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	<title>Gefangene &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Vorverlagerung ungeklärter Rechtsfragen zur menschenwürdigen Unterbringung von Gefangenen ins Prozesskostenhilfeverfahren verfassungswidrig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Jun 2020 10:45:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Amtshaftungsklage]]></category>
		<category><![CDATA[Gefangene]]></category>
		<category><![CDATA[menschenwürdige Unterbringung]]></category>
		<category><![CDATA[PKH]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskostenhilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vorverlagerung ungeklärter Rechtsfragen zur menschenwürdigen Unterbringung von Gefangenen ins Prozesskostenhilfeverfahren verfassungswidrig Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr.&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/vorverlagerung-ungeklaerter-rechtsfragen-zur-menschenwuerdigen-unterbringung-von-gefangenen-ins-prozesskostenhilfeverfahren-verfassungswidrig/">Vorverlagerung ungeklärter Rechtsfragen zur menschenwürdigen Unterbringung von Gefangenen ins Prozesskostenhilfeverfahren verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Vorverlagerung ungeklärter Rechtsfragen zur menschenwürdigen Unterbringung von Gefangenen ins Prozesskostenhilfeverfahren verfassungswidrig</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 43/2020</p>
<p>Beschlüsse vom 17. Februar 2020 &#8211; <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/02/rk20200217_1bvr318215.html">1 BvR 3182/15</a> und <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/02/rk20200217_1bvr162416.html">1 BvR 1624/16</a></p>
<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichten Beschlüssen erneut zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die die erstinstanzliche Abweisung einer Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern wegen menschenunwürdiger Unterbringung in Untersuchungshaft und die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz betreffen. Indem das Oberlandesgericht der beabsichtigten Berufung ungeachtet ungeklärter Rechtsfragen zur Menschenwürdigkeit der Unterbringung die Erfolgsaussicht von vornherein abgesprochen hat, hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit verletzt. Die maßgeblichen Rechtsfragen durften nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden, sondern bedürfen einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, die es dem Beschwerdeführer ermöglicht, diese gegebenenfalls einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen. Solange diese Fragen nicht durch klärende Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs entschieden sind, muss, wenn es auf diese im Einzelfall ankommt, Prozesskostenhilfeanträgen stattgegeben werden. In beiden Fällen wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Beide Beschwerdeführer hatten vor dem Landgericht erfolglos eine Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern wegen menschenunwürdiger Unterbringung in Untersuchungshaft erhoben, die sie unter anderem auf eine Unterbringung in zu kleinen Hafträumen mit einem Mithäftling und auf mangelhafte sanitäre Ausstattung stützten.</p>
<p>Das Oberlandesgericht wies in beiden Fällen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung zurück, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe. Die Grenze zur menschenunwürdigen Behandlung sei durch die Bedingungen der Haftunterbringung nicht überschritten gewesen. Die Flächen der Hafträume seien jeweils ausreichend bemessen. Ausgehend insbesondere von der Größe der Hafträume und ihrer Ausstattung könne eine menschenunwürdige Unterbringung nicht angenommen werden.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts München verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit.</p>
<ol>
<li>Die Gewährleistung der Rechtsschutzgleichheit gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Zwar kann die Gewährung von Prozesskostenhilfe in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise davon abhängig gemacht werden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.</li>
</ol>
<p>Danach dürfen bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können. Steht eine höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten. Ansonsten würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen.</p>
<ol start="2">
<li>Gemessen an diesen Grundsätzen halten die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlüsse des Oberlandesgerichts einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand.</li>
</ol>
