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	<title>Fußballverein &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Bundesgerichtshof zum Schadensersatzanspruch eines Fußballvereins nach Zwangsabstieg</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zum-schadensersatzanspruch-eines-fussballvereins-nach-zwangsabstieg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 May 2020 13:07:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Fußballverein]]></category>
		<category><![CDATA[Regionalliga]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zwangsabstieg]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof zum Schadensersatzanspruch eines Fußballvereins nach Zwangsabstieg Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 62/2020 Beschluss vom 24.&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1 align="justify">Bundesgerichtshof zum Schadensersatzanspruch eines Fußballvereins nach Zwangsabstieg</h1>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 62/2020</p>
<p align="justify"><b>Beschluss vom 24. April 2020 – II ZR 417/18 </b></p>
<p align="justify">Der u.a. für das Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über den Anspruch eines Fußballvereins auf Wiederzulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb in der Regionalliga nach einem zu Unrecht angeordneten Zwangsabstieg entschieden.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Beklagte führt als regionaler Fußballverband den Spielbetrieb der bei ihm eingerichteten Ligen und Wettbewerbe, u.a. die Regionalliga Nord in der vierthöchsten Spielklasse, durch. Der Kläger ist ein Sportverein, der während der Zeit, in der seine Mannschaft in der Regionalliga Nord spielte, Mitglied des Beklagten war. Derzeit spielt die Mannschaft des Klägers in der siebthöchsten Spielklasse.</p>
<p align="justify">Im Dezember 2013 beschloss das Präsidium des Beklagten den Zwangsabstieg des Klägers aus der Regionalliga Nord zum Ende der Spielzeit 2013/2014.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat den Zwangsabstiegsbeschluss mit Urteil vom 20. September 2016 für nichtig erklärt (II ZR 25/15, BGHZ 212, 70, siehe auch Pressemitteilung Nr. 163/2016). Der Kläger begehrt nunmehr von dem Beklagten Schadensersatz in Form der Zulassung seiner Mannschaft zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord zur nächsten Spielzeit.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zulassung zum Spielbetrieb weiter.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Dem Kläger steht wegen des rechtswidrigen Eingriffs in sein Mitgliedschaftsrecht durch den Zwangsabstieg zwar nach § 249 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in Form der sogenannten Naturalrestitution zu. Er kann die Herstellung des Zustands verlangen, der bestünde, wenn er nicht zwangsabgestiegen wäre. Nach diesem Grundsatz kann er aber keine Zulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb in der nunmehr anstehenden nächsten Spielzeit verlangen. Ihm steht lediglich ein Anspruch darauf zu, so gestellt zu werden, wie er heute stünde, wenn er in der Spielzeit 2014/2015 noch am Spielbetrieb in der Regionalliga Nord teilgenommen hätte. Nach dem insoweit maßgeblichen Regelwerk des Beklagten, d.h. seinem Statut sowie seiner Spielordnung nebst Anhängen, bezieht sich der mit der Mitgliedschaft im Beklagten verbundene Anspruch auf Teilnahme am Zulassungsverfahren für den Spielbetrieb der von der Beklagten veranstalteten Liga nur auf die jeweils anschließende nächste Spielzeit.</p>
<p align="justify">Der Kläger kann daher nur dann seine Zulassung zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord in der nächsten anstehenden Spielzeit verlangen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass er bei einer Teilnahme in der Spielzeit 2014/2015 auch heute noch in der Regionalliga Nord spielen würde. Dies hat der Kläger nicht nachgewiesen, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat. Insoweit greift weder ein Anscheinsbeweis zu Gunsten des Klägers, dass er nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund eines typischen Geschehensablaufs über die Spielzeit 2014/2015 hinaus bis heute in der Regionalliga Nord verblieben wäre, noch liegen die Voraussetzungen einer anderen Beweiserleichterung vor.</p>
<p align="justify">Da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht gegeben waren, wurde die Revision gem. § 552a ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Bremen &#8211; Urteil vom 25. April 2018 &#8211; 9 O 664/17</p>
<p align="justify">OLG Bremen &#8211; Urteil vom 30. November 2018 &#8211; 2 U 44/18</p>
<p align="justify"><b>Maßgebliche Normen: </b></p>
<p align="justify">§ 249 BGB [Art und Umfang des Schadensersatzes]</p>
<p align="justify">Abs. 1 &#8222;Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.&#8220;</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 20. Mai 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Spielerüberlassung als freigebige Zuwendung an Fußballverein</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/spielerueberlassung-als-freigebige-zuwendung-an-fussballverein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Nov 2017 20:24:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Fußballverein]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkungsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[schenkungsteuerpflichtige Zuwendung]]></category>
		<category><![CDATA[Spielerüberlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Sponsor]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütungsverzicht]]></category>
		<category><![CDATA[Zuwendung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 72/2017 Überlässt ein Dritter seine Arbeitnehmer einem Fußballverein zum Einsatz als&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 72/2017</p>
<p>Überlässt ein Dritter seine Arbeitnehmer einem Fußballverein zum Einsatz als Fußballspieler, Trainer oder Betreuer, ohne dafür eine übliche Vergütung zu erhalten, liegt im Vergütungsverzicht eine freigebige Zuwendung des Dritten an den Verein. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30. August 2017 II R 46/15 für den Verzicht eines Sponsors zugunsten eines Fußballvereins entschieden und den Verein als schenkungsteuerpflichtig angesehen.</p>
