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	<title>Gegendarstellung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Rechtsbegriffe sind nur eingeschränkt gegendarstellungsfähig</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Dec 2018 20:59:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachwissen]]></category>
		<category><![CDATA[Gegendarstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Gegendarstellungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsbegriffe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 88/2018 Für einen Gegendarstellungsanspruch muss der Aussagegehalt der zu beanstandenden Äußerung&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 88/2018  </p>



<p>Für einen Gegendarstellungsanspruch muss der 
Aussagegehalt der zu beanstandenden Äußerung eindeutig bestimmbar sein. 
Enthält die zu beanstandende Äußerung einen Rechtsbegriff, darf das 
Fachgericht nicht das eigene Fachwissen zugrunde legen. Es hat vielmehr 
auf das Verständnis des durchschnittlichen Zeitungslesers abzustellen. 
Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts 
mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und der 
Verfassungsbeschwerde eines Verlags stattgegeben, die sich gegen die 
Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung wendete.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Die Beschwerdeführerin verlegt eine überregionale 
Zeitung. Mit der Schlagzeile „B. EXKLUSIV Millionen-Gläubiger packt aus &#8211;
 B. verpfändete auch das Haus seiner Mutter!“ kündigte diese ein 
Interview mit einem ehemaligen Geschäftspartner von B. an. Das Interview
 war auf Seite 3 der Ausgabe abgedruckt. Aus dem Interview ging 
zutreffend hervor, dass B. unter anderem ein Hausgrundstück, auf dem 
seine Mutter wohnte, auf eine Sicherheitenliste hatte eintragen lassen. 
Diese Sicherheitenliste verschaffte seinem Darlehensgläubiger einen 
schuldrechtlichen Anspruch auf Eintragung eines Grundpfandrechts an den 
gelisteten Grundstücken, begründet aber kein Pfandrecht im Sinne des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs.</p>



<p>Auf Antrag von B. erließ das Landgericht eine 
einstweilige Verfügung. Danach wurde die Beschwerdeführerin zum Abdruck 
folgender Gegendarstellung verpflichtet: “[…] Hierzu stelle ich fest: 
Ich habe das Haus meiner Mutter nicht verpfändet. […]“.</p>



<p>Auf den Widerspruch der Beschwerdeführerin 
bestätigte das Landgericht die einstweilige Verfügung. Die hiergegen 
gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin verwarf das Kammergericht. 
Zur Begründung führt es aus, die beanstandete Äußerung stelle eine dem 
Beweis zugängliche Tatsacheninformation dar und sei damit 
gegendarstellungsfähig. Für einen durchschnittlichen Bürger bedeute der 
Begriff „verpfänden“, dass der bisherige Eigentümer nicht mehr über die 
Sache verfügen könne und der Gläubiger diese Sache gegebenenfalls 
berechtigterweise verwerten dürfe. Auf der Grundlage dieses 
Verständnisses sei der Begriff „verpfänden“ nicht gleichbedeutend mit 
der Formulierung „als Sicherheit stellen“. Die tatsächlich erfolgte, 
rein schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines 
Grundpfandrechts werde aus Sicht des Lesers daher nicht zutreffend 
beschrieben.</p>



<p>Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die 
Beschwerdeführerin geltend, dass es sich bei der Schlagzeile um eine 
wertende Stellungnahme handle, gegen die keine Gegendarstellung zulässig
 sei. Bereits die alltagssprachliche Verwendung des Begriffs 
„verpfänden“ sei diffus. Die vorgenommene Würdigung des Inhalts der 
Schlagzeile risse diese aus ihrem Kontext. Die Gegendarstellung, die sie
 abdrucken müsse, sei zudem unzulässig mehrdeutig, da sie unterschlage, 
dass B. tatsächlich eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung 
eines Grundpfandrechts eingegangen sei.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. 
