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	<title>Flüchtlinge &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Ablehnung von Anträgen afghanischer Asylsuchender auf einstweiligen Rechtsschutz unter Hinweis auf die Berliner Weisungslage verfassungswidrig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/ablehnung-von-antraegen-afghanischer-asylsuchender-auf-einstweiligen-rechtsschutz-unter-hinweis-auf-die-berliner-weisungslage-verfassungswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Jul 2020 10:10:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Asylverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Berliner Weisungslage]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlinge]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ablehnung von Anträgen afghanischer Asylsuchender auf einstweiligen Rechtsschutz unter Hinweis auf die Berliner Weisungslage verfassungswidrig&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Ablehnung von Anträgen afghanischer Asylsuchender auf einstweiligen Rechtsschutz unter Hinweis auf die Berliner Weisungslage verfassungswidrig</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 56/2020</p>
<p>Beschlüsse vom 10. Juni 2020 &#8211; <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/06/rk20200610_2bvr029720.html">2 BvR 297/20</a>, <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/06/rk20200610_2bvr001120.html">2 BvR 11/20</a>, <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/06/rk20200610_2bvr238918.html">2 BvR 2389/18</a></p>
<p>Die 1. Kammer des Zweiten Senats hat mit heute veröffentlichten Beschlüssen drei Verfassungsbeschwerden von afghanischen Asylsuchenden stattgegeben, die sich gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz wenden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts Berlin, den Beschwerdeführern fehle im Hinblick auf die derzeit restriktive Berliner Praxis bei Abschiebungen nach Afghanistan das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Anträge, ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar. Denn die Berliner Weisungslage zu Abschiebungen nach Afghanistan schließt die mit den gegen die Beschwerdeführer vorliegenden Abschiebungsandrohungen verbundenen rechtlichen Risiken nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit aus. Die Sachen wurden an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, die bereits in Schweden erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben. Die anschließend in Deutschland gestellten Asylanträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) als unzulässig ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, und drohte die Abschiebung nach Afghanistan an. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Klage beim Verwaltungsgericht Berlin und stellten zugleich Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung.</p>
<p>Mit den angefochtenen Beschlüssen lehnte das Verwaltungsgericht die Eilanträge als unzulässig ab. Den Beschwerdeführern fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nach der Berliner Weisungslage und Praxis für ausreisepflichtige Personen aus Afghanistan werde die gesetzlich angeordnete Abschiebung derzeit nicht durchgesetzt; gerichtlicher Rechtsschutz sei unnötig.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt.</p>
<ol>
<li>Ein zulässiger Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage setzt ein schutzwürdiges Interesse an dem erstrebten Rechtsschutzziel voraus. Dieses Rechtsschutzbedürfnis fehlt ausnahmsweise, wenn die gerichtliche Eilentscheidung für den Antragsteller nutzlos erscheint, weil sie zu keiner Verbesserung seiner Rechtsstellung führen könnte. Darüber hinaus fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn auch ohne eine Gerichtsentscheidung eine Vollziehung des Verwaltungsakts ausgeschlossen ist.</li>
<li>In den vorliegenden Fällen ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, den Beschwerdeführern fehle das Rechtsschutzbedürfnis, jedoch mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar.</li>
<li>a) Das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer ergibt sich bereits daraus, dass ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ein Vollzug der Abschiebung rechtlich nicht ausgeschlossen ist. Die Berliner Weisungslage schließt eine Abschiebung auch solcher Personen, die nicht als „Straftäter“, „Gefährder“ oder „hartnäckige Identitätsverweigerer“ eingestuft sind, nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit aus. Darüber hinaus handelt es sich bei den maßgeblichen Verfahrenshinweisen zum Aufenthaltsrecht Berlin  &#8211; „VAB E Afghanistan 1“ (Stand: 19. Juli 2019) &#8211; und dem ebenfalls einschlägigen Schreiben der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales an Mitarbeitende von Beratungsstellen, Vereinen und Projekten vom 19. Mai 2017 lediglich um interne Verwaltungsvorschriften, von denen auch nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung aus sachlichen Gründen in Einzelfällen abgewichen und die zudem jederzeit geändert werden können. Eine weitere mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbare Verschlechterung der Rechtsposition der Beschwerdeführer ergibt sich daraus, dass sie ohne gerichtlichen Schutz bei jeder Änderung der Weisungslage einen erneuten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen müssten; zwischenzeitliche, für sie nachteilige Rechtsänderungen gingen dabei zu ihren Lasten.</li>
<li>b) Die von den Beschwerdeführern beantragte gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung verhindert im Übrigen nicht nur eine Verschlechterung ihrer rechtlichen Situation, sondern kann ihre Rechtsstellung auch verbessern, etwa wenn über einen Asylzweitantrag zu entscheiden ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt es auch nicht darauf an, dass ein Beschwerdeführer auch bei Ablehnung seines Eilantrages möglicherweise eine Duldung erhalten würde. Denn die Entscheidung über die Erteilung einer solchen Duldung aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Selbst wenn dieses Ermessen aufgrund der Berliner Weisungslage in Verbindung mit einer Selbstbindung der Verwaltung auf Null reduziert sein mag, erfordert die Erteilung der Duldung jedenfalls ein weiteres Tätigwerden des Betroffenen sowie der zuständigen Ausländerbehörde in einem zusätzlichen Verwaltungsverfahren.</li>
<li>c) Schließlich ist auf weitere prozessuale Risiken bei den hier vorliegenden Zweitanträgen hinzuweisen: Folgen Schutzsuchende der Annahme des Verwaltungsgerichts und stellen zunächst keinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, könnte dieser Antrag nach einer Änderung der Berliner Weisungslage voraussichtlich nicht mehr nachgeholt werden, weil er einer besonders kurzen Frist unterworfen ist.</li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>EuGH soll Fragen zum Nachzug volljährig gewordener Kinder zu anerkannten Flüchtlingen klären</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-fragen-zum-nachzug-volljaehrig-gewordener-kinder-zu-anerkannten-fluechtlingen-klaeren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Apr 2020 07:17:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienzusammenführung]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlinge]]></category>
		<category><![CDATA[Kindernachzug]]></category>
