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	<title>Fernbleiben vom Dienst &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Rechtskraftwirkung eines Disziplinarurteils bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst für ein nachfolgendes Verfahren über den Verlust der Besoldung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/rechtskraftwirkung-eines-disziplinarurteils-bei-schuldhaftem-fernbleiben-vom-dienst-fuer-ein-nachfolgendes-verfahren-ueber-den-verlust-der-besoldung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Sep 2016 14:52:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstvergehen]]></category>
		<category><![CDATA[Disziplinarmaßnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Disziplinarurteil]]></category>
		<category><![CDATA[Fernbleiben vom Dienst]]></category>
		<category><![CDATA[Verlust der Dienstbezüge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 80/2016 Ein Disziplinarurteil über ein dem Beamten zur Last gelegtes Dienstvergehen&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 80/2016</p>
<p>Ein Disziplinarurteil über ein dem Beamten zur Last gelegtes Dienstvergehen des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ist auch in einem nachfolgenden Verfahren über die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge bindend. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Kläger sind die Erben eines 2015 verstorbenen Ruhestandsbeamten. In einem vorausgegangenen Disziplinarverfahren war der Beamte wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst vom Amt eines Zollhauptsekretärs (A 8 BBesO) in das Amt eines Zollobersekretärs (A 7 BBesO) zurückgestuft worden. Die Kläger wenden sich im vorliegenden Verfahren gegen die Feststellung des Verlustes der Besoldung des Beamten für den Zeitraum seines damals schuldhaften Fernbleibens vom Dienst. Sie sind mit ihrem Begehren in den Vorinstanzen gescheitert. Das Berufungsgericht hat keine Beweisaufnahme über die Frage des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst durchgeführt, weil es angenommen hat, dass dies durch das rechtskräftige Disziplinarurteil bereits bindend für das Besoldungsverlustverfahren festgestellt worden ist.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Kläger zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Wie bei einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsurteil die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts an der präjudiziellen Wirkung des Urteils teilhat, so ist mit der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme notwendig die Feststellung eines konkreten Dienstvergehens verbunden. Das Urteil, das eine Disziplinarmaßnahme ausspricht, beinhaltet damit zugleich die Feststellung, dass in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Lebenssachverhalt &#8211; hier: dem schuldhaften Fernbleiben vom Dienst &#8211; ein konkretes Dienstvergehen liegt. Die materielle Bindungswirkung des rechtskräftig gewordenen Disziplinarurteils umfasst deshalb aus Gründen des Widerspruchs- und des Wiederholungsverbots bei rechtskräftigen Urteilen auch das sachgleiche Verfahren über die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220916U2C17.15.0">BVerwG 2 C 17.15</a> &#8211; Urteil vom 22. September 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH München 14 B 14.1598 &#8211; Urteil vom 14. Juli 2015<br />
VG Bayreuth B 5 K 12.345 &#8211; Urteil vom 14. Juni 2013</p>
<p>§ 9 Bundesbesoldungsgesetz lautet: „Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.“</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte über den Verlust der Besoldung für das Disziplinarverfahren nur bei Belehrung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bindungswirkung-bestandskraeftiger-verwaltungsakte-ueber-den-verlust-der-besoldung-fuer-das-disziplinarverfahren-nur-bei-belehrung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Apr 2016 19:56:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Belehrung]]></category>
		<category><![CDATA[Bindungswirkung Verwaltungsakte]]></category>
		<category><![CDATA[Disziplinarverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Fernbleiben vom Dienst]]></category>
		<category><![CDATA[Verlust der Besoldung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 30/2016 Bestandskräftige Bescheide über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bindungswirkung-bestandskraeftiger-verwaltungsakte-ueber-den-verlust-der-besoldung-fuer-das-disziplinarverfahren-nur-bei-belehrung/">Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte über den Verlust der Besoldung für das Disziplinarverfahren nur bei Belehrung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 30/2016</p>