Die Verpflichtung zum Abdruck der Gegendarstellung verletzt die 
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 
Abs. 1 GG.</p>



<p>Das Gericht hat bei der Titelschlagzeile zu Unrecht
 eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung angenommen. Eine 
Titelschlagzeile ist als solche isoliert gegendarstellungsfähig, wenn 
sie ohne Berücksichtigung des damit betitelten oder angekündigten 
Berichts in ihrem Kern eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung 
enthält. Lässt sich eine Titelschlagzeile unterschiedlich verstehen, 
muss zumindest die für die Gegendarstellung maßgebliche 
Tatsachenbehauptung eindeutig bestimmbar sein. Ansonsten wird nicht 
klar, gegen welche Äußerung sich die betroffene Person mit ihrer 
Gegendarstellung zur Wehr setzen möchte. Vorliegend ist eine für 
juristische Laien eindeutig bestimmbare Tatsachenbehauptung nicht 
erkennbar. Es ist nicht auszuschließen, dass der in der Schlagzeile 
verwendete Begriff der „Verpfändung“ von einem durchschnittlichen 
Zeitungsleser auch als Beschreibung einer schuldrechtlichen 
Sicherungsbestellung verstanden werden kann. In einem solchen Fall 
dürfen die Fachgerichte nicht auf ihr eigenes juristisches 
Begriffsverständnis zurückgreifen, sondern müssen das Verständnis eines 
Laien zugrunde legen.</p>



<p>Auch der Inhalt der zugesprochenen Gegendarstellung
 ist zu beanstanden. Die als Gegendarstellung abgedruckte Erklärung “[…]
 Hierzu stelle ich fest: Ich habe das Haus meiner Mutter nicht 
verpfändet. […]“ ist ihrerseits interpretationsbedürftig und stellt eine
 bloße Negation der Titelschlagzeile dar. Ein verfassungsrechtlich 
zulässiger Gegendarstellungsanspruch muss jedoch der tatsächlichen 
Gegendarstellung und nicht der bloßen Gegenbehauptung oder 
Richtigstellung unvertretbarer Rechtsbehauptungen dienen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Anspruch auf Gegendarstellung trotz unterlassener Stellungnahme im Vorfeld einer Berichterstattung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/anspruch-auf-gegendarstellung-trotz-unterlassener-stellungnahme-im-vorfeld-einer-berichterstattung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 May 2018 06:42:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Gegendarstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Nachrichtenmagazin]]></category>
		<category><![CDATA[Obliegenheitsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Schleichwerbung]]></category>
		<category><![CDATA[Stellungnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 41/2018 Der Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung besteht auch dann, wenn&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 41/2018</p>
<p>Der Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung besteht auch dann, wenn die betroffene Person zuvor keine Stellungnahme zu einer geplanten Berichterstattung abgegeben hat, obwohl der Redakteur ihr eine solche Möglichkeit eingeräumt hat. Eine unterlassene Erklärung begründet grundsätzlich keine Obliegenheitsverletzung, welche einen Gegendarstellungsanspruch entfallen ließe. Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Nachrichtenmagazins nicht zur Entscheidung angenommen, in der dieses die Verletzung der Presse- und Meinungsfreiheit rügt, nachdem es zum Abdruck einer Gegendarstellung verurteilt wurde.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin eines  Nachrichtenmagazins  und veröffentlichte im Februar 2013 einen Bericht über Schleichwerbungsvorwürfe gegen einen bekannten Fernsehmoderator (Antragsteller des Ausgangsverfahrens), welcher in Fernsehsendungen versteckt Werbung für Produkte verschiedener Firmen gemacht habe. Vor der Veröffentlichung konfrontierte der Redakteur den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit der geplanten Berichterstattung und forderte zur Stellungnahme auf. Der Prozessbevollmächtigte wies die Vorwürfe telefonisch zurück, äußerte, dass keine Erklärung abgegeben werde, und teilte mit, dass der Inhalt des Gesprächs für die geplante Berichterstattung nicht verwendet werden dürfe. Nach der Veröffentlichung des Berichts forderte der Antragsteller die Beschwerdeführerin zum Abdruck einer Gegendarstellung auf, was diese zurückwies. Das Landgericht erließ daraufhin eine einstweilige Anordnung, wonach die Beschwerdeführerin zum Abdruck der beantragten Gegendarstellung verurteilt wurde. Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb ebenso erfolglos wie die vor dem Oberlandesgericht erhobene Berufung. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, da sie zu Unrecht zu einer Gegendarstellung verpflichtet worden sei. Sie begründet dies damit, dass der Antragsteller durch die unterlassene vorherige Stellungnahme seinen Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung verloren habe.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und stellen keine Verletzung der Meinungs- und Pressefreiheit der Beschwerdeführerin dar.</p>
