<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Freizeitausgleich &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
	<atom:link href="https://www.michael-kirchhoff.com/tag/freizeitausgleich/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.michael-kirchhoff.com</link>
	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Thu, 30 Jan 2020 20:36:31 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=5.7.2</generator>
	<item>
		<title>Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos &#8211; Freistellung in gerichtlichem Vergleich</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/freizeitausgleich-zum-abbau-des-arbeitszeitkontos-freistellung-in-gerichtlichem-vergleich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Nov 2019 20:34:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Abbau des Arbeitszeitkontos]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Freistellung]]></category>
		<category><![CDATA[Freizeitausgleich]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=5350</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 40/2019 Eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich erfüllt den Anspruch des&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/freizeitausgleich-zum-abbau-des-arbeitszeitkontos-freistellung-in-gerichtlichem-vergleich/">Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos &#8211; Freistellung in gerichtlichem Vergleich</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div align="justify">Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 40/2019</div>
<div align="justify">
<p>Eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freitzeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Dem genügt die Klausel, der Arbeitnehmer werde unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, nicht.</p>
<p>Die Klägerin war bei der Beklagten als Sekretärin beschäftigt. Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hatte, schlossen die Parteien im Kündigungsschutzprozess am 15. November 2016 einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31. Januar 2017 endete. Bis dahin stellte die Beklagte die Klägerin unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei. In diesem Zeitraum sollte auch der Resturlaub eingebracht sein. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel enthält der Vergleich nicht.</p>
<p>Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Klägerin die Abgeltung von 67,10 Gutstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto mit 1.317,28 Euro brutto nebst Zinsen verlangt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.</p>
<p>Die vom Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts zugelassene Revision der Klägerin war erfolgreich und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Endet das Arbeitsverhältnis und können Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, sind sie vom Arbeitgeber in Geld abzugelten. Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht in einem gerichtlichen Vergleich ist nur dann geeignet, den Anspruch auf Freizeitausgleich zum Abbau von Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu erfüllen, wenn der Arbeitnehmer erkennen kann, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will. Daran fehlte es vorliegend. In dem gerichtlichen Vergleich ist weder ausdrücklich noch konkludent hinreichend deutlich festgehalten, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen bzw. mit ihr der Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto erfüllt sein soll.</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. November 2019 &#8211; 5 AZR 578/18 &#8211;<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19. Juni 2018 &#8211; 12 Sa 218/18 &#8211; </i></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/freizeitausgleich-zum-abbau-des-arbeitszeitkontos-freistellung-in-gerichtlichem-vergleich/">Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos &#8211; Freistellung in gerichtlichem Vergleich</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/freizeitausgleich-fuer-verlaengerte-arbeitszeit-bei-der-leipziger-feuerwehr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Apr 2018 20:59:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Feuerwehr]]></category>
