden ist und kein 
Ehegatte seit der Eheschließung bis zur Volljährigkeit des 
minderjährigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland 
hatte. </p>



<p>Karlsruhe, den 14. Dezember 2018 </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/aussetzung-des-verfahrens-zur-wirksamkeit-von-sogenannten-kinderehen-und-vorlage-der-sache-an-das-bundesverfassungsgericht/">Aussetzung des Verfahrens zur Wirksamkeit von sogenannten  Kinderehen und Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ehefrau der Kindesmutter wird nicht aufgrund der Ehe zum rechtlichen Mit-Elternteil des Kindes</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/ehefrau-der-kindesmutter-wird-nicht-aufgrund-der-ehe-zum-rechtlichen-mit-elternteil-des-kindes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Oct 2018 21:16:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Abstammungsregelung]]></category>
		<category><![CDATA[Elternschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Elternteil]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[gleichgeschlechtliche Partnerschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Kind]]></category>
		<category><![CDATA[Lebenspartnerschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Samenbank]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 172/2018 Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 172/2018</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Ehefrau der das Kind gebärenden Mutter (allein) aufgrund der bestehenden Ehe als weiterer Elternteil des Kindes in das Geburtenregister einzutragen ist. Er hat dies verneint, weil die bei verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren geltende Abstammungsregelung des § 1592 Nr. 1 BGB* bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren nicht gilt.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt und Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Die Kindesmutter und die Antragstellerin lebten seit Mai 2014 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nach Einführung der &#8222;Ehe für alle&#8220; schlossen sie am 12. Oktober 2017 durch Umwandlung dieser Lebenspartnerschaft die Ehe. Am 3. November 2017 wurde das Kind geboren, das aufgrund gemeinsamen Entschlusses der beiden Frauen durch medizinisch assistierte künstliche Befruchtung mit Spendersamen einer Samenbank gezeugt worden war. Im Geburtenregister wurde die Mutter eingetragen, nicht aber ihre Ehefrau als weiterer Elternteil. Diese beantragte daraufhin erfolglos beim Standesamt, den Geburtseintrag dahingehend zu berichtigen, dass sie als weitere Mutter aufgeführt werde.</p>
<p align="justify">Dem Antrag der Ehefrau folgend hat das Amtsgericht den Standesbeamten angewiesen, sie &#8222;als weiteres Elternteil bzw. als weitere Mutter&#8220; einzutragen. Auf die hiergegen vom Standesamt und der Standesamtsaufsicht eingelegten Beschwerden hat das Oberlandesgericht den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und den Antrag der Ehefrau zurückgewiesen.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Die dagegen von der Standesamtsaufsicht eingelegte Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Das Geburtenregister ist nicht unrichtig, weil die Ehefrau der Kindesmutter nicht mit der Geburt rechtlicher Elternteil des Kindes geworden ist. Die allein in Betracht zu ziehende Elternstellung gemäß oder entsprechend § 1592 Nr. 1 BGB scheidet aus, weil diese Vorschrift weder unmittelbar noch analog auf die Ehe zweier Frauen anwendbar ist. Mit dem am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 (&#8222;Ehe für alle&#8220;) hat der Gesetzgeber zwar die gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt, jedoch das Abstammungsrecht (noch) nicht geändert. Die direkte Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Norm nach ihrem klaren Wortlaut allein die Vaterschaft regelt und diese aufgrund einer widerlegbaren Vermutung einem bestimmten Mann zuweist. Die Abstammungsregeln der §§ 1591 ff. BGB haben nach wie vor die Eltern-Kind-Zuordnung zu einer Mutter und einem Vater zum Gegenstand. Das Gesetz nimmt ausgehend davon, dass ein Kind einen männlichen und einen weiblichen Elternteil hat, eine Zuordnung des Kindes zu zwei Elternteilen unterschiedlichen Geschlechts vor.</p>
