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	<title>Familienzusammenführung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>EuGH soll Fragen zum Nachzug volljährig gewordener Kinder zu anerkannten Flüchtlingen klären</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Apr 2020 07:17:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienzusammenführung]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlinge]]></category>
		<category><![CDATA[Kindernachzug]]></category>
		<category><![CDATA[volljährig gewordene Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>EuGH soll Fragen zum Nachzug volljährig gewordener Kinder zu anerkannten Flüchtlingen klären Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>EuGH soll Fragen zum Nachzug volljährig gewordener Kinder zu anerkannten Flüchtlingen klären</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 18/2020</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung der Auslegung von Regelungen der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) beim Kindernachzug zu anerkannten Flüchtlingen angerufen.</p>
<p>Die im Januar 1999 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige und begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem Vater. Dem Vater wurde auf seinen im April 2016 gestellten Asylantrag im Juli 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Im September 2017 erhielt er eine für drei Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Im August 2017 beantragte die Klägerin beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul die Erteilung eines nationalen Visums zum Familiennachzug. Das Generalkonsulat lehnte die Erteilung im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für einen Kindernachzug lägen nicht vor, weil der Vater der Klägerin bis zum Eintritt von deren Volljährigkeit noch nicht über einen nachzugsfähigen Aufenthaltstitel verfügt habe. Das Verwaltungsgericht hat die beklagte Bundesrepublik zur Erteilung des begehrten Visums verpflichtet. Die Klägerin sei als minderjähriges Kind i.S.v. § 32 Abs. 1 AufenthG nachzugsberechtigt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit sei bei unionsrechtskonformer Auslegung der Zeitpunkt der Asylantragstellung des zusammenführenden Elternteils.</p>
<p>Auf die Sprungrevision der Beklagten hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen betreffend die Auslegung der Familienzusammenführungsrichtlinie zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Voraussetzungen für einen Kindernachzug nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG liegen nicht vor, weil die Klägerin bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater und Stellung ihres Antrags auf Familiennachzug nicht mehr minderjährig war, was nach gefestigter Rechtsprechung erforderlich ist; diese Regelung lässt eine Auslegung nicht zu, nach der für die Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt des Asylantrages des Elternteils abzustellen ist. Ein Anspruch in unmittelbarer Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/86/EG kommt nur in Betracht, wenn beim Kindernachzug zu Flüchtlingen hinsichtlich der Minderjährigkeit des nachzugswilligen Kindes maßgeblich der Zeitpunkt der Asylantragstellung des Flüchtlings ist. So hat es der EuGH in seinem Urteil vom 12. April 2018 &#8211; C-550/16 &#8211; für den umgekehrten Fall des Elternnachzuges zu einem minderjährigen unbegleiteten Flüchtling entschieden. Der Senat sieht Klärungsbedarf, ob diese zu anderen Normen der RL 2003/86/EG ergangene Rechtsprechung auf den Kindernachzug zu einem anerkannten Flüchtling übertragbar und es geboten ist, auf diesen frühen Zeitpunkt abzustellen. Zudem stellt sich die Frage, welche Anforderungen an das Bestehen von tatsächlichen familiären Bindungen i.S.v. Art. 16 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/86/EG zwischen dem inzwischen volljährig gewordenen Kind und dem Flüchtling zu stellen sind.</p>
<p>Zu dem umgekehrten Fall des Elternnachzuges zu einem volljährig gewordenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom heutigen Tag (BVerwG 1 C 9.19 und 1 C 10.19) ebenfalls Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet.</p>
<p>Fußnote:</p>
<p>Vorlagefragen</p>
<p>1. Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen, dass ein Kind des Zusammenführenden, der als Flüchtling anerkannt worden ist, auch dann minderjährig im Sinne dieser Vorschrift ist, wenn es im Zeitpunkt der Asylantragstellung des Zusammenführenden minderjährig war, aber schon vor dessen Anerkennung als Flüchtling und Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist?</p>
<p>2. Bei Bejahung der Frage 1:</p>
<p>Welche Anforderungen sind an die tatsächlichen familiären Bindungen i.S.d. Art. 16 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/86/EG in einem solchen Fall zu stellen?</p>
<p>a) Reicht dafür das rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis aus oder ist auch ein tatsächliches Familienleben erforderlich?</p>
<p>b) Falls es auch eines tatsächlichen Familienlebens bedarf: Welche Intensität ist dafür erforderlich? Genügen dazu etwa gelegentliche oder regelmäßige Besuchskontakte, bedarf es des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt oder ist darüber hinaus eine Beistandsgemeinschaft erforderlich, deren Mitglieder aufeinander angewiesen sind?</p>
