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	<title>Flüchtling &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Internationaler Familienschutz in Deutschland auch bei Flüchtlingsstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/internationaler-familienschutz-in-deutschland-auch-bei-fluechtlingsstatus-in-einem-anderen-eu-mitgliedstaat/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Nov 2020 21:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Mitgliedstaat]]></category>
		<category><![CDATA[Familienschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtling]]></category>
		<category><![CDATA[internationaler Familienschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Internationaler Familienschutz in Deutschland auch bei Flüchtlingsstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr.&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Internationaler Familienschutz in Deutschland auch bei Flüchtlingsstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 66/2020</p>



<p>Die Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hindert nicht die Zuerkennung internationalen Familienschutzes im Bundesgebiet. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig &#8211; erstmals aufgrund einer Videoverhandlung (§ 102a VwGO) &#8211; heute entschieden.</p>



<p>Dem Kläger, nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger, wurde in Italien internationaler Schutz zuerkannt. Hiernach reiste er in das Bundesgebiet ein, wo er einen weiteren Asylantrag stellte. Seinen drei minderjährigen Kindern, die nach ihm zusammen mit ihrer Großmutter nach Deutschland eingereist waren, wurde hier die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers unter Bezugnahme auf die Schutzgewährung in Italien als unzulässig ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung der beklagten Bundesrepublik zurückgewiesen. Der Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei wegen des bestehenden Anspruchs des Klägers auf Gewährung internationalen Familienschutzes aus § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 AsylG nicht anwendbar.</p>



<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Unzulässigkeit eines Asylantrages bei Schutzgewähr durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) steht einer (erneuten) Schutzgewährung wegen dem Ausländer selbst drohender Verfolgungs- oder anderer Gefahren entgegen. Sie hindert aber nicht die Zuerkennung des von einem schutzberechtigten Familienangehörigen abgeleiteten internationalen Familienschutzes nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 bis 3 AsylG. Neben dem Ziel der Verfahrensvereinfachung dient § 26 AsylG dem Schutz der Familie und der Förderung der Integration der Familienangehörigen. Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben des Art. 23 Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie (RL 2011/95/EU) bewusst überschießend durch die Einräumung eines Schutzstatus umgesetzt. Nach § 26 AsylG sind Familienangehörigen eines Schutzberechtigten nicht nur die in Art. 24 bis 35 RL 2011/95/EU genannten Leistungen, darunter die Erteilung eines Aufenthaltstitels, zu gewähren, sondern ist ihnen hierfür der asylrechtliche Status des Schutzberechtigten zuzuerkennen. Hiervon nimmt § 26 AsylG Familienangehörige, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, unabhängig davon nicht aus, in welcher Reihenfolge die Familienmitglieder eingereist sind. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bezweckt zwar die Unterbindung unerwünschter Sekundärmigration; dieser kann aber im Falle der Weiterwanderung zum Zwecke der Wiederherstellung der Familieneinheit wegen der Rechte aus Art. 23 RL 2011/95/EU unionsrechtlich wirksam nicht begegnet werden. Ein Nichtgebrauchmachen von bestehenden Möglichkeiten der Familienzusammenführung im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren (Dublin-Verfahren) (hier: Art. 9 Dublin III-VO) führt nach dem Unionsrecht nicht dazu, dass sich ein eigenmächtig weitergereistes Familienmitglied nicht mehr auf die Rechte aus Art. 23 RL 2011/95/EU berufen könnte. Die statusrechtliche Begünstigung des bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Schutzberechtigten steht auch im Einklang mit Art. 3 RL 2011/95/EU, da seine Situation wegen des schutzwürdigen Interesses, den Familienverband zu wahren, grundsätzlich einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweist.</p>



<p>BVerwG 1 C 8.19 &#8211; Urteil vom 17. November 2020</p>



<p>Vorinstanzen:</p>



<p>OVG Magdeburg, 4 L 201/17 &#8211; Urteil vom 19. Februar 2019 &#8211;</p>



<p>VG Magdeburg, 8 A 413/17 MD &#8211; Urteil vom 23. Oktober 2017 &#8211;</p>
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		<title>Keine formale oder inhaltliche „Glaubensprüfung“ durch die Gerichte bei Asylbegehren von Konvertiten</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-formale-oder-inhaltliche-glaubenspruefung-durch-die-gerichte-bei-asylbegehren-von-konvertiten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 May 2020 12:51:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Asylbegehren]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtling]]></category>
