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	<title>Freihandelsabkommen &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Freihandelsabkommen abgelehnt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/antrag-auf-erlass-einer-einstweiligen-anordnung-gegen-freihandelsabkommen-abgelehnt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 07 Nov 2019 20:39:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Union]]></category>
		<category><![CDATA[EUSFTA]]></category>
		<category><![CDATA[Freihandelsabkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Singapur]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 76/2019 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 76/2019</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur<br />
(EUSFTA) abgelehnt. Zwar ist die Verfassungsbeschwerde der Antragsteller im Hauptsacheverfahren weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, weil es zum derzeitigen Verfahrensstand zumindest möglich erscheint, dass die erhobene Ultra-vires-Rüge Erfolg haben wird. Der Beschluss des Rates der Europäischen Union über den Abschluss des EUSFTA könnte sich im Hauptsachverfahren als qualifizierte Kompetenzüberschreitung herausstellen und die durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützte Verfassungsidentität des Grundgesetzes berühren.</p>
<p>Eine Sicherung der Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich dadurch erfolgen, dass der Bundesregierung eine Zustimmung im Rat bis zur Entscheidung über die Hauptsache untersagt wird.</p>
<p>Die Antragsteller haben indes ausdrücklich keinen entsprechenden Antrag gestellt. Sie haben vielmehr betont, dass es nicht ihr Ziel sei, eine Aussetzung der Beschlussfassung im Rat der Europäischen Union zu erreichen und dass sie auch das Inkrafttreten von EUSFTA nicht verhindern wollten. Sie haben lediglich Maßnahmen beantragt, die aus ihrer Sicht sicherstellen sollen, dass sich die Bundesrepublik Deutschland bei einem Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache von dem sie bindenden Freihandelsabkommen EUSFTA lösen kann.</p>
<p>Die von den Antragstellern begehrten Sicherungsmaßnahmen sind jedoch nicht geeignet, ihren Anspruch auf Wahrnehmung der Integrationsverantwortung durch Bundesregierung und Bundestag zu sichern. Da es sich bei dem Freihandelsabkommen EUSFTA – anders als beim Freihandelsabkommen CETA – um einen als „EU-only“-Abkommen konzipierten Vertrag handelt, der keiner Ratifikation durch die Mitgliedstaaten bedarf und in dem die Bundesrepublik Deutschland selbst nicht Vertragspartei ist, ist sie rechtlich auch nicht in der Lage, die zur Einlösung der Integrationsverantwortung von Bundesregierung und Bundestag nach einem möglichen Erfolg der Verfassungsbeschwerde erforderlichen Vorkehrungen einseitig sicherzustellen.</p>
<ul>
<li>Soweit die Bundesregierung verpflichtet werden soll, bei ihrer Zustimmung Vorbehalte hinsichtlich der Klärung der Kompetenzabgrenzung zwischen Mitgliedstaaten und Europäischer Union in den Bereichen Schifffahrt, Nachhaltigkeit und Änderungsbefugnisse der Vertragsgremien anzubringen, handelt es sich um eine ungeeignete Vorkehrung, weil dies in den Verträgen nicht vorgesehen ist und etwaige einseitige Erklärungen an der Gültigkeit und Bindungswirkung des Beschlusses nichts ändern können.</li>
<li>Soweit die Antragsteller die Bundesregierung verpflichten wollen, eine Selbstverpflichtung des Rates der Europäischen Union dahingehend zu erreichen, dass für die Dauer des Hauptsacheverfahrens beim Bundesverfassungsgericht kein Beschluss nach Art. 218 Abs. 9 AEUV über Entwürfe für Beschlüsse von Vertragsgremien mit Rechtsetzungswirkung herbeigeführt wird, ist die Vorkehrung unter anderem deshalb ungeeignet, weil die Bundesregierung eine solche Verpflichtung des Rates angesichts von Art. 218 Abs. 8 AEUV jedenfalls rechtlich nicht einseitig herbeiführen kann.</li>
<li>Soweit die Bundesregierung schließlich verpflichtet werden soll, eine bindende Erklärung durch den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission herbeizuführen, dass der Bundesrepublik Deutschland ein Ausscheiden aus dem EUSFTA ermöglicht und eine Kündigung des EUSFTA durch die Europäische Union erfolgen wird, wäre auch dies nicht geeignet, das Recht der Antragsteller auf Demokratie zu sichern. Denn auch insoweit gilt, dass die Bundesregierung das Zustandekommen eines Beschlusses im Rat möglicherweise verhindern, den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission jedoch nicht zu bindenden Erklärungen verpflichten kann. Das gilt für eine künftige etwaige Kündigung des Abkommens.</li>
</ul>
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			</item>
		<item>
		<title>Verfassungsbeschwerde gegen Freihandelsabkommen nicht zur Entscheidung angenommen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verfassungsbeschwerde-gegen-freihandelsabkommen-nicht-zur-entscheidung-angenommen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 06 Nov 2019 20:37:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Union]]></category>
		<category><![CDATA[EUSFTA]]></category>
		<category><![CDATA[Freihandelsabkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Singapur]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 75/2019 Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 75/2019</p>
<p>Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine der beiden anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Singapur (EUSFTA) als offensichtlich unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen. Der zusätzlich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Blick auf die abschließende Zustimmung des Rates der Europäischen Union hat sich damit erledigt.</p>
