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	<title>Geldstrafe &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Verurteilung der ehemaligen AfD-Vorsitzenden wegen fahrlässigen Falscheids aufgehoben</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verurteilung-der-ehemaligen-afd-vorsitzenden-wegen-fahrlaessigen-falscheids-aufgehoben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 06 May 2020 07:53:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[AfD]]></category>
		<category><![CDATA[AfD-Fraktion]]></category>
		<category><![CDATA[Falscheid]]></category>
		<category><![CDATA[Geldstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Wahlprüfungsverfahren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verurteilung der ehemaligen AfD-Vorsitzenden wegen fahrlässigen Falscheids aufgehoben Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 52/2020 Beschluss vom&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1 align="justify">Verurteilung der ehemaligen AfD-Vorsitzenden wegen fahrlässigen Falscheids aufgehoben</h1>
<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 52/2020</p>
<p align="justify"><b>Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 424/19 </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht Dresden hat die ehemalige AfD-Vorsitzende Dr. Petry wegen fahrlässigen Falscheids (§ 161 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm die Angeklagte als Vorsitzende der AfD-Fraktion an der mündlichen Verhandlung vor dem Sächsischen Wahlprüfungsausschuss teil, der nach Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl zum Sächsischen Landtag 2014 zusammengetreten war. Im Laufe des Wahlprüfungsverfahrens wurde sie als Zeugin vernommen und anschließend vereidigt. Hierbei war ihr bewusst, dass sie mehrere Fragen nicht oder nur eingeschränkt aus ihrer Erinnerung heraus beantwortet hatte und es ihr möglich gewesen wäre, ihre Antworten zu korrigieren.</p>
<p align="justify">Das Landgericht ist bei seiner rechtlichen Bewertung davon ausgegangen, die Angeklagte sei zwar Beteiligte des Wahlprüfungsverfahrens gewesen, habe als solche aber auch als Zeugin vernommen und vereidigt werden können.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung auf die Revision der Angeklagten aufgehoben und sie freigesprochen. Nach seiner Auffassung hat sich die Angeklagte nicht wegen fahrlässigen Falscheids strafbar gemacht, da sie als Vertreterin der am Wahlprüfungsverfahren beteiligten AfD-Fraktion von der Zeugenrolle ausgeschlossen gewesen sei. Das Sächsische Wahlprüfungsgesetz sehe zwar eine Vereidigung von Zeugen durch den Wahlprüfungsausschuss vor, lasse bei den nach § 7 des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes am Verfahren Beteiligten aber keine Vernehmung als Zeugen zu. Könnten Beteiligte – wie hier die AfD-Landtagsfraktion – nur durch Vertreter handeln, würden diese die für die Beteiligten geltenden Rechte und Pflichten wahrnehmen. Sei die Stellung der Beteiligten selbst mit der Zeugenrolle unvereinbar, gelte dies auch für ihre im Wahlprüfungsverfahren handelnden Vertreter. Da die eidliche Zeugenvernehmung der Angeklagten unzulässig war, hat sie den objektiven Tatbestand des Falscheids nicht verwirklicht.</p>
<p align="justify">Mit der Aufhebung des Urteils hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Angeklagte freigesprochen (§ 354 Abs. 1 StPO), da weitergehende, einen Schuldspruch tragende Feststellungen durch ein neues Tatgericht auszuschließen seien. Die Sache ist damit rechtskräftig abgeschlossen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Dresden – Urteil vom 2. April 2019 – 15 KLs 205 Js 29021/16</p>
<p align="justify"><b>Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 154 (Meineid) </b></p>
<p align="justify">Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.</p>
<p align="justify"><b>§ 161 StGB (Fahrlässiger Falscheid) </b></p>
<p align="justify">(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.</p>
<p align="justify"><b>§ 7 SächsWprG (Ladung zur mündlichen Verhandlung) </b></p>
<p align="justify">(1) 1Zu den Verhandlungsterminen sind mindestens eine Woche vorher der Einspruchsführer und der betroffene Abgeordnete, dessen Wahl angefochten ist, zu laden.</p>
<p align="justify">(2) Von dem Verhandlungstermin sind gleichzeitig zu benachrichtigen:</p>
<p align="justify">1. Präsident des Landtages,</p>
<p align="justify">2. das Staatsministerium des Innern,</p>
<p align="justify">3. der Landeswahlleiter,</p>
<p align="justify">4. die Fraktion des Landtages, der der betroffene Abgeordnete angehört.</p>
<p align="justify">(3) 1Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten sind Beteiligte an dem Verfahren. 2Sie haben ein selbständiges Antragsrecht und das Recht auf Einsicht in die Akten des jeweiligen Wahlprüfungsverfahrens im Büro des Landtages.</p>
<p align="justify"><b>§ 354 StPO (Eigene Entscheidung in der Sache) </b></p>
<p align="justify">(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 6. Mai 2020</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof bestätigt Geldstrafe aus Verurteilung im Sal. Oppenheim-Verfahren</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-geldstrafe-aus-verurteilung-im-sal-oppenheim-verfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Jul 2018 15:43:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bank]]></category>