		<category><![CDATA[volljährig gewordene Kinder]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>EuGH soll Fragen zum Nachzug volljährig gewordener Kinder zu anerkannten Flüchtlingen klären Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-fragen-zum-nachzug-volljaehrig-gewordener-kinder-zu-anerkannten-fluechtlingen-klaeren/">EuGH soll Fragen zum Nachzug volljährig gewordener Kinder zu anerkannten Flüchtlingen klären</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>EuGH soll Fragen zum Nachzug volljährig gewordener Kinder zu anerkannten Flüchtlingen klären</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 18/2020</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung der Auslegung von Regelungen der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG) beim Kindernachzug zu anerkannten Flüchtlingen angerufen.</p>
<p>Die im Januar 1999 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige und begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem Vater. Dem Vater wurde auf seinen im April 2016 gestellten Asylantrag im Juli 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Im September 2017 erhielt er eine für drei Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Im August 2017 beantragte die Klägerin beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul die Erteilung eines nationalen Visums zum Familiennachzug. Das Generalkonsulat lehnte die Erteilung im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für einen Kindernachzug lägen nicht vor, weil der Vater der Klägerin bis zum Eintritt von deren Volljährigkeit noch nicht über einen nachzugsfähigen Aufenthaltstitel verfügt habe. Das Verwaltungsgericht hat die beklagte Bundesrepublik zur Erteilung des begehrten Visums verpflichtet. Die Klägerin sei als minderjähriges Kind i.S.v. § 32 Abs. 1 AufenthG nachzugsberechtigt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit sei bei unionsrechtskonformer Auslegung der Zeitpunkt der Asylantragstellung des zusammenführenden Elternteils.</p>
<p>Auf die Sprungrevision der Beklagten hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen betreffend die Auslegung der Familienzusammenführungsrichtlinie zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Voraussetzungen für einen Kindernachzug nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG liegen nicht vor, weil die Klägerin bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an ihren Vater und Stellung ihres Antrags auf Familiennachzug nicht mehr minderjährig war, was nach gefestigter Rechtsprechung erforderlich ist; diese Regelung lässt eine Auslegung nicht zu, nach der für die Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt des Asylantrages des Elternteils abzustellen ist. Ein Anspruch in unmittelbarer Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/86/EG kommt nur in Betracht, wenn beim Kindernachzug zu Flüchtlingen hinsichtlich der Minderjährigkeit des nachzugswilligen Kindes maßgeblich der Zeitpunkt der Asylantragstellung des Flüchtlings ist. So hat es der EuGH in seinem Urteil vom 12. April 2018 &#8211; C-550/16 &#8211; für den umgekehrten Fall des Elternnachzuges zu einem minderjährigen unbegleiteten Flüchtling entschieden. Der Senat sieht Klärungsbedarf, ob diese zu anderen Normen der RL 2003/86/EG ergangene Rechtsprechung auf den Kindernachzug zu einem anerkannten Flüchtling übertragbar und es geboten ist, auf diesen frühen Zeitpunkt abzustellen. Zudem stellt sich die Frage, welche Anforderungen an das Bestehen von tatsächlichen familiären Bindungen i.S.v. Art. 16 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/86/EG zwischen dem inzwischen volljährig gewordenen Kind und dem Flüchtling zu stellen sind.</p>
<p>Zu dem umgekehrten Fall des Elternnachzuges zu einem volljährig gewordenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom heutigen Tag (BVerwG 1 C 9.19 und 1 C 10.19) ebenfalls Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet.</p>
<p>Fußnote:</p>
<p>Vorlagefragen</p>
<p>1. Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen, dass ein Kind des Zusammenführenden, der als Flüchtling anerkannt worden ist, auch dann minderjährig im Sinne dieser Vorschrift ist, wenn es im Zeitpunkt der Asylantragstellung des Zusammenführenden minderjährig war, aber schon vor dessen Anerkennung als Flüchtling und Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist?</p>
<p>2. Bei Bejahung der Frage 1:</p>
<p>Welche Anforderungen sind an die tatsächlichen familiären Bindungen i.S.d. Art. 16 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/86/EG in einem solchen Fall zu stellen?</p>
<p>a) Reicht dafür das rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis aus oder ist auch ein tatsächliches Familienleben erforderlich?</p>
<p>b) Falls es auch eines tatsächlichen Familienlebens bedarf: Welche Intensität ist dafür erforderlich? Genügen dazu etwa gelegentliche oder regelmäßige Besuchskontakte, bedarf es des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt oder ist darüber hinaus eine Beistandsgemeinschaft erforderlich, deren Mitglieder aufeinander angewiesen sind?</p>
<p>c) Erfordert der Nachzug des zwischenzeitlich volljährig gewordenen Kindes, das sich noch im Drittstaat befindet und einen Antrag auf Familienzusammenführung zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil gestellt hat, die Prognose, dass das Familienleben nach der Einreise in der gemäß Frage 2b) geforderten Weise im Mitgliedstaat (wieder) aufgenommen wird?</p>
<p>BVerwG 1 C 16.19 &#8211; Beschluss vom 23. April 2020</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Berlin, 12 K 27.18 V &#8211; Urteil vom 12. März 2019 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>EuGH soll weitere Fragen zum Elternnachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen klären</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-weitere-fragen-zum-elternnachzug-zu-volljaehrig-gewordenen-unbegleiteten-minderjaehrigen-fluechtlingen-klaeren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Apr 2020 07:07:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Elternnachzug]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlinge]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlingsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[minderjährige Flüchtlinge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>EuGH soll weitere Fragen zum Elternnachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen klären Pressemitteilung des&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>EuGH soll weitere Fragen zum Elternnachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen klären</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 17/2020</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung der Frage angerufen, ob die deutsche Rechtslage, nach der die nachgezogenen Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nur bis zu dessen Volljährigkeit haben, mit Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG (sog. Familienzusammenführungsrichtlinie) und der zu Art. 10 Abs. 3 Buchst. a und Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie ergangenen Rechtsprechung des EuGH vereinbar ist.</p>
