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	<title>Flüchtlingsschutz &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>EuGH soll weitere Fragen zum Elternnachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen klären</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Apr 2020 07:07:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Elternnachzug]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlinge]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlingsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[minderjährige Flüchtlinge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>EuGH soll weitere Fragen zum Elternnachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen klären Pressemitteilung des&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-weitere-fragen-zum-elternnachzug-zu-volljaehrig-gewordenen-unbegleiteten-minderjaehrigen-fluechtlingen-klaeren/">EuGH soll weitere Fragen zum Elternnachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen klären</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>EuGH soll weitere Fragen zum Elternnachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen klären</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 17/2020</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung der Frage angerufen, ob die deutsche Rechtslage, nach der die nachgezogenen Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nur bis zu dessen Volljährigkeit haben, mit Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG (sog. Familienzusammenführungsrichtlinie) und der zu Art. 10 Abs. 3 Buchst. a und Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie ergangenen Rechtsprechung des EuGH vereinbar ist.</p>
<p>Die Kläger sind syrische Staatsangehörige. Ihren Kindern wurde als Minderjährigen in Deutschland Flüchtlingsschutz zuerkannt. Nach der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an die Kinder beantragten die Kläger Visa zur Familienzusammenführung in Deutschland. Die deutschen Auslandsvertretungen lehnten die Anträge ab, weil die Kinder zwischenzeitlich bereits volljährig geworden waren. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen der Eltern im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12. April 2018 &#8211; C-550/16 -) stattgegeben, wonach es beim Elternnachzug für die Beurteilung der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung ankommt. Die beklagte Bundesrepublik hat mit ihren Sprungrevisionen geltend gemacht, dass die Rechtsprechung des EuGH auf die vorliegenden Fälle nicht übertragbar und an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36 Abs. 1 AufenthG festzuhalten sei, wonach es beim Elternnachzug auf die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Visumantrag ankomme.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts sieht Klärungsbedarf, ob der vom EuGH zugrunde gelegte Zeitpunkt für das Bestehen der Minderjährigkeit beim Elternnachzug auch dann zur Zulassung des Familiennachzuges führt, wenn &#8211; wie nach deutscher Rechtslage &#8211; den Eltern ein Aufenthaltsrecht zur Familienzusammenführung nur bis zur Volljährigkeit des Kindes zusteht, und ob der Familienzusammenführungsantrag deswegen in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/86/EG abgelehnt werden darf. Zudem stellt sich die Frage, welche Anforderungen an das Bestehen von tatsächlichen familiären Bindungen i.S.v. Art. 16 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/86/EG zwischen den nachziehenden Eltern und dem inzwischen volljährig gewordenen Flüchtling zu stellen sind.</p>
<p>Zu dem umgekehrten Fall des Nachzuges eines volljährig gewordenen Kindes zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom heutigen Tag (BVerwG 1 C 16.19) ebenfalls ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet.</p>
<p>Fußnote:</p>
<p>Vorlagefragen</p>
<p>1a) Kann beim Nachzug zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a und Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 das Fortbestehen der Minderjährigkeit „Bedingung“ i.S.d. Art. 16 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/86/EG sein? Ist mit den vorgenannten Bestimmungen eine Regelung eines Mitgliedstaates vereinbar, die nachgezogenen Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings i.S.v. Art. 2 Buchst. f RL 2003/86/EG nur so lange ein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat gewährt, wie der Flüchtling tatsächlich noch minderjährig ist?</p>
<p>b) Falls die Fragen 1a) zu bejahen sind: Ist Art. 16 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 10 Abs. 3 Buchst. a und Art. 2 Buchst. f RL 2003/86/EG dahin auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften das (abgeleitete) Aufenthaltsrecht der Eltern auf den Zeitraum bis zur Volljährigkeit des Kindes begrenzt ist, erlaubt ist, einen Antrag der noch im Drittstaat aufhältigen Eltern auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung abzulehnen, wenn der Flüchtling vor der abschließenden Entscheidung über einen innerhalb von drei Monaten nach der Flüchtlingsanerkennung gestellten Antrag im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren volljährig geworden ist?</p>
<p>2. Falls in Beantwortung der Frage 1 eine Ablehnung der Familienzusammenführung nicht zulässig ist:</p>
<p>Welche Anforderungen sind an die tatsächlichen familiären Bindungen i.S.d. Art. 16 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/86/EG in Fällen des Elternnachzuges zu einem Flüchtling zu stellen, der vor der Entscheidung über den Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung volljährig geworden ist? Insbesondere:</p>