		<category><![CDATA[Bankgeschäfte]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrlässigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Geldstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Sal. Oppenheim]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 119/2018 Das Landgericht Köln hatte den Angeklagten E. wegen fahrlässigen unerlaubten&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 119/2018</p>
<p align="justify">Das Landgericht Köln hatte den Angeklagten E. wegen fahrlässigen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5.500 €, insgesamt also 495.000 €, verurteilt. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit heutigem Urteil auf die Revision des Angeklagten den Schuldspruch auf vorsätzliche Tatbegehung geändert und die Revision ansonsten verworfen.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des Landgerichts gewährte der Angeklagte als Geschäftsführer einer Gesellschaft in den Jahren 1999 bis 2005 insgesamt 24 Darlehen in Höhe von 50.000 DM bis zu 380 Mio. €. Weder die Gesellschaft noch der Angeklagte persönlich verfügten über die notwendige Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften. Der Angeklagte ging davon aus, eine solche nicht zu benötigen, hätte die Erlaubnispflichtigkeit seiner Darlehensgeschäfte aber erkennen können.</p>
<p align="justify">Der 2. Strafsenat hat, anders als das Landgericht, den Irrtum des Angeklagten als &#8211; vermeidbaren &#8211; Verbotsirrtum qualifiziert, der den Vorsatz des Angeklagten unberührt lässt. Aufgrund dessen hat der Senat den Schuldspruch auf vorsätzliches unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften umgestellt. Diese Änderung wirkt sich auf die verhängte Strafe nicht aus.</p>
<p align="justify">Die von dem Angeklagten geltend gemachten Verfahrensrügen und die weiteren mit der Sachrüge erhobenen Beanstandungen hatten keinen Erfolg.</p>
<p align="justify">Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren insgesamt rechtskräftig abgeschlossen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Köln – 116 KLs 2/12 – Urteil vom 9. Juli 2015</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 KWG in der Fassung vom 9. September 1998 </b></p>
<p align="justify">(1) Wer ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p align="justify">(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.</p>
<p align="justify"><b>§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG </b></p>
<p align="justify">Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis […].</p>
<p align="justify"><b>§ 16 StGB </b></p>
<p align="justify">(1) 1Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. 2Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.</p>
<p align="justify">(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.</p>
<p align="justify"><b>§ 17 StGB </b></p>
<p align="justify">1Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. 2Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 18. Juli 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/strafvorschrift-im-rindfleischetikettierungsgesetz-ist-verfassungswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Nov 2016 21:34:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bestimmtheitsanforderung]]></category>
		<category><![CDATA[Bestimmtheitsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Blankettstrafgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Etikettierung]]></category>
		<category><![CDATA[Geldstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Rindfleisch]]></category>
		<category><![CDATA[Rindfleischetikettierung]]></category>
		<category><![CDATA[Rindfleischetikettierungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvorschrift]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 78/2016 Die Strafvorschrift in § 10 Abs. 1 und 3 Rindfleischetikettierungsgesetz&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/strafvorschrift-im-rindfleischetikettierungsgesetz-ist-verfassungswidrig/">Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 78/2016</p>
<p>Die Strafvorschrift in § 10 Abs. 1 und 3 Rindfleischetikettierungsgesetz (RiFlEtikettG) ist mit den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen (Art. 103 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG sowie Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) unvereinbar und nichtig. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Zwar darf der Gesetzgeber die Beschreibung eines Straftatbestandes durch Verweisung auf eine andere Vorschrift ersetzen (Blankettstrafgesetz). Die Verweisung in § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG lässt jedoch nicht hinreichend klar erkennen, welche Verstöße gegen unionsrechtliche Vorgaben sanktioniert werden sollen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Mit Urteil vom 31. Mai 2012 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den geständigen Angeklagten des Ausgangsverfahrens wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Rindfleischetikettierungsgesetz zu einer Geldstrafe. Das Landgericht Berlin hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 1 und 3 RiFlEtikettG zur Entscheidung vorgelegt (Art. 100 Abs. 1 GG). Es hält die Strafvorschrift wegen Verstoßes gegen die Bestimmtheitsanforderungen (Art. 103 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) für eine unzulässige Blankettstrafnorm.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<ol>