		<category><![CDATA[Freizeitausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Schichtdienst]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3727</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 22/2018 Das Oberverwaltungsgericht in Bautzen muss erneut über Klagen von Leipziger&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/freizeitausgleich-fuer-verlaengerte-arbeitszeit-bei-der-leipziger-feuerwehr/">Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 22/2018</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht in Bautzen muss erneut über Klagen von Leipziger Feuerwehrbeamten entscheiden, die einen Freizeitausgleich für eine über 48 Wochenstunden hinausgehende Arbeitszeit verlangen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die reguläre Arbeitszeit für Feuerwehrbeamte beträgt einschließlich des Bereitschaftsdienstes 48 Stunden pro Woche. Ab dem Jahr 2008 haben zahlreiche Feuerwehrbeamte, unter ihnen auch die Kläger, Erklärungen abgegeben, bis zu 52 Stunden pro Woche Dienst zu leisten. So sah sich die Stadt Leipzig in der Lage, den Dienst in 24-Stunden-Schichten einzuteilen. Beamte, die eine solche Erklärung nicht abgaben, wurden im 12-Stunden-Schichtdienst geführt.</p>
<p>Im November 2013 erhoben die Kläger gegen ihre Arbeitszeit sowie deren Abrechnung und Abgeltung Widerspruch, soweit die Arbeitszeit über 48 Stunden pro Woche hinausging. Widerspruch und Klage hatten jeweils keinen Erfolg. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte zu Zeitausgleich für Arbeitsstunden verpflichtet, die über 48 Stunden pro Woche hinausgingen. Der Anspruch bestehe allerdings erst ab dem Monat nach Erhebung des Widerspruchs im November 2013 und nicht rückwirkend. Kläger und Beklagte haben hiergegen Revision eingelegt.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsurteile teilweise aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass den Beamten kein Ausgleich wegen sogenannter „Mehrarbeit“ zusteht. Mehrarbeit ist immer nur die ausnahmsweise angeordnete oder genehmigte zusätzliche Arbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. Im Streit steht aber gerade eine Erweiterung der regelmäßigen Arbeitszeit.</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht muss aber erneut prüfen, ob die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs gegeben sind. Nach der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (RL 88/2003/EG) kann die freiwillige Mehrarbeit (über 48 Stunden hinaus) zulässig sein, wenn denjenigen Beamten, die eine entsprechende Erklärung nicht abgeben, deswegen kein Nachteil droht. Ein solcher Nachteil ist gegeben, wenn der Dienstherr die Verweigerung der Arbeitszeitverlängerung negativ sanktioniert oder wenn die Alternative &#8211; hier: der Dienstplangestaltung &#8211; sich im Rahmen einer Gesamtschau aller tatsächlichen und rechtlichen Folgen der Weigerung als objektiv negativ darstellt. Ungünstige Umstände, die der Dienstherr bereits kompensiert hat &#8211; etwa durch Geld- oder Zeitausgleich -, haben bei dieser Gesamtbetrachtung unberücksichtigt zu bleiben.</p>
<p>Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen für eine solche Gesamtbetrachtung nicht aus. Sie werden im Rahmen eines erneuten Berufungsverfahrens zu ermitteln sein.</p>
<p>Die Verfahren sind auch deshalb an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil der Umfang des Ausgleichsanspruchs nicht &#8211; wie vom Oberverwaltungsgericht vorgenommen &#8211; pauschal, sondern durch konkrete Ermittlung der einzelnen Dienststunden zu bestimmen ist, die über das geschuldete Maß von 48 Stunden pro Woche hinausgehen.</p>
<p>BVerwG 2 C 36.17 &#8211; Urteil vom 19. April 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bautzen, 2 A 336/15 &#8211; Urteil vom 25. April 2017 &#8211;</p>
<p>VG Leipzig, 3 K 1408/14 &#8211; Urteil vom 26. März 2015 &#8211;</p>
<p>BVerwG 2 C 40.17 &#8211; Urteil vom 19. April 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Bautzen, 2 A 294/15 &#8211; Urteil vom 25. April 2017 &#8211;</p>
<p>VG Leipzig, 3 K 1374/14 &#8211; Urteil vom 26. März 2015 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/freizeitausgleich-fuer-verlaengerte-arbeitszeit-bei-der-leipziger-feuerwehr/">Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den Städten Potsdam, Oranienburg und Cottbus</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/ausgleich-fuer-unionsrechtswidrige-zuvielarbeit-von-feuerwehrbeamten-in-den-staedten-potsdam-oranienburg-und-cottbus/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Jul 2017 21:38:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleichsansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Feuerwehr]]></category>
		<category><![CDATA[Feuerwehrbeamte]]></category>
		<category><![CDATA[Freizeitausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Höchstarbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Zuvielarbeit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2895</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 53/2017 Feuerwehrbeamte, die sich freiwillig bereit erklärt haben, über die unionsrechtlich&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/ausgleich-fuer-unionsrechtswidrige-zuvielarbeit-von-feuerwehrbeamten-in-den-staedten-potsdam-oranienburg-und-cottbus/">Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den Städten Potsdam, Oranienburg und Cottbus</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="pm_head"></div>