<p align="justify">Die Vorschrift ist auch nicht entsprechend anwendbar, weil die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vorliegen. Das Gesetz weist schon keine planwidrige Regelungslücke zu der Frage einer Mit-Elternschaft bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren auf. Zwar ist richtig, dass der Gesetzgeber mit der &#8222;Ehe für alle&#8220; bestehende Diskriminierungen von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern und von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität beenden und hierzu rechtliche Regelungen, die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften schlechter stellen, beseitigen wollte. Er hat aber bislang von einer Reform des Abstammungsrechts bewusst Abstand genommen, wie der Umstand belegt, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Arbeitskreis eingesetzt hat, der eine umfassende Reform des Abstammungsrechts vorbereiten sollte und sich dabei auch intensiv mit der Frage gleichgeschlechtlicher Elternschaft befasst hat. Dieser hat seinen Abschlussbericht am 4. Juli 2017 und damit wenige Tage vor Erlass des Gesetzes zur &#8222;Ehe für alle&#8220; vorgelegt, sodass der Bericht nicht mehr in das Gesetz zur Neuregelung der Ehe vom 20. Juli 2017 einfließen konnte. Daneben fehlt es auch an der für eine entsprechende Anwendung erforderlichen Vergleichbarkeit der gleichgeschlechtlichen Ehe zweier Frauen mit der von § 1592 Nr. 1 BGB geregelten Elternschaft des mit der Kindesmutter verheirateten Mannes. Denn die Vaterschaft kraft Ehe beruht darauf, dass diese rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung auch die tatsächliche Abstammung regelmäßig abbildet. Die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende widerlegbare Vermutung der Vaterschaft ist für die mit der Kindesmutter verheiratete Frau dagegen keinesfalls begründet.</p>
<p align="justify">Die bestehende Rechtslage verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz oder die Europäische Menschenrechtskonvention. Insbesondere stellt es keine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass die Ehefrau der Kindesmutter anders als ein Ehemann nicht allein aufgrund der bei Geburt bestehenden Ehe von Gesetzes wegen rechtlicher Elternteil des Kindes ist. Vielmehr ist die Situation insoweit verschieden, als die Ehefrau rein biologisch nicht leiblicher Elternteil des Kindes sein kann. Dieser Unterschied rechtfertigt die im Rahmen des Abstammungsrechts nach wie vor bestehende abweichende Behandlung gleich- und verschiedengeschlechtlicher Ehepaare und deren Kinder. Die Ehefrau einer Kindesmutter bleibt daher jedenfalls bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auf eine Adoption nach § 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB verwiesen, um in die rechtliche Elternstellung zu gelangen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">AG Chemnitz &#8211; Urteil vom 26. Februar 2018 &#8211; 8 UR III 38/17</p>
<p align="justify">OLG Dresden &#8211; Beschluss vom 29. April 2018 &#8211; 3 W 292/18</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 1592 BGB Vaterschaft </b></p>
<p align="justify">Vater eines Kindes ist der Mann,</p>
<p align="justify">1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,</p>
<p align="justify">2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder</p>
<p align="justify">3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.</p>
<p align="justify"><b>§ 1741 Zulässigkeit der Annahme </b></p>
<p align="justify">(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.</p>
<p align="justify">(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 30. Oktober 2018</p>
<p align="justify">
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		<title>Kündigung einer Vollkaskoversicherung als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kuendigung-einer-vollkaskoversicherung-als-geschaeft-zur-deckung-des-lebensbedarfs-nach-%c2%a7-1357-bgb/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Feb 2018 20:13:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Familienfahrzeug]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Vollkaskoversicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 42/2018 Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kuendigung-einer-vollkaskoversicherung-als-geschaeft-zur-deckung-des-lebensbedarfs-nach-%c2%a7-1357-bgb/">Kündigung einer Vollkaskoversicherung als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 42/2018</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Ehegatte die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug auch ohne dessen Vollmacht kündigen kann.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für ein auf ihren Ehemann zugelassenes Fahrzeug der Marke BMW 525d. Mit einem vom Ehemann unterzeichneten Schreiben vom 22. Dezember 2014 wurde die Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug zum 1. Januar 2015 gekündigt. Die Beklagte fertigte daraufhin einen – die Vollkaskoversicherung nicht mehr enthaltenden – neuen Versicherungsschein und erstattete überschießend geleistete Beiträge. Das versicherte Fahrzeug wurde am 5. Oktober 2015 bei einem selbst verschuldeten Unfall beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf insgesamt 12.601.28 € zuzüglich Umsatzsteuer. Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 widerrief die Klägerin die Kündigung der Vollkaskoversicherung.</p>