<p>Die Kläger sind syrische Staatsangehörige. Ihren Kindern wurde als Minderjährigen in Deutschland Flüchtlingsschutz zuerkannt. Nach der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an die Kinder beantragten die Kläger Visa zur Familienzusammenführung in Deutschland. Die deutschen Auslandsvertretungen lehnten die Anträge ab, weil die Kinder zwischenzeitlich bereits volljährig geworden waren. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen der Eltern im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12. April 2018 &#8211; C-550/16 -) stattgegeben, wonach es beim Elternnachzug für die Beurteilung der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung ankommt. Die beklagte Bundesrepublik hat mit ihren Sprungrevisionen geltend gemacht, dass die Rechtsprechung des EuGH auf die vorliegenden Fälle nicht übertragbar und an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36 Abs. 1 AufenthG festzuhalten sei, wonach es beim Elternnachzug auf die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Visumantrag ankomme.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts sieht Klärungsbedarf, ob der vom EuGH zugrunde gelegte Zeitpunkt für das Bestehen der Minderjährigkeit beim Elternnachzug auch dann zur Zulassung des Familiennachzuges führt, wenn &#8211; wie nach deutscher Rechtslage &#8211; den Eltern ein Aufenthaltsrecht zur Familienzusammenführung nur bis zur Volljährigkeit des Kindes zusteht, und ob der Familienzusammenführungsantrag deswegen in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/86/EG abgelehnt werden darf. Zudem stellt sich die Frage, welche Anforderungen an das Bestehen von tatsächlichen familiären Bindungen i.S.v. Art. 16 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/86/EG zwischen den nachziehenden Eltern und dem inzwischen volljährig gewordenen Flüchtling zu stellen sind.</p>
<p>Zu dem umgekehrten Fall des Nachzuges eines volljährig gewordenen Kindes zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom heutigen Tag (BVerwG 1 C 16.19) ebenfalls ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet.</p>
<p>Fußnote:</p>
<p>Vorlagefragen</p>
<p>1a) Kann beim Nachzug zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a und Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 das Fortbestehen der Minderjährigkeit „Bedingung“ i.S.d. Art. 16 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/86/EG sein? Ist mit den vorgenannten Bestimmungen eine Regelung eines Mitgliedstaates vereinbar, die nachgezogenen Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings i.S.v. Art. 2 Buchst. f RL 2003/86/EG nur so lange ein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat gewährt, wie der Flüchtling tatsächlich noch minderjährig ist?</p>
<p>b) Falls die Fragen 1a) zu bejahen sind: Ist Art. 16 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 10 Abs. 3 Buchst. a und Art. 2 Buchst. f RL 2003/86/EG dahin auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften das (abgeleitete) Aufenthaltsrecht der Eltern auf den Zeitraum bis zur Volljährigkeit des Kindes begrenzt ist, erlaubt ist, einen Antrag der noch im Drittstaat aufhältigen Eltern auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung abzulehnen, wenn der Flüchtling vor der abschließenden Entscheidung über einen innerhalb von drei Monaten nach der Flüchtlingsanerkennung gestellten Antrag im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren volljährig geworden ist?</p>
<p>2. Falls in Beantwortung der Frage 1 eine Ablehnung der Familienzusammenführung nicht zulässig ist:</p>
<p>Welche Anforderungen sind an die tatsächlichen familiären Bindungen i.S.d. Art. 16 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/86/EG in Fällen des Elternnachzuges zu einem Flüchtling zu stellen, der vor der Entscheidung über den Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung volljährig geworden ist? Insbesondere:</p>
<p>a) Reicht dafür die Verwandtschaft in gerader aufsteigender Linie ersten Grades (Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86/EG) aus oder ist auch ein tatsächliches Familienleben erforderlich?</p>
<p>b) Falls es auch eines tatsächlichen Familienlebens bedarf: Welche Intensität ist dafür erforderlich? Genügen dazu etwa gelegentliche oder regelmäßige Besuchskontakte, bedarf es des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt oder ist darüber hinaus eine Beistandsgemeinschaft erforderlich, deren Mitglieder aufeinander angewiesen sind?</p>
<p>c) Erfordert der Nachzug der Eltern, die sich noch im Drittstaat befinden und einen Antrag auf Familienzusammenführung zu einem als Flüchtling anerkannten, zwischenzeitlich volljährig gewordenen Kind gestellt haben, die Prognose, dass das Familienleben nach der Einreise in der gemäß Frage 2b) geforderten Weise im Mitgliedstaat (wieder) aufgenommen wird?</p>
<p>BVerwG 1 C 9.19 &#8211; Beschluss vom 23. April 2020</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Berlin, 15 K 936.17 V &#8211; Urteil vom 01. Februar 2019 &#8211;</p>
<p>BVerwG 1 C 10.19 &#8211; Beschluss vom 23. April 2020</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Berlin, 20 K 538.17 V &#8211; Urteil vom 30. Januar 2019 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-weitere-fragen-zum-elternnachzug-zu-volljaehrig-gewordenen-unbegleiteten-minderjaehrigen-fluechtlingen-klaeren/">EuGH soll weitere Fragen zum Elternnachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen klären</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei „Aufstockerklagen“</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/vorrangige-pruefung-von-asylrechtlichen-unzulaessigkeitsgruenden-auch-bei-aufstockerklagen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Apr 2019 08:41:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Asylrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufstockerklagen]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlinge]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlingsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Migration]]></category>
		<category><![CDATA[Unzulässigkeit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4804</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 31/2019 Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Asylantrag nach §&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/vorrangige-pruefung-von-asylrechtlichen-unzulaessigkeitsgruenden-auch-bei-aufstockerklagen/">Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei „Aufstockerklagen“</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 31/2019</p>
<p>Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG unzulässig ist, darf das Verwaltungsgericht einer Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes nur stattgeben, wenn die Voraussetzungen der betreffenden Unzulässigkeitsgründe nicht vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag in der Sache beschieden hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der 1998 geborene Kläger ist staatenloser Palästinenser und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er lebte bis Ende August 2014 in Syrien im Flüchtlingslager Nairab des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA). Im September 2014 begab er sich nach eigenen Angaben in die Türkei und hielt sich dort etwa ein Jahr lang auf. Im November 2015 reiste er nach Deutschland ein. Auf seinen Asylantrag erkannte ihm das Bundesamt subsidiären Schutz zu. Seine auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Nach der Würdigung des Oberverwaltungsgerichts ist der Kläger als palästinensischer Volkszugehöriger sog. ipso facto-Flüchtling (§ 3 Abs. 3 AsylG), weil der Schutz, den er durch UNRWA erhalten habe, nicht länger gewährt werde.</p>
