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	<title>Geschäftsführer &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Organ einer Kapitalgesellschaft kann ständiger Vertreter sein</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Apr 2019 12:19:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalgesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Körperschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 21/2019 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23. Oktober 2018&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 21/2019</p>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23. Oktober 2018 I R 54/16 entschieden, dass der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ständiger Vertreter sein kann. Dies führt zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht des ausländischen Unternehmens, selbst wenn dieses im Inland keine Betriebsstätte unterhält.</p>
<p>Der vom BFH entschiedene Fall betrifft eine luxemburgische Aktiengesellschaft, deren Geschäftsführer sich regelmäßig in Deutschland aufhielt, um dort Goldgeschäfte für diese anzubahnen, abzuschließen und abzuwickeln. Das Finanzamt ging von der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht der Aktiengesellschaft aus, weil der Geschäftsführer ständiger Vertreter des Unternehmens im Sinne des § 13 AO gewesen sei. Das Finanzgericht (FG) sah die Sache allerdings anders und gab der Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid statt.</p>
<p>Der BFH hob das Urteil des FG auf. Nach § 13 der Abgabenordnung (AO) ist ständiger Vertreter eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Da die Regelung einen Vertreter und daneben ein Unternehmen voraussetzt, ist umstritten, ob der Geschäftsführer als Organ der Kapitalgesellschaft diese Voraussetzungen erfüllen kann. Denn nach deutschem Zivilrecht handelt das Unternehmen selbst, wenn seine Organe tätig werden. Der BFH hat den Streit nunmehr entschieden. Nach dem Zweck des Gesetzes und seinem Wortlaut können im Steuerrecht grundsätzlich auch solche Personen ständige Vertreter sein, die im Zivilrecht als Organe der Kapitalgesellschaft anzusehen sind. Für die ausländische Kapitalgesellschaft, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in Deutschland hat, folgt hieraus die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, ohne dass es noch auf das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte ankäme.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof bestätigt Haftstrafe gegen ehemaligen Geschäftsführer der Entsorgungsbetriebe Essen GmbH</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-bestaetigt-haftstrafe-gegen-ehemaligen-geschaeftsfuehrer-der-entsorgungsbetriebe-essen-gmbh/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Jul 2018 15:51:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 121/2018 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung des ehemaligen Geschäftsführers&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 121/2018</p>
<p align="justify">Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung des ehemaligen Geschäftsführers der Entsorgungsbetriebe Essen GmbH (EBE GmbH) wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren bestätigt. Ebenfalls rechtskräftig ist die Verurteilung eines für das Unternehmen tätig gewesenen Computerspezialisten wegen Beihilfe zur Untreue zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr.</p>
<p align="justify">Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte seine Pflichten als Geschäftsführer der EBE GmbH in fünf Fällen verletzt und dem Unternehmen dadurch einen Gesamtschaden in Höhe von rund 650.000 Euro zugefügt. In einem Fall hatte er einen bestehenden Zahlungsanspruch gegen die Firma eines befreundeten Unternehmers unter Verwendung von Scheinrechnungen ausbuchen lassen. Zwei weiteren Taten lag zugrunde, dass er bei der EBE GmbH angestellte und von ihr entlohnte Mitarbeiter dafür abgestellt hatte, Bürgermeister der Stadt Essen unentgeltlich eine längere Zeit zu chauffieren. Dem ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden des Unternehmens hatte er Arbeitsentgelt in unberechtigter Höhe gewähren lassen. Aus Gefälligkeit gegenüber dem mitangeklagten Computerspezialisten hatte er die Vergütungspauschale eines längerfristig mit ihm geschlossenen Beratervertrags nachträglich um mehr als 50 % erhöht.</p>
<p align="justify">Die Verfahrensbeanstandungen sowie die sachlichen Einwendungen der Angeklagten gegen ihre Verurteilung sind ohne Erfolg geblieben. Soweit dem ehemaligen Geschäftsführer der EBE GmbH zur Last gelegt worden war, ein für Betriebszwecke nicht benötigtes Fahrzeug geleast zu haben, ist das Verfahren eingestellt worden.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">Landgericht Essen – Urteil vom 8. Juni 2017 – 32 KLs 6/16</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 23. Juli 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil gegen ehemaligen Geschäftsführer des NRW-Baubetriebs rechtskräftig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-gegen-ehemaligen-geschaeftsfuehrer-des-nrw-baubetriebs-rechtskraeftig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Apr 2018 08:32:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Baubetrieb]]></category>