<p>Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zwar zahlreiche Rügen gegen das EUSFTA erhoben haben, diese allerdings weitgehend ohne konkreten Bezug zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben blieben.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Weitere Eilanträge in Sachen „CETA“ erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/weitere-eilantraege-in-sachen-ceta-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Jan 2017 20:53:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[CETA]]></category>
		<category><![CDATA[Comprehensive Economic and Trade Agreement]]></category>
		<category><![CDATA[Eilanträge]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Union]]></category>
		<category><![CDATA[Freihandelsabkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Kanada]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 2/2017 Die Antragsteller haben sich mit ihren Anträgen auf Erlass einer&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 2/2017</p>
<p>Die Antragsteller haben sich mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erneut gegen die vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement &#8211; CETA) gewandt. Sie wollten erreichen, dass die nach ihrer Auffassung nicht beachteten Maßgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 2016 (vgl. Pressemitteilung Nr. 71/2016 vom 13. Oktober 2016) eingehalten werden. Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass die Bundesregierung die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßgaben vor der Zustimmung zu den Beschlüssen über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung von CETA umgesetzt hat.</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Eilanträge in Sachen „CETA“ erfolglos</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/eilantraege-in-sachen-ceta-erfolglos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Oct 2016 20:20:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[CETA]]></category>
		<category><![CDATA[Comprehensive Economic and Trade Agreement]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Union]]></category>
		<category><![CDATA[Freihandelsabkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsabkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Kanada]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 71/2016 Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eilantraege-in-sachen-ceta-erfolglos/">Eilanträge in Sachen „CETA“ erfolglos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 71/2016</p>
<p>Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, die sich gegen eine Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union zur Unterzeichnung, zum Abschluss und zur vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement &#8211; CETA) richteten, über die der Rat der Europäischen Union voraussichtlich am 18. Oktober 2016 entscheiden wird. Die Bundesregierung muss allerdings sicherstellen,</p>
<p>&#8211;        dass ein Ratsbeschluss über die vorläufige Anwendung nur die Bereiche von CETA umfassen wird, die unstreitig in der Zuständigkeit der Europäischen Union liegen,</p>
<p>&#8211;        dass bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache eine hinreichende demokratische Rückbindung der im Gemischten CETA-Ausschuss gefassten Beschlüsse gewährleistet ist, und</p>
<p>&#8211;        dass die Auslegung des Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c CETA eine einseitige Beendigung der vorläufigen Anwendung durch Deutschland ermöglicht.</p>
<p>Bei Einhaltung dieser Maßgaben bestehen für die Rechte der Beschwerdeführer sowie für die Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages keine schweren Nachteile, die im Rahmen einer Folgenabwägung den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten erscheinen ließen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Im April 2009 ermächtigte der Rat der Europäischen Union die Europäische Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Wirtschafts- und Handelsabkommen mit Kanada. Das Abkommen sollte das gemeinsame Ziel einer beiderseitigen schrittweisen Liberalisierung praktisch aller Bereiche des Waren- und Dienstleistungshandels und der Niederlassung bekräftigen und die Einhaltung internationaler Umwelt- und Sozialabkommen sicherstellen und erleichtern. Nach Abschluss der Verhandlungen unterbreitete die Europäische Kommission dem Rat der Europäischen Union im Juli 2016 den Vorschlag, die Unterzeichnung von CETA zu genehmigen, die vorläufige Anwendung zu erklären, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, und das Abkommen abzuschließen.</p>
<p>Die Antragsteller zu I. &#8211; IV. machen im Wesentlichen geltend, dass ein Beschluss des Rates der Europäischen Union über die Genehmigung der Unterzeichnung von CETA, dessen vorläufige Anwendung und den Abschluss des Abkommens sie in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG verletze. Die Fraktion Die LINKE im Deutschen Bundestag trägt im Organstreitverfahren vor, dass sie in Prozessstandschaft Rechte des Deutschen Bundestages geltend mache, namentlich sein Gestaltungsrecht aus Art. 23 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG.<strong> </strong></p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<p>Die zulässigen Anträge sind unbegründet.</p>
<ol>
<li>Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen. Dieser wird noch weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache haben außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung vornehmen.</li>