<p>Auf die Revision der Beklagten hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben. Mit Blick auf den mindestens einjährigen Zwischenaufenthalt des Klägers in der Türkei hätte das Berufungsgericht der Klage nicht stattgeben dürfen, ohne zuvor zu klären, dass der Asylantrag nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG unzulässig ist. Nach dieser Vorschrift, die das „Konzept des ersten Asylstaats&#8220; der Richtlinie 2013/32/EU umsetzt, ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird. Voraussetzung für eine Unzulässigkeit nach dieser Regelung ist, dass der in Betracht gezogene Staat vom Herkunftsland des Betroffenen (das ist bei Staatenlosen das Land des gewöhnlichen Aufenthalts) verschieden ist, dass er bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, und dass er diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG i.V.m. Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU entsprechende Sicherheit gewährleistet. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob diese Voraussetzungen hinsichtlich der Türkei im Fall des Klägers erfüllt sind, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden und war der Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.</p>
<p>Bei einer etwa erforderlichen neuerlichen Sachentscheidung zum ipso facto-Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 3 AsylG wird das Oberverwaltungsgericht zu beachten haben, dass der aus einem Wegfall des Schutzes bzw. Beistandes durch UNRWA resultierende ipso facto-Flüchtlingsschutz zugunsten eines bei UNRWA registrierten staatenlosen Palästinensers, der einen Asylantrag in der EU gestellt hat, jedenfalls dann nicht mehr eingreift, wenn dieser zuvor einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat außerhalb des Tätigkeitsbereichs der UNRWA begründet hatte. Von einem (vom Willen des Betroffenen unabhängigen) Wegfall des Beistands bzw. Schutzes durch UNRWA ist ungeachtet einer fortdauernden Tätigkeit dieser Organisation auch dann auszugehen, wenn es dem Betroffenen &#8211; etwa bürgerkriegsbedingt &#8211; nicht möglich ist, sich in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen in dem maßgeblichen UNRWA-Gebiet aufzuhalten.</p>
<p>Urteil vom 25. April 2019 &#8211; BVerwG 1 C 28.18 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Saarlouis, 1 A 679/17 &#8211; Urteil vom 16. Mai 2018 &#8211;</p>
<p>VG Saarlouis, 3 K 1543/16 &#8211; Urteil vom 29. November 2016 &#8211;</p>
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		<title>Entschädigung wegen Abschiebehaft</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/entschaedigung-wegen-abschiebehaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Apr 2019 09:09:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebehaft]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Menschenrechtskonvention]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlinge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 50/2019 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über einen gegen&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 50/2019</p>
<p align="justify">Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über einen gegen die Bundesrepublik Deutschland und den Freistaat Bayern geltend gemachten Anspruch auf immaterielle Entschädigung wegen Abschiebehaft nach Art. 5 Abs. 5 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) zum Nachteil des Klägers entschieden.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste zusammen mit seiner Frau und seiner damals 1½ jährigen Tochter mit dem Zug aus Österreich kommend am 2. Oktober 2013 in das Bundesgebiet ein. Bei der Grenzkontrolle in Passau konnte er keine aufenthaltslegitimierenden Ausweispapiere vorlegen. Er gab an, bereits in der Slowakei einen Asylantrag gestellt zu haben. Er wolle aber in Deutschland bleiben. Eine Abfrage im EURODAC-System ergab, dass der Kläger und seine Ehefrau in der Slowakischen Republik am 25. August 2013 einen Asylantrag gestellt hatten. Die Bundespolizei verfügte daher die Zurückschiebung des Klägers nach der Dublin-II-Verordnung (EG-Verordnung Nr. 343/2003, ABl. EG Nr. L 50/01). Ferner beantragte sie Haft zur Sicherung der Zurückschiebung. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2013 ordnete das Amtsgericht Passau die vorläufige Freiheitsentziehung an. Der Kläger wurde daraufhin in die gesonderte Abteilung für Abschiebegefangene der Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim gebracht. Die Ehefrau des Klägers sowie seine Tochter wurden in einer Gemeinschaftsunterkunft in Passau untergebracht.</p>
<p align="justify">In der Folgezeit wurde über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Wiederaufnahme des Klägers durch die Slowakische Republik betrieben. Am 8. Oktober 2013 beantragte die Bundespolizei Zurückschiebungshaft bis längstens zum 15. November 2013. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 ordnete das Amtsgericht München unter Aufhebung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Passau Abschiebehaft von 44 Tagen an (beginnend rückwirkend am 3. Oktober 2013, längstens bis zum 15. November 2013). Auf die Beschwerde des Klägers setzte das Landgericht München I am 30. Oktober 2013 die Vollziehung unter Auflagen &#8211; Aufenthaltnahme bei Ehefrau und Tochter in der Gemeinschaftsunterkunft in Passau; tägliche Erreichbarkeit dort um 10.00 Uhr und um 20.00 Uhr &#8211; aus und hob mit weiterem Beschluss vom 7. November 2013 die Haftentscheidung des Amtsgerichts München vom 16. Oktober 2013 auf. Gleichzeitig stellte das Landgericht fest, dass die Freiheitsentziehung von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Eine Entziehungsabsicht sei nicht erkennbar, jedenfalls reichten die gemachten Auflagen aus. Zwischenzeitlich hatte die Slowakische Republik der Rücknahme des Klägers und seiner Familie zugestimmt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verfügte daraufhin die Abschiebung. Nachdem der Kläger erfolglos versucht hatte, dagegen verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, entzog er sich der Zurückschiebung, in dem er mit seiner Familie die Zeit bis zum Ablauf der Zurückschiebefrist nach der Dublin-II-Verordnung im sogenannten Kirchenasyl verbrachte. Im Rahmen des deshalb in Deutschland durchgeführten nationalen Asylverfahrens wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.</p>
<p align="justify"><b>Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Der Kläger hat die Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die Zeit seiner Abschiebehaft ab 3. Oktober 2013 in Höhe von 100 € je Hafttag (insgesamt 2.700 €) in Anspruch genommen. Das Landgericht hat das beklagte Land &#8211; unter Abweisung der weitergehenden Klage &#8211; zur Zahlung von 810 € (27 Tage à 30 €) verurteilt und die Klage gegen die beklagte Bundesrepublik insgesamt abgewiesen. Die Berufungen des Klägers und des beklagten Landes haben keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richten sich die vom Landgericht zugelassenen Revisionen des Klägers und des beklagten Landes.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der u.a. für das Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und auf die Revision des Landes das Berufungsurteil einschließlich der zugrundeliegenden landgerichtlichen Entscheidung im Umfang der Verurteilung abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.</p>