		<category><![CDATA[Glaubensprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Konvertiten]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Keine formale oder inhaltliche „Glaubensprüfung“ durch die Gerichte bei Asylbegehren von Konvertiten Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-formale-oder-inhaltliche-glaubenspruefung-durch-die-gerichte-bei-asylbegehren-von-konvertiten/">Keine formale oder inhaltliche „Glaubensprüfung“ durch die Gerichte bei Asylbegehren von Konvertiten</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Keine formale oder inhaltliche „Glaubensprüfung“ durch die Gerichte bei Asylbegehren von Konvertiten</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 39/2020</p>
<p class="entscheidung">Beschluss vom 03. April 2020<br />
<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/04/rk20200403_2bvr183815.html">2 BvR 1838/15</a></p>
<p class="std">Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen des Übertritts zum christlichen Glauben richtet. Die Maßstäbe, die das Bundesverwaltungsgericht für die Prüfung, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Religion besteht, entwickelt und in dem angegriffenen Beschluss bestätigt hat, sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar dürfen die Gültigkeit eines Übertritts zu einer Religionsgemeinschaft und das religiöse Selbstverständnis einer solchen Gemeinschaft nicht in Frage gestellt werden. Die Gerichte müssen jedoch die innere Tatsache, dass die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für die religiöse Identität des Betroffenen zentrale Bedeutung hat, zu ihrer vollen Überzeugung feststellen. Diese fachgerichtliche Prüfung verletzt weder das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen oder Religionsgemeinschaften noch die Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Einzelnen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p class="std">Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger. Er stellte 2011 einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ablehnte, weil der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Während des sich anschließenden Klageverfahrens trug der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er im Mai 2013 getauft worden sei und regelmäßig an kirchlichen Veranstaltungen in der Gemeinde teilnehme. Dies begründe für den Fall einer Abschiebung in den Iran die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung.</p>
<p class="std">Der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage ab. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in den Iran keine Verfolgung aus religiösen Gründen. Die Anhörung habe den Senat nicht von einer die religiöse Identität prägenden Hinwendung des Beschwerdeführers zur christlichen Religion überzeugen können. Er habe nicht in substantieller Weise seine Beweggründe aufzeigen können, die ihn ausgerechnet zum christlichen Glauben geführt hätten. Ein Taufkurs, der die christlichen Glaubensgrundlagen auch nur grob vermittelt oder vertieft hätte, habe nicht stattgefunden. Zwar habe der Beschwerdeführer sich ein gewisses Grundwissen über das Christentum angeeignet. Es hätten sich aber auch hier nicht unerhebliche Lücken gezeigt. Auch wenn er christliche Glaubensinhalte richtig wiedergegeben habe, habe der Senat nicht den Eindruck gewonnen, der Beschwerdeführer habe sich über das „Erlernen“ christlicher Glaubensinhalte hinaus intensiv mit dem Glauben beschäftigt und diesen als für sein weiteres Leben identitätsprägend verinnerlicht. Es dränge sich angesichts der sozialen Unterstützung durch die Pfarrerin und die iranische Kirchengemeinde der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer sich dem Christentum vornehmlich aus sozialen und integrativen Gründen angeschlossen habe. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück.</p>
<p class="std"><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p class="std">1. Bei der Frage, ob ein Eingriff in die Religionsfreiheit eine hinreichend schwere Verfolgungshandlung im Sinne des Asylgesetzes darstellt, ist in einem ersten Schritt in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sein werden. Die erforderliche Schwere kann insbesondere erreicht sein, wenn ihm durch die Betätigung seines Glaubens – im privaten oder öffentlichen Bereich – die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dabei kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Sodann ist in einem zweiten Schritt in subjektiver Hinsicht festzustellen, ob die Befolgung einer solchermaßen als verfolgungsträchtig bestimmten Glaubenspraxis ein zentrales Element für die religiöse Identität des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Maßgeblich ist dabei, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis zur Wahrung seiner religiösen Identität gehört. Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Verwaltungsgerichte. Die innere Tatsache, dass die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für die religiöse Identität des Betroffenen zentrale Bedeutung hat, muss zur Überzeugung der Gerichte feststehen.</p>
