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	<title>Flughafen &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Keine Ausgleichsansprüche bei verzögerter Abfertigung wegen eines mehrstündigen Systemausfalls in einem Flughafenterminal</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Jan 2019 22:53:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Abfertigung]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleichsansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleichszahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Flughafen]]></category>
		<category><![CDATA[Flughafenterminal]]></category>
		<category><![CDATA[Systemausfall]]></category>
		<category><![CDATA[verspätete Flüge]]></category>
		<category><![CDATA[verzögerte Abfertigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 4/2019 In beiden Fällen beanspruchen die Klägerinnen Ausgleichszahlungen in Höhe von&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 4/2019</p>
<p align="justify">In beiden Fällen beanspruchen die Klägerinnen Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 600 € wegen verspäteter Flüge nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004).</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt:</b></p>
<p align="justify">Die Klägerinnen buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Flüge von New York nach London mit Anschlussflügen nach Stuttgart. Die Flüge von New York nach London starteten verspätet und landeten mehr als zwei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit. Infolgedessen erreichten die Reisenden den ursprünglich vorgesehenen Weiterflug in London nicht und kamen mit einer Verspätung von mehr als neun Stunden in Stuttgart an. Die Beklagte beruft sich auf außergewöhnliche Umstände.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf:</b></p>
<p align="justify">Das Berufungsgericht hat in beiden Fällen die Klage abgewiesen. Nach seinen Feststellungen wurde die Verspätung der Flüge durch einen Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern des Terminals 7 am John-F.-Kennedy-Flughafen New York verursacht. Aufgrund eines Streiks bei dem für die Telekommunikationsleitungen gegenüber dem Flughafenbetreiber verantwortlichen Unternehmen konnte der Systemausfall erst nach 13 Stunden behoben werden.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat in beiden Fällen die Revision der Klägerinnen zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Nach den Urteilen des für das Personenbeförderungsrecht zuständigen X. Zivilsenats ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein mehrstündiger Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern eines Terminals außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Der Betrieb der technischen Einrichtungen eines Flughafens, zu denen auch die Telekommunikationsleitungen gehören, obliegt dem Flughafenbetreiber. Ein Systemausfall, der darauf beruht, dass die Funktionsfähigkeit derartiger Einrichtungen durch einen technischen Defekt über einen längeren Zeitraum beeinträchtigt oder aufgehoben wird, stellt ein Ereignis dar, das von außen auf den Flugbetrieb des Luftverkehrsunternehmens einwirkt und dessen Ablauf beeinflusst. Ein derartiges Vorkommnis ist von diesem Unternehmen jedenfalls nicht zu beherrschen, da die Überwachung, Wartung und Reparatur derartiger Einrichtungen nicht in seinen Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich fällt.</p>
<p align="justify">Auch die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe mit der manuell und über Mitarbeiter in Washington telefonisch durchgeführten Abfertigung der Fluggäste alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den durch den Systemausfall bedingten Beeinträchtigungen entgegenzuwirken, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dass die Beklagte, wie die Revisionen rügen, durch ein Ausweichen auf die technischen Einrichtungen eines anderen Terminals die Verspätung hätte verhindern können, ist weder festgestellt noch vorgetragen.</p>
<p align="justify">Unerheblich ist, ob die Beklagte, wie die Revisionen ferner meinen, den Start des gebuchten Flugs von London nach Stuttgart verschieben, die Klägerinnen auf einen anderen Flug von London nach Stuttgart umbuchen oder einen zusätzlichen Flug nach Stuttgart hätte durchführen können. Selbst wenn darin der Beklagten zumutbare Maßnahmen gesehen würden, kommt es hierauf nicht an, weil damit die für Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung allein erhebliche Verspätung des Fluges von New York nach London nicht hätte verhindert werden können.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen:</b></p>
<p align="justify">AG Nürtingen – Urteil vom 27. April 2017 – 12 C 2028/16</p>
