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	<title>Geschäftsführung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Fristlose Kündigung einer Geschäftsführerin wegen illoyalen Verhaltens</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Jun 2017 09:46:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[fristlose Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführung]]></category>
		<category><![CDATA[illoyales Verhalten]]></category>
		<category><![CDATA[Illoyalität]]></category>
		<category><![CDATA[intrigantes Verhalten]]></category>
		<category><![CDATA[In­t­ri­ganz]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutzklage]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 24/2017 Betreibt die Geschäftsführerin eines Vereins auf intrigante Weise zielgerichtet die&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 24/2017</p>
<p>Betreibt die Geschäftsführerin eines Vereins auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden, kann dies die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Durch ein solch illoyales Verhalten wird die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfriede erheblich gestört.</p>
<div align="justify">
<p>Die Klägerin war als Geschäftsführerin bei dem beklagten Verein beschäftigt. Dieser bildet den Dachverband für seine örtlichen Mitgliedsverbände. Nach Differenzen mit dem sog. Präsidenten des Vereins rief die Klägerin die Vereinsmitglieder dazu auf, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Abwahl der Vereinsspitze zu fordern. Der als Präsidium bezeichnete Vorstand des Vereins beschloss daraufhin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Klägerin. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie wendet ua. ein, der Präsidiumsbeschluss sei unwirksam, weil das Präsidium wegen des vorherigen Rücktritts eines Mitglieds nicht vollständig besetzt gewesen sei.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Kündigung liegt zwar ungeachtet des vorherigen Rücktritts eines Vizepräsidenten ein nach der Vereinssatzung wirksamer Beschluss des Präsidiums zugrunde. Wegen des illoyalen Verhaltens der Klägerin liegt auch ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vor. Der Senat konnte aber nicht abschließend beurteilen, ob die fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von den maßgebenden Tatsachen erklärt wurde. Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben, ob entsprechend dem Vortrag des Beklagten eine Anhörung der Klägerin den Fristbeginn gehemmt hat. Dies würde voraussetzen, dass der Klägerin bezogen auf den kündigungsrelevanten Sachverhalt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Ob dies der Fall war, ist zwischen den Parteien streitig geblieben.</p>
</div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 1. Juni 2017 &#8211; 6 AZR 720/15 &#8211;</i></p>
<p>Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 16. Juli 2015 &#8211; 9 Sa 15/15 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof entscheidet über die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen bei der Media-Saturn Holding GmbH</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-die-anfechtung-von-gesellschafterbeschluessen-bei-der-media-saturn-holding-gmbh/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Apr 2016 20:01:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Beschlussanträge]]></category>
		<category><![CDATA[Enkelgesellschaften]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsführung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafter]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafterbeschlüsse]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafterversammlung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Gründungsgesellschafter]]></category>
		<category><![CDATA[Konzernholdinggesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Media-Saturn Holding GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Metro AG]]></category>
		<category><![CDATA[Pflicht eines Gesellschafters]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 70/2016 Der Bundesgerichtshof hat heute die Klage einer Gesellschafterin der Media-Saturn-Holding&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 70/2016</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat heute die Klage einer Gesellschafterin der Media-Saturn-Holding abgewiesen und dabei über die Grenzen der Pflicht eines Gesellschafters zur Zustimmung zu Beschlussanträgen entschieden.</p>
<p align="justify">Bei der beklagten GmbH handelt es sich um die Konzernholdinggesellschaft der Media-Saturn-Gruppe. Die Media-Saturn-Märkte werden als Enkelgesellschaften der Beklagten betrieben. Dabei wird regelmäßig für jeden Markt eine eigene Gesellschaft gegründet, die dann die erforderlichen Mietverträge abschließt.</p>
<p align="justify">Die Klägerin ist an der Beklagten mit 21,62 %, die Streithelferin der Beklagten, ein Konzernunternehmen der Metro AG, mit dem Rest beteiligt. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten erfordern eine Mehrheit von 80% der Stimmen.</p>
<p align="justify">Nach dem Ausscheiden des letzten Gründungsgesellschafters aus der Geschäftsführung im Jahr 2010 beschloss die Gesellschafterversammlung mit den Stimmen der Streithelferin die Einrichtung eines in der Satzung vorgesehenen Beirats. Die dagegen gerichtete Beschlussmängelklage der Klägerin hatte keinen Erfolg (OLG München, ZIP 2012, 1756).</p>
<p align="justify">Im Laufe des Jahres 2012 arbeitete die Geschäftsführung der Beklagten Vorschläge für die Eröffnung neuer Standorte im In- und Ausland und für den Neuabschluss von Mietverträgen bei Enkelgesellschaften aus. Am 5. Dezember 2012 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten in 38  von 50 Fällen die vorgeschlagenen Standortmaßnahmen einvernehmlich. In neun Fällen stimmte die Streithelferin gegen die vorgeschlagenen Maßnahmen, in drei Fällen enthielt sie sich der Stimme. Die Streithelferin hatte dazu vor der Abstimmung erklärt, dass sie in diesen Fällen nicht aus inhaltlichen, sondern nur aus formalen Gründen eine ablehnende Stimme abgebe oder sich enthalte, weil diese Maßnahmen jeweils nicht von der Gesellschafterversammlung zu beschließen seien.</p>
<p align="justify">Mit ihrer Anfechtungs- und Feststellungsklage hat die Klägerin in den neun Fällen, in denen die Streithelferin gegen die jeweiligen Standortmaßnahmen gestimmt hat, die Nichtigerklärung der mit der Stimmenmehrheit der Streithelferin beschlossenen Ablehnung und im Weg der positiven Feststellungsklage die Feststellung begehrt, dass in diesen Fällen sowie in den Fällen, in denen sich die Streithelferin der Stimme enthalten habe, jeweils positiv festgestellt werde, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten beschlossen habe, dass die jeweiligen Standortmaßnahmen umzusetzen seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Anfechtungsklage und der positiven Beschlussfeststellungsklage insoweit stattgegeben, als die Nebenintervenientin mit Nein gestimmt hat (neun Standortmaßnahmen).</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das klagabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Die Streithelferin durfte gegen die Standortmaßnahmen stimmen. Ein Gesellschafter ist grundsätzlich in seinem Abstimmungsverhalten frei. Die gesellschafterliche Treuepflicht verpflichtet einen Gesellschafter erst dann zu einer bestimmten Stimmabgabe, hier der Zustimmung zu den Standortmaßnahmen, wenn dies zur Erhaltung der geschaffenen Werte objektiv unabweisbar erforderlich und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist. Unabweisbar erforderlich waren die Standortmaßnahmen nicht.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Ingolstadt &#8211; Urteil vom 15. Oktober 2013 – 1 HKO 188/13</p>
<p align="justify">OLG München – Urteil vom 14. August 2014 – 23 U 4744/13</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 12. April 2016</p>
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