<p align="justify"><b>Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage, mit der die Klägerin von der Beklagten Versicherungsleistungen in Höhe der Reparaturkosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €, insgesamt also 12.301,28 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 958,18 € begehrt, abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen. Beide Gerichte haben ihre Entscheidungen auf die Regelung des § 1357 BGB* gestützt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Der XII. Zivilsenat hat die Urteile der Vorinstanzen bestätigt und entschieden, dass § 1357 BGB, wonach jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen, auch für die Kündigung einer Vollkaskoversicherung gelten kann.</p>
<p align="justify">Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt zwar keine generelle gesetzliche Vertretungsmacht unter Ehegatten. Die vom Ehegatten des Versicherungsnehmers ausgesprochene Kündigung kann aber gemäß § 1357 BGB wirksam sein. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass auch der Abschluss des Versicherungsvertrags ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie darstellt. Das wiederum richtet sich nach dem individuellen Zuschnitt der Familie. Danach kann auch der Abschluss einer Vollkaskoversicherung in den Anwendungsbereich des § 1357 Abs. 1 BGB fallen, sofern ein ausreichender Bezug zum Familienunterhalt vorliegt.</p>
<p align="justify">Ein solcher Bezug ist nach den von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen hier gegeben. Bei dem versicherten Pkw handelt es sich um das einzige Fahrzeug der fünfköpfigen Familie. Hinzu kommt, dass der Pkw auf den Ehemann zugelassen war und sich die zu zahlenden Monatsprämien für die Vollkaskoversicherung von rund 145 € bezogen auf die Bedarfsdeckung der Familie noch in einem angemessenen Rahmen bewegten, weshalb auch keine vorherige Verständigung der Ehegatten über den Abschluss der Vollkaskoversicherung erforderlich erschien.</p>
<p align="justify">Fällt der Abschluss des Versicherungsvertrags unter § 1357 Abs. 1 BGB, begründet die hieraus folgende Mitberechtigung für beide Ehegatten die Stellung von Gesamtgläubigern. Zwar können Gesamtgläubiger eine Kündigung grundsätzlich nur gemeinsam aussprechen, diese Rechtsfolge wird aber von der Regelung des § 1357 Abs. 1 BGB überlagert. So wie es den Eheleuten danach möglich ist, für und gegen ihre jeweiligen Partner Rechte und Pflichten zu begründen, muss es ihnen spiegelbildlich erlaubt sein, sich hiervon auch mit Wirkung für und gegen den anderen wieder zu lösen. Das gilt schließlich unabhängig davon, ob der das Gestaltungsrecht ausübende Ehegatte auch derjenige gewesen ist, der die Verpflichtung des anderen Ehegatten über § 1357 Abs. 1 BGB ursprünglich begründet hat.</p>
<p align="justify">Die Klägerin konnte die Kündigung auch nicht einseitig widerrufen, weil diese als rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt zur Folge hatte.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Ellwangen (Jagst) – Urteil vom 29. Juli 2016 – 3 O 78/16</p>
<p align="justify">OLG Stuttgart – Urteil vom 12. Januar 2017 – 7 U 143/16</p>
<p align="justify"><b>*§ 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs </b></p>
<p align="justify">(1) 1Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. 2Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.</p>
<p align="justify">(2) 1Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. 2Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.</p>
<p align="justify">(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 28. Februar 2018</p>
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		<title>Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann hinsichtlich eines mit ihrem Samen gezeugten Kindes rechtlich nur Vater werden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/mann-zu-frau-transsexuelle-kann-hinsichtlich-eines-mit-ihrem-samen-gezeugten-kindes-rechtlich-nur-vater-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Jan 2018 16:51:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kind]]></category>
		<category><![CDATA[konservierter Samen]]></category>
		<category><![CDATA[Lebenspartnerschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Spendersamen]]></category>
