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	<title>Geschlechtszugehörigkeit &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des Namens- und Personenstandswechsels nach dem Transsexuellengesetz</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Nov 2017 19:13:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Geschlechtszugehörigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Namenswechsel]]></category>
		<category><![CDATA[Personenstandswechsel]]></category>
		<category><![CDATA[Transsexuellengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 103/2017 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 103/2017</p>
<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Änderung des Vornamens und des Personenstands nach dem Transsexuellengesetz (TSG) nicht zur Entscheidung angenommen. Die beschwerdeführende Person hatte vorgetragen, es sei verfassungswidrig, dass § 4 Abs. 3 Satz 1 TSG die Einholung von zwei Sachverständigengutachten verlange.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die beschwerdeführende Person stellte auf Grundlage des Transsexuellengesetzes (TSG) einen Antrag auf Änderung des Vornamens (§ 1 TSG) und auf Feststellung der weiblichen Geschlechtszugehörigkeit (§ 8 TSG). Dabei trug sie vor, dass ihren Anträgen aufgrund der Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 TSG auch ohne die Einholung von zwei Sachverständigengutachten stattzugeben sei. Das Amtsgericht wies diesen Antrag zurück; die hiergegen gerichtete Beschwerde zum Oberlandesgericht blieb erfolglos. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die beschwerdeführende Person vornehmlich einen Verstoß ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG). Insbesondere basiere § 4 Abs. 3 Satz 1 TSG auf der obsoleten Annahme, bei Transsexualität handele es sich um eine Krankheit und die Betroffenen sollten durch die Begutachtung zu deren Behandlung „hingeführt“ werden.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerde hat mangels Rechtsschutzbedürfnisses keine Aussicht auf Erfolg.</p>
<ol>
<li>Das Bundesverfassungsgericht hat erst vor wenigen Jahren festgestellt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsels durch zwei Gutachten voneinander unabhängiger Sachverständiger nachgewiesen werden müssen. Diese Entscheidung des Senats besagt nicht und beruht auch nicht auf der Annahme, Transsexualität sei ein krankhafter Zustand oder eine psychische Störung.</li>
<li>a) Das Bundesverfassungsgericht hat das Erfordernis zweier Gutachten als prozessrechtliches Mittel des objektiven Nachweises der rechtlichen Voraussetzungen des Geschlechtswechsels angesehen. Die Begutachtung nach § 4 Abs. 3 TSG darf sich daher nur auf solche Aspekte beziehen, die für die sachliche Aufklärung der Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsels relevant sind. Die Gerichte haben bei der Erteilung des Gutachtenauftrags und bei der Verwertung des Gutachtens darauf zu achten, dass die Betroffenen nicht der Begutachtung hinsichtlich solcher Fragen ausgesetzt sind, die für die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen keine Bedeutung haben. Außerdem darf das Gutachtenverfahren nicht dazu genutzt werden, die Betroffenen zu einer therapeutischen Behandlung ihrer (als vermeintliche Krankheit begriffenen) Transsexualität hinzuführen.</li>
<li>b) Dass § 4 Abs. 3 TSG in der Praxis möglicherweise unzulässig angewendet wird, gibt dem Bundesverfassungsgericht hier keinen Anlass, sich erneut mit der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift zu befassen. Wenn die Regelung in konkreten Fällen tatsächlich in grundrechtsverletzender Weise angewendet werden sollte, stellt das nicht ohne Weiteres die Regelung selbst in Frage. Da die beschwerdeführende Person sich selbst der Begutachtung gar nicht erst unterzogen hat, kann sie nicht durch eine unzulässige Ausgestaltung der Begutachtung in ihren Grundrechten verletzt sein.</li>
</ol>
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		<title>Frau-zu-Mann-Transsexueller gilt rechtlich als Mutter eines von ihm geborenen Kindes</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Sep 2017 19:58:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[geborenes Kind]]></category>
		<category><![CDATA[Geschlechtszugehörigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Mutter des Kindes]]></category>
		<category><![CDATA[Transsexueller]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 148/2017 Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/frau-zu-mann-transsexueller-gilt-rechtlich-als-mutter-eines-von-ihm-geborenen-kindes/">Frau-zu-Mann-Transsexueller gilt rechtlich als Mutter eines von ihm geborenen Kindes</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 148/2017</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Änderung seiner Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, im Rechtssinne als Mutter des Kindes anzusehen ist.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Beteiligte zu 1 ist transsexuell. Er wurde im Jahr 1982 als Kind weiblichen Geschlechts geboren; ihm wurden die weiblichen Vornamen &#8222;B.D.&#8220; erteilt. Im November 2008 schloss der Beteiligte zu 1 die Ehe mit einem Mann. Im Jahr 2010 wurden die Vornamen des Beteiligten zu 1 durch gerichtliche Entscheidung in die männlichen Vornamen &#8222;O.G.&#8220; geändert. Im April 2011 wurde durch eine weitere gerichtliche Entscheidung festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist. Die Ehe des Beteiligten zu 1 wurde im Februar 2013 rechtskräftig geschieden. Im März 2013 gebar der Beteiligte zu 1 das betroffene Kind. Er hat hierzu vorgebracht, nach Zuerkennung des männlichen Geschlechts die Hormone abgesetzt zu haben und wieder fruchtbar geworden zu sein. Das Kind sei durch eine Samenspende (&#8222;Bechermethode&#8220;) entstanden; mit dem Samenspender sei vereinbart worden, dass dieser nicht rechtlicher Vater des Kindes werde.</p>