<div class="text hyphenate">
<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 53/2017</p>
<p>Feuerwehrbeamte, die sich freiwillig bereit erklärt haben, über die unionsrechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche hinaus Dienst zu leisten, können hierfür von ihren Dienstherrn &#8211; den beklagten Städten &#8211; Freizeitausgleich verlangen. Kann der Dienstherr den primär auf Freizeitausgleich gerichteten Ausgleichsanspruch der Beamten nicht binnen Jahresfrist erfüllen, so besteht ab dem Folgemonat der Geltendmachung dieses Anspruchs ein Entschädigungsanspruch in Geld. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hatte über Ausgleichsansprüche von kommunalen Feuerwehrbeamten im Land Brandenburg im Wesentlichen im Zeitraum zwischen 2007 und 2013 zu entscheiden. Während dieser Zeit verrichteten die Beamten auf eigenen Antrag Schichtdienst mit bis zu 56 Wochenstunden. 2010 und später machten sie geltend, die Dienstzeit, die über die unionsrechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden hinausgehe, sei infolge fehlerhafter Anwendung und Umsetzung von Unionsrecht als unionsrechtswidrige Zuvielarbeit finanziell abzugelten. Damit hatten sie in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revisionen der beklagten Städte die auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch gestützten Klagen der Feuerwehrbeamten für die Zeiträume abgewiesen, die vor der erstmaligen Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit durch die Beamten lagen. Für die Zeiträume nach der Geltendmachung des Ausgleichs für die Zuvielarbeit hat das Bundesverwaltungsgericht jeweils das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.</p>
<p>Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: Dem Grunde nach ist ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch der Kläger gegen ihre Dienstherren zu bejahen. Die unionsrechtlich fehlerhafte Umsetzung der nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie möglichen Ausnahmeregelung („Opt-Out“) von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (mit Einverständnis der Beamten) ist zwar vom brandenburgischen Landesgesetzgeber zu verantworten. Die Anwendung des fehlerhaften Landesrechts &#8211; hier: von Rechtsverordnungen über die Arbeitszeit von Feuerwehrbeamten aus den Jahren 2007 und 2009 &#8211; ist aber den beklagten Städten als Dienstherren der Feuerwehrbeamten anzulasten. Denn damit haben sie den Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht beachtet. Die Rechtsverordnungen verletzen offenkundig jedenfalls das in der EU-Arbeitszeitrichtlinie geregelte Nachteilsverbot, wonach keinem Arbeitnehmer Nachteile daraus entstehen dürfen, dass er nicht bereit ist, mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentageszeitraums zu arbeiten. Dieses Nachteilsverbot hat der brandenburgische Gesetzgeber erst in einer 2014 in Kraft getretenen Rechtsverordnung über die Arbeitszeit von Feuerwehrbeamten normiert.</p>
<p>Auch auf der Grundlage des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs hat der Dienstherr aber nur die unionsrechtswidrige Zuvielarbeit auszugleichen, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wird. Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich &#8211; anders als beamtenrechtliche Besoldungs- oder Versorgungsansprüche &#8211; nicht unmittelbar aus Gesetz ergeben, bedürfen einer vorherigen Geltendmachung. Für Ansprüche wegen rechtswidriger Zuvielarbeit gilt dies in besonderer Weise. Diese sind nicht primär auf die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs gerichtet, sondern auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands. Durch den Hinweis des Beamten ist daher zunächst eine Prüfung seines Dienstherrn veranlasst, ob eine Änderung der Arbeitszeitgestaltung erforderlich ist und ob eine rechtswidrige Zuvielarbeit &#8211; etwa durch Anpassung der maßgeblichen Dienstpläne &#8211; vermieden oder durch die Gewährung von Freizeitausgleich kompensiert werden kann. Ohne entsprechende Rüge muss der Dienstherr nicht davon ausgehen, jeder Beamte werde die Überschreitung der aktuellen Arbeitszeitregelung beanstanden. Auch hinsichtlich der möglichen finanziellen Ausgleichspflicht hat der Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert zu werden.</p>
