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	<title>Fußball &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das Zivilrecht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Apr 2018 20:50:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausstrahlungswirkung]]></category>
		<category><![CDATA[Fußball]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichheitssatz]]></category>
		<category><![CDATA[Stadionverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 29/2018 Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat sich mit einem heute&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zur-ausstrahlungswirkung-des-allgemeinen-gleichheitssatzes-in-das-zivilrecht/">Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das Zivilrecht</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 29/2018</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat sich mit einem heute veröffentlichten Beschluss zu einem Stadionverbot mit der Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG in das Zivilrecht befasst. Der Senat hat die Verfassungsbeschwerde eines mit einem bundesweiten Stadionverbot belegten Fußballanhängers als unbegründet zurückgewiesen. Dabei hat er festgestellt, dass dieses Verbot am Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist. Zur Begründung hierfür hat er angeführt, dass sich zwar auch nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung kein objektives Verfassungsprinzip entnehmen lässt, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Mittelbare Drittwirkung entfaltet der allgemeine Gleichheitssatz aber dann, wenn einzelne Personen mittels des privatrechtlichen Hausrechts von Veranstaltungen ausgeschlossen werden, die von Privaten aufgrund eigener Entscheidung einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und wenn der Ausschluss für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Die Veranstalter dürfen hier ihre Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen. Ein Stadionverbot kann allerdings auch ohne Nachweis einer Straftat auf eine auf Tatsachen gründende Besorgnis gestützt werden, dass die Betroffenen künftig Störungen verursachen werden. Die Betroffenen sind grundsätzlich zuvor anzuhören und ihnen ist auf Verlangen vorprozessual eine Begründung mitzuteilen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer besuchte 2006 als Anhänger des FC Bayern München als Sechzehnjähriger ein Spiel gegen den MSV Duisburg im dortigen Stadion. Nach dem Ende des Spiels kam es aus einer Gruppe von Anhängern des FC Bayern München, in der sich auch der Beschwerdeführer befand, zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen mit Anhängern des MSV Duisburg, wobei Personen- und Sachschäden entstanden. In der Folge wurden etwa 50 Personen, darunter der Beschwerdeführer, zur Feststellung der Personalien in polizeilichen Gewahrsam genommen. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs eingeleitet. Daraufhin sprach der MSV Duisburg auf Anregung des örtlichen Polizeipräsidiums ein bundesweites Stadionverbot bis Juni 2008 aus. Er handelte insoweit im Namen des Deutschen Fußballbundes e. V., des Ligaverbandes sowie sämtlicher Vereine der Fußball-Bundesliga, die sich für die Festsetzung solcher Verbote sowie zur Inhaberschaft des Hausrechts und Ausübung eines Hausverbots über ihre jeweiligen Spielstätten wechselseitig bevollmächtigt hatten. Gestützt wurde dies auf das Hausrecht und die „Stadionverbots-Richtlinien“ des Deutschen Fußball-Bundes in der damals gültigen Fassung. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 Abs. 1 StPOeingestellt. Dennoch entschied der Verein ohne Anhörung des Beschwerdeführers, das festgesetzte Stadionverbot aufrechtzuerhalten. Der FC Bayern München schloss den Beschwerdeführer in der Folgezeit aus dem Verein aus und kündigte dessen Jahreskartenabonnement.</p>