<p class="std">2. Diese fachgerichtliche Prüfung im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung verletzt weder das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen oder Religionsgemeinschaften noch die Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Einzelnen. Die Prüfungsbefugnis der Gerichte unterliegt jedoch Grenzen:</p>
<p class="std">a) Die Wirksamkeit einer nach Angaben der betroffenen Glaubensgemeinschaft gültig vollzogenen Taufe und damit die Mitgliedschaft des Schutzsuchenden in dieser Glaubensgemeinschaft darf von den Verwaltungsgerichten nicht in Frage gestellt werden. Vielmehr haben diese die Kirchenmitgliedschaft als Rechtstatsache zu beachten und der flüchtlingsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen, selbst wenn Anhaltspunkte für eine mitbestimmende taktische Prägung des Übertritts zu einem Glauben oder gar für eine Missbräuchlichkeit der Konversion bestehen; derartigen Anhaltspunkten kann allerdings im Rahmen der Verfolgungsprognose Rechnung getragen werden.</p>
<p class="std">b) Staatlichen Behörden und Gerichten ist es zudem verwehrt, eine inhaltliche „Glaubensprüfung“ vorzunehmen; sie dürfen insbesondere nicht ihre eigene Wertung zu Inhalt und Bedeutung eines Glaubenssatzes, zu seiner Stellung im Gefüge der jeweiligen Religion oder zur Legitimität religiöser Glaubensüberzeugungen und der Art und Weise ihrer Bekundung an die Stelle derjenigen des Einzelnen oder der Kirche oder Glaubensgemeinschaft setzen.</p>
<p class="std">c) Von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und dem Inhalt und der Bedeutung von Glaubenssätzen zu unterscheiden ist allerdings die Frage, ob und bejahendenfalls welche Aspekte einer Glaubensüberzeugung oder Glaubensbetätigung in einer die Furcht vor Verfolgung begründenden Intensität für die religiöse Identität des individuellen Schutzsuchenden prägend sind oder nicht. Auch wenn sich die Annahme verbietet, ohne ein „Mindestwissen“ über einen Glauben könne eine prägende Glaubensüberzeugung nicht vorliegen, kann die Vertrautheit des Schutzsuchenden mit den Lehraussagen einer Religionsgemeinschaft ein Indiz für die identitätsprägende Bedeutung der Konversion zu dieser Religion sein. Denn bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz vorliegen, handelt es sich nicht um eine eigene Angelegenheit der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft fällt nicht in den der Erfüllung des religiösen Auftrags und der religiösen Sendung dienenden Bereich, sondern ist kraft Gesetzes ausschließlich der Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und – im Fall einer gerichtlichen Überprüfung – den Verwaltungsgerichten zugewiesen.</p>
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		<title>Keine Fiktionswirkung bei Aufenthaltserlaubnisantrag nach Einreise mit einem Schengen-Visum eines anderen Mitgliedstaates</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-fiktionswirkung-bei-aufenthaltserlaubnisantrag-nach-einreise-mit-einem-schengen-visum-eines-anderen-mitgliedstaates/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Nov 2019 21:38:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Ausländerbehörde]]></category>
		<category><![CDATA[Einreise]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtling]]></category>
		<category><![CDATA[Schengen-Visum]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 86/2019 Beantragt ein Ausländer, der mit einem von einem anderen Staat&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 86/2019</p>
<p>Beantragt ein Ausländer, der mit einem von einem anderen Staat erteilten Schengen-Visum rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist, rechtzeitig die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt das Visum weder fiktiv fort noch gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde weiterhin als erlaubt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der 1984 geborene Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 i.V.m. § 81 Abs. 3 AufenthG. Er ist mit einer afghanischen Staatsangehörigen verheiratet, der im Bundesgebiet die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Der Kläger reiste im November 2015 mit einem von der spanischen Botschaft in Kabul (Afghanistan) erteilten, gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein und beantragte vor dessen Ablauf eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, über deren Erteilung die Ausländerbehörde bislang nicht entschieden hat. Seine Klage auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 i.V.m. § 81 Abs. 3 AufenthG auszustellen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stelle das dem Kläger von der spanischen Botschaft in Kabul erteilte Schengen-Visum keinen Aufenthaltstitel i.S.d. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dar, habe jedoch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet begründet.</p>