		<category><![CDATA[Transsexualität]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3472</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 1/2018 Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 1/2018</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle, mit deren konserviertem Spendersamen ein Kind gezeugt wurde, rechtlich nur die Vater- und nicht die Mutterstellung erlangen kann.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Beteiligte zu 1 ist transsexuell. Der Beschluss über die Feststellung ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht ist seit August 2012 rechtskräftig. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben im September 2015 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Zuvor hatte die Beteiligte zu 2 im Juni 2015 das betroffene Kind geboren. Dieses war nach dem Vortrag der Beteiligten mit dem konservierten Samen der Beteiligten zu 1 gezeugt worden. In einer notariellen Urkunde hatte diese noch vor der Geburt mit Zustimmung der Beteiligten zu 2 anerkannt, Mutter des Kindes zu sein.</p>
<p align="justify"><b>Verfahrensverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Standesamt hat die Geburt des Kindes im Geburtenregister mit dem Inhalt beurkundet, dass die Beteiligte zu 2 dessen Mutter ist. Die Eintragung der Beteiligten zu 1, die ebenfalls als Mutter eingetragen werden will, hat es abgelehnt. Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2, das Standesamt anzuweisen, auch die Beteiligte zu 1 als Mutter einzutragen, zurückgewiesen. Das Kammergericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihr Begehren weiter, dass auch die Beteiligte zu 2 als Mutter eingetragen wird.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Kammergerichts bestätigt.</p>
<p align="justify">Zwar richten sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten ab Rechtskraft der Entscheidung, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, gemäß § 10 Abs. 1 TSG nach dem neuen Geschlecht, wenn durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 11 Satz 1 TSG lässt eine solche Entscheidung das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinen Kindern allerdings unberührt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vorschrift des § 11 Satz 1 TSG auch für solche leiblichen Kinder eines Transsexuellen gilt, die erst nach der Entscheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren worden sind. Durch die Regelung wird gewährleistet, dass der biologisch durch Geburt oder Zeugung festgelegte rechtliche Status als Mutter oder Vater des Kindes gesichert und einer Veränderung nicht zugänglich ist (vgl. auch Pressemitteilung 148/2017).</p>
<p align="justify">Rechtliche Mutter des Kindes ist abstammungsrechtlich dementsprechend nur die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB). Als dem Fortpflanzungsbeitrag der Mann-zu-Frau-Transsexuellen durch Samenspende entsprechende Form der Elternschaftsbeteiligung ist mithin nur die Begründung der Vaterschaft möglich (§ 1592 BGB). Die von ihr stattdessen ausdrücklich erklärte Mutterschaftsanerkennung konnte daher keine Wirksamkeit erlangen.</p>
<p align="justify">Es verstößt nicht gegen Grundrechte der transsexuellen Person, dass ihr das geltende Abstammungsrecht &#8211; ungeachtet des Umstands, dass sie nunmehr als dem anderen Geschlecht zugehörig gilt &#8211; den sich aus dem früheren Geschlecht und dem diesem entsprechenden spezifischen Fortpflanzungsbeitrag ergebenden rechtlichen Elternstatus zuweist. Das Transsexuellengesetz stellt daher sicher, dass den betroffenen Kindern trotz der rechtlichen Geschlechtsänderung eines Elternteils rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugewiesen werden, und steht im Einklang mit dem Grundgesetz.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">AG Schöneberg – Beschluss vom 11. Januar 2016 – 71b III 426/15</p>
<p align="justify">Kammergericht Berlin – Beschluss vom 6. September 2016 – 1 W 109/16</p>
<p align="justify"><b>§ 10 TSG Wirkungen der Entscheidung </b></p>
<p align="justify">(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. …</p>
<p align="justify"><b>§ 11 TSG Eltern-Kind-Verhältnis </b></p>
<p align="justify">1Die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, lässt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind. …</p>
<p align="justify"><b>§ 1591 BGB Mutterschaft </b></p>
<p align="justify">Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.</p>
<p align="justify"><b>§ 1592 BGB Vaterschaft </b></p>
<p align="justify">Vater eines Kindes ist der Mann,</p>
<p align="justify">1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,</p>
<p align="justify">2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder</p>