<p>Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der Normen zum Gegendarstellungsrecht eine Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und der Pressefreiheit vorzunehmen und dabei unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden. Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Entscheidungen der Fachgerichte in verfassungskonformer Art und Weise ergangen.</p>
<p>Es besteht keine Obliegenheit, sich im Vorfeld einer geplanten Berichterstattung zu dieser zu äußern und Stellung zu beziehen. Die Gründe, von einer Stellungnahme abzusehen, können vielfältig sein. Die Annahme einer Obliegenheit zur Stellungnahme würde zu einer Verpflichtung erwachsen, auch an einer gegen den eigenen Willen geplanten Berichterstattung mitzuwirken, nur um den Anspruch auf Gegendarstellung zu behalten. Im Übrigen hätte sie zur Folge, dass sich Medienunternehmen Gegendarstellungsansprüchen  entziehen könnten, indem sie den Betroffenen vorab um Stellungnahme bitten. Dies würde das Gegendarstellungsrecht entwerten.</p>
<p>Die Fachgerichte haben die unterschiedliche publizistische Wirkung einer vom Betroffenen selbst verfassten Gegendarstellung und einer unter Umständen nur kurzen Erwähnung des eigenen Standpunkts im ursprünglichen Artikel in der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte in verfassungskonformer Weise berücksichtigt. Das Gegendarstellungsrecht soll Betroffenen die Möglichkeit einräumen, Tatsachenbehauptungen  entgegen zu treten und damit deren Wahrheitsgehalt in Frage zu stellen. Der Schutzzweck reichte weiter als lediglich die nachträgliche Möglichkeit zu Wort zu kommen, falls dies in der Erstberichterstattung nicht ausreichend geschehen ist. Wird der vom Betroffenen geäußerte Standpunkt neutral dargestellt, entfällt zwar in der Regel der spätere  Gegendarstellungsanspruch. Ein grundsätzlicher Verlust des Gegendarstellungsanspruchs bei unterlassener Stellungnahme würde dem Schutzzweck jedoch nicht gerecht.</p>
<p>Es ist  nicht erforderlich, zur Entscheidung über einen Gegendarstellungsanspruch eine einzelfallbezogene Grundrechtsabwägung zu treffen. Vielmehr tragen die Pressegesetze der Länder sowie der Rundfunkstaatsvertrag dem Spannungsverhältnis zwischen den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ausreichend Rechnung. Eine Einzelfallabwägung würde  dazu führen, dass die generellen Voraussetzungen des Gegendarstellungsanspruchs aus § 11 Hamburgisches Pressegesetz, die den verfassungsgemäßen Ausgleich der betroffenen Grundrechtspositionen gewährleisten, unterlaufen  würden. Besonderheiten des Einzelfalls können über das Kriterium des „berechtigten Interesses“ des § 11 HbgPrG auf  ausreichend berücksichtigt werden. Zudem ermöglicht § 11 Abs. 3 HbgPrG es dem Medienunternehmen, eine Anmerkung zu der Gegendarstellung zu veröffentlichen und damit faktisch das „letzte Wort“ zu haben. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist dadurch in der Regel gewahrt.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verletzung der Pressefreiheit durch ungerechtfertigte Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verletzung-der-pressefreiheit-durch-ungerechtfertigte-verpflichtung-zum-abdruck-einer-gegendarstellung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Mar 2018 20:58:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Gegendarstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Gestaltungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Tatsachenbehauptung]]></category>
		<category><![CDATA[ungerechtfertigte Verpflichtung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3588</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 13/2018 Wird auf dem Titelblatt einer Zeitung eine inhaltlich offene Frage&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 13/2018</p>
