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	<title>Flug &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Bundesgerichtshof zur Annullierung eines Flugs wegen Streiks an den Passagierkontrollen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-annullierung-eines-flugs-wegen-streiks-an-den-passagierkontrollen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Sep 2018 10:47:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[annullierter Flug]]></category>
		<category><![CDATA[Annullierung]]></category>
		<category><![CDATA[Flug]]></category>
		<category><![CDATA[Flughafen]]></category>
		<category><![CDATA[Passagierkontrolle]]></category>
		<category><![CDATA[Streik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 146/2018 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass den Passagieren eines annullierten Flugs&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 146/2018</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass den Passagieren eines annullierten Flugs auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehen kann, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden und deshalb nicht gewährleistet war, dass alle Passagiere den Flug erreichen konnten.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt</b>:</p>
<p align="justify">Der Kläger und seine Ehefrau buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 9. Februar 2015 einen Flug von Hamburg nach Lanzarote. Die Beklagte annullierte den Flug und überführte das Flugzeug ohne Passagiere zum Zielort, weil an jenem Tag die Passagierkontrollen am Hamburger Flughafen bestreikt wurden. Der Kläger verlangt unter anderem Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Annullierung sei auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen, weil von den massiven Störungen im Bereich vor den Kontrollstellen auch zahlreiche Passagiere des Flugs nach Lanzarote betroffen gewesen seien, die nicht (rechtzeitig) hätten kontrolliert werden können. Außerdem habe ein Sicherheitsrisiko bestanden. Der wachsende Andrang an den geöffneten Kontrollpunkten habe die Gefahr begründet, dass die Passagierkontrollen nicht mit der gewöhnlichen Sorgfalt durchgeführt würden.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Nach dem Urteil des für Reiserecht zuständigen X. Zivilsenats ist ein Ausstand der Beschäftigten der Passagierkontrollstellen zwar grundsätzlich geeignet, außergewöhnliche Umstände zu begründen, die ein Luftverkehrsunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung an die von der Annullierung betroffenen Fluggäste befreien können, dies setzt nach der Fluggastrechteverordnung jedoch voraus, dass sich die Folgen des Ausstands nicht mit zumutbaren Maßnahmen abwenden lassen und diese Folgen die Absage des Flugs notwendig machen.</p>
<p align="justify">Die getroffenen Feststellungen tragen diese Annahme nicht.</p>
<p align="justify">Die Beklagte ist nicht allein deshalb zur Annullierung gezwungen gewesen, weil zahlreiche Passagiere des gebuchten Flugs die Sicherheitskontrollen nicht rechtzeitig haben passieren können. Dass streikbedingt kein einziger Fluggast den Flug zum vorgesehenen Zeitpunkt hätte wahrnehmen können, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.</p>
<p align="justify">Die Annullierung ist auch nicht deswegen auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen, weil die abstrakte Gefahr bestanden hat, dass die Überprüfung der Fluggäste wegen des starken Andrangs auf nur wenige Kontrollstellen nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden sein könnte. Die Kontrolle der Fluggäste und ihres Gepäcks auf Gefahren für die Sicherheit des Flugverkehrs ist Sache der zuständigen Luftsicherheitsbehörde und der zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestellten Personen. Jedenfalls ohne tatsächliche Anhaltspunkte für ein konkretes Sicherheitsrisiko kann ein Luftverkehrsunternehmen die Annullierung eines Flugs daher nicht mit Sicherheitsbedenken rechtfertigen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">AG Hamburg – Urteil vom 16. Oktober 2015 – 13 C 50/15</p>
<p align="justify">LG Hamburg – Urteil vom 13. September 2017 – 309 S 127/15</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>Art. 5 FluggastrechteVO – Annullierung </b></p>
<p align="justify">(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen (…)</p>
<p align="justify">c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 eingeräumt (…).</p>
<p align="justify">(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.</p>