<p>Ab dem Monat nach einer berechtigten Rüge des Beamten hat der Dienstherr, kompensiert er die rechtswidrige Zuvielarbeit nicht mit Freizeitausgleich, diese Zuvielarbeit nach den Grundsätzen über die Mehrarbeitsvergütung auszugleichen. Der finanzielle Ausgleich erfolgt dabei nicht pauschal nach der Differenz zwischen der Höchstarbeitszeit und der genehmigten Zuvielarbeit. Er richtet sich vielmehr nach den vom Beamten konkret geleisteten Dienststunden.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C31.16.0">BVerwG 2 C 31.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 31.15 &#8211; Urteil vom 18. Juni 2015<br />
VG Potsdam 2 K 1376/12 &#8211; Urteil vom 16. Oktober 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C32.16.0">BVerwG 2 C 32.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 19.15 &#8211; Urteil vom 18. Juni 2015<br />
VG Potsdam 2 K 2562/12 &#8211; Urteil vom 16. Oktober 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C33.16.0">BVerwG 2 C 33.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 20.15 &#8211; Urteil vom 01. Juli 2015<br />
VG Potsdam 2 K 1372/11 &#8211; Urteil vom 11. September 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C34.16.0">BVerwG 2 C 34.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 23.15 &#8211; Beschluss vom 01. Juli 2015<br />
VG Potsdam 2 K 2814/13 &#8211; Urteil vom 11. September 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C35.16.0">BVerwG 2 C 35.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 22.15 &#8211; Urteil vom 01. Juli 2015<br />
VG Potsdam 2 K 1956/12 &#8211; Urteil vom 11. September 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C36.16.0">BVerwG 2 C 36.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 32.15 &#8211; Urteil vom 18. Juni 2015<br />
VG Cottbus 5 K 914/11 &#8211; Urteil vom 28. Februar 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C37.16.0">BVerwG 2 C 37.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 21.15 &#8211; Urteil vom 01. Juli 2015<br />
VG Potsdam 2 K 838/12 &#8211; Urteil vom 11. September 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C38.16.0">BVerwG 2 C 38.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 26.15 &#8211; Urteil vom 18. Juni 2015<br />
VG Potsdam 2 K 1241/12 &#8211; Urteil vom 16. Oktober 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C39.16.0">BVerwG 2 C 39.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 29.15 &#8211; Urteil vom 18. Juni 2015<br />
VG Potsdam 2 K 1292/12 &#8211; Urteil vom 16. Oktober 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C40.16.0">BVerwG 2 C 40.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 30.15 &#8211; Urteil vom 01. Juli 2015<br />
VG Potsdam 2 K 1367/12 &#8211; Urteil vom 16. Oktober 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C41.16.0">BVerwG 2 C 41.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 28.15 &#8211; Urteil vom 18. Juni 2015<br />
VG Potsdam 2 K 1267/12 &#8211; Urteil vom 16. Oktober 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C42.16.0">BVerwG 2 C 42.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 24.15 &#8211; Urteil vom 01. Juli 2015<br />
VG Potsdam 2 K 1357/12 &#8211; Urteil vom 11. September 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C43.16.0">BVerwG 2 C 43.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 25.15 &#8211; Urteil vom 01. Juli 2015<br />
VG Potsdam 2 K 1286/11 &#8211; Urteil vom 11. September 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=200717U2C44.16.0">BVerwG 2 C 44.16</a> &#8211; Urteil vom 20. Juli 2017</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Berlin-Brandenburg 6 B 27.15 &#8211; Urteil vom 18. Juni 2015<br />
VG Potsdam 2 K 1399/12 &#8211; Urteil vom 16. Oktober 2013</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/ausgleich-fuer-unionsrechtswidrige-zuvielarbeit-von-feuerwehrbeamten-in-den-staedten-potsdam-oranienburg-und-cottbus/">Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den Städten Potsdam, Oranienburg und Cottbus</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/mehrarbeit-in-form-von-bereitschaftsdienst-ist-im-verhaeltnis-1-zu-1-durch-freizeit-auszugleichen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Nov 2016 20:00:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beamte]]></category>
		<category><![CDATA[Bereitschaftsdienst]]></category>
		<category><![CDATA[Freizeit]]></category>
		<category><![CDATA[Freizeitausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Rufbereitschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Überstunden]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2256</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 96/2016 Die Mehrarbeit eines Beamten in Form von Bereitschaftsdienst ist im&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/mehrarbeit-in-form-von-bereitschaftsdienst-ist-im-verhaeltnis-1-zu-1-durch-freizeit-auszugleichen/">Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 96/2016</p>