<p>Wird auf dem Titelblatt einer Zeitung eine inhaltlich offene Frage aufgeworfen, so kann nicht allein aufgrund des Eindrucks, dass für die Frage irgendein Anlass bestehen müsse, von einer gegendarstellungsfähigen Tatsachenbehauptung ausgegangen werden. Fragen, die auf die Ermittlung von Wahrheit oder Unwahrheit gerichtet und offen für verschiedene Antworten sind, können keinen Gegendarstellungsanspruch auslösen. Mit dieser Begründung hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss der Verfassungsbeschwerde der zu einer Gegendarstellung verurteilten Verlegerin einer Wochenzeitschrift wegen Verstoßes gegen Artikel 5 GG stattgegeben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin einer Wochenzeitschrift, auf deren Titelseite sie 2012 die auf einen Fernsehmoderator bezogene Frage publizierte: „Sterbedrama um seinen besten Freund &#8211; Hätte er ihn damals retten können?“ Der zugehörige Artikel stellte dar, dass ein ehemaliger Klassenkamerad des Moderators im Jahr 1982 einen tödlichen Herzinfarkt erlitten hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte zwischen beiden bereits seit längerem kein Kontakt mehr bestanden, was der Beschwerdeführerin bekannt war. Sie wurde letztinstanzlich durch das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken zum Abdruck einer Gegendarstellung des Moderators verurteilt. Auf eine erste Verfassungsbeschwerde hin hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück, da die Fachgerichte sich nicht in einer den Anforderungen des Grundgesetzes genügenden Weise mit der Einordnung des Fragesatzes auf der Titelseite auseinandergesetzt hatten. Da die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich die Gegendarstellung abgedruckt hatte, erklärte der Verfügungskläger das Ausgangsverfahren für erledigt. Das Oberlandesgericht erkannte letztinstanzlich auf Feststellung der Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens und erlegte der Beschwerdeführerin die Kosten auf, weil die Beschwerdeführerin zu Recht zur Gegendarstellung verpflichtet worden sei. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer erneuten Verfassungsbeschwerde.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Im Zentrum von deren Schutzbereich steht die Freiheit der Gründung und Gestaltung von Presseerzeugnissen. Die Gestaltungsfreiheit wird sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht gewährleistet und erstreckt sich auch auf das Titelblatt einer Publikation. Die Verpflichtung zum Abdruck von Gegendarstellungen auf dem Titelblatt der Zeitschrift der Beschwerdeführerin beeinträchtigt diese in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit. Angesichts der besonderen Bedeutung, die dem Titelblatt von Zeitschriften zukommt, ist eine solche Beeinträchtigung regelmäßig als schwerwiegend anzusehen.</p>
<p>Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt. Indem das Oberlandesgericht die Grundrechtsschranke des § 11 Landesmediengesetz (LMG) Rheinland-Pfalz in einer Weise ausgelegt hat, die dem Verfügungskläger auf die hier formulierten Fragen hin einen Gegendarstellungsanspruch zuspricht, hat es Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit nicht hinreichend beachtet. Gegendarstellungsfähig sind nach dieser Vorschrift nur Tatsachen, die die Presse zuvor behauptet hat. Wenn demgegenüber eine Gegendarstellung abgedruckt werden muss, der keine entsprechende Tatsachenbehauptung voranging, ist die Pressefreiheit verletzt. Ebenso liegt ein Verstoß gegen die Pressefreiheit vor, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden muss, obwohl es sich bei der ursprünglichen Veröffentlichung nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt. Hiernach konnte der ermittelte Sinngehalt der Titelseitenüberschrift keinen Gegendarstellungsanspruch begründen. Es handelte sich um eine Frage, der ein hinreichender tatsächlicher Gehalt fehlte.</p>
<p>Der Hintergrund für diese Beschränkung des Gegendarstellungsanspruchs liegt in Folgendem: Dem Gegendarstellungsanspruch liegt zugrunde, dass derjenige, der von einer Tatsachenbehauptung der Presse betroffen ist, dem Bericht mit einer eigenen Darstellung des tatsächlichen Geschehens entgegentreten kann. Das Gegendarstellungsrecht ist damit vom Gesetzgeber als ein begrenztes Instrument ausgestaltet. Es soll Betroffenen die Möglichkeit geben, Tatsachenbehauptungen, die über sie verbreitet werden, unmittelbar inhaltlich entgegen zu treten und damit deren Wahrheitsgehalt in Frage zu ziehen. Dabei handelt es sich um ein Schutzinstrument, das bewusst unabhängig von der Wahrheit der Tatsachenbehauptungen und damit grundsätzlich unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der Äußerung gewährt wird. Der Betroffene soll so die Möglichkeit bekommen, die Frage der Wahrheit vorläufig in die Schwebe zu bringen. Die Frage, welche Darstellung letztlich die Wahrheit auf ihrer Seite hat und wie weit ein Betroffener erzwingen kann, dass der Äußernde von seiner Äußerung inhaltlich abzurücken oder sie zukünftig zu unterlassen hat, ist dann erforderlichenfalls in anderen Verfahren, etwa im Rahmen einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage, zu klären.</p>