<p align="justify"><b>Art. 7 FluggastrechteVO – Ausgleichsanspruch </b></p>
<p align="justify">(1) 1Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: (…)</p>
<p align="justify">b) 400 €  bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km (…).</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 4. September 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Luftfahrtunternehmen dürfen Zahlung des Flugpreises bei Buchung verlangen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/luftfahrtunternehmen-duerfen-zahlung-des-flugpreises-bei-buchung-verlangen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Feb 2016 21:02:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Beförderungsentgelt]]></category>
		<category><![CDATA[Flug]]></category>
		<category><![CDATA[Flugbuchung]]></category>
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		<category><![CDATA[Luftbeförderungsvertrag]]></category>
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		<category><![CDATA[Personenbeförderungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Personenluftbeförderungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Vorauszahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorauszahlungsklausel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 41/2016 Der Bundesgerichtshof hat sich in drei Verfahren mit der Praxis&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 41/2016</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat sich in drei Verfahren mit der Praxis bei Flugbuchungen befasst, die vollständige Bezahlung des Flugpreises bereits unmittelbar bei Abschluss des Luftbeförderungsvertrags – unabhängig von der Höhe des Flugpreises oder dem zeitlichen Abstand zwischen Buchung und Flugantritt – zu verlangen.</p>
<p align="justify">Der Kläger, ein Verbraucherverband, begehrt von den Beklagten gemäß § 1 UKlaG*, die Verwendung entsprechender Vorauszahlungsklauseln in ihren Beförderungsbedingungen zu unterlassen.</p>
<p align="justify">Die Klagen richten sich gegen zwei inländische Luftfahrtgesellschaften (X ZR 97/14 und X ZR 98/14) sowie gegen den Betreiber einer Internetplattform, auf der dieser Flugbeförderungsdienstleistungen anbietet, wobei die Flüge von einer konzernangehörigen oder von anderen Luftfahrtgesellschaften durchgeführt werden (X ZR 5/15).</p>
<p align="justify">Die Berufungsgerichte haben übereinstimmend die angegriffenen Vorauszahlungsklauseln einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB** unterworfen. Bei der Abwägung der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Beibehaltung der bisherigen Vorauszahlungspraxis mit den beeinträchtigten Interessen der Verbraucher sind sie jedoch zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Frage gelangt, ob der Verbraucher bei Verwendung einer Vorleistungsklausel entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird.</p>
<p align="justify">Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen haben die in den Verfahren jeweils unterlegenen Parteien ihre Begehren auf Unterlassung bzw. Klageabweisung weiterverfolgt.</p>
<p align="justify">Der für das Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen der Flugpreis unabhängig vom Zeitpunkt der Buchung bei Vertragsschluss vollständig zur Zahlung fällig ist, keine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste darstellen.</p>
<p align="justify">Die Verpflichtung des Fluggasts, das Beförderungsentgelt bei Vertragsschluss zu entrichten, widerspricht nicht wesentlichen Grundgedanken des Personen(Luft)beförderungsrechts (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB**). Auch wenn der Personenbeförderungsvertrag grundsätzlich als Werkvertrag zu qualifizieren ist, können die werkvertraglichen Regelungen das Leitbild des Personenbeförderungsvertrags allenfalls mit erheblichen Einschränkungen bestimmen. Insbesondere wird der Personenbeförderungsvertrag nicht derart von den Regelungen zur Fälligkeit der werkvertraglichen Vergütung nach §§ 641***, 646 BGB**** und zur Einrede des nichterfüllten Vertrags nach § 320 BGB***** geprägt, dass Vorauszahlungsklauseln als unvereinbar mit dem gesetzlichen Gerechtigkeitsmodell anzusehen wären. Denn bei der Personenbeförderung besteht kein Sicherungsrecht für den Vergütungsanspruch des Unternehmers, der einerseits ungesichert der Gefahr von Zahlungsausfällen in erheblicher Größenordnung ausgesetzt, aber andererseits kraft Gesetzes zur Beförderung verpflichtet wäre. Eine Vertragsgestaltung, bei der das Beförderungsentgelt erst bei Ankunft am Zielort zur Zahlung fällig würde, wäre beim Massengeschäft der Fluggastbeförderung im Linienverkehr weder interessengerecht noch praktikabel.</p>