<p>Die Mehrarbeit eines Beamten in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen. Hingegen besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich für eine reine Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme in dieser Zeit. Bei Freizeitausgleich für im Ausland geleisteten Dienst besteht außerdem kein Anspruch auf Auslandsbesoldung, wenn der Freizeitausgleich im Inland genommen wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Ein Teil der Kläger sind Bundespolizisten und war in den vergangenen Jahren mehrfach für jeweils einige Monate bei den deutschen Botschaften in Kabul und in Bagdad tätig. Dort nahmen sie Aufgaben des Personen- und Objektschutzes wahr. Während ihres Dienstes im Ausland erhielten sie Auslandsbesoldung. Ein weiterer Kläger ist Polizeibeamter des Landes Berlin und wurde mehrfach für mehrere Tage bei polizeilichen Unterstützungseinsätzen in anderen Bundesländern eingesetzt.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben die Beklagten verurteilt, den Klägern für Zeiten des Bereitschaftsdienstes Freizeitausgleich im Verhältnis „1 zu 1“ zu gewähren. Hingegen haben sie die Klagen abgewiesen, soweit die Kläger (vollen) Freizeitausgleich auch für Zeiten der Rufbereitschaft und für bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme in dieser Zeit begehrt haben. Außerdem haben sie die Klagen der Bundespolizisten abgewiesen, soweit diese Auslandsbesoldung für die Zeit der Inanspruchnahme von Freizeitausgleich im Inland beansprucht haben.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat sowohl die Revisionen der Kläger als auch die der Beklagten zurückgewiesen. Es hat zur Begründung insbesondere ausgeführt: Der Wortlaut der maßgeblichen Normen (§ 88 Satz 2 BBG, § 53 Absatz 2 LBG Berlin: „entsprechende“ Dienstbefreiung) legt eine Differenzierung nach Mehrarbeit in Volldienst oder Bereitschaftsdienst oder qualitativ nach der Intensität der geleisteten Mehrarbeit nicht nahe. Vor allem aber dient der Freizeitausgleich nicht nur dazu, eine Regeneration des Beamten zu ermöglichen, sondern hat in erster Linie den Zweck, die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit jedenfalls im Gesamtergebnis zu gewährleisten. Dies erfordert einen vollen Ausgleich.</p>
<p>Hingegen sind Zeiten reiner Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme keine als Mehrarbeit ausgleichspflichtigen Dienstzeiten. Ebensowenig gibt es eine Rechtsgrundlage für das Begehren auf Fortzahlung der Auslandsbesoldung, wenn der Freizeitausgleich für Auslandsdienste im Inland genommen wird. Auslandsbesoldung bezweckt einen Ausgleich für Erschwernisse des Dienstes im Ausland, setzt also einen Aufenthalt im Ausland voraus.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=171116U2C21.15.0">BVerwG 2 C 21.15</a> &#8211; Urteil vom 17. November 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 1 A 419/14 &#8211; Urteil vom 24. August 2015<br />
VG Köln 15 K 3/13 &#8211; Urteil vom 16. Januar 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=171116U2C22.15.0">BVerwG 2 C 22.15</a> &#8211; Urteil vom 17. November 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 1 A 2545/13 &#8211; Urteil vom 24. August 2015<br />
VG Köln 15 K 7111/12 &#8211; Urteil vom 26. September 2013</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=171116U2C23.15.0">BVerwG 2 C 23.15</a> &#8211; Urteil vom 17. November 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 1 A 421/14 &#8211; Urteil vom 24. August 2015<br />
VG Köln 15 K 6/13 &#8211; Urteil vom 16. Januar 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=171116U2C24.15.0">BVerwG 2 C 24.15</a> &#8211; Urteil vom 17. November 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 1 A 418/14 &#8211; Urteil vom 24. August 2015<br />
VG Köln 15 K 3583/12 &#8211; Urteil vom 16. Januar 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=171116U2C3.16.0">BVerwG 2 C 3.16</a> &#8211; Urteil vom 17. November 2016</p>
<p>Vorinstanz:<br />
VG Berlin 26 K 58.14 &#8211; Urteil vom 02. Dezember 2015</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=171116U2C28.15.0">BVerwG 2 C 28.15</a> &#8211; Urteil vom 17. November 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH Mannheim 4 S 169/12 &#8211; Urteil vom 17. Juni 2014<br />
VG Stuttgart 3 K 1353/13 &#8211; Urteil vom 05. Dezember 2012</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/mehrarbeit-in-form-von-bereitschaftsdienst-ist-im-verhaeltnis-1-zu-1-durch-freizeit-auszugleichen/">Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis „1 zu 1“ durch Freizeit auszugleichen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
