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	<title>Fraport &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Arbeitskampf &#8211; Verletzung der Friedenspflicht &#8211; Schadensersatzanspruch</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Jul 2016 20:18:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitskampf]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Flughafen Frankfurt Main]]></category>
		<category><![CDATA[Fraport]]></category>
		<category><![CDATA[GdF]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerkschaft der Flugsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Verletzung der Friedenspflicht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 38/2016 Ein Streik, dessen Kampfziel auch auf die Durchsetzung von Forderungen&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 38/2016</p>
<p>Ein Streik, dessen Kampfziel auch auf die Durchsetzung von Forderungen gerichtet ist, welche die in einem Tarifvertrag vereinbarte Friedenspflicht verletzen, ist rechtswidrig. Er verpflichtet bei schuldhaftem Handeln zum Ersatz der dem Kampfgegner entstandenen Schäden. Die streikführende Gewerkschaft kann nicht einwenden, die Schäden wären auch bei einem Streik ohne friedenspflichtverletzende Forderungen entstanden.</p>
<div align="justify">Die beklagte Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) vertritt die berufs- und tarifpolitischen Interessen des Flugsicherungspersonals. Sie hatte mit der Betreibergesellschaft des Frankfurter Flughafens &#8211; der Fraport AG (Fraport) &#8211; einen Tarifvertrag für die Beschäftigten in der Vorfeldkontrolle und Verkehrszentrale geschlossen, dessen Bestimmungen für die Laufzeit des Tarifvertrags abschließend sein sollten. Die Regelungen in § 5 bis § 8 des Tarifvertrags waren erstmalig zum 31. Dezember 2017 kündbar, die übrigen bereits zum 31. Dezember 2011. Nach Teilkündigung des Tarifvertrags mit Ausnahme von § 5 bis § 8 durch die GdF zum 31. Dezember 2011 verhandelten diese und Fraport über einen neuen Tarifvertrag. Ein vereinbartes Schlichtungsverfahren endete mit einer Empfehlung des Schlichters. Diese enthielt entsprechend den Schlichtungsverhandlungen auch Ergänzungen zu dem noch ungekündigten Teil des Tarifvertrags. Am 15. Februar 2012 kündigte die GdF gegenüber Fraport an, ihre Mitglieder zu einem befristeten Streik mit dem Ziel der Durchsetzung der Schlichterempfehlung aufzurufen. Der am 16. Februar 2012 begonnene Streik endete aufgrund einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung am 29. Februar 2012.</p>
<p>Mit ihrer Klage hat Fraport von der GdF den Ersatz ihr aufgrund des Streiks entstandener Schäden verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die hiergegen von Fraport eingelegte Revision hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der von der GdF getragene, als einheitliche und unteilbare Handlung zu beurteilende Streik war rechtswidrig. Er diente der Durchsetzung der Schlichterempfehlung und damit auch der Modifizierung von ungekündigten Bestimmungen des Tarifvertrags. Hinsichtlich dieser Regelungen galt nach wie vor die tarifvertraglich vereinbarte erweiterte Friedenspflicht. Diese verwehrte es der GdF, Änderungen mit Mitteln des Arbeitskampfes durchzusetzen. Ihr Einwand, sie hätte denselben Streik auch ohne die der Friedenspflicht unterliegenden Forderungen geführt (sog. rechtmäßiges Alternativverhalten), ist unbeachtlich. Es hätte sich wegen eines anderen Kampfziels nicht um diesen, sondern um einen anderen Streik gehandelt. Weil die GdF schuldhaft gehandelt hat, ist sie Fraport gegenüber aus Delikt und wegen Vertragsverletzung zum Ersatz von streikbedingten Schäden verpflichtet. Zu deren Feststellung ist die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden.</p></div>
<p align="justify"><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 26. Juli 2016 &#8211; 1 AZR 160/14 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 5. Dezember 2013 &#8211; 9 Sa 592/13 &#8211; </i></p>
<p>Hinweis: In der vom Senat verhandelten und entschiedenen Sache ging es auch um die Revisionen von zwei Fluggesellschaften. Diese hatten von der GdF den Ersatz ihnen durch den Streik entstandener Schäden verlangt. Ihre gegen die klageabweisenden Entscheidungen gerichteten Revisionen hatten keinen Erfolg. Als Drittbetroffene haben sie keinen Schadensersatzanspruch <i>(vgl. hierzu auch die Senatsentscheidungen vom 25. August 2015 &#8211; 1 AZR 754/13 &#8211; und &#8211; 1 AZR 875/13 -).</i></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rechtswidrigkeit der „Südumfliegung“ am Flughafen Frankfurt Main wieder offen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/rechtswidrigkeit-der-suedumfliegung-am-flughafen-frankfurt-main-wieder-offen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Dec 2015 15:55:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Flughafen Frankfurt Main]]></category>
		<category><![CDATA[Flugroute]]></category>
		<category><![CDATA[Fraport]]></category>
		<category><![CDATA[Südumfliegung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 101/2015 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute das Urteil des Hessischen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/rechtswidrigkeit-der-suedumfliegung-am-flughafen-frankfurt-main-wieder-offen/">Rechtswidrigkeit der „Südumfliegung“ am Flughafen Frankfurt Main wieder offen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 101/2015</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel zur „Südumfliegung“ am Flughafen Frankfurt Main aufgehoben und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen.</p>
<div class="text hyphenate Hyphenator556css3hyphenate">
<p class=" Hyphenator556css3hyphenate">Gegenstand des Rechtsstreits ist die Festlegung von Abflugstrecken (Flugrouten) von den Start- und Landebahnen Center und Süd des Flughafens Frankfurt Main, auf denen bei Westbetrieb startende Flugzeuge mit Zielen im Norden und Nordwesten zunächst nach Süden geführt werden. Die Kläger, eine Stadt und sieben Gemeinden in Hessen bzw. Rheinland-Pfalz sowie fünf Privatpersonen, haben beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Flugroutenfestlegung erstritten. Der Verwaltungsgerichtshof hat beanstandet, dass die Flugrouten auf die Bewältigung von 126 Flugbewegungen je Stunde ausgerichtet seien, obwohl aus technischen Gründen nur maximal 96 bis 98 Flugbewegungen pro Stunde abgewickelt werden könnten. In dieser Fehleinschätzung des Bedarfs liege ein Abwägungsfehler, den die Kläger rügen könnten, weil mit den ausgewählten Flugrouten eine sichere und flüssige Abwicklung von 126 stündlichen Flugbewegungen nicht erreichbar sei und es deshalb an einem sachlichen Grund für die mit der Festlegung der gewählten Flugstrecken verbundene Lärmbelastung der Kläger fehle.</p>
<p class=" Hyphenator556css3hyphenate">Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision der beklagten Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Nach seiner Ansicht ist die Festlegung der Flugverfahren nur rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, wenn sich zur Bewältigung von bis zu 98 Flugbewegungen je Stunde unter Lärmschutzgesichtspunkten eine andere, die Kläger nicht oder weniger belastende Flugroute als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt, ohne zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse weniger geeignet zu sein. Ob es eine solche Route gibt, muss der Verwaltungsgerichtshof klären.</p>
<p class=" Hyphenator556css3hyphenate"><a class=" Hyphenator556css3hyphenate" href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=101215U4C15.14.0">BVerwG 4 C 15.14</a> &#8211; Urteil vom 10. Dezember 2015</p>
<p>Vorinstanz:<br />
VGH Kassel 9 C 323/12.T &#8211; Urteil vom 03. September 2013</p>
</div>
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