<p>Der Beschwerdeführer klagte auf Aufhebung des bundesweiten Stadionverbots und stellte nach Erledigung des ursprünglichen Klagebegehrens seinen Klageantrag im Berufungsverfahren auf einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots um. Klage und Berufung sowie die Revision zum Bundesgerichtshof blieben erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte dadurch, dass er ohne tragfähige Erklärung und Begründung allein aufgrund eines bloßen Verdachts vom Stadionbesuch ausgeschlossen worden sei.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<p>Die angegriffenen Entscheidungen tragen der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in das Zivilrecht hinreichend Rechnung.</p>
<ol>
<li>Die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Entscheidungen richtet sich nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. Die angegriffenen Entscheidungen betreffen einen Rechtsstreit zwischen Privaten über die Reichweite der zivilrechtlichen Befugnisse aus Eigentum und Besitz gegenüber Dritten. Nach ständiger Rechtsprechung können die Grundrechte in solchen Streitigkeiten im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten. Danach verpflichten die Grundrechte die Privaten grundsätzlich nicht unmittelbar untereinander selbst. Sie entfalten jedoch auch auf die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen Ausstrahlungswirkung und sind von den Fachgerichten, insbesondere über zivilrechtliche Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe, bei der Auslegung des Fachrechts zur Geltung zu bringen. Die Grundrechte strahlen so als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen in das Zivilrecht ein.</li>
</ol>
<p>Die Reichweite der mittelbaren Grundrechtswirkung hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, dass die Freiheitssphären der Grundrechtsinhaber in einen Ausgleich gebracht werden müssen, der die in den Grundrechten liegenden Wertentscheidungen hinreichend zur Geltung bringt.</p>
<ol start="2">
<li>Die angegriffenen Entscheidungen stützen sich auf die §§ 862, 1004 BGB und leiten die Reichweite des privatrechtlichen Hausrechts der Stadionbetreiber gegenüber Zugang begehrenden Fußballfans aus Eigentums- und Besitzrechten her. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind hierbei die Eigentumsgarantien des Art. 14 Abs. 1 GG sowie ein Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten.</li>
</ol>
<p>Allerdings enthält Art. 3 Abs. 1 GG kein objektives Verfassungsprinzip, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Dahingehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung. Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie wann unter welchen Bedingungen welche Verträge abschließen und wie sie hierbei auch von ihrem Eigentum Gebrauch machen will.</p>
<p>Gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG jedoch für spezifische Konstellationen ergeben. Eine solche Konstellation liegt dem hier in Frage stehenden bundesweit gültigen Stadionverbot zugrunde. Maßgeblich für die mittelbare Drittwirkung des Gleichbehandlungsgebots ist dessen Charakter als einseitiger, auf das Hausrecht gestützter Ausschluss von Veranstaltungen, die aufgrund eigener Entscheidung der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und der für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Indem ein Privater eine solche Veranstaltung ins Werk setzt, erwächst ihm von Verfassungs wegen auch eine besondere rechtliche Verantwortung. Er darf seine hier aus dem Hausrecht &#8211; so wie in anderen Fällen möglicherweise aus einem Monopol oder aus struktureller Überlegenheit &#8211; resultierende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen. Die verfassungsrechtliche Anerkennung des Eigentums als absolutes Recht und die daraus folgende einseitige Bestimmungsmacht des Hausrechtsinhabers ist hier, anknüpfend an die Sozialbindung des Eigentums, mit der auch von den Gerichten zu beachtenden Ausstrahlungswirkung des Gleichbehandlungsgebots in Ausgleich zu bringen.</p>
<ol start="3">
<li>Die Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen Eigentümerbefugnissen und Gleichbehandlungsgebot bei der Beurteilung eines auf das privatrechtliche Hausrecht gestützten Stadionverbots ist in erster Linie Sache der Zivilgerichte. Diese haben hierbei einen weiten Spielraum. Das Bundesverfassungsgericht greift nur ein, wenn Auslegungsfehler erkennbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob die Zivilgerichte sich für ihre Wertungen unmittelbar auf die Grundrechte berufen. Entscheidend ist allein, dass den grundrechtlichen Wertungen im Ergebnis hinreichend Rechnung getragen wird.</li>