<p align="justify">Zur Revision des Klägers (gegen die Abweisung der Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland und die Höhe des gegen den Freistaat Bayern zuerkannten Betrags).</p>
<p align="justify">Die Instanzgerichte sind zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Bundesrepublik Deutschland mangels Passivlegitimation kein Schadensersatzanspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK zusteht. Zwar ist im Verfahren der Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK die Bundesrepublik als Vertragspartei Beschwerdegegner; dementsprechend trifft sie eine etwaige vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach Art. 41 EMRK zugesprochene Entschädigung. Im Rahmen der innerstaatlichen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 5 Abs. 5 EMRK ist jedoch die Frage nach der Person des Verpflichteten durch Anwendung des Art. 34 GG zu klären. Danach ist der Hoheitsträger (Bund, Land oder sonstige Gebietskörperschaft) verantwortlich, dessen Hoheitsgewalt bei der rechtswidrigen Freiheitsentziehung ausgeübt wurde. Der Eingriff in das Freiheitsrecht des Klägers beruhte auf den Haftentscheidungen der Amtsgerichte Passau und München. Über die Zulässigkeit und Fortdauer eines Freiheitsentzugs hat in Deutschland grundsätzlich nur der Richter zu entscheiden (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG). Bei einer auf der Anordnung eines Richters beruhenden Freiheitsentziehung wird mithin die Hoheitsgewalt der Gebietskörperschaft ausgeübt, in deren Dienst dieser steht. Letzteres war hier das beklagte Land und nicht die Bundesrepublik. Hieran ändert der Umstand nichts, dass die Bundespolizei Haftanträge gestellt und es ohne diese nicht zur Haft gekommen wäre. Diese Kausalitätsbetrachtung ist im Rahmen des Art. 5 Abs. 5 EMRK nicht maßgeblich. Denn die Antragstellung ändert nichts daran, dass bei den anschließend nach jeweiliger Anhörung des Klägers und eigenverantwortlich von den Amtsgerichten getroffenen Haftentscheidungen nur Hoheitsgewalt des beklagten Landes und nicht der Bundesrepublik ausgeübt worden ist.</p>
<p align="justify">Die von der Revision angesprochene Zuständigkeit der Bundespolizei für den Vollzug der richterlichen Haftentscheidungen ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Der &#8211; im Übrigen hier in einer Anstalt des Landes vollzogene &#8211; Freiheitsentzug findet seine Grundlage allein in der richterlichen Haftanordnung. Die Vollzugszuständigkeit ist insoweit kein eigenständiger Anknüpfungspunkt für eine Passivlegitimation der Bundesrepublik. Art. 5 Abs. 5 EMRK bezieht sich grundsätzlich auch nur auf die Haft als solche, nicht dagegen den Vollzug beziehungsweise die Haftbedingungen. Dass die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, von sich aus eine Beendigung der Haft zu veranlassen, wenn Umstände auftreten, die einer ursprünglich rechtmäßig angeordneten Haft nachträglich ihre Grundlage entziehen, spielt in diesem Zusammenhang schon deshalb keine Rolle, weil ein solcher Fall hier unstreitig nicht vorliegt. Soweit das Landgericht Ansprüche aus Amtshaftung verneint hat, wendet sich hiergegen der Kläger mit seiner Revision zu Recht nicht.</p>
<p align="justify">Die Rügen der Revision zur Höhe der dem Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1 zuerkannten Entschädigung bleiben bereits deshalb ohne Erfolg, weil dem Kläger schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht (siehe nachfolgend zur Revision des Beklagten zu 1).</p>
<p align="justify">Zur Revision des beklagten Freistaats Bayern (gegen seine Verurteilung zum Schadensersatz)</p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es bei der Prüfung einer Haftung des beklagten Landes an die Entscheidung des Landgerichts München I vom 7. November 2013 gebunden sei. Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung gebunden. Die Bindungswirkung erfasst in persönlicher Hinsicht die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens &#8211; bei Behörden deren Rechtsträger &#8211; und ihre Rechtsnachfolger und ist sachlich auf den Streitgegenstand beschränkt. Diese für den Amtshaftungsprozess entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK und insoweit auch für entsprechende Feststellungen der Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung im Abschiebehaftbeschwerdeverfahren. Im vorliegenden Fall greift die Bindungswirkung der Entscheidung des Landgerichts München I allerdings nicht zum Nachteil des beklagten Landes. Das beklagte Land gehörte nicht zu den Verfahrensbeteiligten. Vielmehr war die Bundespolizei und damit eine Behörde der beklagten Bundesrepublik neben dem Kläger an dem zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebehaft führenden Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht München I beteiligt. Dessen Entscheidung kann deshalb gegenüber dem beklagten Land, das insoweit in diesem Verfahren vom Gericht kein rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) bekommen hat, keine Bindungswirkung in einem späteren Schadensersatzprozess zugesprochen werden.</p>
<p align="justify">Mangels Bindungswirkung kommt es damit darauf an, ob die durch die Amtsgerichte Passau und München angeordnete Freiheitsentziehung konventionswidrig im Sinne des Art. 5 Abs. 5 EMRK war. Dies hat der Senat verneint. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 5 Abs. 5 EMRK allerdings nicht erst dann als rechtswidrig anzusehen, wenn sie nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB) als unvertretbar zu bewerten wäre. Für die Konventionswidrigkeit spielt die Vertretbarkeit der richterlichen Haftanordnung keine Rolle. Art. 5 Abs. 5 EMRK knüpft &#8211; anders als § 839 BGB &#8211; nicht an die persönliche (und lediglich über Art. 34 GG auf den Staat übergeleitete) Verantwortung des Beamten oder Richters an, sondern an den konventionswidrigen Freiheitsentzug, d.h. an den objektiven Konventionsverstoß. Die richterliche Maßnahme ist daher auf ihre sachliche Richtigkeit, d.h. ihre Vereinbarkeit mit der Konvention, nicht lediglich auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen.</p>
