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	<title>geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) wird ohne Mitwirkung von Bundesverfassungsrichter Müller entschieden</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/verfahren-zum-verbot-der-geschaeftsmaessigen-foerderung-der-selbsttoetung-%c2%a7-217-stgb-wird-ohne-mitwirkung-von-bundesverfassungsrichter-mueller-entschieden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Mar 2018 20:53:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Befangenheit]]></category>
		<category><![CDATA[geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung]]></category>
		<category><![CDATA[Objektivität]]></category>
		<category><![CDATA[Richter]]></category>
		<category><![CDATA[Unvoreingenommenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 11/2018 Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat beschlossen, dass über eine&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 11/2018</p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat beschlossen, dass über eine Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) wegen Besorgnis der Befangenheit ohne Mitwirkung von Bundesverfassungsrichter Müller zu entscheiden ist. Maßstab für eine derartige Besorgnis ist nicht, ob ein Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist, sondern ob Verfahrensbeteiligte bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass haben können, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Eine solche Konstellation liegt hier vor, denn bei einer Gesamtbetrachtung hat sich Richter Müller in seiner vor der Wahl zum Richter des Bundesverfassungsgerichts ausgeübten Funktion als Ministerpräsident in einer klaren inhaltlichen, das nunmehr anhängige Verfahren unmittelbar betreffenden Art und Weise positioniert und einen Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht, der in weiten Teilen mit der verfahrensgegenständlichen Gesetzesfassung übereinstimmt. Nach den gesetzlichen Vorgaben wird durch Los ein Richter des Ersten Senats als Vertreter bestimmt.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>In einer 2001 in einer Kirche gehaltenen Kanzelrede bekannte sich Richter Müller, damals Ministerpräsident des Saarlands, zum Grundsatz der „Nichtverfügbarkeit des Lebens“, lehnte aktive Sterbehilfe ab und forderte zugleich mehr Begleitung und Hilfe für Sterbende. 2006 fand ein Treffen der Landesregierung unter Vorsitz des Ministerpräsidenten Müller mit Kirchenvertretern statt, dessen Ergebnis in einer Presseerklärung dahingehend wiedergegeben wurde, dass Land und Kirchen die mit der Gründung des Vereins ‚Dignitas Deutschland‘ einhergehende „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ verurteilten und die Absicht bekundet wurde, dass das Saarland gemeinsam mit Thüringen nach Gründung des Vereins gegen die Zulassung solcher aktiven Sterbehilfe vorgehen und für die Schaffung eines entsprechenden Straftatbestandes eintreten wolle. Im selben Jahr übersandte Ministerpräsident Müller den Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der geschäftsmäßigen Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbsttötung, der im Bundesrat keine Mehrheit fand. § 217 StGB in seiner verfahrensgegenständlichen Fassung beruht auf einem Gesetzesentwurf, der weitgehend mit dem von Ministerpräsident Müller vorgelegten Entwurf aus dem Jahr 2006 übereinstimmt und mehrfach auf diesen und dessen Begründung Bezug nimmt.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<p>Den Bestimmungen über die Wahl von Richtern des Bundesverfassungsgerichts liegt als selbstverständlich, sogar als erwünscht, zugrunde, dass auch Personen, die als Repräsentanten von Parteien politische Funktionen in den Parlamenten ausgeübt oder politische Ämter in den Regierungen bekleidet haben, zu Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts gewählt und ernannt werden können, um ihre politischen Erfahrungen für die Verfassungsrechtsprechung fruchtbar zu machen. Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, dass Richter des Bundesverfassungsgerichts über jene Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden, und dass sie ihre Rolle als Richter unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen ausüben werden. Wenn ein Richter zuvor Aufgaben politischer Gestaltung zu erfüllen hatte und in diesem Zusammenhang am Wettstreit unterschiedlicher politischer Auffassungen teilnahm, genügt dies für sich genommen nicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.</p>