<li>a) Danach haben die Zivilgerichte in Blick auf das Gebot der Gleichbehandlung sicherzustellen, dass Stadionverbote nicht willkürlich festgesetzt werden, sondern auf einem sachlichen Grund beruhen müssen. Insbesondere obliegt es ihnen, den gebotenen Ausgleich mit den Eigentümerbefugnissen im Blick auf die tatsächlichen Umstände, unter denen Stadionverbote ergehen, die mit ihnen erstrebte Wirkung sowie die Verantwortung der Betroffenen näher zu konkretisieren. Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte einen sachlichen Grund zur Verhängung eines Stadionverbots schon in der begründeten Besorgnis sehen, dass von einer Person die Gefahr künftiger Störungen ausgeht. Angesichts des berechtigten Interesses der Stadionbetreiber an einem störungsfreien Verlauf der Fußballspiele und ihrer Verantwortung für die Sicherheit von Sportlern und Publikum bedarf es hierfür nicht der Erweislichkeit vorheriger Straftaten oder rechtswidrigen Handelns. Es reicht, dass sich die Besorgnis künftiger Störungen durch die Betroffenen auf konkrete und nachweisliche Tatsachen von hinreichendem Gewicht stützen lässt.</li>
<li>b) Mit dem Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Verhängung eines Stadionverbots verbinden sich verfahrensrechtliche Anforderungen. Insbesondere müssen die Stadionbetreiber die ihnen zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternehmen. Dazu gehört jedenfalls grundsätzlich die vorherige Anhörung der Betroffenen. Auch ist die Entscheidung auf Verlangen zu begründen, um den Betroffenen die Durchsetzung ihrer Rechte zu ermöglichen.</li>
</ol>
<p>Die Anerkennung solcher Verfahrensrechte steht nicht im Widerspruch zum Charakter des Rechtsstreits als Zivilrechtsstreit. Zwar hat sie im Zivilrecht dann keine Grundlage, wenn es um den Austausch von Leistungen geht, die im freien Belieben der Parteien liegen. Stehen privatrechtlichen Entscheidungen von vorneherein keine eigenen Rechtspositionen Dritter gegenüber und kann über sie ohne Rücksicht auf die Belange der Gegenseite entschieden werden, bedarf es jedenfalls in der Regel solcher Rechte nicht. Das liegt jedoch anders, soweit in das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien das grundrechtliche Gleichbehandlungsgebot einstrahlt und die Ablehnung einer Leistung eines rechtfertigenden Grundes bedarf. Wenn hier auf dem Hausrecht beruhende, faktisch als Sanktion wirkende Entscheidungen getroffen werden, die den Betroffenen gegenüber eines tragfähigen Grundes bedürfen, müssen jedenfalls grundlegende Anforderungen beachtet werden, die es den Betroffenen ermöglichen, sich mit den Vorwürfen auseinanderzusetzen und ihre Rechte unter Darlegung ihrer Sichtweise rechtzeitig geltend zu machen. Dies schließt nicht aus, dass in begründeten Fällen die Entscheidung zunächst auch ohne Anhörung ergehen und diese nachgeholt werden kann.</p>
<p>Auch hier obliegt die nähere Konkretisierung der Anforderungen in erster Linie den Fachgerichten. Welche Anstrengungen den Stadionbetreibern zur Aufklärung des Sachverhalts zumutbar sind, ist von den Fachgerichten ebenso zu konkretisieren wie die Anforderungen an die vorherige Anhörung und gegebenenfalls die Begründung auf Verlangen. Hierbei wird dem Massencharakter von Großveranstaltungen des Sports ebenso Rechnung zu tragen sein wie den spezifischen Gefährdungen, die von gewaltbereiten Fangruppen ausgehen, und den Belangen der vom Stadionbesuch Ausgeschlossenen.</p>
<ol start="4">
<li>Hiervon ausgehend sind die fachgerichtlichen Entscheidungen nicht zu beanstanden.</li>
<li>a) Der Bundesgerichtshof bestätigt das gegenüber dem Beschwerdeführer festgesetzte Stadionverbot als rechtmäßig, weil es sich auf einen sachlichen Grund stützen könne. Seine Erwägungen dazu halten den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer Drittwirkung des Art. 3 Abs. 1 GG Stand.</li>