<p align="justify">Bezüglich der Richtigkeitskontrolle ist allerdings zu beachten, dass wenn die Anordnung einer Freiheitsentziehung auch von einer prognostischen Beurteilung tatsächlicher Umstände abhängt &#8211; wie etwa der Frage, ob Fluchtgefahr besteht beziehungsweise ob dieser auch durch ein milderes Mittel als der Haft ausreichend entgegengewirkt werden kann -, es aus der Natur der Sache nicht nur eine einzige richtige Entscheidung gibt und alle anderen Bewertungen rechtswidrig sind. Insbesondere geht es nicht an, dass der Richter im Entschädigungsprozess seine eigene Prognose einfach an die Stelle der des Haftrichters setzt. Vielmehr kann im Rahmen der Prognosen denen Bewertungsspielräume eigen sind, auch eine andere Würdigung nachvollziehbar, tragfähig und insoweit im Rahmen des Art. 5 EMRK rechtmäßig sein. Ausgehend von diesem Maßstab kann die von den Amtsgerichten Passau und München angeordnete Haft nicht als konventionswidrig im Sinne des Art. 5 Abs. 5 EMRK angesehen werden. Die Amtsgerichte sind &#8211; nach jeweiliger Anhörung des Klägers – unter anderem davon ausgegangen, dass die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung erforderlich ist und der Haftzweck nicht durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Die den Haftentscheidungen insoweit zugrundeliegende Prognose ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat bei seinen Anhörungen angegeben, mit seiner Familie in Deutschland bleiben und nicht in die Slowakei zurück zu wollen. Gegenüber der Bundespolizei hatte er dies zuvor unter anderem damit begründet, dass die Situation in der Slowakei &#8222;schlimm&#8220; beziehungsweise &#8222;wie ein Gefängnis&#8220; sei und man &#8222;dort nicht leben kann&#8220;. Wenn die Amtsgerichte unter anderem vor diesem Hintergrund davon ausgegangen sind, es bestehe die Gefahr, dass der Kläger sich nicht freiwillig der Zurückschiebung in die Slowakei stellen werde, sodass zur Sicherung Abschiebehaft nötig sei, ist diese seinerzeit angestellte Prognose nicht als rechtswidrig zu bewerten.</p>
<p align="justify">Eine Konventionsverletzung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus einem Verstoß gegen das sogenannte Trennungsgebot im Rahmen des Vollzugs der Abschiebehaft herleiten. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehörige (ABl. EU Nr. L 348/98) bestimmt zwar, dass die Inhaftierung grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu erfolgen hat. Hierauf lässt sich ein Schadensersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK für die nicht in einer solchen speziellen Haftanstalt, sondern lediglich in einer gesonderten Abteilung der Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim vollzogene Abschiebehaft aber nicht stützen. Denn nach der Senatsrechtsprechung betrifft Art. 5 Abs. 5 EMRK nur die Freiheitsentziehung als solche, nicht den Haftvollzug beziehungsweise die Modalitäten der Haft; daher ergeben sich aus Art. 5 Abs. 5 EMRK keine Rechte von inhaftierten Personen in Bezug auf ihre Behandlung in der Haft. Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot betrifft im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Senatsrechtsprechung nur den Vollzug der Haft.</p>
<p align="justify">Amtshaftungsansprüche gegen das beklagte Land macht der Kläger zu Recht nicht geltend.</p>
<p align="justify">Die maßgeblichen Vorschriften lauten:</p>
<p align="justify"><b>Art. 5 EMRK </b></p>
<p align="justify">Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">f) Rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.</p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">(5) Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme</p>
<p align="justify">oder Freiheitsentziehung betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.</p>
<p align="justify"><b>Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG</b>:</p>
<p align="justify">&#8222;Die Inhaftierung erfolgt grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen. Sind in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden und muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, so werden in Haft genommene Drittstaatsangehörige gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht.&#8220;</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">Landgericht München I &#8211; 15 O 21372/16 &#8211; Entscheidung vom 20. September 2017</p>
<p align="justify">Oberlandesgericht München &#8211; 1 U 3473/17 &#8211; Entscheidung vom 15. März 2018</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 18. April 2019</p>
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		<item>
		<title>Unwirksame Asylantragsrücknahme im Dublin-Verfahren</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/unwirksame-asylantragsruecknahme-im-dublin-verfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Feb 2019 20:25:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Asylantragsrücknahme]]></category>
		<category><![CDATA[Asylbewerber]]></category>
		<category><![CDATA[Dublin-Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlinge]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4655</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 13/2019 Nimmt ein Asylbewerber seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Aufrechterhaltung&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 13/2019</p>
<p>Nimmt ein Asylbewerber seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Aufrechterhaltung eines Antrags auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zurück, setzt die Wirksamkeit der Rücknahme die Darlegung voraus, dass das aufrechterhaltene Abschiebungsschutzbegehren nicht auf Gründe gestützt wird, die dem internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) unterfallen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Kläger, eine Familie iranischer Staatsangehörigkeit, reisten im September 2014 mit einem gültigen österreichischen Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein und stellten Asylanträge. Einem im Oktober 2014 an die Republik Österreich gerichteten Übernahmeersuchen nach der Dublin III-Verordnung stimmte diese zu. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Österreich an. Nach Klageerhebung nahmen die Kläger ihre Asylanträge zurück und hielten nur noch das Begehren aufrecht, ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, die Dublin III-Verordnung bleibe auch dann weiter anwendbar, wenn ein Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zurücknehme, nachdem der ersuchte Mitgliedstaat dem Aufnahmegesuch zugestimmt hat.</p>
<p>Die Revision der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist schon deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Kläger ihre Asylanträge nicht wirksam zurückgenommen haben und die Zuständigkeit Österreichs für die Asylverfahren bereits aus diesem Grund fortbesteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein schutzsuchender Ausländer, der sich auf Gründe beruft, die materiell dem internationalen Schutz unterfallen, kein Wahlrecht hinsichtlich der begehrten Schutzform. Er ist vielmehr hinsichtlich aller zielstaatsbezogener Gefahren, die geeignet sind, einen Anspruch auf internationalen Schutz zu begründen, auf das Asylverfahren beim Bundesamt verwiesen. Bei einem förmlichen Asylantrag ist grundsätzlich von der Geltendmachung derartiger Gefahren auszugehen. Die Rücknahme eines solchen Antrags ist daher in einem Fall, in dem der Antragsteller ein Begehren auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote aufrechterhält, nur wirksam, wenn der Antragsteller darlegt, dass er keine vom internationalen Schutz umfassten Schutzgründe (mehr) geltend macht. Daran fehlte es hier. Über die Wirksamkeit der Rücknahme ist für die Zwecke des Dublin-Verfahrens nach hiesigem nationalem Recht zu befinden.</p>
<p>Urteil vom 26. Februar 2019 &#8211; BVerwG 1 C 30.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Hamburg, 1 Bf 50/15.A &#8211; Urteil vom 30. Januar 2017 &#8211;</p>