<p>Zweifel an der Objektivität eines Richters des Bundesverfassungsgerichts können allerdings berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer &#8211; mit Engagement geäußerten &#8211; politischen Überzeugung und seiner Rechtsauffassung besteht, oder wenn frühere Forderungen des Richters nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während seiner Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen. Entscheidend ist, dass sein Verhalten den Schluss zulässt, dass er einer der seinigen widersprechenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenübersteht, sondern „festgelegt“ ist.</p>
<p>Da nach dem Wortlaut des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes eine bloße Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren nicht ausreicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, bedarf es hierfür stets zusätzlicher Umstände, die eine besonders enge Beziehung des Richters zu dem zur verfassungsrechtlichen Prüfung anstehenden Gesetz geschaffen haben, wie dies etwa der Fall sein kann, wenn sich der Richter als ehemaliger Politiker für ein politisch stark umstrittenes Gesetz in der Öffentlichkeit besonders engagiert oder in einer Weise inhaltlich klar positioniert hat, die das nunmehr anhängige Verfahren unmittelbar betrifft.</p>
<p>Solche Umstände liegen hier vor. So hat Richter Müller in seiner vor der Wahl zum Richter des Bundesverfassungsgerichts ausgeübten Funktion als Ministerpräsident durch die Kanzelrede und die geäußerten Positionen zur Sterbehilfe in einer klaren inhaltlichen, das nunmehr anhängige Verfahren unmittelbar betreffenden Art und Weise Stellung bezogen und &#8211; ersichtlich vor diesem Hintergrund &#8211; auch den Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht, der der verfahrensgegenständlichen Norm sehr nahe kam. Der damals eingebrachte Gesetzesantrag war mit einer Begründung versehen, die dezidiert verfassungsrechtlich argumentierte. Auch spielte Richter Müller als Ministerpräsident nicht nur eine untergeordnete Rolle im Sinne einer bloßen „Mitwirkung“ im Gesetzgebungsverfahren. Vielmehr hat er sowohl den politischen Anstoß für das Gesetzgebungsverfahren gegeben als auch das Gesetzgebungsverfahren förmlich initiiert, sich persönlich für ein politisch sehr umstrittenes Gesetz in der Öffentlichkeit besonders engagiert und dabei auch ausdrücklich gegen Sterbehilfevereine gewandt. Angesichts dieser besonders engen, aus einer persönlichen Überzeugung abzuleitenden Verbindung zu dem zur Prüfung vorliegenden Gesetz und dessen inhaltlicher Übereinstimmung mit dem damaligen Entwurf lässt auch der erhebliche Zeitablauf zu dem früheren Verfahren die Besorgnis der Befangenheit nicht entfallen.</p>
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		<title>Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Jan 2016 00:35:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[begleitete Selbsttötung]]></category>
		<category><![CDATA[geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung]]></category>
		<category><![CDATA[Suizid]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 1/2016 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 1/2016</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den seit 10. Dezember 2015 gültigen § 217 des Strafgesetzbuches (StGB) abgelehnt. Der Beschluss beruht auf einer Folgenabwägung: Die Beschwerdeführer werden durch die Ablehnung des Antrags zwar &#8211; jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache &#8211; daran gehindert, die von ihnen grundsätzlich gewünschte Form einer begleiteten Selbsttötung in Anspruch zu nehmen. Im Fall des Erlasses der einstweiligen Anordnung wäre jedoch zu besorgen, dass sich Personen, die in weit geringerem Maße als die Beschwerdeführer zu einer selbstbestimmten und reflektierten Entscheidung über das eigene Sterben in der Lage sind, zu einem Suizid verleiten lassen könnten. Insgesamt wögen die Nachteile bei Außervollzugsetzung der Vorschrift daher schwerer als die nachteiligen Folgen, die den Beschwerdeführern durch deren Weitergeltung entstehen. Über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Nach § 217 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die vier Beschwerdeführer sind Mitglieder des Vereins Sterbehilfe Deutschland e.V., der ihnen auf ihren Wunsch hin und nach Maßgabe seiner ethischen Grundsätze die Zusage erteilt hat, sie im Falle eines eigenverantwortlichen Sterbewunsches bei einer Selbsttötung zu unterstützen. Im Hinblick auf den neuen § 217 StGB hat der Verein jedoch erklärt, keine Suizidbegleitungen mehr durchzuführen.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind zulässig, aber unbegründet.</p>