<p align="justify">Die gebotene Interessenabwägung erfordert es auch nicht, eine Vorauszahlung auf eine Anzahlung bei Vertragsschluss (in Höhe von regelmäßig maximal 20 % des Flugpreises) und eine (höchstens 30 Tage vor Flugantritt fällige) Restzahlung zu beschränken, wie dies der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Reisevertragsrecht entspräche (hierzu: BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 &#8211; X ZR 85/12, BGHZ 203, 335). Die mit der Pflicht zur sofortigen Vorauszahlung in voller Höhe einhergehenden Nachteile des Fluggasts sind nicht von solchem Gewicht, dass eine Umstellung der weltweit üblichen und einem einheitlichen &#8211; von der International Air Transport Association (IATA) empfohlenen &#8211; Standard folgenden Abrechnungspraxis der Luftfahrtunternehmen unter Beeinträchtigung deren auch im Allgemeininteresse liegender wirtschaftlicher Tätigkeit im Linienverkehr geboten wäre.</p>
<p align="justify">Zwar verliert der Fluggast bei einer Vorauszahlung das Recht, die Zahlung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern (§ 320 BGB*****). Dieses Leistungsverweigerungsrecht ist jedoch vor Flugantritt regelmäßig ohne Bedeutung, weil der Fluggast keinen Einblick in die Flugvorbereitungen des Luftfahrtunternehmens hat. Zudem besteht anders als im Reisevertragsrecht bei Luftbeförderungsverträgen im Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen) aufgrund der darin gewährten unabdingbaren Mindestrechte der Fluggäste ein unionsrechtlicher Mechanismus, der präventiv auf die Luftfahrtunternehmen einwirkt und diese zur Einhaltung der Flugplanung und Erbringung der vertraglichen Beförderungsleistung anhält.</p>
<p align="justify">Das vom Fluggast zu tragende Risiko der Insolvenz seines Vertragspartners ist durch die unionsrechtlichen wie nationalen Zulassungs- und Aufsichtsbestimmungen, denen Luftfahrtunternehmen im Linienverkehr unterliegen, deutlich verringert.</p>
<p align="justify">Soweit der Kläger schließlich auf den bei vollständiger und sofortiger Vorauszahlung eintretenden Liquiditäts- und etwaigen Zinsnachteil des Fluggasts bei einer frühzeitigen Flugbuchung verweist, wird dieser wirtschaftlich regelmäßig durch einen Preisvorteil des Kunden gegenüber einer späteren Buchung ausgeglichen.</p>
<p align="justify"><b>X ZR 97/14 </b></p>
<p align="justify">LG Köln &#8211; Urteil vom 8. Januar 2014 &#8211; 31 O 264/13</p>
<p align="justify">OLG Köln &#8211; Urteil vom 5. September 2014 &#8211; 6 U 23/14</p>
<p align="justify"><b>X ZR 98/14 </b></p>
<p align="justify">LG Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 8. Januar 2014 &#8211; 2-24 O 151/13</p>
<p align="justify">OLG Frankfurt am Main &#8211; Urteil vom 4. September 2014 &#8211; 16 U 15/14</p>
<p align="justify"><b>X ZR 5/15 </b></p>
<p align="justify">LG Hannover &#8211; Urteil vom 21. Januar 2014 &#8211; 18 O 148/13</p>
<p align="justify">OLG Celle &#8211; Urteil vom 18. Dezember 2014 &#8211; 13 U 19/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 16. Februar 2016</p>
<p align="justify"><b>* § 1 UKlaG </b></p>
<p align="justify">Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.</p>
<p align="justify"><b>** § 307 BGB – Inhaltskontrolle </b></p>
<p align="justify">(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.</p>
<p align="justify">(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung</p>
<p align="justify">1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist […].</p>
<p align="justify"><b>*** § 641 BGB &#8211; Fälligkeit der Vergütung </b></p>
<p align="justify">(1) 1Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten.</p>
<p align="justify">**** <b>§ 646 BGB &#8211; Vollendung statt Abnahme </b></p>
<p align="justify">Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § […] 641 […] an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.</p>
<p align="justify"><b>***** § 320 BGB &#8211; Einrede des nicht erfüllten Vertrags </b></p>
<p align="justify">(1) 1Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/luftfahrtunternehmen-duerfen-zahlung-des-flugpreises-bei-buchung-verlangen/">Luftfahrtunternehmen dürfen Zahlung des Flugpreises bei Buchung verlangen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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