<p>VG Hamburg, 10 A 5341/14 &#8211; Urteil vom 17. Februar 2015 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Privilegierung im Bauplanungsrecht nur für öffentlich verantwortete Unterbringung von Geflüchteten</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/privilegierung-im-bauplanungsrecht-nur-fuer-oeffentlich-verantwortete-unterbringung-von-gefluechteten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Feb 2019 20:23:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Bauplanungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlinge]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlingswohnheim]]></category>
		<category><![CDATA[planungsrechtliche Begünstigung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterbringung von Geflüchteten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=4653</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 12/2019 Die planungsrechtliche Begünstigung nach § 246 Abs. 9 BauGB für&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 12/2019</p>
<p>Die planungsrechtliche Begünstigung nach § 246 Abs. 9 BauGB für Vorhaben, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, kommt nur Bauvorhaben zugute, mit denen die öffentliche Hand ihrer Unterbringungsverantwortung genügen will. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Klägerin verlangte von der beklagten Stadt Kassel eine Baugenehmigung für den Bau einer Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende im Außenbereich. Die Stadt sah keinen Bedarf für eine solche Einrichtung und lehnte den Bauantrag ab. Die auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ließ der Bau die Erweiterung und Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten und war daher unzulässig. Die Klägerin könne sich nicht auf § 246 Abs. 9 BauGB berufen, der &#8211; befristet bis zum 31. Dezember 2019 &#8211; den Bau von Flüchtlingsunterkünften erleichtert. Die Norm begünstige allein die Flüchtlingsunterbringung in öffentlicher Verantwortung. Private Vorhaben seien nur privilegiert, wenn die öffentliche Hand einer eigenen Unterbringungsverpflichtung in dem privaten Vorhaben nachkommen wolle. Daran fehle es.</p>
<p>Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. § 246 Abs. 9 BauGB begünstigt Vorhaben, die der „Unterbringung“ von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen. Unterbringung ist nur die öffentlich verantwortete Unterbringung, sei es in Bauten der öffentlichen Hand, sei es in privaten Unterkünften. Dies folgt aus dem fachsprachlichen Wortlaut und den Gesetzgebungsmaterialien. Es muss daher durch Abstimmung mit der öffentlichen Hand oder in sonstiger Weise hinreichend gesichert sein, dass ein Bau für die öffentlich verantwortete Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden genutzt werden wird. Anderenfalls kommt § 246 Abs. 9 BauGB einem Vorhaben nicht zugute.</p>
<p>Urteil vom 21. Februar 2019 &#8211; BVerwG 4 C 9.18 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH Kassel, 4 A 1837/17 &#8211; Urteil vom 22. Februar 2018 &#8211;</p>
<p>VG Kassel, 2 K 278/16.KS &#8211; Urteil vom 03. Mai 2017 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Gerichtliche Sachaufklärungspflicht bei Hinweisen auf Foltergefahr in Abschiebungsfällen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/gerichtliche-sachaufklaerungspflicht-bei-hinweisen-auf-foltergefahr-in-abschiebungsfaellen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Jan 2018 16:40:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlinge]]></category>
		<category><![CDATA[Folter]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Sachaufklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 1/2018 Gerichte verletzen das in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 1/2018</p>
<p>Gerichte verletzen das in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, wenn sie trotz gewichtiger Anhaltspunkte nicht aufklären, ob einem Betroffenen im Falle der Abschiebung Folter oder unmenschliche Haftbedingungen drohen. Es ist verfassungsrechtlich geboten, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Zielstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und vor einer Abschiebung gegebenenfalls geeignete Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen, die Folter und unmenschliche Behandlung wirksam ausschließen. Dies hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss unter teilweiser Stattgabe der Verfassungsbeschwerde eines wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung verurteilten türkischen Staatsangehörigen entschieden und den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der in Deutschland geborene und aufgewachsene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde durch das Kammergericht Berlin im Jahr 2015 unter anderem wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, weil er sich salafistischen Kreisen angeschlossen und in Syrien der terroristischen Vereinigung Junud al-Sham erhebliche Geld- und Sachleistungen überlassen hatte. Die Ausländerbehörde wies den Beschwerdeführer im Juni 2016 aus der Bundesrepublik aus, drohte die Abschiebung in die Türkei an. Den Eilantrag des Beschwerdeführers lehnte das Verwaltungsgericht ab; die Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos. Zusätzlich stellte der Beschwerdeführer im August 2017 einen Asylantrag, der als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Hiergegen begehrte der Beschwerdeführer Eilrechtsschutz und trug vor, gegen ihn sei in der Türkei ein Strafverfahren wegen Unterstützung des islamistischen Terrorismus anhängig, und es drohe ihm Folter. Er legte zur Begründung seines Antrags ein Schreiben von amnesty international vor, wonach die deutsche Sektion Ende Juli 2017 von dem Vater eines in der Türkei als Terrorverdächtiger inhaftierten türkischen Staatsangehörigen Hinweise darauf erhalten habe, dass sein Sohn seit einiger Zeit zusammen mit den Mitgefangenen schwer geschlagen und gefoltert werde; jede ärztliche Versorgung werde den Gefangenen verweigert, die in Zellen voller menschlicher Fäkalien untergebracht seien. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 21. September 2017 ab. Wie der Verwaltungsgerichtshof im ausweisungsrechtlichen Verfahren zu Recht festgestellt habe, drohe lediglich Angehörigen der kurdischen PKK oder der Gülen-Bewegung Folter. An Anhaltspunkten für eine beachtliche Gefahr von Folter oder menschenrechtswidriger Behandlung im Falle des Beschwerdeführers fehle es jedoch.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung vom 21. September 2017 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG.</p>
<ol>
<li>Das Gebot effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangt nicht nur, dass jeder potenziell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der gerichtlichen Prüfung unterstellt werden kann; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen. Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts, hier der Menschenwürde sowie des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Verbindung mit der Gewährleistung des Art. 3 EMRK im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung haben dem hohen Wert dieser Rechte Rechnung zu tragen. In Fällen, in denen die Gefahr von Folter oder unmenschlichen Haftbedingungen in Rede steht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung) verfassungsrechtliches Gewicht zu. Liegen ernsthafte Anhaltspunkte für eine Foltergefahr vor, ist es verfassungsrechtlich und konventionsrechtlich geboten, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Zielstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen, die die Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung wirksam ausschließen.</li>