<p>Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat der Revision der Beklagten stattgegeben. Die Absätze 3 und 4 des § 81 AufenthG stehen in einem sich ausschließenden Alternativverhältnis. Das von einem anderen Staat erteilte Schengen-Visum ist ein Aufenthaltstitel im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. Der in § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG enthaltene Ausschluss der fiktiven Fortgeltung eines Aufenthaltstitels erfasst mithin auch das dem Kläger von einer spanischen Stelle erteilte Schengen-Visum. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs allein auf von deutschen Behörden erteilte Schengen-Visa lässt sich mit dem Wortlaut dieser Bestimmungen und der europarechtlichen Konstruktion des Schengen-Visums nicht vereinbaren. Schengen-Visa werden nach Maßgabe des Visakodex nach dem einheitlichen, in allen Schengen-Staaten gleich anwendbarem Regime des Schengen-Rechts erteilt. Wegen der alternativen Anwendungsbereiche von § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG kommt dann auch eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG nicht in Betracht.</p>
<p>BVerwG 1 C 22.18 &#8211; Urteil vom 19. November 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH Mannheim, 11 S 2583/17 &#8211; Urteil vom 06. April 2018 &#8211;</p>
<p>VG Stuttgart, 9 K 6090/15 &#8211; Urteil vom 19. Oktober 2017 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>EuGH soll Fragen zum Begriff des „Familienangehörigen“ im Sinne der Anerkennungsrichtlinie klären</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-fragen-zum-begriff-des-familienangehoerigen-im-sinne-der-anerkennungsrichtlinie-klaeren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Aug 2019 09:30:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Anerkennungsrichtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Familienangehörige]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtling]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtshof der Europäischen Union]]></category>
		<category><![CDATA[subsidiärer Schutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 58/2019 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Gerichtshof der Europäischen Union&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-fragen-zum-begriff-des-familienangehoerigen-im-sinne-der-anerkennungsrichtlinie-klaeren/">EuGH soll Fragen zum Begriff des „Familienangehörigen“ im Sinne der Anerkennungsrichtlinie klären</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 58/2019</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung von Fragen zum Begriff des „Familienangehörigen“ im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Anerkennungsrichtlinie) angerufen.</p>
<p>Der Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger, begehrt die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Seinem am 20. April 1998 geborenen Sohn, der bereits im Jahr 2012 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, wurde im Mai 2016 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Der Kläger reiste im Januar 2016 mit weiteren Kindern in das Bundesgebiet ein. Im Februar 2016 suchte er um internationalen Schutz nach. Sein förmlicher Asylantrag datiert vom 21. April 2016. Im Dezember 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag ab.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger auf der Grundlage des § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG als Elternteil eines minderjährigen ledigen Schutzberechtigten den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Hierfür genüge, dass der Sohn im Zeitpunkt des Asylgesuches des Klägers minderjährig gewesen sei.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts sieht unionsrechtlichen Klärungsbedarf hinsichtlich des von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG der Sache nach in Bezug genommenen Begriffs des Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU. Der Klärungsbedarf betrifft den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit des Schutzberechtigten, die Anforderungen an das Bestehen einer Familie während des im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz stehenden Aufenthalts des Schutzberechtigten und seines Elternteils in dem Aufnahmemitgliedstaat sowie etwaige zeitliche Grenzen hinsichtlich der Eigenschaft als Familienangehöriger eines vormals minderjährigen Schutzberechtigten. Der Senat hat das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH über die nachstehend aufgeführten Fragen ausgesetzt.</p>
<p>Vorlagefragen **</p>
<p>Ist bei einem Asylantragsteller, der vor Eintritt der Volljährigkeit seines Kindes, mit dem im Herkunftsstaat eine Familie bestanden hat und dem auf einen vor Eintritt der Volljährigkeit gestellten Schutzantrag nach Eintritt der Volljährigkeit der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist (nachfolgend: Schutzberechtigter), in den Aufnahmemitgliedstaat des Schutzberechtigten eingereist ist und dort ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (nachfolgend: Asylantragsteller), bei einer nationalen Regelung, die für die Gewährung eines vom Schutzberechtigten abgeleiteten Anspruchs auf Zuerkennung subsidiären Schutzes Bezug auf Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU nimmt, für die Frage, ob der Schutzberechtigte „minderjährig&#8220; im Sinne des Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU ist, auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag des Asylantragstellers oder aber auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen, etwa den Zeitpunkt, in dem</p>