<p align="justify">LG Stuttgart – Urteil vom 21. Dezember 2017 – 5 S 142/17</p>
<p align="justify">und</p>
<p align="justify">AG Nürtingen – Urteil vom 25. April 2017 – 16 C 2592/16</p>
<p align="justify">LG Stuttgart – Urteil vom 28. Februar 2018 – 5 S 125/17</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten:</b></p>
<p align="justify"><b>Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Fluggastrechteverordnung </b></p>
<p align="justify">Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify">c)600 € bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.</p>
<p align="justify"><b>Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung</b></p>
<p align="justify">Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 15. Januar 2019</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof zur Annullierung eines Flugs wegen Streiks an den Passagierkontrollen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-annullierung-eines-flugs-wegen-streiks-an-den-passagierkontrollen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Sep 2018 10:47:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[annullierter Flug]]></category>
		<category><![CDATA[Annullierung]]></category>
		<category><![CDATA[Flug]]></category>
		<category><![CDATA[Flughafen]]></category>
		<category><![CDATA[Passagierkontrolle]]></category>
		<category><![CDATA[Streik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 146/2018 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass den Passagieren eines annullierten Flugs&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 146/2018</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass den Passagieren eines annullierten Flugs auch dann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehen kann, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden und deshalb nicht gewährleistet war, dass alle Passagiere den Flug erreichen konnten.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt</b>:</p>
<p align="justify">Der Kläger und seine Ehefrau buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 9. Februar 2015 einen Flug von Hamburg nach Lanzarote. Die Beklagte annullierte den Flug und überführte das Flugzeug ohne Passagiere zum Zielort, weil an jenem Tag die Passagierkontrollen am Hamburger Flughafen bestreikt wurden. Der Kläger verlangt unter anderem Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Annullierung sei auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen, weil von den massiven Störungen im Bereich vor den Kontrollstellen auch zahlreiche Passagiere des Flugs nach Lanzarote betroffen gewesen seien, die nicht (rechtzeitig) hätten kontrolliert werden können. Außerdem habe ein Sicherheitsrisiko bestanden. Der wachsende Andrang an den geöffneten Kontrollpunkten habe die Gefahr begründet, dass die Passagierkontrollen nicht mit der gewöhnlichen Sorgfalt durchgeführt würden.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.</p>
<p align="justify">Nach dem Urteil des für Reiserecht zuständigen X. Zivilsenats ist ein Ausstand der Beschäftigten der Passagierkontrollstellen zwar grundsätzlich geeignet, außergewöhnliche Umstände zu begründen, die ein Luftverkehrsunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung an die von der Annullierung betroffenen Fluggäste befreien können, dies setzt nach der Fluggastrechteverordnung jedoch voraus, dass sich die Folgen des Ausstands nicht mit zumutbaren Maßnahmen abwenden lassen und diese Folgen die Absage des Flugs notwendig machen.</p>
<p align="justify">Die getroffenen Feststellungen tragen diese Annahme nicht.</p>
<p align="justify">Die Beklagte ist nicht allein deshalb zur Annullierung gezwungen gewesen, weil zahlreiche Passagiere des gebuchten Flugs die Sicherheitskontrollen nicht rechtzeitig haben passieren können. Dass streikbedingt kein einziger Fluggast den Flug zum vorgesehenen Zeitpunkt hätte wahrnehmen können, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.</p>
<p align="justify">Die Annullierung ist auch nicht deswegen auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen, weil die abstrakte Gefahr bestanden hat, dass die Überprüfung der Fluggäste wegen des starken Andrangs auf nur wenige Kontrollstellen nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden sein könnte. Die Kontrolle der Fluggäste und ihres Gepäcks auf Gefahren für die Sicherheit des Flugverkehrs ist Sache der zuständigen Luftsicherheitsbehörde und der zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestellten Personen. Jedenfalls ohne tatsächliche Anhaltspunkte für ein konkretes Sicherheitsrisiko kann ein Luftverkehrsunternehmen die Annullierung eines Flugs daher nicht mit Sicherheitsbedenken rechtfertigen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">AG Hamburg – Urteil vom 16. Oktober 2015 – 13 C 50/15</p>