<li>Diesen Maßgaben wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Mit der Begründung, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder menschenrechtswidrige Haftbedingungen drohten, da nur kurdische Aktivisten und Anhänger der Gülen-Bewegung, nicht aber Unterstützer des islamistischen Terrorismus mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen müssten, verfehlt das Verwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Vorgaben. Es bestand im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer überreichte Schreiben von amnesty international und insbesondere vor dem Hintergrund der als gerichtsbekannt einzustufenden allgemeinen Erkenntnisse zur politischen Situation in der Türkei von Verfassungs wegen Anlass zu weiterer Sachaufklärung oder zur Einholung von Zusicherungen der türkischen Behörden zur Behandlung des Beschwerdeführers. Denn es gab ernsthafte Anhaltspunkte für das Bestehen einer Foltergefahr auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Unterstützung des islamistischen Terrorismus und damit auch in Bezug auf den Beschwerdeführer. Diese Anhaltspunkte hätten einer Überprüfung bedurft. Auch in Anbetracht der obergerichtlichen Rechtsprechung zu den Haftbedingungen in der Türkei konnte das Verwaltungsgericht nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer nach der Abschiebung keine menschenrechtswidrige Behandlung drohte. Im Hinblick auf den festgestellten Verstoß gegen die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Aufklärungspflicht bedarf die weitere Frage, ob Personen, die islamistischen terroristischen Organisationen zuzurechnen sind, in der Türkei generell mit Folter zu rechnen haben, im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren keiner Entscheidung.</li>
</ol>
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		<title>Verpflichtungsgeber haftet für die Lebensunterhaltskosten von Bürgerkriegsflüchtlingen auch nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verpflichtungsgeber-haftet-fuer-die-lebensunterhaltskosten-von-buergerkriegsfluechtlingen-auch-nach-zuerkennung-der-fluechtlingseigenschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Jan 2017 20:51:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Bürgerkriegsflüchtlinge]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlinge]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensunterhaltskosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 3/2017 Das Aufenthaltsgesetz ermöglicht die Einreise von Ausländern, bei denen sich&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 3/2017</p>
<p>Das Aufenthaltsgesetz ermöglicht die Einreise von Ausländern, bei denen sich ein Dritter verpflichtet hat, die Kosten des Lebensunterhalts zu tragen (§ 68 Aufenthaltsgesetz &#8211; AufenthG). Wird eine solche Verpflichtungserklärung zur Ermöglichung der Einreise syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge im Rahmen einer Landesaufnahmeanordnung und damit zu einem humanitären Schutzzweck abgegeben, führt die Anerkennung als Flüchtling unter Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis nicht zu einem anderen Aufenthaltszweck und verpflichtet weiterhin zur Erstattung von Sozialleistungen, die Begünstigte in der Folgezeit bezogen haben. Das hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Die Kläger sind die Erben eines in Deutschland lebenden syrischen Staatsangehörigen, der sich durch Unterzeichnung formularmäßiger Erklärungen verpflichtet hatte, für den Lebensunterhalt seiner Nichte, ihres Ehemannes und deren Kindes &#8222;bis zur Beendigung des Aufenthalts … oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck&#8220; aufzukommen. Dies sollte deren Einreise ermöglichen. Die Verwandten reisten im Juni 2014 mit einem Visum aus Syrien in das Bundesgebiet ein und erhielten Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit der Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen betreffend syrische Bürgerkriegsflüchtlinge. Im Dezember 2014 erkannte ihnen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf die von ihnen gestellten Asylanträge die Flüchtlingseigenschaft zu. Das beklagte Jobcenter forderte mit Leistungsbescheid vom 3. September 2015 von dem Verpflichtungsgeber die Erstattung von 8.832,75 Euro, die es für seine drei Verwandten im Zeitraum vom 11. Februar 2015 bis 31. August 2015 nach dem SGB II aufgewendet hatte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Erstattungsbescheid abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat stützt seine Entscheidung darauf, dass die nach der Flüchtlingsanerkennung erteilten Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG nicht zu einem „anderen Aufenthaltszweck“ erteilt worden sind. Dies ergibt sich zwar nicht schon aus § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, der seit August 2016 ein Erlöschen der Verpflichtungserklärung in diesen Fällen ausdrücklich ausschließt. Denn diese Vorschrift ist auf den Streitfall noch nicht anwendbar. „Aufenthaltszweck“ im Sinne der abgegebenen Verpflichtungserklärung ist indes in einem weiteren Sinne zu verstehen und nicht notwendig auf den jeweiligen „Aufenthaltstitel“ beschränkt. Die durch die Verpflichtungserklärung ermöglichte Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG hat mit dem Schutz vor den bürgerkriegsbedingten Lebensverhältnissen in Syrien ebenso humanitären Schutzzwecken gedient wie die der Gewährung internationalen Schutzes durch Flüchtlingsanerkennung nachfolgende Aufenthaltserlaubnis. Im Rahmen der Verpflichtungserklärung ist für die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem „Aufenthaltszweck“ im Ansatz von den verschiedenen Abschnitten des Kapitels II des Aufenthaltsgesetzes auszugehen. „Aufenthaltszweck“ im Sinne der Verpflichtungserklärung umfasst daher jeden Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, wie sie &#8211; unter dieser Überschrift &#8211; vom Gesetzgeber im Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes zusammengefasst sind. Die Unterschiede der einzelnen Aufenthaltserlaubnisse bei den Gewährungsvoraussetzungen und den Rechtsfolgen verändern hier qualitativ nicht den gemeinsamen, übergreifenden Aufenthaltszweck. Auch sonst sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass in der Erklärung ein hiervon abweichender, engerer Zweckbegriff verwendet worden wäre. Unionsrecht steht der Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers nicht grundsätzlich entgegen. Die Erstattungsforderung ist im konkreten Fall auch nicht unverhältnismäßig.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=260117U1C10.16.0">BVerwG 1 C 10.16</a> &#8211; Urteil vom 26. Januar 2017</p>
<p>Vorinstanz:<br />
VG Düsseldorf 22 K 7814/15 &#8211; Urteil vom 01. März 2016</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verpflichtungsgeber-haftet-fuer-die-lebensunterhaltskosten-von-buergerkriegsfluechtlingen-auch-nach-zuerkennung-der-fluechtlingseigenschaft/">Verpflichtungsgeber haftet für die Lebensunterhaltskosten von Bürgerkriegsflüchtlingen auch nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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