<li>Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleiben ungeachtet offener Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerden und des Organstreitverfahrens jedenfalls aufgrund der gebotenen Folgenabwägung ohne Erfolg.</li>
<li>Erginge die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Mitwirkung der Bundesregierung an der Beschlussfassung des Rates über die vorläufige Anwendung von CETA später aber als verfassungsrechtlich zulässig, drohten der Allgemeinheit mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Nachteile.</li>
<li>a) Dabei lägen die wesentlichen Folgen eines auch nur vorläufigen, erst recht aber eines endgültigen Scheiterns von CETA weniger auf wirtschaftlichem als vielmehr auf politischem Gebiet. Eine einstweilige Anordnung, durch die die Bundesregierung an einer Zustimmung zur vorläufigen Anwendung von CETA gehindert würde, würde in erheblichem Maße in die &#8211; grundsätzlich weite &#8211; Gestaltungsfreiheit der Bundesregierung im Rahmen der Europa-, Außen- und Außenwirtschaftspolitik eingreifen. Dies gälte in vergleichbarer Weise auch für die Europäische Union. Ein &#8211; auch nur vorläufiges &#8211; Scheitern von CETA dürfte über eine Beeinträchtigung der Außenhandelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Kanada hinaus weit reichende Auswirkungen auf die Verhandlung und den Abschluss künftiger Außenhandelsabkommen haben. Insofern erscheint es naheliegend, dass sich der Erlass einer einstweiligen Anordnung negativ auf die europäische Außenhandelspolitik und die internationale Stellung der Europäischen Union insgesamt auswirken würde. Die mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung bei späterer Erfolglosigkeit der Hauptsache verbundenen Nachteile könnten sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als irreversibel erweisen. Die zu erwartende Einbuße an Verlässlichkeit sowohl der Bundesrepublik Deutschland &#8211; als Veranlasser einer derartigen Entwicklung &#8211; als auch der Europäischen Union insgesamt könnte sich dauerhaft negativ auf den Handlungs- und Entscheidungsspielraum aller europäischen Akteure bei der Gestaltung der globalen Handelsbeziehungen auswirken.</li>
<li>b) Demgegenüber wiegen die Nachteile weniger schwer, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde, sich die Mitwirkung der Bundesregierung an der Beschlussfassung des Rates später aber als unzulässig erwiese. Zwar enthält CETA Bestimmungen, die den Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung im Hauptsacheverfahren als Ultra-vires-Akt qualifizieren könnten. Auch ist eine Berührung der durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität nicht ausgeschlossen.</li>
<li>aa) Allerdings hat die Bundesregierung dargelegt, dass durch die endgültige Fassung des streitgegenständlichen Ratsbeschlusses und entsprechende eigene Erklärungen (Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe b CETA) Ausnahmen von der vorläufigen Anwendung bewirkt werden, die es jedenfalls im Ergebnis sichergestellt erscheinen lassen, dass der bevorstehende Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung von CETA nicht als Ultra-vires-Akt zu qualifizieren sein dürfte. Soweit diese Vorbehalte reichen, dürften auch etwaige Bedenken gegen die in Rede stehende Regelung unter dem Gesichtspunkt der grundgesetzlichen Verfassungsidentität entkräftet sein. Die Bundesregierung hat darüber hinaus deutlich gemacht, dass sie im Rat nur denjenigen Teilen von CETA zustimmen wird, die sich zweifellos auf eine primärrechtliche Kompetenz der Europäischen Union stützen lassen. Sie wird ihrem Vorbringen nach nicht der vorläufigen Anwendung für Sachmaterien zustimmen, die in der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland verblieben sind. Dies betrifft insbesondere Regelungen zum Investitionsschutz, einschließlich des Gerichtssystems (Kapitel 8 und 13 CETA), zu Portfolioinvestitionen (Kapitel 8 und 13 CETA), zum internationalen Seeverkehr (Kapitel 14 CETA), zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen (Kapitel 11 CETA) sowie zum Arbeitsschutz (Kapitel 23 CETA).</li>
<li>bb) Einer etwaigen Berührung der Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG) durch Kompetenzausstattung und Verfahren des Ausschusssystems kann &#8211; jedenfalls im Rahmen der vorläufigen Anwendung &#8211; auf unterschiedliche Weise begegnet werden. Es könnte etwa durch eine interinstitutionelle Vereinbarung sichergestellt werden, dass Beschlüsse des Gemischten CETA-Ausschusses nach Art. 30.2 Abs. 2 CETA nur auf Grundlage eines gemeinsamen Standpunktes (Art. 218 Abs. 9 AEUV) gefasst werden, der im Rat einstimmig angenommen worden ist.</li>
<li>cc) Sollte sich entgegen der Annahme des Senats ergeben oder abzeichnen, dass die Bundesregierung die von ihr angekündigten Handlungsoptionen zur Vermeidung eines möglichen Ultra-vires-Aktes oder einer Verletzung der Verfassungsidentität des Grundgesetzes (Art. 79 Abs. 3 GG) nicht realisieren kann, verbleibt ihr in letzter Konsequenz die Möglichkeit, die vorläufige Anwendung des Abkommens für die Bundesrepublik Deutschland durch schriftliche Notifizierung zu beenden (Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c CETA). Zwar erscheint die Auslegung der genannten Norm nicht zwingend. Sie ist aber von der Bundesregierung als zutreffend vorgetragen worden. Dieses Verständnis hat sie in völkerrechtlich erheblicher Weise zu erklären und ihren Vertragspartnern zu notifizieren.</li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/eilantraege-in-sachen-ceta-erfolglos/">Eilanträge in Sachen „CETA“ erfolglos</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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