<p>a) Reicht dafür die Verwandtschaft in gerader aufsteigender Linie ersten Grades (Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86/EG) aus oder ist auch ein tatsächliches Familienleben erforderlich?</p>
<p>b) Falls es auch eines tatsächlichen Familienlebens bedarf: Welche Intensität ist dafür erforderlich? Genügen dazu etwa gelegentliche oder regelmäßige Besuchskontakte, bedarf es des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt oder ist darüber hinaus eine Beistandsgemeinschaft erforderlich, deren Mitglieder aufeinander angewiesen sind?</p>
<p>c) Erfordert der Nachzug der Eltern, die sich noch im Drittstaat befinden und einen Antrag auf Familienzusammenführung zu einem als Flüchtling anerkannten, zwischenzeitlich volljährig gewordenen Kind gestellt haben, die Prognose, dass das Familienleben nach der Einreise in der gemäß Frage 2b) geforderten Weise im Mitgliedstaat (wieder) aufgenommen wird?</p>
<p>BVerwG 1 C 9.19 &#8211; Beschluss vom 23. April 2020</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Berlin, 15 K 936.17 V &#8211; Urteil vom 01. Februar 2019 &#8211;</p>
<p>BVerwG 1 C 10.19 &#8211; Beschluss vom 23. April 2020</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Berlin, 20 K 538.17 V &#8211; Urteil vom 30. Januar 2019 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>EuGH soll Fragen zum Familienflüchtlingsschutz bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit in der Familie klären</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-fragen-zum-familienfluechtlingsschutz-bei-unterschiedlicher-staatsangehoerigkeit-in-der-familie-klaeren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Dec 2019 22:48:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Familienflüchtlingsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlingsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsangehörigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 95/2019 Das Bundesverwaltungsgericht hat heute den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eugh-soll-fragen-zum-familienfluechtlingsschutz-bei-unterschiedlicher-staatsangehoerigkeit-in-der-familie-klaeren/">EuGH soll Fragen zum Familienflüchtlingsschutz bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit in der Familie klären</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 95/2019</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat heute den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung angerufen, ob die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz nach § 26 AsylG an ein Kind, das eine andere Staatsangehörigkeit als die des schutzberechtigten Elternteils besitzt, von der in Art. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Anerkennungsrichtlinie) gründenden Befugnis der Mitgliedstaaten gedeckt ist, günstigere Normen zur Entscheidung darüber zu erlassen, wer als Flüchtling gilt, bzw. ob dies i.S.d. Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU mit der persönlichen Rechtsstellung des Kindes unvereinbar ist.</p>
<p>Die Klägerin ist ein im Jahr 2017 im Bundesgebiet geborenes Kind einer tunesischen und eines als Flüchtling anerkannten syrischen Staatsangehörigen. Sie besitzt jedenfalls die tunesische Staatsangehörigkeit. Ihren Asylantrag stützt sie auf einen von ihrem Vater abgeleiteten Familienflüchtlingsschutz.</p>
<p>Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ihren Antrag als offensichtlich unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht hat die auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz gerichtete Klage abgewiesen. Die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 AsylG widerspreche vorrangigem Unionsrecht und namentlich dem auch dort geltenden Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes. Dieser Grundsatz schließe aus, diesen Schutz auf Personen zu erstrecken, die &#8211; wie die Klägerin &#8211; bereits aufgrund ihres Personalstatuts als Angehörige eines schutzfähigen anderen Staates keines Schutzes bedürften. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Prinzips der Subsidiarität sei es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, aufgrund von Art. 3 RL 2011/95/EU günstigere Normen zu schaffen, da anderenfalls die allgemeine Systematik und die Ziele der Richtlinie gefährdet würden.</p>
<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts sieht vor dem Hintergrund des Prinzips der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes unionsrechtlichen Klärungsbedarf, ob das nationale Recht (§ 26 AsylG) mit Art. 3 und Art. 23 Abs. 2 RL 20011/95/EU vereinbar ist, soweit es eine Zuerkennung internationalen Familienschutzes auch für Familienangehörige vorsieht, die effektiven Schutz in dem Land erlangen können, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Der Senat hat das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH über die nachstehend aufgeführten Fragen ausgesetzt.</p>
<p>Fußnote:</p>
<p>Vorlagefragen</p>
<p>1. Ist Art. 3 RL 2011/95/EU dahin auszulegen, dass er der Vorschrift eines Mitgliedstaates entgegensteht, nach der dem minderjährigen ledigen Kind einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, eine von dieser abgeleitete Flüchtlingseigenschaft (sog. Familienflüchtlingsschutz) auch für den Fall zuzuerkennen ist, dass dieses Kind &#8211; über den anderen Elternteil &#8211; jedenfalls auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzt, das nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings identisch ist und dessen Schutz es in Anspruch nehmen kann?</p>