</ol>
<p>Nach der Begründung des Bundesgerichtshofs liegt ein Sachgrund in der Gefahr, dass von den Betroffenen künftig Störungen bei Sportveranstaltungen zu besorgen seien. Die Annahme einer solchen Gefahr dürfe sich dabei nicht auf subjektive Befürchtungen stützen, sondern müsse auf objektiven Tatsachen beruhen. Dieser Ausgangspunkt entspricht den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Der Bundesgerichtshof nimmt den in dieser Konstellation aus den Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG auch im Privatrechtsverhältnis zur Geltung zu bringenden Anspruch des Beschwerdeführers auf willkürfreie Entscheidung auf und bringt ihn in Ausgleich mit dem Recht der Stadionbetreiberin, die Fußballspiele in ihrem Stadion nach eigenen Vorstellungen und insbesondere nach den von ihr zu verantwortenden Sicherheitsvorkehrungen zu gestalten.</p>
<p>Die angegriffenen Entscheidungen sehen den sachlichen Grund für die ursprüngliche Festsetzung des Stadionverbots in der Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, über das zum damaligen Zeitpunkt noch nicht entschieden war. Hiergegen sind verfassungsrechtliche Einwände nicht zu erheben. Der Bundesgerichtshof enthebt die Veranstalter, wie er ausdrücklich ausführt, nicht einer Plausibilitätskontrolle, um Fälle auszuschließen, in denen ein Verfahren offensichtlich willkürlich oder aufgrund falscher Tatsachenannahmen eingeleitet wurde. Dass sich die Stadionbetreiber bei noch offenem Ausgang des Ermittlungsverfahrens aber im Übrigen zunächst der Einschätzung der Staatsanwaltschaft oder Polizei anschließen können, ist nicht sachwidrig. Wegen des berechtigten Interesses der Stadionbetreiber, zur Gewährleistung der Sicherheit möglichst rasch Maßnahmen zu ergreifen, muss ihnen auch nicht zugemutet werden, zunächst das Ergebnis der Ermittlungen abzuwarten.</p>
<p>Des Weiteren stellt der Bundesgerichtshof darauf ab, dass der sachliche Grund für das Stadionverbot durch die spätere Einstellung des Verfahrens nicht entfallen sei. Zwar könne nach Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer selbst Straftaten begangen habe. Mit der Einstellung des Verfahrens seien jedoch nicht die Umstände entfallen, die zunächst den Anfangsverdacht für die Einleitung des Verfahrens und auch die weitere Besorgnis künftiger Störungen seitens des Beschwerdeführers begründeten. Der Beschwerdeführer habe sich wissentlich in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt, aus dem heraus auch tatsächlich erhebliche Gewalttaten begangen worden seien. Hierin durfte der Bundesgerichtshof einen sachlichen Grund sehen, der das Stadionverbot zu tragen vermag. Er geht insoweit nicht unbesehen von einer fortwirkenden Rechtfertigung des Verbots durch die einmal eingeleiteten Ermittlungen auch nach deren Einstellung aus, sondern hält das Stadionverbot nun mit für sich stehenden Feststellungen zu einer auch nach Einstellung des Verfahrens gerechtfertigten Besorgnis aufrecht, dass der Beschwerdeführer künftig Störungen verursachen werde.</p>
<ol>
<li>b) Im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Anforderungen konnte die Verfassungsbeschwerde gleichfalls keinen Erfolg haben. Jedenfalls für die Zukunft ist nämlich in den inzwischen geänderten Richtlinien ein in der Regel vor der Festsetzung des Stadionverbots zu gewährendes Anhörungsrecht ebenso vorgesehen wie bei verständiger Auslegung zumindest in den Fällen der Überprüfung des Stadionverbots eine Begründung solcher Entscheidungen. Für das konkret in Streit stehende, inzwischen erledigte Stadionverbot hatte der Beschwerdeführer im Übrigen im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens wenigstens nachträglich die Möglichkeit, sich mit den Gründen für das Stadionverbot auseinanderzusetzen und sich hierzu Gehör zu verschaffen.</li>
</ol>