<p>a) dem Schutzberechtigten der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist,</p>
<p>b) der Asylantragsteller seinen Asylantrag gestellt hat,</p>
<p>c) der Asylantragsteller in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist oder</p>
<p>d) der Schutzberechtigte seinen Asylantrag gestellt hat?</p>
<p>Für den Fall,</p>
<p>a) dass der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist: Ist insoweit auf das schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerte Schutzersuchen, das der für den Asylantrag zuständigen nationalen Behörde bekanntgeworden ist (Asylgesuch), oder auf den förmlich gestellten Antrag auf internationalen Schutz abzustellen?</p>
<p>b) dass der Zeitpunkt der Einreise des Asylantragstellers oder der Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages durch diesen maßgeblich ist: Kommt es auch darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt über den Schutzantrag des zu einem späteren Zeitpunkt als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Schutzberechtigten noch nicht entschieden war?</p>
<p>a) Welche Anforderungen sind in der unter 1. beschriebenen Situation zu stellen, damit es sich bei dem Asylantragsteller um einen „Familienangehörigen“ (Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU) handelt, der sich „im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat“ aufhält, in dem sich die Person aufhält, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist und mit dem die Familie „bereits im Herkunftsstaat“ bestanden hat? Setzt dies insbesondere voraus, dass das Familienleben zwischen dem Schutzberechtigten und dem Asylantragsteller im Sinne des Art. 7 GRC im Aufnahmemitgliedstaat wiederaufgenommen worden ist, oder genügt insoweit die bloße zeitgleiche Anwesenheit des Schutzberechtigten und des Asylantragstellers im Aufnahmemitgliedstaat? Ist ein Elternteil auch dann Familienangehöriger, wenn die Einreise nach den Umständen des Einzelfalles nicht darauf gerichtet war, die Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU für eine Person tatsächlich wahrzunehmen, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist und die noch minderjährig und nicht verheiratet ist?</p>
<p>b) Soweit Frage 3.a) dahin zu beantworten ist, dass das Familienleben zwischen dem Schutzberechtigten und dem Asylantragsteller im Sinne des Art. 7 GRC im Aufnahmemitgliedstaat wiederaufgenommen worden sein muss, kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Wiederaufnahme erfolgt ist? Ist insoweit insbesondere darauf abzustellen, ob das Familienleben innerhalb einer bestimmten Frist nach Einreise des Asylantragstellers, im Zeitpunkt der Antragstellung des Asylantragstellers oder zu einem Zeitpunkt wiederhergestellt worden ist, zu dem der Schutzberechtigte noch minderjährig war?</p>
<p>Endet die Eigenschaft eines Asylantragstellers als Familienangehöriger im Sinne des Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Schutzberechtigten und einem damit verbundenen Wegfall der Verantwortlichkeit für eine Person, die minderjährig und nicht verheiratet ist? Sollte dies verneint werden: Besteht diese Eigenschaft als Familienangehöriger (und die damit verbundenen Rechte) über diesen Zeitpunkt hinaus zeitlich unbegrenzt fort oder entfällt sie nach einer bestimmten Frist (wenn ja: welcher?) oder bei Eintritt bestimmter Ereignisse (wenn ja: welcher?)?</p>
<p>Beschluss vom 15. August 2019 &#8211; BVerwG 1 C 32.18 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Stuttgart, A 1 K 17/17 &#8211; Urteil vom 23. Mai 2018 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen klären</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-fragen-zur-sekundaermigration-von-anerkannten-fluechtlingen-klaeren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Jun 2017 12:40:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtling]]></category>
		<category><![CDATA[Migration]]></category>
		<category><![CDATA[Sekundärmigration]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 47/2017 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Gerichtshof der Europäischen&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="pm_head"></div>
<div class="text hyphenate">
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 47/2017</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg zur Klärung von Fragen angerufen, die die Sekundärmigration von Ausländern betreffen, die bereits als Flüchtling in einem EU-Mitgliedstaat anerkannt worden sind. Insbesondere geht es um die in der Asylverfahrensrichtlinie eröffnete Möglichkeit, einen Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat Flüchtlingsschutz erhalten hat. Bereits im März wurde der EuGH um die Klärung von Fragen in Fällen ersucht, in denen im Ausland subsidiärer Schutz gewährt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 &#8211; 1 C 17.16 u.a.).</p>
