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	<title>GEMA &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Keine Urhebervergütung für das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten in Hotelzimmern</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Dec 2015 09:56:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Fernsehgeräte in Hotelzimmern]]></category>
		<category><![CDATA[GEMA]]></category>
		<category><![CDATA[Hotel]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urhebervergütung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 207/2015 Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-urheberverguetung-fuer-das-blosse-bereitstellen-von-fernsehgeraeten-in-hotelzimmern/">Keine Urhebervergütung für das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten in Hotelzimmern</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 207/2015</p>
<p>Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Betreiber eines Hotels der GEMA keine Vergütung für das Bereitstellen von Fernsehgeräten in den Hotelzimmern zahlen muss, wenn die Hotelgäste mit diesen Geräten die ausgestrahlten Fernsehprogramme nur über eine Zimmerantenne empfangen können.</p>
<p align="justify">Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Außerdem führt die Klägerin das Inkasso für Ansprüche anderer Verwertungsgesellschaften durch. Diese Verwertungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche wahr.</p>
<p align="justify">Die Beklagte betreibt in Berlin ein Hotel. Sie hat 21 Zimmer des Hotels mit Fernsehgeräten ausgestattet. Die Fernsehgeräte verfügen über eine Zimmerantenne, mit der das digitale terrestrische Fernsehprogramm (DVB-T) unmittelbar empfangen werden kann.</p>
<p align="justify">Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch das Bereitstellen der Fernsehgeräte in das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen eingegriffen. Sie hat die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2011 in Höhe von 765,76 € in Anspruch genommen.</p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen.</p>
<p align="justify">Die Beklagte hat durch das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten, mit denen Gäste des Hotels ausgestrahlte Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen können, nicht in die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen eingegriffen. Sie hat dadurch weder das Senderecht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG* iVm § 20 UrhG**) noch das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 UrhG* iVm § 22 Satz 1 UrhG***) und auch kein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt. Die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG). Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG* ist deshalb in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Danach setzt eine öffentliche Wiedergabe eine Handlung der Wiedergabe, also eine Übertragung geschützter Werke oder Leistungen durch den Nutzer voraus. So nimmt beispielsweise der Betreiber eines Hotels, der die Sendesignale von Fernsehprogrammen über eine Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Gästezimmern weiterleitet, eine Handlung der Wiedergabe vor. Das bloße Bereitstellen von Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt dagegen keine Wiedergabe dar. Der Betreiber eines Hotels, der &#8211; wie die Beklagte &#8211; die Gästezimmer lediglich mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen die Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen werden können, gibt die Fernsehsendungen daher nicht wieder und schuldet keine Urhebervergütung.</p>
<p align="justify">Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Betreiber eines Hotels der GEMA keine Vergütung für das Bereitstellen von Fernsehgeräten in den Hotelzimmern zahlen muss, wenn die Hotelgäste mit diesen Geräten die ausgestrahlten Fernsehprogramme nur über eine Zimmerantenne empfangen können. Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Außerdem führt die Klägerin das Inkasso für Ansprüche anderer Verwertungsgesellschaften durch. Diese Verwertungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche wahr. Die Beklagte betreibt in Berlin ein Hotel. Sie hat 21 Zimmer des Hotels mit Fernsehgeräten ausgestattet. Die Fernsehgeräte verfügen über eine Zimmerantenne, mit der das digitale terrestrische Fernsehprogramm (DVB-T) unmittelbar empfangen werden kann. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch das Bereitstellen der Fernsehgeräte in das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen eingegriffen. Sie hat die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2011 in Höhe von 765,76 € in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat durch das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten, mit denen Gäste des Hotels ausgestrahlte Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen können, nicht in die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen eingegriffen. Sie hat dadurch weder das Senderecht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG* iVm § 20 UrhG**) noch das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 UrhG* iVm § 22 Satz 1 UrhG***) und auch kein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt. Die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG). Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG* ist deshalb in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinien und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Danach setzt eine öffentliche Wiedergabe eine Handlung der Wiedergabe, also eine Übertragung geschützter Werke oder Leistungen durch den Nutzer voraus. So nimmt beispielsweise der Betreiber eines Hotels, der die Sendesignale von Fernsehprogrammen über eine Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Gästezimmern weiterleitet, eine Handlung der Wiedergabe vor. Das bloße Bereitstellen von Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt dagegen keine Wiedergabe dar. Der Betreiber eines Hotels, der &#8211; wie die Beklagte &#8211; die Gästezimmer lediglich mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen die Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen werden können, gibt die Fernsehsendungen daher nicht wieder und schuldet keine Urhebervergütung.</p>
<p align="justify">LG Berlin &#8211; Urteil vom 5. November 2013 &#8211; 16 S 5/13</p>
<p align="justify">AG Charlottenburg &#8211; Urteil vom 4. Januar 2013 &#8211; 207 C 391/12</p>
<p align="justify">Karlsruhe, 17. Dezember 2015</p>
<p align="justify"><b>*§ 15 UrhG </b></p>
<p align="justify">(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere […]</p>
<p align="justify">3. das Senderecht (§ 20), […]</p>
<p align="justify">5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).</p>
<p align="justify">(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.</p>
<p align="justify"><b>**§ 20 UrhG </b></p>
<p align="justify">Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.</p>
<p align="justify"><b>***§ 22 Satz 1 UrhG </b></p>
<p align="justify">Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof zur Haftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/319/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Nov 2015 20:41:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[3dl.am]]></category>
		<category><![CDATA[Access-Provider]]></category>
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		<category><![CDATA[GEMA]]></category>
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		<category><![CDATA[Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Zugang zum Internet]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 194/2015 Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/319/">Bundesgerichtshof zur Haftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 194/2015</p>
<p>Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Verfahren über die Haftung von Unternehmen, die den Zugang zum Internet vermitteln (Access-Provider), für Urheberrechtsverletzungen Dritter entschieden.</p>
<p align="justify">Die Klägerin im Verfahren I ZR 3/14 ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt für Komponisten, Textdichter und Musikverleger urheberrechtliche Nutzungsrechte an Musikwerken wahr. Die Beklagte ist Deutschlands größtes Telekommunikationsunternehmen. Sie war Betreiberin eines zwischenzeitlich von einer konzernverbundenen Gesellschaft unterhaltenen Telefonnetzes, über das ihre Kunden Zugang zum Internet erhielten. Als sogenannter Access-Provider vermittelte die Beklagte ihren Kunden auch den Zugang zu der Webseite &#8222;3dl.am&#8220;.</p>
<p align="justify">Nach Darstellung der Klägerin konnte über diese Webseite auf eine Sammlung von Links und URLs zugegriffen werden, die das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Musikwerke ermöglichten, die bei Sharehostern wie &#8222;RapidShare&#8220;, &#8222;Netload&#8220; oder &#8222;Uploaded&#8220; widerrechtlich hochgeladen worden waren. Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung der von ihr wahrgenommenen Urheberrechte. Sie macht geltend, die Beklagte habe derartige Rechtsverletzungen zu unterbinden. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, über von ihr bereitgestellte Internetzugänge Dritten den Zugriff auf Links zu den streitbefangenen Werken über die Webseite &#8222;3dl.am&#8220; zu ermöglichen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.</p>
<p align="justify">Die Klägerinnen im Verfahren I ZR 174/14 sind Tonträgerhersteller. Die Beklagte ist Betreiberin eines Telekommunikationsnetzes, über das ihre Kunden Zugang zum Internet erhalten. Als Access-Provider vermittelte die Beklagte ihren Kunden auch den Zugang zu der Webseite &#8222;goldesel.to&#8220;.</p>