<p align="justify">3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 4. Januar 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für in Portugal lebende Kinder</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/leistungen-nach-dem-unterhaltsvorschussgesetz-fuer-in-portugal-lebende-kinder/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Dec 2017 21:32:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[alleinerziehender Elternteil]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[staatlicher Unterhaltsvorschuss]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsausfallleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsvorschussgesetz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3436</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 88/2017 Einem Anspruch auf staatlichen Unterhaltsvorschuss steht nicht entgegen, dass die&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/leistungen-nach-dem-unterhaltsvorschussgesetz-fuer-in-portugal-lebende-kinder/">Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für in Portugal lebende Kinder</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 88/2017</p>
<p>Einem Anspruch auf staatlichen Unterhaltsvorschuss steht nicht entgegen, dass die betroffenen Kinder in Portugal leben, wenn der alleinerziehende Elternteil in Deutschland mehr als nur geringfügig beschäftigt ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die 2003 und 2005 geborenen Kläger lebten zunächst in Deutschland bei ihrer Mutter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Nach ihrer Trennung vom Vater der Kläger nahm die Mutter eine Berufstätigkeit in Deutschland auf. Seit Ende des Jahres 2009 wohnen die Kläger in Portugal, wo ihre Großmutter lebt und ihre Mutter einen weiteren Wohnsitz begründete. Nachdem der Vater für die Kläger keinen Unterhalt mehr leistete, beantragte sie für die Kläger Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die nach Ablehnung des Antrags und Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Kläger nicht, wie nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erforderlich, in Deutschland lebten.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und den Klägern für die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides die begehrten Leistungen zuerkannt. Das Unterhaltsvorschussgesetz verleiht einem Kind, das von einem insoweit verpflichteten Elternteil keinen oder nicht regelmäßigen Unterhalt erhält, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsausfallleistung. Dieser Anspruch besteht nach dem nationalen Gesetz nur für in Deutschland lebende Kinder. Dieses Wohnsitzerfordernis ist hier jedoch wegen des Vorrangs der vom Unionsrecht gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht anwendbar. Danach genießt ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen sozialen Rechte wie die inländischen Arbeitnehmer. Darauf können sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch Unionsbürger berufen, die &#8211; wie die Mutter der Kläger &#8211; in einem Mitgliedstaat der Union wohnen und in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten. Aus dieser Rechtsprechung folgt auch, dass die Kläger im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss selbst das Freizügigkeitsrecht der Mutter geltend machen können, weil sich die Leistung als eine soziale Vergünstigung für die Mutter darstellt. Der Gerichtshof der Europäischen Union nimmt ferner an, dass der Ausschluss des Familienmitglieds eines Arbeitnehmers von einer sozialen Vergünstigung &#8211; wie hier &#8211; mit der Begründung, es habe seinen Wohnsitz nicht in dem insoweit zuständigen, sondern in einem anderen Mitgliedsstaat, als eine von der Arbeitnehmerfreizügigkeit grundsätzlich verbotene mittelbare Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit anzusehen ist. Diese Ungleichbehandlung ist nur gerechtfertigt, wenn sie im Hinblick auf ein damit verbundenes legitimes Ziel auch erforderlich ist. Soweit mit dem Wohnsitzerfordernis des Unterhaltsvorschussgesetzes der Zweck verfolgt wird, dass die Leistung nur gewährt wird, wenn eine besondere Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland besteht, ist ein Inlandswohnsitz aber zur Erreichung dieses Zieles nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union reicht es aus, dass die Verbundenheit durch eine nicht nur geringfügige Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers in diesem Mitgliedstaat zum Ausdruck kommt. Denn diejenigen, die durch ihre Abgaben zur Finanzierung der Leistungen beitragen, sollen auch in den Genuss der Leistungen kommen. Dies trifft auf die Mutter der Kläger zu. Soweit die Leistungen ihrer Höhe nach an die Lebensverhältnisse in Deutschland anknüpfen, kann etwaigen günstigeren Lebenshaltungskosten im Ausland durch Abschläge Rechnung getragen werden.</p>
<p>Urteil vom 18. Dezember 2017 &#8211; BVerwG 5 C 36.16 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bremen, 2 A 63/13 &#8211; Urteil vom 22. April 2015 &#8211;</p>
<p>VG Bremen, 3 K 865/10 &#8211; Urteil vom 09. Februar 2012 &#8211;</p>