		<category><![CDATA[Bestechlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[NRW-Baubetrieb]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 68/2018 Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten T. wegen Bestechlichkeit jeweils&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 68/2018</p>
<p align="justify">Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten T. wegen Bestechlichkeit jeweils in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung sowie wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Verletzung von Dienstgeheimnissen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Mitangeklagte M. ist wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit und Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der für Revisionen in Steuerstrafsachen zuständig ist, hat die gegen ihre Verurteilung gerichteten Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen des nunmehr rechtskräftigen Urteils war der Angeklagte T. von Mai 2001 bis Oktober 2010 Geschäftsführer des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW (BLB), zuletzt mit einem Jahresgehalt von 232.000 Euro. Während dieser Zeit war er als verbeamteter Leitender Postdirektor beurlaubt. Die ihm in der Geschäftsführerfunktion bekannt gewordenen Informationen über anstehende Bauprojekte gab er unbefugt an seinen langjährigen Bekannten, einen als unseriös geltenden Makler weiter. Dieser nutzte in Absprache mit dem Angeklagten T. die Erkenntnisse, um die Kosten des Ankaufs der für die Bauprojekte benötigten Grundstücke für den BLB in die Höhe zu treiben. Der Angeklagte T. veranlasste die Zahlung dieser Kosten, im Fall des Bauprojektes Düsseldorfer Justizzentrum u.a. eine Entschädigungszahlung von etwa 3 Millionen Euro und im Fall des Neubauprojekts Fachhochschule Düsseldorf eine dem Kaufpreis verdeckt aufgeschlagene Provisionszahlung in Höhe von etwa 2 Millionen Euro. Von den so erwirtschafteten Geldern erhielt der Angeklagte plangemäß jeweils einen Anteil. Auch der Mitangeklagte M., der im Fall des Bauprojekts Justizzentrum in die Verteilung der Gelder eingebunden war, erhielt eine Summe zum eigenen Verbrauch. In einem weiteren Fall gab der Angeklagte T. Einzelheiten zu einem Kaufangebot betreffend das Landesbehördenhaus Bonn an seinen Bekannten weiter. Dieser versuchte dann gemäß einem gemeinsamen Tatplan, von dem ihm über den Angeklagten T. bekannt gemachten Bieter eine Abfindungszahlung zu erhalten. Hierfür spiegelte er dem Bieter über eine Strohfrau vor, dass ein tatsächlich gar nicht existierender weiterer Bieter auf ein Mitbieten verzichte. Der Bieter erkannte die Täuschung und zahlte nicht.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Düsseldorf – Urteil vom 13. Februar 2017 – 018 KLs-85 Js 61/10-1/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 3. April 2018</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urteil des Landgerichts München I gegen Steuerberater eines früheren Vorstandsmitglieds der BayernLB aufgehoben</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-des-landgerichts-muenchen-i-gegen-steuerberater-eines-frueheren-vorstandsmitglieds-der-bayernlb-aufgehoben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Sep 2016 18:46:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[BayernLB]]></category>
		<category><![CDATA[Freiheitsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberater]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 150/2016 Prozeßverlauf: Das Landgericht München I hat den Angeklagten, einen österreichischen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/urteil-des-landgerichts-muenchen-i-gegen-steuerberater-eines-frueheren-vorstandsmitglieds-der-bayernlb-aufgehoben/">Urteil des Landgerichts München I gegen Steuerberater eines früheren Vorstandsmitglieds der BayernLB aufgehoben</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 150/2016</p>
<p><b>Prozeßverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht München I hat den Angeklagten, einen österreichischen Steuerberater, der für ein vormaliges Mitglied des Vorstands der Bayerischen Landesbank (BayernLB) beratend tätig war, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zugunsten des früheren Vorstandsmitglieds zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.</p>