<p>Der Kläger ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger Eritreas. Er wurde in Italien als Flüchtling anerkannt und erhielt dort eine bis zum 5. Februar 2015 gültige Aufenthaltserlaubnis sowie einen Reiseausweis mit gleicher Gültigkeit. Im September 2011 reiste er nach Deutschland ein und beantragte hier die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Februar 2013 teilte das Italienische Innenministerium der Bundespolizeidirektion seine Bereitschaft zur Rückübernahme des Klägers mit. Mit Bescheid vom Februar 2013 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass dem Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zustehe, und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Die Klage hatte in den Vorinstanzen bezüglich der Drittstaatenentscheidung keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat dies damit begründet, dass dem Kläger kein Asylrecht nach Art. 16a GG zustehe, da er aus einem sicheren Drittstaat eingereist sei. Die Vermutung der Sicherheit im Drittstaat habe der Kläger nicht entkräftet. Insbesondere liege im Fall der Rückführung nach Italien nicht die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung vor, die Art. 3 EMRK widersprechen würde. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des 1. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts kann die nach aktueller Rechtslage in § 29 Abs. 1 Nr. 3 Asylgesetz (AsylG) geregelte Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat keine Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid darstellen. Denn sichere Drittstaaten sind in unionsrechtskonformer Auslegung dieser Regelung nur Staaten, die keine EU-Mitgliedstaaten sind.</p>
<p>Damit hängt der Erfolg der Revision davon ab, ob die Entscheidung, kein Asylverfahren durchzuführen, in eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umgedeutet werden kann. Nach dieser mit Wirkung vom 6. August 2016 geschaffenen Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer EU-Mitgliedstaat dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Für den hier vorliegenden Fall einer ausländischen Flüchtlingsanerkennung ermächtigte bereits Art. 25 Abs. 2 Buchstabe a der EU-Asylverfahrensrichtlinie von 2005 zu einer solchen Regelung.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat sieht jedoch Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage, ob eine Unzulässigkeitsentscheidung auch dann getroffen werden darf, wenn die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat (hier: Italien), den Anforderungen der Art. 20 ff. der EU-Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU nicht genügen, ohne bereits gegen Art. 3 EMRK zu verstoßen. Klärungsbedarf sieht der 1. Revisionssenat auch zu den Rechtsfolgen einer im behördlichen Verfahren unterbliebenen Anhörung, wenn es sich &#8211; wie bei der Unzulässigkeitsentscheidung &#8211; um eine gebundene Entscheidung handelt.</p>
<p>Die Vorlagefragen sind als Anlage beigefügt. Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren ausgesetzt.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=270617B1C26.16.0">BVerwG 1 C 26.16</a> &#8211; Beschluss vom 27. Juni 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 13 A 1490/13.A &#8211; Urteil vom 19. Mai 2016<br />
VG Minden 10 K 1095/13.A &#8211; Urteil vom 15. April 2013</p>
<p><strong class="hervor"> Vorlagefragen </strong></p>
<p>1. Ist ein Mitgliedstaat (hier: Deutschland) unionsrechtlich gehindert, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Italien) in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG als unzulässig abzulehnen, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat (hier. Italien), den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU nicht genügt, ohne bereits gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zu verstoßen?</p>
<p>2. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Gilt dies auch dann, wenn anerkannten Flüchtlingen im Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung (hier: Italien)</p>
<p>a) keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates?</p>
<p>b) zwar die Rechte nach Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU gewährt werden, sie aber faktisch erschwerten Zugang  zu den damit verbundenen Leistungen haben oder solchen Leistungen familiärer oder zivilgesellschaftlicher Netzwerke haben, die staatliche Leistungen ersetzen oder ergänzen?</p>
<p>3. Steht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU bzw. die Vorgängerregelung in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/85/EG der Anwendung einer nationalen Bestimmung entgegen, wonach eine unterbliebene persönliche Anhörung des Antragstellers bei einer von der Asylbehörde in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG ergangenen Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung wegen fehlender Anhörung führt, wenn der Antragsteller im Rechtsbehelfsverfahren Gelegenheit hat, alle gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann?</p>
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		<title>Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/fluechtling-darf-wegen-unterstuetzung-der-pkk-ausgewiesen-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Feb 2017 16:50:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsbeendigung]]></category>
		<category><![CDATA[Ausländergesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Ausweisung]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtling]]></category>