<p align="justify">Nach Darstellung der Klägerinnen konnte über diese Webseite auf eine Sammlung von zu urheberrechtlich geschützten Musikwerken hinführenden Links und URLs zugegriffen werden, die bei dem Filesharing-Netzwerk &#8222;eDonkey&#8220; widerrechtlich hochgeladen worden waren. Die Klägerinnen sehen hierin eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte gemäß § 85 UrhG*. Die Klägerinnen haben die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, über von ihr bereitgestellte Internetzugänge Dritten den Zugriff auf Links zu den streitbefangenen Werken über die Webseite &#8222;goldesel.to&#8220; zu ermöglichen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen in beiden Verfahren zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Als Störer haftet bei der Verletzung absoluter Rechte (etwa des Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts) auf Unterlassung, wer &#8211; ohne Täter oder Teilnehmer zu sein &#8211; in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt, sofern er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Das deutsche Recht ist vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft** richtlinienkonform auszulegen und muss deshalb eine Möglichkeit vorsehen, gegen Vermittler von Internetzugängen Sperranordnungen zu verhängen.</p>
<p align="justify">In der Vermittlung des Zugangs zu Internetseiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten liegt ein adäquat-kausaler Tatbeitrag der Telekommunikationsunternehmen zu den Rechtsverletzungen der Betreiber der Internetseiten &#8222;3dl.am&#8220; und &#8222;goldesel.to&#8220;. In die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung sind die betroffenen unionsrechtlichen und nationalen Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber, der Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen sowie der Informationsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer einzubeziehen. Eine Sperrung ist nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen. Die aufgrund der technischen Struktur des Internet bestehenden Umgehungsmöglichkeiten stehen der Zumutbarkeit einer Sperranordnung nicht entgegen, sofern die Sperren den Zugriff auf rechtsverletzende Inhalte verhindern oder zumindest erschweren.</p>
<p align="justify">Eine Störerhaftung des Unternehmens, das den Zugang zum Internet vermittelt, kommt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allerdings nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die &#8211; wie der Betreiber der Internetseite &#8211; die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder &#8211; wie der Host-Provider &#8211; zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Access-Providers als Störer zumutbar. Betreiber und Host-Provider sind wesentlich näher an der Rechtsverletzung als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt. Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechtsinhaber in zumutbarem Umfang &#8211; etwa durch Beauftragung einer Detektei, eines Unternehmens, das Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführt, oder Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden &#8211; Nachforschungen vorzunehmen. An dieser Voraussetzung fehlt es in beiden heute entschiedenen Fällen.</p>
<p align="justify">Im Verfahren I ZR 3/14 hat die Klägerin gegen den Betreiber der Webseite &#8222;3dl.am&#8220; eine einstweilige Verfügung erwirkt, die unter der bei der Domain-Registrierung angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte. Den gegen den Host-Provider gerichteten Verfügungsantrag hat die Klägerin zurückgenommen, da sich auch seine Adresse als falsch erwies. Mit der Feststellung, dass die Adressen des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers falsch waren, durfte sich die Klägerin nicht zufriedengeben, sondern hätte weitere zumutbare Nachforschungen unternehmen müssen.</p>
<p align="justify">Im Verfahren I ZR 174/14 ist die Klage abgewiesen worden, weil die Klägerinnen nicht gegen den Betreiber der Webseiten mit der Bezeichnung &#8222;goldesel&#8220; vorgegangen sind. Dessen Inanspruchnahme ist unterblieben, weil dem Vortrag der Klägerinnen zufolge dem Webauftritt die Identität des Betreibers nicht entnommen werden konnte. Die Klägerinnen haben nicht vorgetragen, weitere zumutbare Maßnahmen zur Aufdeckung der Identität des Betreibers der Internetseiten unternommen zu haben.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify"><b>I ZR 3/14 </b></p>
<p align="justify">LG Hamburg &#8211; Urteil vom 12. März 2010 &#8211; 308 O 640/08</p>
<p align="justify">OLG Hamburg &#8211; Urteil vom 21. November 2013 &#8211; 5 U 68/10</p>
<p align="justify"><b>und </b></p>
<p align="justify"><b>I ZR 174/14 &#8211; </b>Haftung des Accessproviders</p>
<p align="justify">LG Köln &#8211; Urteil vom 31. August 2011 &#8211; 28 O 362/10</p>
<p align="justify">OLG Köln &#8211; Urteil vom 18. Juli 2014 &#8211; 6 U 192/11</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 26. November 2015</p>
<p align="justify"><b>*§ 85 Urheberrechtsgesetz: </b></p>
<p align="justify">Verwertungsrechte</p>
<p align="justify">(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. (…)</p>
<p align="justify">**<b>Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG: </b></p>
<p align="justify">Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/319/">Bundesgerichtshof zur Haftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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