<p align="justify">Nach den Feststellungen der Strafkammer war das frühere Vorstandsmitglied im Rahmen dieser Funktion mit der Veräußerung von Anteilen der BayernLB an der Formel-1-Gesellschaft Speed Investment Ltd. betraut und vereinbarte im zeitlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung mit dem damaligen Geschäftsführer dieser Gesellschaft, dass er von der Gesellschaft als Beratungsleistungen getarnte Zahlungen im Gesamtumfang von 44 Millionen US-Dollar erhalten sollte. Tatsächlich erfolgten in den Jahren 2006 und 2007 auch entsprechende Geldzuflüsse. Das frühere Vorstandsmitglied beauftragte den Angeklagten mit der Errichtung einer &#8222;Stiftungskonstruktion&#8220; in Österreich, die der Verwaltung des Privatvermögens des Vorstandsmitglieds dienen sollte. In die Stiftung sollten letztlich auch die von der Formel-1-Gesellschaft erhaltenen Zahlungen eingebracht werden. Neben der Errichtung der Stiftung österreichischen Rechts wurden mehrere Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsformen gegründet. Durch den Abschluss verschiedener Verträge zwischen diesen und weiteren Gesellschaften sollte verschleiert werden, dass die genannten Zahlungen dem früheren Vorstandsmitglied persönlich zu Gute kamen. Die erzielten Einnahmen erklärte das begünstigte Vorstandsmitglied nicht zur deutschen Einkommensteuer. Im Zusammenhang der genannten Geschehnisse wurde das damalige Vorstandsmitglied der BayernLB wegen Steuerhinterziehung und anderer Delikte zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat den Angeklagten wegen seiner Mitwirkung an den Maßnahmen zur Verschleierung der erzielten Einnahmen wegen Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung des Vorstandsmitglieds bezogen auf den Veranlagungszeitraum 2007 verurteilt.</p>
<p align="justify">Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft – diese zu seinen Ungunsten – Revision eingelegt.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil aufgehoben, weil das Landgericht aufgrund eines Rechtsfehlers in der Beweiswürdigung die einheitliche Beihilfe des Angeklagten nicht auch auf die Einkommensteuer des Vorstandsmitglieds für den Veranlagungszeitraum 2006 bezogen hat. Dieser Fehler führte zu einer umfassenden Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zudem hat die Staatsanwaltschaft zu Recht beanstandet, dass die Strafkammer eine Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1 StGB zu Gunsten des Angeklagten vorgenommen hat, weil es die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO rechtsfehlerhaft als Sonderdelikt behandelt hat.</p>
<p align="justify">Die Revision des Angeklagten hat dagegen lediglich einen Teilerfolg bei der Strafzumessung erzielt. Insoweit hat das Landgericht den Strafschärfungsgrund aus § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in der derzeit geltenden – für den Angeklagten ungünstigeren – Fassung angewendet, obwohl es wegen des Tatzeitpunkts auf die damals maßgebliche Gesetzesfassung hätte abstellen müssen.</p>
<p align="justify">Vorinstanz:</p>
<p align="justify">LG München I – Urteil vom 11. Februar 2015 – 5 KLs 405 Js 161731/11</p>
<p align="justify"><b>Abgabenordnung </b></p>
<p align="justify"><b>§ 370 Steuerhinterziehung </b></p>
<p align="justify">(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer</p>
<p align="justify">1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,</p>
<p align="justify">2. …</p>
<p align="justify">(2) …</p>
<p align="justify">(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter</p>
<p align="justify">1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,</p>
<p align="justify">2. – 5. …</p>
<p align="justify"><b>Strafgesetzbuch  </b></p>
<p align="justify"><b>§ 27 Beihilfe </b></p>
<p align="justify">(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.</p>
<p align="justify">(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Absatz 1 zu mildern.</p>
<p align="justify">Strafgesetzbuch</p>
<p align="justify">§ 28 Besondere persönliche Merkmale</p>
<p align="justify">(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.</p>
<p align="justify">(2) …</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 6. September 2016</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesfinanzhof missbilligt Arbeitszeitkonto für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bfh-missbilligt-arbeitszeitkonto-fuer-gesellschafter-geschaeftsfuehrer-einer-gmbh/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Mar 2016 20:48:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeitkonto]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafter]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafter-Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 27/2016 Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers ist es nicht vereinbar, dass&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bfh-missbilligt-arbeitszeitkonto-fuer-gesellschafter-geschaeftsfuehrer-einer-gmbh/">Bundesfinanzhof missbilligt Arbeitszeitkonto für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 27/2016</p>
<p>Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers ist es nicht vereinbar, dass er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11. November 2015 I R 26/15 entschieden hat.</p>