<p>Diese Struktur des Gegendarstellungsrechts wird verlassen, wenn das Oberlandesgericht in eine offene Aufmacherfrage die verdeckte Tatsachenbehauptung interpretiert, dass für das Aufwerfen der Frage hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestünden. Zwar ist von Verfassungs wegen unbedenklich, dass ein Gegendarstellungsverlangen in Anknüpfung an verdeckte Tatsachenbehauptungen gewährt werden kann. Ergibt eine den Maßgaben der Pressefreiheit genügende Sinnermittlung der ursprünglichen Veröffentlichung, dass sich dem verständigen Empfänger aus dem Gesamtzusammenhang einer Presseberichterstattung der Eindruck bestimmter Behauptungen unabweisbar aufdrängt, so kann hiergegen auch eine Eindrucksgegendarstellung zulässig sein. Voraussetzung ist freilich, dass sich der Eindruck auf bestimmte Tatsachen bezieht. Auch Gegendarstellungen, die an Fragen anknüpfen, sind danach unter Umständen von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen. In der Regel sind allerdings Fragen auf die Ermittlung von Wahrheit oder Unwahrheit gerichtet und offen für verschiedene Antworten. Sie sind nicht gegendarstellungsfähig, denn Tatsachen werden nicht behauptet, sondern allenfalls gesucht. Allein der Eindruck, dass für das Aufwerfen einer inhaltlich offenen Aufmacherfrage irgendein Anlass bestehen müsse, genügt danach zur Annahme einer gegendarstellungsfähigen Tatsachenbehauptung nicht. Jede Frage enthält, indem sie sich auf einen bestimmten Gegenstand bezieht, kraft ihres Gestelltwerdens ausgesprochen oder unausgesprochen Annahmen tatsächlicher oder wertender Art über ihren Gegenstand. In dem diffusen Hervorrufen einer solchen Annahme liegt jedoch nicht die Verbreitung einer eigenständigen Information mit einem bestimmten Inhalt, dessen Wahrheitsgehalt im Sinne des Gegendarstellungsrechts vorläufig in die Schwebe gebracht werden könnte.</p>
<p>Solche Aufmacherfragen können das Problem aufwerfen, ob oder wieweit die betroffenen Personen zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht werden dürfen, nicht aber das Problem der Wahrheit oder Unwahrheit bestimmter Aussagen.</p>
<p>Das spiegelt sich auch in der Schwierigkeit, einen als Gegendarstellung kongruenten Text für solche Fälle zu formulieren. Die Gegendarstellung, zu deren Abdruck die Beschwerdeführerin durch das der Kostenentscheidung zugrunde liegende Urteil verpflichtet wurde, verfehlt jedenfalls die diesbezüglichen Anforderungen. Die als Gegendarstellung formulierte Behauptung, dass der Kläger keine Möglichkeit gehabt habe, seinen Freund zu retten, trifft die Aufmacherüberschrift nicht. Denn dass der Kläger eine solche Möglichkeit gehabt habe, hatte die Beschwerdeführerin nie behauptet.</p>
<p>Allerdings kann ein Schutzbedürfnis hinsichtlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch gegenüber Aufmacherfragen bestehen. Sofern diese &#8211; wie hier &#8211; keine bestimmten Tatsachenbehauptungen enthalten, ist dem Schutzbedürfnis der Betroffenen durch andere presserechtliche Institute Rechnung zu tragen. Der unberechtigten Erörterung ehrverletzender Fragen oder privater Angelegenheiten, auch in der Einkleidung von Aufmacherfragen, kann insbesondere mit der Unterlassungsklage entgegengetreten werden. Soweit Äußerungen in Frage stehen, die allein zur Steigerung des Umsatzes bewusst falsch oder bewusst ohne jede Berechtigung auf Kosten Dritter getroffen werden, kommt auch die Anerkennung einer Entschädigung in Betracht, die künftig zu einem wirksamen Schutz führt.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/verletzung-der-pressefreiheit-durch-ungerechtfertigte-verpflichtung-zum-abdruck-einer-gegendarstellung/">Verletzung der Pressefreiheit durch ungerechtfertigte Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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