<p>Im Urteilsfall stellte der damalige Sponsor des Fußballvereins Spieler, Trainer und Betreuer bei sich als kaufmännische Angestellte oder Repräsentanten ein und bezahlte sie. Die Spieler/Trainer/Betreuer arbeiteten aber nicht für den Sponsor, sondern spielten Fußball für den Verein. Der Sponsor erhielt für die Überlassung der Athleten kein Entgelt von dem Verein. Das Finanzamt erhob auf die Lohnzahlungen des Sponsors an die Athleten vom Verein Schenkungsteuer. Die hiergegen gerichtete Klage des Vereins vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Der BFH teilte im Ergebnis die Auffassung, dass für die unentgeltliche Überlassung der Fußballspieler durch den Sponsor an den Verein Schenkungsteuer anfällt. Denn eine Arbeitnehmerüberlassung erfolgt in der Regel nur gegen ein angemessenes Entgelt. Sind sich die Beteiligten einig, dass die Spieler zwar bei dem Dritten angestellt und von diesem bezahlt werden, tatsächlich aber ausschließlich Fußball für den Verein spielen und der Verein dem Dritten für die Überlassung keine angemessene Vergütung zahlt, liegt in dem Verzicht des Dritten auf die angemessene Vergütung eine Schenkung an den Fußballverein.</p>
<p>Das Urteil des BFH kann auch für andere Sportarten von Bedeutung sein.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof bejaht Schadensersatzpflicht eines Zuschauers gegenüber dem Verein für das Zünden eines Knallkörpers im Fußballstadion</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bejaht-schadensersatzpflicht-eines-zuschauers-gegenueber-dem-verein-fuer-das-zuenden-eines-knallkoerpers-im-fussballstadion/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Sep 2016 15:15:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[1. FC Köln]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesliga]]></category>
		<category><![CDATA[Fußballstadion]]></category>
		<category><![CDATA[Fußballverein]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Sprengstoffgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Verbandsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Zünden eines Knallkörpers]]></category>
		<category><![CDATA[Zuschauer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 165/2016 Der VII. Zivilsenat hat die Pflicht des Zuschauers eines Fußballspiels&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bejaht-schadensersatzpflicht-eines-zuschauers-gegenueber-dem-verein-fuer-das-zuenden-eines-knallkoerpers-im-fussballstadion/">Bundesgerichtshof bejaht Schadensersatzpflicht eines Zuschauers gegenüber dem Verein für das Zünden eines Knallkörpers im Fußballstadion</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 165/2016</p>
<p>Der VII. Zivilsenat hat die Pflicht des Zuschauers eines Fußballspiels bejaht, dem veranstaltenden Verein die von diesem gezahlte Verbandsstrafe wegen des Zündens eines Knallköpers durch den Zuschauer als Schadensersatz zu erstatten.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Klägerin betreibt den Profifußballbereich des 1. FC Köln. Sie verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel im RheinEnergieStadion in der 2. Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 am 9. Februar 2014.</p>
<p align="justify">Der Beklagte zündete in der zweiten Halbzeit einen Knallkörper, der aufgrund seiner Sprengenergie dem Sprengstoffgesetz unterfällt, und warf ihn vom Oberrang der Nordtribüne auf den Unterrang, wo er detonierte und sieben Zuschauer verletzte.</p>
<p align="justify">Wegen dieses Vorfalls und vier weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Klägerin verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) eine Verbandsstrafe gegen die Klägerin, u.a. bestehend aus einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 € sowie der Bewährungsauflage, weitere 30.000 € für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen der Klägerin dienen.</p>
<p align="justify">Die Klägerin bezahlte die Geldstrafe. Sie verlangt vom Beklagten Ersatz in Höhe von 30.000 €.</p>
<p align="justify"><b>Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass der Beklagte zwar durch das Zünden und den Wurf des Knallkörpers seine Verhaltenspflichten aus dem Zuschauervertrag verletzt habe. Das habe auch die Verhängung der Verbandsstrafe durch den DFB nach sich gezogen. Es fehle jedoch an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Denn die Verhängung der Verbandsstrafe unterfalle nicht mehr dem Schutzzweck der vom Beklagten verletzten Pflichten. Das Verbot des Zündens von Knallkörpern im Stadion diene dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Hinsichtlich des hier geltend gemachten Schadens habe sich jedoch das durch die Unterwerfung der Klägerin unter die Regeln des DFB geschaffene Risiko, dass der Verein für sportliche Vergehen seiner Anhänger die Verantwortung zu übernehmen habe und dementsprechend im Rahmen des Verbandes mit Strafen belegt werden könne, verwirklicht.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass jeden Zuschauer die Verhaltenspflicht trifft, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören. Verstößt er hiergegen durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers, hat er für die daraus folgenden Schäden zu haften und sie zu ersetzen. Das gilt auch für eine dem Verein wegen des Vorfalls auferlegte Geldstrafe des DFB. Sie ist kein nur zufällig durch das Verhalten verursachter, hiermit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang stehender Schaden. Vielmehr wird sie gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt. Auch die Regeln des Verbandes dienten wie die Pflichten des Zuschauervertrags der Verhinderung von Spielstörungen.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit dieses die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs prüft.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Köln &#8211; Urteil vom 8. April 2015 &#8211; 7 O 231/14</p>
<p align="justify">OLG Köln &#8211; Urteil vom 17. Dezember 2015 &#8211; 7 U 54/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 22. September 2016</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bejaht-schadensersatzpflicht-eines-zuschauers-gegenueber-dem-verein-fuer-das-zuenden-eines-knallkoerpers-im-fussballstadion/">Bundesgerichtshof bejaht Schadensersatzpflicht eines Zuschauers gegenüber dem Verein für das Zünden eines Knallkörpers im Fußballstadion</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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