<p>2. Ist Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU dahin auszulegen, dass die Einschränkung, wonach ein Anspruch der Familienangehörigen auf die in den Artikeln 24 bis 35 dieser Richtlinie genannten Leistungen nur zu gewähren ist, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist, es verbietet, dem minderjährigen Kind unter den in Frage 1. beschriebenen Umständen die von dem anerkannten Flüchtling abgeleitete Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen?</p>
<p>3. Ist für die Beantwortung der Fragen 1. und 2. von Bedeutung, ob es für das Kind und seine Eltern möglich und zumutbar ist, ihren Aufenthalt in dem Land zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit das Kind und seine Mutter besitzen, dessen Schutz diese in Anspruch nehmen können und das nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings (Vaters) identisch ist, oder genügt es, dass die Familieneinheit im Bundesgebiet auf der Grundlage aufenthaltsrechtlicher Regelungen gewahrt bleiben kann?</p>
<p>BVerwG 1 C 2.19 &#8211; Beschluss vom 18. Dezember 2019</p>
<p>Vorinstanz:</p>
<p>VG Cottbus, 5 K 511/18.A &#8211; Urteil vom 17. Januar 2019 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei „Aufstockerklagen“</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/vorrangige-pruefung-von-asylrechtlichen-unzulaessigkeitsgruenden-auch-bei-aufstockerklagen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Apr 2019 08:41:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Asylrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufstockerklagen]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlinge]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtlingsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Migration]]></category>
		<category><![CDATA[Unzulässigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 31/2019 Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Asylantrag nach §&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 31/2019</p>
<p>Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG unzulässig ist, darf das Verwaltungsgericht einer Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes nur stattgeben, wenn die Voraussetzungen der betreffenden Unzulässigkeitsgründe nicht vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag in der Sache beschieden hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der 1998 geborene Kläger ist staatenloser Palästinenser und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er lebte bis Ende August 2014 in Syrien im Flüchtlingslager Nairab des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA). Im September 2014 begab er sich nach eigenen Angaben in die Türkei und hielt sich dort etwa ein Jahr lang auf. Im November 2015 reiste er nach Deutschland ein. Auf seinen Asylantrag erkannte ihm das Bundesamt subsidiären Schutz zu. Seine auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Nach der Würdigung des Oberverwaltungsgerichts ist der Kläger als palästinensischer Volkszugehöriger sog. ipso facto-Flüchtling (§ 3 Abs. 3 AsylG), weil der Schutz, den er durch UNRWA erhalten habe, nicht länger gewährt werde.</p>
<p>Auf die Revision der Beklagten hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben. Mit Blick auf den mindestens einjährigen Zwischenaufenthalt des Klägers in der Türkei hätte das Berufungsgericht der Klage nicht stattgeben dürfen, ohne zuvor zu klären, dass der Asylantrag nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG unzulässig ist. Nach dieser Vorschrift, die das „Konzept des ersten Asylstaats&#8220; der Richtlinie 2013/32/EU umsetzt, ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG betrachtet wird. Voraussetzung für eine Unzulässigkeit nach dieser Regelung ist, dass der in Betracht gezogene Staat vom Herkunftsland des Betroffenen (das ist bei Staatenlosen das Land des gewöhnlichen Aufenthalts) verschieden ist, dass er bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, und dass er diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG i.V.m. Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU entsprechende Sicherheit gewährleistet. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob diese Voraussetzungen hinsichtlich der Türkei im Fall des Klägers erfüllt sind, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden und war der Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.</p>
<p>Bei einer etwa erforderlichen neuerlichen Sachentscheidung zum ipso facto-Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 3 AsylG wird das Oberverwaltungsgericht zu beachten haben, dass der aus einem Wegfall des Schutzes bzw. Beistandes durch UNRWA resultierende ipso facto-Flüchtlingsschutz zugunsten eines bei UNRWA registrierten staatenlosen Palästinensers, der einen Asylantrag in der EU gestellt hat, jedenfalls dann nicht mehr eingreift, wenn dieser zuvor einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat außerhalb des Tätigkeitsbereichs der UNRWA begründet hatte. Von einem (vom Willen des Betroffenen unabhängigen) Wegfall des Beistands bzw. Schutzes durch UNRWA ist ungeachtet einer fortdauernden Tätigkeit dieser Organisation auch dann auszugehen, wenn es dem Betroffenen &#8211; etwa bürgerkriegsbedingt &#8211; nicht möglich ist, sich in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen in dem maßgeblichen UNRWA-Gebiet aufzuhalten.</p>
<p>Urteil vom 25. April 2019 &#8211; BVerwG 1 C 28.18 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Saarlouis, 1 A 679/17 &#8211; Urteil vom 16. Mai 2018 &#8211;</p>
<p>VG Saarlouis, 3 K 1543/16 &#8211; Urteil vom 29. November 2016 &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/vorrangige-pruefung-von-asylrechtlichen-unzulaessigkeitsgruenden-auch-bei-aufstockerklagen/">Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei „Aufstockerklagen“</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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