<ol>
<li>Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Hierfür nimmt das Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung vor. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache haben außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Wenn die Außervollzugsetzung eines Gesetzes begehrt wird, ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, da der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eingreift.</li>
<li>Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Derzeit ist jedoch in Anbetracht des besonders strengen Prüfungsmaßstabs nicht feststellbar, dass die Beschwerdeführer bei Fortgeltung der angegriffenen Strafvorschrift bis zur Entscheidung in der Hauptsache so gravierende Nachteile erleiden würden, dass es zum jetzigen Zeitpunkt unabdingbar wäre, das angegriffene Gesetz außer Vollzug zu setzen.</li>
<li>a) Sofern § 217 StGB nicht außer Vollzug gesetzt wird, wären die Beschwerdeführer jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gehindert, die von ihnen grundsätzlich gewünschte Form einer begleiteten Selbsttötung in Anspruch zu nehmen. Sie setzen sich selbst zwar keinem  Strafbarkeitsrisiko aus. Jedoch verhindert das strafbewehrte Verbot einer geschäftsmäßigen Sterbehilfe, dass der Verein Sterbehilfe Deutschland e.V. die den Beschwerdeführern zugesagte Unterstützung leistet. Dabei ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer ihren grundsätzlichen Wunsch nach einem begleiteten Suizid bereits in einem Zeitraum von Mai 2013 bis Januar 2014 geäußert haben, ohne dass sich seitdem ihr Wunsch aktualisiert hätte. Zum anderen könnte die beabsichtigte Form der begleiteten Selbsttötung im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache noch realisiert werden; der Eintritt irreversibler Folgen ist somit nicht zu befürchten. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die von den Beschwerdeführern gewünschte Selbstbestimmung über ihr eigenes Sterben durch eine Fortgeltung des § 217 StGB nicht vollständig verhindert, sondern lediglich hinsichtlich des als Unterstützer in Betracht kommenden Personenkreises beschränkt wird. Selbst die Inanspruchnahme professioneller ärztlicher Unterstützung wäre für die Beschwerdeführer nicht gänzlich ausgeschlossen, sofern der betreffende Helfer nicht das Tatbestandsmerkmal der Geschäftsmäßigkeit erfüllt.</li>
<li>b) Für den Fall, dass die einstweilige Anordnung ergeht, die Verfassungsbeschwerde aber später erfolglos bliebe, sind nicht nur die Auswirkungen auf die Beschwerdeführer, sondern auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber sieht die Gefahr, dass der „fatale Anschein einer Normalität“ und schlimmstenfalls sogar der sozialen Gebotenheit der Selbsttötung entstehen und dadurch auch Menschen zur Selbsttötung verleitet werden könnten, die dies ohne ein Angebot eines assistierten Suizids aus eigenem Antrieb nicht täten. Weder der Vortrag der Beschwerdeführer noch sonstige Anhaltspunkte lassen darauf schließen, dass die tatsächlichen Feststellungen, von denen der Gesetzgeber ausgegangen ist, offensichtlich fehlerhaft sein könnten und die von diesem prognostizierte weitere Entwicklung einer rationalen Grundlage entbehren könnte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass bei Erlass der einstweiligen Anordnung der durch § 217 StGB bezweckte Schutz menschlichen Lebens als eines grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtsguts von höchstem Rang und der Schutz des autonomen Umgangs des Einzelnen mit diesem Rechtsgut vor einer jedenfalls abstrakten Gefährdung entfallen würde. Die Anzahl der Personen, bei denen sich diese abstrakte Gefährdung vom Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache realisieren könnte, ist dabei kaum einzuschätzen.</li>
</ol>
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