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		<title>Neue Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Dec 2017 21:11:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Brandenburgisches Oberlandesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Düsseldorfer Tabelle]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mindestunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsleitlinien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 1. Januar 2018 treten die neuen Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Kraft. Den Leitlinien&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Am 1. Januar 2018 treten die neuen Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Kraft. Den Leitlinien liegen die Änderungen zugrunde, die bereits in die „Düsseldorfer Tabelle“, ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2018, aufgenommen worden sind.</p>
<p>Die Änderungen betreffen zunächst die Anhebung des Mindestunterhaltes für Minderjährige entsprechend der Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 28. September 2017 und eine damit verbundene Anhebung der Bedarfssätze in der 2. bis 5. Einkommensgruppe. Die Höhe des Kindergeldes, das ab dem 1. Januar 2018 für das erste und zweite Kind 194 €, für das dritte Kind 200 € und ab dem vierten Kind 225 € beträgt, ist in der Anlage II der Leitlinien berücksichtigt. Dort werden die Zahlbeträge nach Abzug des hälftigen Kindergelds aufgeführt.</p>
<p>Geändert werden zudem die Einkommensgruppen, die  angehoben werden. Die Tabelle beginnt künftig mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900 €“, statt bisher „bis 1.500 €“.</p>
<p>Bei den berufsbedingten Aufwendungen ist der ausbildungsbedingte Aufwand jetzt in Höhe von pauschal 100 € statt bisher 90 € berücksichtigungsfähig.</p>
<p>Sämtliche Änderungen sind auf der Internetseite des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter dem Stichwort „Unterhaltsleitlinien“ im Volltext abrufbar:</p>
<p><a href="http://www.olg.brandenburg.de" target="_blank" rel="noopener">http://www.olg.brandenburg.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Frau-zu-Mann-Transsexueller gilt rechtlich als Mutter eines von ihm geborenen Kindes</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/frau-zu-mann-transsexueller-gilt-rechtlich-als-mutter-eines-von-ihm-geborenen-kindes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Sep 2017 19:58:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[geborenes Kind]]></category>
		<category><![CDATA[Geschlechtszugehörigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Mutter des Kindes]]></category>
		<category><![CDATA[Transsexueller]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 148/2017 Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 148/2017</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Änderung seiner Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, im Rechtssinne als Mutter des Kindes anzusehen ist.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Beteiligte zu 1 ist transsexuell. Er wurde im Jahr 1982 als Kind weiblichen Geschlechts geboren; ihm wurden die weiblichen Vornamen &#8222;B.D.&#8220; erteilt. Im November 2008 schloss der Beteiligte zu 1 die Ehe mit einem Mann. Im Jahr 2010 wurden die Vornamen des Beteiligten zu 1 durch gerichtliche Entscheidung in die männlichen Vornamen &#8222;O.G.&#8220; geändert. Im April 2011 wurde durch eine weitere gerichtliche Entscheidung festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist. Die Ehe des Beteiligten zu 1 wurde im Februar 2013 rechtskräftig geschieden. Im März 2013 gebar der Beteiligte zu 1 das betroffene Kind. Er hat hierzu vorgebracht, nach Zuerkennung des männlichen Geschlechts die Hormone abgesetzt zu haben und wieder fruchtbar geworden zu sein. Das Kind sei durch eine Samenspende (&#8222;Bechermethode&#8220;) entstanden; mit dem Samenspender sei vereinbart worden, dass dieser nicht rechtlicher Vater des Kindes werde.</p>
<p align="justify"><b>Verfahrensverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Standesamt hat das Amtsgericht um Entscheidung gebeten, wie die Geburt des Kindes im Geburtenregister zu beurkunden sei. Das Amtsgericht hat das Standesamt angewiesen, den Beteiligten zu 1 als &#8222;Mutter&#8220; in das Geburtenregister einzutragen, und zwar mit seinen früher geführten weiblichen Vornamen &#8222;B.D.&#8220; Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Kammergericht zurückgewiesen. Mit ihren Rechtsbeschwerden möchten der Beteiligte zu 1 und das von ihm vertretene Kind erreichen, dass der Beteiligte zu 1 als &#8222;Vater&#8220; des Kindes mit seinen aktuell geführten männlichen Vornamen &#8222;O.G.&#8220; in das Geburtenregister eingetragen wird.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Kammergerichts bestätigt.</p>