<p>Bestandskräftige Bescheide über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entfalten die nach dem Landesdisziplinargesetz Baden-Württem­berg von 2008 (LDG BW) vorgesehene Bindungswirkung im sachgleichen Disziplinarverfahren nur dann, wenn der Beamte hierüber bereits im Verwaltungsverfahren über den Verlust der Dienstbezüge belehrt worden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Das LDG BW ordnet in seinem § 14 an, dass die tatsächlichen Feststellungen u.a. einer unanfechtbaren Entscheidung &#8211; und damit auch diejenigen eines ohne gerichtliche Überprüfung bestandskräftig gewordenen Bescheids &#8211; über den Verlust der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst im sachgleichen Disziplinarverfahren bindend sind. Da dieses Gesetz der Disziplinarbehörde eine umfassende Disziplinarbefugnis zuerkennt, wirkt sich diese Bindungswirkung mittelbar auch auf das gerichtliche Verfahren bei der Anfechtung einer Disziplinarverfügung aus. Das Gericht prüft grundsätzlich nicht, ob die bindend festgestellten Tatsachen auch zutreffend sind.</p>
<p>Der klagende Polizeihauptmeister wendet sich gegen seine durch Disziplinarverfügung ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. In der Disziplinarverfügung wird darauf abgestellt, dass der Kläger ca. 10 Monate dem Dienst schuldhaft ferngeblieben ist. Die Disziplinarbehörde hat insoweit die tatsächlichen Feststellungen in zwei rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteilen und in zwei gerichtlich nicht angefochtenen Bescheiden über den Verlust der Dienstbezüge &#8211; jeweils über einzelne Zeitabschnitte &#8211; zugrunde gelegt. Auch die gerichtlichen Vorinstanzen haben insoweit bei der Überprüfung der Disziplinarverfügung keine eigenen Feststellungen getroffen.</p>
<p>Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen auf Folgendes abgestellt:</p>
<p>Es ist bei verfassungskonformer Auslegung nicht zu beanstanden, dass das LDG BW für unanfechtbar gewordene Bescheide über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst, die nicht gerichtlich überprüft worden sind, eine Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren anordnet und dass diese Bindungswirkung sich mittelbar auch auf das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung der Disziplinarverfügung auswirkt. Dies setzt aber voraus, dass der Beamte hierüber zuvor im Verwaltungsverfahren über den Verlust der Besoldung belehrt worden ist. Das ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Erfordernis eines fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG) und aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Anders als bei Strafurteilen und auch bei gerichtlichen Entscheidungen über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst kann bei Feststellungen in einem bloßen Verwaltungsakt nicht vorausgesetzt werden, dass die Betroffenen um die ggfs. weitreichenden Auswirkungen auf das Disziplinarverfahren wissen. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, die grundsätzlich auch eine umfassende tatsächliche Prüfung durch das Gericht verlangt, ist deshalb nur gewahrt, wenn der Betreffende über eine solche nahezu singuläre Regelung mit ggf. existentieller Bedeutung belehrt worden ist. Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass die Bescheide über den Verlust der Besoldung zwar Hinweise auf das Disziplinarverfahren enthielten, diese Hinweise aber irreführend waren, weil sie nicht über die Bindungswirkung informierten, sondern im Gegenteil ein Verständnis nahelegten, dass das Disziplinarverfahren völlig unabhängig von dem Verfahren über den Verlust der Besoldung geführt werde.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=210416U2C13.15.0">BVerwG 2 C 13.15</a> &#8211; Urteil vom 21. April 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH Mannheim DL 13 S 2383/13 &#8211; Urteil vom 01. April 2014<br />
VG Stuttgart DL 20 K 4235/12 &#8211; Urteil vom 20. Juni 2013</p>
<p>§ 14 Abs. 1 Satz 1 LDG BW:</p>
<p>Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder einer unanfechtbaren Entscheidung über den Verlust der Bezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (§ 11 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg) sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bindungswirkung-bestandskraeftiger-verwaltungsakte-ueber-den-verlust-der-besoldung-fuer-das-disziplinarverfahren-nur-bei-belehrung/">Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte über den Verlust der Besoldung für das Disziplinarverfahren nur bei Belehrung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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