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		<title>Zünden eines Knallkörpers auf Fußballtribüne – hier: Höhe des Schadensersatzes bei Verbandsstrafe für mehrere Vorfälle</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zuenden-eines-knallkoerpers-auf-fussballtribuene-hier-hoehe-des-schadensersatzes-bei-verbandsstrafe-fuer-mehrere-vorfaelle/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Nov 2017 07:18:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Fußball]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Verbandsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Verein]]></category>
		<category><![CDATA[Zünden eines Knallkörpers]]></category>
		<category><![CDATA[Zuschauer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 177/2017 Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit der Frage befasst, mit&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zuenden-eines-knallkoerpers-auf-fussballtribuene-hier-hoehe-des-schadensersatzes-bei-verbandsstrafe-fuer-mehrere-vorfaelle/">Zünden eines Knallkörpers auf Fußballtribüne – hier: Höhe des Schadensersatzes bei Verbandsstrafe für mehrere Vorfälle</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 177/2017</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit der Frage befasst, mit welchem Anteil der Zuschauer eines Fußballspiels dem veranstaltenden Verein die diesem wegen des Zündens eines Knallkörpers durch den Zuschauer auferlegte Verbandsstrafe als Schadensersatz zu erstatten hat, wenn die Strafe zugleich für andere Vorfälle verhängt worden ist.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Klägerin betreibt den Profifußballbereich des 1. FC Köln. Sie verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel im RheinEnergieStadion in der 2. Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 am 9. Februar 2014. Wegen dieses Vorfalls und weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Klägerin verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) eine Verbandsstrafe gegen die Klägerin, u.a. bestehend aus einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 € sowie der Bewährungsauflage, weitere 30.000 € für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen der Klägerin dienen. Unter Anrechnung einer bereits früher von der Klägerin getätigten Aufwendung für ein Kamerasystem verblieben 60.000 €, die die Klägerin zahlte. Sie verlangt vom Beklagten Ersatz in Höhe von 30.000 €.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hatte das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Durch Urteil vom 22. September 2016 -VII ZR 14/16 (vgl. Pressemitteilung Nr. 165/2016) hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten nunmehr zur Zahlung von 20.340 € verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese weiterhin die Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 30.000 € erreichen wollte, hatte keinen Erfolg.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, die allein noch im Streit stehende Höhe des Schadensersatzanspruchs bemesse sich danach, in welchem Maße sich die Pflichtverletzung des Beklagten in der konkret verhängten und gezahlten Strafe niedergeschlagen habe. Dieses Maß ergebe sich aus dem Verhältnis seiner Strafe zur Summe der für die einzelnen Vorfälle in der Verbandsstrafe (fiktiv) angesetzten Einzelstrafen. Das seien hier 40.000 €: 118.000 €, da für die einzelnen Vorfälle Strafen von 20.000 €, 20.000 €, 38.000 € und 40.000 € (nur letztere den Beklagten betreffend), zusammen also 118.000 € für angemessen erachtet wurden, wovon 60.000 € tatsächlich zu zahlen gewesen seien. Im Ergebnis sei der Anteil des Beklagten also 40.000 €/118.000 € von 60.000 € = 20.340 € (aufgerundet).</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Köln &#8211; Urteil vom 8. April 2015 &#8211; 7 O 231/14</p>
<p align="justify">OLG Köln &#8211; Urteil vom 17. Dezember 2015 &#8211; 7 U 54/15</p>
<p align="justify">BGH &#8211; Urteil vom 22. September 2016 &#8211; VII ZR 14/16</p>
<p align="justify">OLG Köln &#8211; Urteil vom 9. März 2017 &#8211; 7 U 54/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. November 2017</p>