		<category><![CDATA[Herkunftsland]]></category>
		<category><![CDATA[PKK]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 8/2017 Auch ein anerkannter Flüchtling darf ausgewiesen werden. Dabei ist allerdings&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 8/2017</p>
<p>Auch ein anerkannter Flüchtling darf ausgewiesen werden. Dabei ist allerdings der besondere Ausweisungsschutz von Flüchtlingen zu beachten. Führt die Ausweisung wegen der dem Ausländer im Herkunftsland drohenden Gefahren nicht zu einer Aufenthaltsbeendigung, kann er sich weiterhin auf die einem Flüchtling nach dem Unionsrecht zustehenden Rechte berufen. Das hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Der Entscheidung lag der Fall eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit zugrunde, der seit 20 Jahren mit seiner Frau und seinen sieben Kindern in Deutschland lebt. Dem Kläger wurde im Oktober 1997 wegen seines prokurdischen Engagements in der Türkei die Flüchtlingseigenschaft nach dem damaligen § 51 Abs. 1 Ausländergesetz zuerkannt und zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot wegen drohender Verletzung seiner Rechte nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt. Im Dezember 2009 wurde ihm eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Im Januar 2012 wurde er wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (PKK) ausgewiesen. Zugleich wurde er verpflichtet, sich zweimal wöchentlich bei der zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Sein Aufenthalt wurde auf den Bereich der Stadt Mannheim beschränkt. Die hiergegen erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen nur insoweit Erfolg, als das Verwaltungsgericht die Ausländerbehörde dazu verpflichtete, das mit der Ausweisung kraft Gesetzes eingetretene Einreise- und Aufenthaltsverbot auf acht Jahre zu befristen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Ausländerbehörde verpflichtet, eine eigene Ermessensentscheidung zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu treffen, und die Revision des Klägers im Übrigen zurückgewiesen.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat hat die Ausweisung des Klägers an dem seit 1. Januar 2016 geltenden neuen Ausweisungsrecht gemessen. Dieses steht im Einklang mit der Stillhalteklausel des Assoziationsrechts EWG-Türkei, weil es in der gebotenen Gesamtschau auch unter Berücksichtigung des Systemwechsels von einer Ermessensentscheidung zu einer gebundenen Entscheidung für türkische Staatsangehörige nicht zu einer Verschlechterung führt.</p>
<p>Im Fall des Klägers liegt aufgrund der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, weil er die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Er unterstützt seit mehr als zehn Jahren durch Aktivitäten in Deutschland die in der Türkei agierende Kurdenpartei PKK, eine terroristische Vereinigung. Der Kläger engagierte sich als Vorstandsmitglied in PKK-nahen Vereinen sowie als Versammlungsleiter und Redner auf entsprechenden Veranstaltungen. Das lässt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs erkennen, dass er sich den Zielen der PKK verpflichtet fühlt und deren als terroristisch zu qualifizierendes Handeln zumindest billigt. Die Ausweisung ist trotz der Anerkennung des Klägers als Flüchtling und weiterer zu seinen Gunsten sprechender Belange verhältnismäßig, zumal eine tatsächliche Beendigung seines Aufenthalts wegen eines zwingenden Abschiebungsverbotes (Art. 3 EMRK) nicht in Frage kommt. Die Ausweisung führt lediglich zum Erlöschen des Aufenthaltstitels.</p>
<p>Die Ausweisung durfte trotz des besonderen Schutzes ergehen, den ein anerkannter Flüchtling genießt (§ 53 Abs. 3 AufenthG). Auch die Richtlinie 2011/95/EU (EU-Anerkennungsrichtlinie) steht der Ausweisung des Klägers ohne Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen. Die Ausweisung führt zwar kraft Gesetzes zum Erlöschen seines Aufenthaltstitels. Nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 24. Juni 2015 darf einem Flüchtling der Aufenthaltstitel aber entzogen werden, wenn &#8211; wie hier &#8211; zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung vorliegen (Art. 24 EU-Anerkennungsrichtlinie). Nach diesem Urteil bleiben dem Ausländer aber &#8211; solange er den Flüchtlingsstatus besitzt &#8211; die ihm nach dem Unionsrecht als Flüchtling zustehenden Rechte erhalten. Dazu gehören u.a. das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Zugang zu Bildung und zu weiteren sozialen Rechten. Diese Rechte dürfen, auch soweit sie nach nationalem Recht an den Besitz eines Aufenthaltstitels anknüpfen, von den zuständigen Behörden daher nicht mit der Begründung versagt werden, dass der Aufenthalt des Flüchtlings infolge der Ausweisung rechtswidrig geworden ist. Allerdings dürfen nach Art. 33 EU-Anerkennungsrichtlinie zusammen mit der Ausweisung der Aufenthalt räumlich beschränkt und Meldeauflagen verfügt werden, weil derartige Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit auch gegenüber sich rechtmäßig in Deutschland aufhaltenden Ausländern zulässig sind (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).</p>