<p align="justify">Zwar richten sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten ab Rechtskraft der Entscheidung, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, gemäß § 10 Abs. 1 TSG* nach dem neuen Geschlecht, wenn durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 11 Satz 1 TSG** lässt eine solche Entscheidung das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinen Kindern allerdings unberührt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vorschrift des § 11 Satz 1 TSG auch für solche leiblichen Kinder eines Transsexuellen gilt, die erst nach der Entscheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren worden sind. Durch die Regelung wird gewährleistet, dass der biologisch durch Geburt oder Zeugung festgelegte rechtliche Status als Mutter oder Vater des Kindes gesichert und einer Veränderung nicht zugänglich ist.</p>
<p align="justify">Die gesetzliche Regelung ist auch nicht verfassungswidrig, insbesondere werden die Persönlichkeitsrechte des transsexuellen Elternteils nicht dadurch verletzt, dass ihm das Abstammungsrecht eine rechtliche Elternrolle zuweist, die seinem selbstempfundenen und rechtlich zugewiesenen Geschlecht nicht entspricht. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausgesprochen hat, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, Kinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu den biologischen Tatsachen auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt wird. Eine davon abweichende Eltern-Kind-Zuordnung hätte weitreichende Folgen für die Rechtsordnung. Mutterschaft (§ 1591 BGB***) und Vaterschaft (§ 1592 BGB****) sind als rechtliche Kategorien nicht beliebig untereinander austauschbar, weil sie sich sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Begründung als auch hinsichtlich der daran anknüpfenden Rechtsfolgen &#8211; beispielsweise bezüglich des Sorgerechts unverheirateter Eltern &#8211; voneinander unterscheiden. Die Zuordnung zum Kind kann für einen gebärenden Frau-zu-Mann-Transsexuellen systemgerecht nur auf eine Mutterschaft zurückgeführt werden, weil er das Kind geboren hat. Auch das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung wäre betroffen, wenn das Abstammungsrecht und die darauf beruhenden Eintragungen in die Geburtenregister nicht zutreffend klarstellen würden, auf welche Fortpflanzungsfunktion (Geburt oder Zeugung) es die konkrete Eltern-Kind-Zuordnung zurückführt.</p>
<p align="justify">Dass die Eintragung als &#8222;Mutter&#8220; in das Geburtenregister darüber hinaus mit den früher geführten weiblichen Vornamen vorzunehmen ist, ergibt sich aus § 5 Abs. 3 TSG*****. Sowohl das Geburtenregister als auch die aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden sollen von Hinweisen auf die Transsexualität eines Elternteils freigehalten werden. Damit verfolgt der Gesetzgeber den legitimen Zweck, es den Kindern später zu ermöglichen, ihre Herkunft mit Geburtenregistereinträgen und Geburtsurkunden nachweisen zu können, deren Inhalt einem Dritten keinen Anlass zu Spekulationen über die Transsexualität seiner Eltern bietet.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">AG Schöneberg – Beschluss vom 13. Dezember 2013 – 71 III 254/13</p>
<p align="justify">Kammergericht Berlin – Beschluss vom 30. Oktober 2014 – 1 W 48/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 25. September 2017</p>
<p align="justify"><b>* § 10 TSG Wirkungen der Entscheidung </b></p>
<p align="justify">(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. …</p>
<p align="justify"><b>** § 11 TSG Eltern-Kind-Verhältnis </b></p>
<p align="justify">1Die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, lässt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind. …</p>
<p align="justify"><b>*** § 1591 BGB Mutterschaft </b></p>
<p align="justify">Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.</p>
<p align="justify"><b>**** § 1592 BGB Vaterschaft </b></p>
<p align="justify">Vater eines Kindes ist der Mann,</p>
<p align="justify">1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,</p>
<p align="justify">2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder</p>
<p align="justify">3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.</p>
<p align="justify"><b>***** § 5 TSG Offenbarungsverbot </b></p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.</p>
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		<title>Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfung ihres Kindes</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/entscheidungsrecht-bei-uneinigkeit-der-eltern-ueber-schutzimpfung-ihres-kindes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 May 2017 21:08:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Alleinübertragung]]></category>