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		<title>Bundesgerichtshof entscheidet über den vom Norddeutschen Fußballverband e.V. verhängten Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven e.V. aus der Regionalliga Nord</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-den-vom-norddeutschen-fussballverband-e-v-verhaengten-zwangsabstieg-des-sv-wilhelmshaven-e-v-aus-der-regionalliga-nord/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Sep 2016 19:18:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Deutscher Fußballbund]]></category>
		<category><![CDATA[DFB]]></category>
		<category><![CDATA[Fußball]]></category>
		<category><![CDATA[Norddeutscher Fußballverband]]></category>
		<category><![CDATA[SV Wilhelmshaven]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zwangsabstieg]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.michael-kirchhoff.com/?p=2086</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 163/2016 Der u.a. für das Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-den-vom-norddeutschen-fussballverband-e-v-verhaengten-zwangsabstieg-des-sv-wilhelmshaven-e-v-aus-der-regionalliga-nord/">Bundesgerichtshof entscheidet über den vom Norddeutschen Fußballverband e.V. verhängten Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven e.V. aus der Regionalliga Nord</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 163/2016</p>
<p>Der u.a. für das Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute der Klage des SV Wilhelmshaven e.V. gegen den Norddeutschen Fußballverband e.V. wegen der Anordnung eines Zwangsabstiegs stattgegeben und dabei über die Grenzen der Disziplinarbefugnis eines Vereins entschieden.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Kläger, der SV Wilhelmshaven e.V., begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit eines Beschlusses des Beklagten, des Norddeutschen Fußballverbands e.V., mit dem dieser den Zwangsabstieg der 1. Fußballmannschaft (Herren) des Klägers zum Ende der Spielzeit 2013/14 aus der Regionalliga Nord verfügt hat.</p>
<p align="justify">Der Beklagte ist Mitglied des Deutschen Fußballbunds e.V. (DFB), der wiederum Mitglied der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) ist. Nach dem Reglement der FIFA &#8222;bezüglich Status und Transfer von Spielern&#8220; ist von einem Verein, der einen Spieler eines anderen Vereins übernimmt, im Rahmen bestimmter Altersgrenzen eine Entschädigung für die Ausbildung des Spielers zu zahlen. Der Kläger hatte vom 29. Januar bis zum 30. Juni 2007 für seine damalige Regionalligamannschaft einen 1987 geborenen Fußballspieler mit (jedenfalls auch) italienischer Staatsangehörigkeit verpflichtet, der zuvor bei zwei argentinischen Fußballvereinen gespielt hatte. Auf Antrag der beiden argentinischen Vereine setzte die zuständige Kammer der FIFA im Dezember 2008 Ausbildungsentschädigungen in Höhe von insgesamt 157.500 € gegen den Kläger fest. Dagegen rief der Kläger den Court of Arbitration for Sports (CAS) an. Dieser bestätigte die Ausbildungsentschädigungen. Da der Kläger die Entschädigungen trotz Verhängung einer Geldstrafe, Gewährung einer letzten Zahlungsfrist und Abzugs von Punkten in der Ligameisterschaft nicht an die beiden argentinischen Vereine zahlte, sprach die Disziplinarkommission der FIFA am 5. Oktober 2012 den Zwangsabstieg der 1. Fußballmannschaft (Herren) des Klägers aus. Nach der Bestätigung dieser Maßnahme durch den wiederum vom Kläger angerufenen CAS forderte die FIFA den DFB auf, den Zwangsabstieg umzusetzen. Der DFB reichte diese Bitte an den Beklagten weiter. Dessen Präsidium beschloss sodann den Zwangsabstieg. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Verbandsgericht des Beklagten zurück.</p>
<p align="justify"><b>Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Die gegen den Zwangsabstieg zum Ende der Spielzeit 2013/14 gerichtete Klage ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat dagegen die Unwirksamkeit des Beschlusses des Beklagten, mit dem der Zwangsabstieg verfügt wurde, festgestellt.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil im Ergebnis bestätigt. Dabei hat er offen gelassen, ob &#8211; wie das Oberlandesgericht gemeint hat &#8211; der Abstiegsbeschluss gegen das Recht der Fußballspieler auf Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV verstößt. Denn jedenfalls ist der Beschluss deshalb nichtig, weil er in das Mitgliedschaftsverhältnis des Klägers zum Beklagten eingreift, ohne dass dafür eine ausreichende Grundlage vorhanden ist.</p>