<p>Da über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach aktueller Rechtslage von der Ausländerbehörde nach Ermessen zu entscheiden ist, war die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Befristungsentscheidung aufzuheben und der Beklagte zur Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu verpflichten.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=220217U1C3.16.0">BVerwG 1 C 3.16</a> &#8211; Urteil vom 22. Februar 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH Mannheim 11 S 889/15 &#8211; Urteil vom 13. Januar 2016<br />
VG Karlsruhe 1 K 102/12 &#8211; Urteil vom 27. Januar 2015</p>
</div>
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		<title>Abschiebung eines afghanischen Staatsangehörigen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausgesetzt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/abschiebung-eines-afghanischen-staatsangehoerigen-aufgrund-der-besonderen-umstaende-des-einzelfalls-ausgesetzt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Dec 2016 21:24:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Afghanistan]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtling]]></category>
		<category><![CDATA[Folgenabwägung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 94a/2016 Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 1. Kammer des&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 94a/2016</p>
<p>Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die für den 14. Dezember 2016 vorgesehene Abschiebung eines afghanischen Staatsangehörigen bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch bis zum 26. Januar 2017, untersagt. Dabei hat die Kammer die Frage, ob angesichts der aktuellen Lage in Afghanistan Abschiebungen derzeit verfassungsrechtlich vertretbar sind, ausdrücklich offen gelassen. Die Entscheidung beruht allein auf einer Folgenabwägung, bei der die Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung überwiegen. Der Antragsteller kann ohne weiteres zu einem späteren Termin abgeschoben werden, sofern sich herausstellen würde, dass die Abschiebung ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Demgegenüber wäre dem Antragsteller eine Fortführung seines Asylfolgeantrags nach erfolgter Abschiebung kaum möglich, wenn sich später herausstellen würde, dass die Abschiebung rechtswidrig war. Im Verfahren 2 BvR 2564/16 hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen entsprechenden Antrag auf einstweilige Untersagung der Abschiebung nach Afghanistan abgelehnt.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Antragsteller im Verfahren 2 BvR 2557/16, ein 29jähriger afghanischer Staatsangehöriger, lebt seit 2012 in der Bundesrepublik Deutschland. Ein nach seiner Einreise gestellter Asylantrag wurde abgelehnt; das zuständige Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung durch rechtskräftiges Urteil. Im Februar 2016 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag und begründete diesen unter anderem mit der Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2016 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines Asylfolgevefahrens abgelehnt. Den daraufhin gestellten Eilantrag, der Ausländerbehörde die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorläufig zu untersagen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 13. Dezember 2016 ab. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde hat der Antragsteller mit dem Antrag verbunden, die für den 14. Dezember 2016 vorgesehene Abschiebung nach Afghanistan im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Im Verfahren 2 BvR 2557/16 hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg.</p>
<ol>
<li>Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung vornehmen.</li>
<li>Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im vorliegenden Einzelfall liegt der Abschluss des Asylerstverfahrens bereits 30 Monate zurück. Dies könnte wegen der Fülle neuer Erkenntnismittel zu Afghanistan die verfassungsrechtlich erforderliche Aktualität der Tatsachengrundlage für eine Abschiebung in Frage stellen. Ob im Ergebnis Abschiebungen nach Afghanistan derzeit verfassungsrechtlich vertretbar sind, bedarf demgegenüber keiner Entscheidung.</li>
</ol>
<p>Würde sich nach erfolgter Abschiebung herausstellen, dass diese rechtswidrig war, wäre dem Antragsteller eine Fortführung seines Asylfolgeantrags angesichts der angespannten Lage in Afghanistan kaum möglich. Diese Folgen wiegen erheblich schwerer als die Folgen, die eintreten würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, sich später aber herausstellen würde, dass die Abschiebung ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können.</p>
<ol start="3">
<li>Demgegenüber sind im Verfahren 2 BvR 2564/16 keine vergleichbaren Umstände geltend gemacht, weshalb der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde.</li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/abschiebung-eines-afghanischen-staatsangehoerigen-aufgrund-der-besonderen-umstaende-des-einzelfalls-ausgesetzt/">Abschiebung eines afghanischen Staatsangehörigen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausgesetzt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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