<p>Das Oberlandesgericht hat seine Einschätzung fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung auf ein Verständnis der Menschenwürdegarantie in der Haftunterbringung gestützt, das in der bisherigen Rechtsprechung der Fachgerichte noch keine hinreichende Klärung gefunden hat. Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung ist das Oberlandesgericht im Ansatz davon ausgegangen, dass die Frage nach der Menschenwürdigkeit der Unterbringung von Gefangenen von einer Gesamtschau der tatsächlichen Umstände der Haftsituation abhängt, wobei als Faktoren in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, zu beachten sind; außerdem finden Merkmale wie der Umfang der täglichen Einschlusszeiten und die Belegdichte des Haftraums Berücksichtigung. Die Frage, wie diese Faktoren zu bewerten sind, insbesondere, ob oder unter welchen Bedingungen auch eine anteilige Grundfläche unterhalb von 6 m<sup>2</sup> pro Gefangenem den Anforderungen der Menschenwürdegarantie genügen kann, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Die Kammer hatte in einigen Beschlüssen bereits im Jahr 2016 mit im Wesentlichen identischer Begründung die Ablehnung von Prozesskostenhilfeanträgen beanstandet. An Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs, die für die Einzelfallbeurteilung der Menschenwürdigkeit der Unterbringung gehärtete Parameter vorgeben und für die Betroffenen wie für die Justizvollzugsanstalten vorhersehbar die Anforderung an menschenwürdige Haftbedingungen näher bestimmen, fehlt es jedoch nach wie vor, so dass auch der vorliegenden Verfassungsbeschwerde stattzugeben war.</p>
<p>Die damit verbundenen Fragestellungen durften demnach nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden, sondern bedürfen einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren, die es dem Beschwerdeführer auch ermöglicht, diese gegebenenfalls einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen.</p>
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			</item>
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		<title>Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung von Ausführungen langjährig Inhaftierter</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgreiche-verfassungsbeschwerden-gegen-die-versagung-von-ausfuehrungen-langjaehrig-inhaftierter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Oct 2019 15:10:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausführung]]></category>
		<category><![CDATA[Gefangene]]></category>
		<category><![CDATA[Lebenstüchtigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Resozialisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 68/2019 Das Gebot, die Lebenstüchtigkeit Gefangener zu erhalten und zu festigen,&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 68/2019</p>
<p>Das Gebot, die Lebenstüchtigkeit Gefangener zu erhalten und zu festigen, greift nicht erst dann ein, wenn sich bereits eine Einschränkung der Lebenstüchtigkeit unter den Verhältnissen der Haft bemerkbar macht. Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitende Grundrecht Gefangener auf Resozialisierung gebietet vielmehr gerade auch die Erhaltung der Tüchtigkeit für ein Leben in Freiheit. Gefangene sollen so lebenstüchtig bleiben, dass sie sich im Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben wieder zurechtfinden. Mit dieser Begründung hat die 2. Kammer des Zweiten Senats mit heute veröffentlichten Beschlüssen drei Verfassungsbeschwerden von langjährig inhaftierten Strafgefangenen stattgegeben, mit denen diese sich gegen die Versagung von Ausführungen gewandt hatten, und die Verfahren unter Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse zur erneuten Entscheidung an die Landgerichte zurückverwiesen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerden betreffen in allen Verfahren die Gewährung von Vollzugslockerungen für Strafgefangene, die sich seit über sieben beziehungsweise zwölf und vierzehn Jahren in Haft befinden. Die Beschwerdeführer hatten jeweils Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit beantragt, die durch die jeweiligen Justizvollzugsanstalten abgelehnt worden waren. Alle Beschwerdeführer beantragten erfolglos die Aufhebung der entsprechenden Entscheidungen der Justizvollzugsanstalten. Auch die Beschwerden zu den jeweiligen Oberlandesgerichten blieben erfolglos.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<ol>
<li>Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen. Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen. Dabei greift das Gebot, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten und zu festigen, nicht erst dann ein, wenn er bereits Anzeichen einer haftbedingten Depravation aufweist. Das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, hat ein umso höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert. Androhung und Vollstreckung der Freiheitsstrafe finden ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug. Dementsprechend hat der Gesetzgeber dem Vollzug der Freiheitsstrafe ein Behandlungs- und Resozialisierungskonzept zugrunde gelegt. Der Wiedereingliederung des Gefangenen dienen unter anderem die Vorschriften über Vollzugslockerungen beziehungsweise vollzugsöffnende Maßnahmen. Durch diese Maßnahmen werden dem Gefangenen zudem Chancen eingeräumt, sich zu beweisen und zu einer günstigeren Entlassungsprognose zu gelangen. Erstrebt ein Gefangener diese Maßnahmen, so wird er durch deren Versagung in seinem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse berührt. Gerade bei Gefangenen, die die Voraussetzungen für vollzugslockernde Maßnahmen im eigentlichen Sinne etwa wegen einer konkret bestehenden Flucht- oder Missbrauchsgefahr noch nicht erfüllen, dienen Ausführungen dem Erhalt und der Festigung der Lebensfähigkeit und -tüchtigkeit. Bei langjährig Inhaftierten kann es daher, selbst wenn noch keine konkrete Entlassungsperspektive besteht, jedenfalls geboten sein, zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt. Der damit verbundene personelle Aufwand ist dann hinzunehmen. Aufgrund dieser Bedeutung darf sich eine Justizvollzugsanstalt, wenn sie vollzugslockernde Maßnahmen und insbesondere Ausführungen versagt, nicht auf bloße pauschale Wertungen oder auf den Hinweis einer abstrakten Flucht- oder Missbrauchsgefahr beschränken. Sie hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren. Ob dies geschehen ist, hat die Strafvollstreckungskammer zu überprüfen.</li>
</ol>
<p>Versagt die Justizvollzugsanstalt eine Vollzugslockerung unter Annahme einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr, prüfen die Fachgerichte im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG, ob die Vollzugsbehörde die unbestimmten Rechtsbegriffe richtig ausgelegt und angewandt hat. Zwar verlangt der Versagungsgrund der Flucht- und Missbrauchsgefahr eine Prognoseentscheidung und eröffnet der Vollzugsbehörde einen &#8211; verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden &#8211; Beurteilungsspielraum, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind. Der Beurteilungsspielraum entbindet die Vollstreckungsgerichte indes nicht von ihrer rechtsstaatlich fundierten Prüfungspflicht. Das Gericht hat dementsprechend den Sachverhalt umfassend aufzuklären und dabei festzustellen, ob die Vollzugsbehörde den zugrunde gelegten Sachverhalt insgesamt vollständig ermittelt und damit eine hinreichende tatsächliche Grundlage für ihre Entscheidung geschaffen hat. Legt die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung diesen Maßstab zugrunde, prüft das Bundesverfassungsgericht lediglich, ob das Gericht der Vollzugsbehörde einen zu weiten Beurteilungsspielraum zugebilligt und damit Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlich geschützten Resozialisierungsanspruchs verkannt hat und ob die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung des dargelegten fachgerichtlichen Maßstabs schlechthin nicht mehr nachvollziehbar ist und damit den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abzuleitenden Anspruch auf willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.</p>
<ol start="2">
<li>Nach diesem Maßstab können die angegriffenen Entscheidungen keinen Bestand haben. In allen Verfahren sind die Gerichte davon ausgegangen, dass die Voraussetzung von Ausführungen die (konkrete) Gefahr sei, dass Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit drohten. Sie haben damit den Sinn des grundrechtlichen Gebots, einem Verlust der Lebenstüchtigkeit der Gefangenen nach Möglichkeit entgegenzuwirken beziehungsweise deren Lebenstüchtigkeit zu festigen, verfehlt. Dieses Gebot bezieht sich als Element der staatlichen Verpflichtung, den Haftvollzug am Resozialisierungsziel auszurichten, offensichtlich nicht nur auf den drohenden Verlust von für das Leben in Haft bedeutsamen Fähigkeiten, sondern gerade auch auf die Erhaltung der Tüchtigkeit für ein Leben in Freiheit. Gefangene sollen so lebenstüchtig bleiben, dass sie sich im Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben wieder zurechtfinden. Mit der Annahme, das Gebot, die Lebenstüchtigkeit der Gefangenen zu erhalten und zu festigen, greife erst ein, wenn Gefangene Anzeichen einer drohenden haftbedingten Depravation aufweisen, die sich bereits als Einschränkung ihrer Lebenstüchtigkeit unter den Verhältnissen der Haft bemerkbar macht, wird es daher grundlegend missverstanden. Dem hohen Gewicht, das dem Resozialisierungsinteresse der Beschwerdeführer nach langjährigem Freiheitsentzug für die Ermessensentscheidung der Justizvollzugsanstalten zukam, haben die Gerichte auf diese Weise in allen Verfahren nicht hinreichend Rechnung getragen.</li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/erfolgreiche-verfassungsbeschwerden-gegen-die-versagung-von-ausfuehrungen-langjaehrig-inhaftierter/">Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung von Ausführungen langjährig Inhaftierter</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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