<p>Im Streitfall hatte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer (Geschäftsführer) einer GmbH mit dieser vereinbart, dass ein Teil seines Gehalts auf ein &#8222;Investmentkonto&#8220; abgeführt werden konnte, das für den Geschäftsführer bei einer Bank eingerichtet wurde. Mit dem Guthaben sollte ein vorgezogener Ruhestand oder die Altersversorgung des Geschäftsführers finanziert werden. Die GmbH zahlte monatlich 4.000 € auf das Investmentkonto ein. Die GmbH bildete in Höhe dieser Zahlungen eine einkommensmindernde Rückstellung für ein &#8222;Zeitwertkonto&#8220;. Lohnsteuer wurde insoweit nicht einbehalten. Der Geschäftsführer erhielt nur noch ein entsprechend gemindertes lohnsteuerpflichtiges Gehalt.</p>
<p>Der BFH folgte dem nicht. Im Klageverfahren der GmbH entschied der BFH, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliege, die das Einkommen der GmbH nicht mindert. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren.</p>
<p>Der BFH begründet dies mit der sog. Allzuständigkeit des GmbH-Geschäftsführers, die ihn verpflichte, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Damit nicht vereinbar sei ein Verzicht auf unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit. Ansonsten käme es zu einer mit der Organstellung nicht vereinbaren Abgeltung von Überstunden.</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Anklage wegen Untreue gegen den früheren Geschäftsführer der PRO Klinik Holding GmbH in Neuruppin zur Hauptverhandlung zugelassen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/anklage-wegen-untreue-gegen-den-frueheren-geschaeftsfuehrer-der-pro-klinik-holding-gmbh-in-neuruppin-zur-hauptverhandlung-zugelassen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Jan 2016 12:12:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Brandenburgisches Oberlandesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Untreue]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafkammer]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Nr. 1/2016 Der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat mit Beschluss&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/anklage-wegen-untreue-gegen-den-frueheren-geschaeftsfuehrer-der-pro-klinik-holding-gmbh-in-neuruppin-zur-hauptverhandlung-zugelassen/">Anklage wegen Untreue gegen den früheren Geschäftsführer der PRO Klinik Holding GmbH in Neuruppin zur Hauptverhandlung zugelassen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Nr. 1/2016</p>
<p>Der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat mit Beschluss vom 25. Januar 2016 auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin gegen den die Eröffnung  ablehnenden Beschluss der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 6. Oktober 2014 die Anklage der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 14. August 2013 gegen die  Angeschuldigten A. und B. zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren vor der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin – Wirtschaftsstrafkammer – eröffnet.</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft Neuruppin legt dem Angeschuldigten A. mit der Anklageschrift vom 14. August 2013 zur Last, am 29. März 2010, am 4. Juni 2010 und am 20. Dezember 2011 die ihm kraft Rechtsgeschäft (als Geschäftsführer) obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen (der PRO Klinik Holding GmbH mit Sitz in Neuruppin sowie der Tochtergesellschaft Gesundheitszentrum Neuruppin GmbH) wahrzunehmen, verletzt und dadurch Untreue in drei Fällen begangen zu haben. Der Angeschuldigte A. soll unter Ausnutzung seiner Geschäftsführerstellung die Bezahlung  von ihm selbst als Privatperson zu tragenden Gutachter- und Anwaltskosten (12.489,05 €, 900 € und 750 €) durch die PRO Klinik Holding GmbH angewiesen haben, ohne dass ein Rechtsgrund zur Übernahme der Kosten durch diese bestanden habe und dadurch der Gesellschaft einen Schaden in der benannten Höhe zugefügt haben. Dem Angeschuldigten Rechtsanwalt B. wird mit derselben Anklage vorgeworfen, durch Rechnungsstellung an die PRO Klinik Holding GmbH Beihilfe zu den vorgenannten drei Fällen der Untreue durch den Angeschuldigten A. geleistet zu haben.</p>
<p>Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Eröffnung des Hauptverfahrens und zur Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Neuruppin &#8211; Wirtschaftsstrafkammer. Der 1. Strafsenat bejaht den hinreichenden Tatverdacht der Untreue sowie der Beihilfe hierzu nach Prüfung der vorgelegten Ermittlungsakten.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/anklage-wegen-untreue-gegen-den-frueheren-geschaeftsfuehrer-der-pro-klinik-holding-gmbh-in-neuruppin-zur-hauptverhandlung-zugelassen/">Anklage wegen Untreue gegen den früheren Geschäftsführer der PRO Klinik Holding GmbH in Neuruppin zur Hauptverhandlung zugelassen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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