<li>Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dadurch soll zum einen sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst über die Strafbarkeit entscheidet. Zum anderen hat Art. 103 Abs. 2 GG auch eine freiheitsgewährleistende Funktion. Jeder Teilnehmer am Rechtsverkehr soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist.</li>
</ol>
<p>In seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot enthält Art. 103 Abs. 2 GG die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären. Der Gesetzgeber hat selbst die Voraussetzungen der Strafbarkeit zu bestimmen und darf diese Entscheidung nicht den Organen der vollziehenden Gewalt überlassen. Eine Strafnorm muss so gefasst werden, dass der Normadressat im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht. Allerdings schließt das Bestimmtheitsgebot die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht aus. Auch darf der Gesetzgeber auf andere Vorschriften verweisen und muss den Tatbestand nicht stets vollständig im förmlichen Gesetz umschreiben. Verweist der Gesetzgeber auf andere Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung (dynamische Verweisung), kann dies jedoch dazu führen, dass er den Inhalt seiner Vorschriften nicht mehr in eigener Verantwortung bestimmt und damit der Entscheidung Dritter überlässt. Damit sind dynamische Verweisungen zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber nur in dem Rahmen zulässig, den die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Bundesstaatlichkeit ziehen.</p>
<p>Bei einem Blankettstrafgesetz ersetzt der Gesetzgeber die Beschreibung des Straftatbestandes durch die Verweisung auf eine Ergänzung im selben Gesetz oder in anderen &#8211; auch künftigen &#8211; Gesetzen oder Rechtsverordnungen. Die Verwendung dieser Gesetzgebungstechnik ist verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern das Blankettstrafgesetz hinreichend klar erkennen lässt, worauf sich die Verweisung bezieht. Das gilt auch für Blankettstrafgesetze, die Zuwiderhandlungen gegen bestimmte Verbote oder Gebote eines unmittelbar anwendbaren Rechtsakts der Europäischen Union bewehren und zu diesem Zweck auf das Unionsrecht verweisen. Dem Bestimmtheitsgebot genügen Blankettstrafgesetze jedoch nur dann, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen. Die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe müssen also bereits entweder im Blankettstrafgesetz selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sein. Legt die Blankettstrafnorm nicht vollständig fest, welches Verhalten durch sie bewehrt werden soll, sondern erfolgt dies erst durch eine nationale Rechtsverordnung, auf die verwiesen wird, müssen daher die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes und nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Rechtsverordnung vorhersehbar sein. Um den Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, darf dem Verordnungsgeber lediglich die Konkretisierung des Straftatbestandes eingeräumt werden, nicht aber die Entscheidung darüber, welches Verhalten als Straftat geahndet werden soll.</p>
<p>Diesen Bestimmtheitsanforderungen (Art. 103 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG) wird § 10 Abs. 1 und 3 RiFlEtikettG nicht gerecht. § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG ist eine Blankettstrafnorm, die die Strafandrohung nach Art und Maß der Strafe regelt, den Straftatbestand aber lediglich als Zuwiderhandlung gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft skizziert und dessen genaue Beschreibung letztlich durch die über § 1 Abs. 1 RiFlEtikettG erfolgende Verweisung auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Rindfleisch und durch den Verweis auf die nach § 10 Abs. 3 RiFlEtikettG ergangene Rechtsverordnung ersetzt. § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG lässt jedoch auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 RiFlEtikettG nicht hinreichend klar erkennen, welche Verstöße gegen unionsrechtliche Vorgaben sanktioniert werden sollen. Anstatt selbst oder durch Verweis auf ein anderes Gesetz festzulegen, welches Verhalten mit Strafe bewehrt werden soll, überlässt § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG es dem Bundesministerium, durch Rechtsverordnung die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat zu ahnden sind.</p>
<ol start="2">
<li>§ 10 Abs. 3 RiFlEtikettG genügt darüber hinaus auch nicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Danach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt. Die Ermächtigungsnorm muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein.</li>
</ol>
<ul>
<li>10 Abs. 3 RiFlEtikettG fehlt es &#8211; auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 RiFlEtikettG &#8211; an einer gesetzgeberischen Entscheidung zu Inhalt und Programm der erteilten Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung. Es ist weder erkennbar noch vorhersehbar, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz der Verordnungsgeber von dieser Ermächtigung Gebrauch machen wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassene Verordnung haben kann. Es handelt sich daher um eine unzulässige pauschale Blankoermächtigung zur Schaffung von Straftatbeständen bei Verstößen gegen gemeinschaftsrechtliche Regelungen zur Rindfleischetikettierung.</li>
</ul>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/strafvorschrift-im-rindfleischetikettierungsgesetz-ist-verfassungswidrig/">Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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