<p align="justify">LG Hamburg – Urteil vom 13. September 2017 – 309 S 127/15</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>Art. 5 FluggastrechteVO – Annullierung </b></p>
<p align="justify">(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen (…)</p>
<p align="justify">c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 eingeräumt (…).</p>
<p align="justify">(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.</p>
<p align="justify"><b>Art. 7 FluggastrechteVO – Ausgleichsanspruch </b></p>
<p align="justify">(1) 1Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: (…)</p>
<p align="justify">b) 400 €  bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km (…).</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 4. September 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Reiseveranstalter muss nach unverschuldetem Unfall beim Hoteltransfer Reisepreis erstatten</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/reiseveranstalter-muss-nach-unverschuldetem-unfall-beim-hoteltransfer-reisepreis-erstatten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Dec 2016 17:37:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattung]]></category>
		<category><![CDATA[Flughafen]]></category>
		<category><![CDATA[Hoteltransfer]]></category>
		<category><![CDATA[Reisepreis]]></category>
		<category><![CDATA[Reiseveranstalter]]></category>
		<category><![CDATA[unverschuldeter Unfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 223/2016 In beiden Verfahren buchten die Reisenden bei der Beklagten eine&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 223/2016</p>
<p>In beiden Verfahren buchten die Reisenden bei der Beklagten eine Pauschalreise vom 15. Dezember bis 29. Dezember 2013 in die Türkei. Im Reisepreis war der Transfer vom Flughafen zum Hotel inbegriffen. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Transferbus auf der eigenen Fahrspur durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt wurde. Die Reisenden erlitten zum Teil schwere Verletzungen. Sie sehen in dem Unfall einen Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB* und verlangen von dem beklagten Reiseveranstalter unter anderem nach § 651d Abs. 1 BGB** die Rückzahlung des Reisepreises. Das Amtsgericht hat den Klagen teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht in beiden Fällen die Klagen insgesamt abgewiesen. Es hat das Vorliegen eines Reisemangels verneint und angenommen, der durch den &#8222;Geisterfahrer&#8220; verursachte Unfall verwirkliche ein allgemeines Lebensrisiko der Reisenden, für das der Reiseveranstalter nicht einzustehen habe.</p>
<p align="justify">Auf die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof in beiden Fällen die Urteile des Landgerichts aufgehoben und den Reiseveranstalter zur Erstattung des Reisepreises verurteilt. Die Reiseleistung war insgesamt mangelhaft, weil es dem Reiseveranstalter nicht gelungen ist, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen und sie deswegen auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen konnten. Der Umstand, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem durch den &#8222;Geisterfahrer&#8220; verursachten Unfall traf, ist für die Erstattung des Reisepreises unerheblich, weil der Reiseveranstalter die Preisgefahr (d.h. das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch dann trägt, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.</p>
<p align="justify"><b>X ZR 117/15</b></p>
<p align="justify">AG Neuss &#8211; Urteil vom 17. Februar 2015 &#8211; 75 C 3139/14</p>
<p align="justify">LG Düsseldorf &#8211; Urteil vom 9. Oktober 2015 – 22 S 89/15</p>
<p align="justify">und</p>
<p align="justify"><b>X ZR 118/15</b></p>
<p align="justify">AG Neuss &#8211; Urteil vom 18. März 2015 – 92 C 2383/14</p>
<p align="justify">LG Düsseldorf &#8211; Urteil vom 9. Oktober 2015 – 22 S 165/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 6. Dezember 2016</p>
<p align="justify"><b>* § 651 c BGB </b></p>
<p align="justify">(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.</p>
<p align="justify"><b>**§ 651 d BGB – Minderung </b></p>
<p align="justify">(1) 1Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. …</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/reiseveranstalter-muss-nach-unverschuldetem-unfall-beim-hoteltransfer-reisepreis-erstatten/">Reiseveranstalter muss nach unverschuldetem Unfall beim Hoteltransfer Reisepreis erstatten</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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