<p align="justify"><b>Verfahrensverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Standesamt hat das Amtsgericht um Entscheidung gebeten, wie die Geburt des Kindes im Geburtenregister zu beurkunden sei. Das Amtsgericht hat das Standesamt angewiesen, den Beteiligten zu 1 als &#8222;Mutter&#8220; in das Geburtenregister einzutragen, und zwar mit seinen früher geführten weiblichen Vornamen &#8222;B.D.&#8220; Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Kammergericht zurückgewiesen. Mit ihren Rechtsbeschwerden möchten der Beteiligte zu 1 und das von ihm vertretene Kind erreichen, dass der Beteiligte zu 1 als &#8222;Vater&#8220; des Kindes mit seinen aktuell geführten männlichen Vornamen &#8222;O.G.&#8220; in das Geburtenregister eingetragen wird.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Kammergerichts bestätigt.</p>
<p align="justify">Zwar richten sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten ab Rechtskraft der Entscheidung, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, gemäß § 10 Abs. 1 TSG* nach dem neuen Geschlecht, wenn durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 11 Satz 1 TSG** lässt eine solche Entscheidung das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinen Kindern allerdings unberührt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vorschrift des § 11 Satz 1 TSG auch für solche leiblichen Kinder eines Transsexuellen gilt, die erst nach der Entscheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren worden sind. Durch die Regelung wird gewährleistet, dass der biologisch durch Geburt oder Zeugung festgelegte rechtliche Status als Mutter oder Vater des Kindes gesichert und einer Veränderung nicht zugänglich ist.</p>
<p align="justify">Die gesetzliche Regelung ist auch nicht verfassungswidrig, insbesondere werden die Persönlichkeitsrechte des transsexuellen Elternteils nicht dadurch verletzt, dass ihm das Abstammungsrecht eine rechtliche Elternrolle zuweist, die seinem selbstempfundenen und rechtlich zugewiesenen Geschlecht nicht entspricht. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausgesprochen hat, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, Kinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu den biologischen Tatsachen auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt wird. Eine davon abweichende Eltern-Kind-Zuordnung hätte weitreichende Folgen für die Rechtsordnung. Mutterschaft (§ 1591 BGB***) und Vaterschaft (§ 1592 BGB****) sind als rechtliche Kategorien nicht beliebig untereinander austauschbar, weil sie sich sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Begründung als auch hinsichtlich der daran anknüpfenden Rechtsfolgen &#8211; beispielsweise bezüglich des Sorgerechts unverheirateter Eltern &#8211; voneinander unterscheiden. Die Zuordnung zum Kind kann für einen gebärenden Frau-zu-Mann-Transsexuellen systemgerecht nur auf eine Mutterschaft zurückgeführt werden, weil er das Kind geboren hat. Auch das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung wäre betroffen, wenn das Abstammungsrecht und die darauf beruhenden Eintragungen in die Geburtenregister nicht zutreffend klarstellen würden, auf welche Fortpflanzungsfunktion (Geburt oder Zeugung) es die konkrete Eltern-Kind-Zuordnung zurückführt.</p>
<p align="justify">Dass die Eintragung als &#8222;Mutter&#8220; in das Geburtenregister darüber hinaus mit den früher geführten weiblichen Vornamen vorzunehmen ist, ergibt sich aus § 5 Abs. 3 TSG*****. Sowohl das Geburtenregister als auch die aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden sollen von Hinweisen auf die Transsexualität eines Elternteils freigehalten werden. Damit verfolgt der Gesetzgeber den legitimen Zweck, es den Kindern später zu ermöglichen, ihre Herkunft mit Geburtenregistereinträgen und Geburtsurkunden nachweisen zu können, deren Inhalt einem Dritten keinen Anlass zu Spekulationen über die Transsexualität seiner Eltern bietet.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">AG Schöneberg – Beschluss vom 13. Dezember 2013 – 71 III 254/13</p>
<p align="justify">Kammergericht Berlin – Beschluss vom 30. Oktober 2014 – 1 W 48/14</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 25. September 2017</p>
<p align="justify"><b>* § 10 TSG Wirkungen der Entscheidung </b></p>
<p align="justify">(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. …</p>
<p align="justify"><b>** § 11 TSG Eltern-Kind-Verhältnis </b></p>
<p align="justify">1Die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, lässt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind. …</p>
<p align="justify"><b>*** § 1591 BGB Mutterschaft </b></p>
<p align="justify">Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.</p>
<p align="justify"><b>**** § 1592 BGB Vaterschaft </b></p>
<p align="justify">Vater eines Kindes ist der Mann,</p>
<p align="justify">1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,</p>
<p align="justify">2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder</p>
<p align="justify">3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.</p>
<p align="justify"><b>***** § 5 TSG Offenbarungsverbot </b></p>
<p align="justify">…</p>
<p align="justify">(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.</p>
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