		<category><![CDATA[Entscheidungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesundheitssorge]]></category>
		<category><![CDATA[Impfschäden]]></category>
		<category><![CDATA[Infektionsrisiko]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzimpfung]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzimpfung des Kindes]]></category>
		<category><![CDATA[Uneinigkeit der Eltern]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 82/2017 Der u.a. für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 82/2017</p>
<p>Der u.a. für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage befasst, wie ein zwischen sorgeberechtigten Eltern in Bezug auf die Schutzimpfungen ihres Kindes entstandener Streit beizulegen ist.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die gemeinsam sorgeberechtigten nichtehelichen Eltern ihrer im Juni 2012 geborenen Tochter. Diese lebt bei der Mutter. Zwischen den Eltern besteht Uneinigkeit über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen für ihre Tochter. Sie haben wechselseitig die Alleinübertragung der Gesundheitssorge beantragt. Der Vater befürwortet die Durchführung der altersentsprechenden Schutzimpfungen, die durch die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) empfohlen werden. Die Mutter ist der Meinung, das Risiko von Impfschäden wiege schwerer als das allgemeine Infektionsrisiko. Nur wenn ärztlicherseits Impfschäden mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten, könne sie eine anlassunabhängige Impfung ihrer Tochter befürworten.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Verfahrensverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat dem Vater das Entscheidungsrecht über die Durchführung von Impfungen übertragen. Auf die Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht es bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Vater belassen, diese aber auf Schutzimpfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln beschränkt.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Mutter ist ohne Erfolg geblieben. Nach § 1628 Satz 1 BGB* kann das Familiengericht, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.</p>
<p align="justify">Die Durchführung von Schutzimpfungen stellt keine alltägliche Angelegenheit dar, welche nach § 1687 Abs. 1 BGB** in die Entscheidungsbefugnis des Elternteils fiele, bei dem sich das Kind aufhält, sondern eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind. Bei Impfungen handelt es sich bereits nicht um Entscheidungen, die als Alltagsangelegenheiten häufig vorkommen. Die Entscheidung, ob das Kind während der Minderjährigkeit gegen eine bestimmte Infektionskrankheit geimpft werden soll, fällt im Gegensatz zu Angelegenheiten des täglichen Lebens regelmäßig nur einmal an. Sowohl das durch eine Impfung vermeidbare und mit möglichen Komplikationen verbundene Infektionsrisiko als auch das Risiko einer Impfschädigung belegen die erhebliche Bedeutung.</p>
<p align="justify">Das Oberlandesgericht hat den Vater mit Recht als besser geeignet angesehen, um über die Durchführung der aufgezählten Impfungen des Kindes zu entscheiden. Es hat hierfür in zulässiger Weise darauf abgestellt, dass der Vater seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert. Die Impfempfehlungen der STIKO sind vom Bundesgerichtshof bereits als medizinischer Standard anerkannt worden. Da keine einschlägigen Einzelfallumstände wie etwa bei dem Kind bestehende besondere Impfrisiken vorliegen, konnte das Oberlandesgericht auf die Impfempfehlungen als vorhandene wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgreifen. Die von der Mutter erhobenen Vorbehalte, die aus ihrer Befürchtung einer &#8222;unheilvollen Lobbyarbeit von Pharmaindustrie und der Ärzteschaft&#8220; resultieren, musste das Oberlandesgericht dagegen nicht zum Anlass für die Einholung eines gesonderten Sachverständigengutachtens über allgemeine Impfrisiken nehmen.</p>
<p align="justify">Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:</p>
<p align="justify"><b>( § 1628 BGB Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern </b></p>
<p align="justify">Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. …</p>
<p align="justify"><b>(( § 1687 Abs. 1 BGB Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben </b></p>
<p align="justify">(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. …</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">AG Erfurt – 34 F 1498/14 – Beschluss vom 28. Oktober 2015</p>
<p align="justify">OLG Jena – 4 UF 686/15 – Beschluss vom 7. März 2016</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 23. Mai 2017</p>
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