<p align="justify">Eine vereinsrechtliche Disziplinarstrafe darf verhängt werden, wenn sie in der Satzung des Vereins vorgesehen ist. Dabei muss die Regelung eindeutig sein, damit die Mitglieder des Vereins die ihnen eventuell drohenden Rechtsnachteile erkennen und entscheiden können, ob sie diese hinnehmen oder ihr Verhalten entsprechend einrichten wollen. Eine derartige Grundlage fehlt in der Satzung des Beklagten, soweit es um Disziplinarstrafen bei Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen geht. Ob sich aus den Satzungen des DFB oder der FIFA entsprechende Bestimmungen ergeben, ist ohne Belang. Maßgebend ist allein die Satzung des Beklagten. Denn der Kläger ist nur Mitglied des Beklagten, nicht auch des DFB oder gar der FIFA. Regeln eines übergeordneten Verbands &#8211; wie hier der FIFA &#8211; gelten grundsätzlich nur für dessen Mitglieder. Sie erstrecken sich nicht allein aufgrund der Mitgliedschaft eines nachgeordneten Vereins &#8211; hier des Beklagten &#8211; in dem übergeordneten Verband auf die Mitglieder des nachgeordneten Vereins &#8211; hier den Kläger. Damit ist der Beschluss über den Zwangsabstieg allein an der Satzung des Beklagten zu messen. Diese Satzung verweist hinsichtlich von Disziplinarmaßnahmen bei Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen auch nicht auf die Bestimmungen in den Regelwerken des DFB oder der FIFA. Damit hat der Beklagte nicht, wie die Revision anführt, ähnlich einem Gerichtsvollzieher nur die Entscheidung des DFB und der FIFA vollzogen, ohne sie selbst zu verantworten. Er hat vielmehr eine eigene vereinsrechtliche Disziplinarstrafe auf der Grundlage des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen ihm und dem Kläger verhängt. Dass damit die Anordnung der FIFA-Disziplinarkommission umgesetzt werden sollte, ist unerheblich.</p>
<p align="justify">Der Kläger hat sich auch nicht auf andere Weise einer Sanktion in Form des Zwangsabstiegs wegen der Nichtzahlung der nach dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern angefallenen Ausbildungsentschädigungen unterworfen. Er hat zwar mit dem DFB einen &#8222;Zulassungsvertrag Regionalliga&#8220; über die Teilnahme an der Regionalliga geschlossen. Ob er damit das Reglement der FIFA bezüglich Status und Transfer von Spielern anerkannt hat, konnte aber offen bleiben. Denn es ging in dem vorliegenden Verfahren nicht darum zu entscheiden, ob der Kläger die Ausbildungsentschädigung aufgrund der Festsetzung der FIFA und des ersten Schiedsspruchs des CAS zahlen muss, was ggf. in einem auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gerichteten Verfahrens zu klären wäre. Allein entscheidend war hier vielmehr die Frage, ob der Kläger bei Nichtzahlung mit einem Zwangsabstieg bestraft werden kann. Dafür hätte es einer ausreichend deutlichen Ermächtigung bedurft, die auch in dem Zulassungsvertrag nicht enthalten war. Ebenso wenig genügt die bloße Teilnahme an der Regionalliga, um eine Unterwerfung unter eine Zwangsabstiegsentscheidung des Beklagten wegen Nichtzahlung der von der FIFA festgesetzten Ausbildungsentschädigungen an-nehmen zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. November 1994 &#8211; II ZR 11/94, BGHZ 128, 93) gelten die von dem veranstaltenden Sportverband aufgestellten Wettkampfregeln ohne weiteres für alle Wettkampfteilnehmer, weil anders ein geordneter Wettkampfbetrieb nicht möglich wäre. Die Regeln über die Ausbildungsentschädigung sind aber keine Wettkampfregeln in diesem Sinne. Der argentinische Spieler durfte vielmehr antreten, obwohl für ihn die Ausbildungsentschädigung nicht gezahlt worden war.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Bremen – Urteil vom 25. April 2014 – 12 O 129/13</p>
<p align="justify">OLG Bremen – Urteil vom 30. Dezember 2014 – 2 U 67/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 20. September 2016</p>
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