<p>c) Erfordert der Nachzug des zwischenzeitlich volljährig gewordenen Kindes, das sich noch im Drittstaat befindet und einen Antrag auf Familienzusammenführung zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil gestellt hat, die Prognose, dass das Familienleben nach der Einreise in der gemäß Frage 2b) geforderten Weise im Mitgliedstaat (wieder) aufgenommen wird?</p>
<p>BVerwG 1 C 16.19 &#8211; Beschluss vom 23. April 2020</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Berlin, 12 K 27.18 V &#8211; Urteil vom 12. März 2019 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b AufenthG</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-klaert-voraussetzungen-der-bleiberechtsregelung-des-%c2%a7-25b-aufenthg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Dec 2019 22:46:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Bleiberechtsregelung]]></category>
		<category><![CDATA[Familienzusammenführung]]></category>
		<category><![CDATA[geduldete Ausländer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 94/2019 Eine Reihe umstrittener Fragen zur Auslegung und Anwendung der am&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 94/2019</p>
<p>Eine Reihe umstrittener Fragen zur Auslegung und Anwendung der am 1. August 2015 in Kraft getretenen Bleiberechtsregelung für geduldete Ausländer, die sich in Deutschland nachhaltig integriert haben, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute geklärt.</p>
<p>Die Klägerin, eine chinesische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Sie reiste im Juli 2003 zusammen mit ihrem 1994 geborenen Sohn im Wege der Familienzusammenführung zu ihrem Ehemann in das Bundesgebiet ein und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Nach ihrer Scheidung im Jahr 2007 erhielt die Klägerin zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG für ein Jahr, deren weitere Verlängerung letztlich daran scheiterte, dass es ihr nach Ablauf ihres chinesischen Reisepasses im Juni 2011 nicht gelang, einen neuen, gültigen Pass vorzulegen. Während mehrerer Jahre hielt sie sich auf der Grundlage von Fiktionsbescheinigungen und später Duldungen in Deutschland auf. Ihren Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis lehnte die Beklagte ab. Seit Frühjahr 2017 verfügt die Klägerin erneut über einen gültigen Reisepass, wurde aber durch die Ausländerbehörde weiter wegen fehlender Reisedokumente geduldet. Die Vorinstanzen haben die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG (erneut) zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, die Klägerin sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung eine geduldete Ausländerin i.S.v. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Sie habe sich auch seit acht Jahren im Bundesgebiet mit einer Aufenthaltserlaubnis oder zumindest der Sache nach geduldet aufgehalten. Hinsichtlich einer „Duldungslücke&#8220; von wenigen Tagen habe die Beklagte analog § 85 AufenthG eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob diese bei der Berechnung der anrechnungsfähigen Aufenthaltszeiten außer Betracht bleiben könne. Die weiteren Voraussetzungen seien gegeben. Ein Ausweisungsinteresse sei nicht ersichtlich.</p>
<p>Auf die Revision der Beklagten hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts eine „geduldete Ausländerin&#8220; und erfüllte die für die Annahme einer nachhaltigen Integration regelmäßig erforderlichen Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Insbesondere hat sie sich im maßgeblichen Zeitpunkt seit acht Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es hierzu keiner „Mindestduldungszeit&#8220;; vielmehr stehen die im Gesetz genannten Rechtsgrundlagen des Voraufenthalts gleichberechtigt nebeneinander. Zu berücksichtigen sind alle Voraufenthaltszeiten, in denen der Ausländer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden konnte. Geringfügige Lücken in den (namentlich) geduldeten Zeiten können bereits im Rahmen der nach § 25b AufenthG vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Integrationskriterien aufgewogen werden oder &#8211; bei wie hier lediglich wenigen Tagen &#8211; auch sonst unschädlich sein.</p>
<p>Bundesrecht verletzt indes die Annahme des Berufungsgerichts, ein Ausweisungsinteresse sei nicht ersichtlich. Sie beruht auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage. Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Nichtvorliegen eines Ausweisungsinteresses) findet auch auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG Anwendung. Angesichts einer aktenkundigen „Passverfügung&#8220; hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Klägerin dadurch wirksam begründete Mitwirkungspflichten verletzt hat (Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 2 Nr. 8 b AufenthG) und welche Rechtsfolgen sich hieraus für den Einzelfall ergeben.</p>
<p>BVerwG 1 C 34.18 &#8211; Urteil vom 18. Dezember 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH Mannheim, 11 S 1810/16 &#8211; Urteil vom 18. Mai 2018 &#8211;</p>
<p>VG Stuttgart, 9 K 1831/15 &#8211; Urteil vom 16. Februar 2016 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverwaltungsgericht-klaert-voraussetzungen-der-bleiberechtsregelung-des-%c2%a7-25b-aufenthg/">Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b AufenthG</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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