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	<title>Gesellschaft bürgerlichen Rechts &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Besondere Ergebnisbeteiligung beim Eintritt in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/besondere-ergebnisbeteiligung-beim-eintritt-in-eine-vermoegensverwaltende-personengesellschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Jan 2019 23:42:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Ergebnisbeteiligung]]></category>
		<category><![CDATA[GbR]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaft bürgerlichen Rechts]]></category>
		<category><![CDATA[Personengesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vermietung]]></category>
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		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskostenüberschuss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 2/2019 Einem Gesellschafter, der unterjährig in eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 2/2019</p>
<p>Einem Gesellschafter, der unterjährig in eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eintritt, kann der auf ihn entfallende Einnahmen- oder Werbungskostenüberschuss für das gesamte Geschäftsjahr zuzurechnen sein. Allerdings muss dies mit Zustimmung aller Gesellschafter bereits im Vorjahr vereinbart worden sein, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25. September 2018 IX R 35/17 entschieden hat.</p>
<p>Im Streitfall waren an einer GbR mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung drei Gesellschafter zu jeweils einem Drittel beteiligt. Einer der Gesellschafter veräußerte seinen Anteil an einen neu eintretenden Gesellschafter. Nach dem im Oktober 1997 geschlossenen notariellen Vertrag sollte die Übertragung der Gesellschafterrechte mit Kaufpreiszahlung noch in diesem Jahr erfolgen. Der Kaufpreis wurde aber erst am 30. Juni 1998 gezahlt. Deshalb kam es erst zu diesem Zeitpunkt zum Gesellschafterwechsel.</p>
<p>Im Jahr 1998 entstand bei der GbR ein Verlust in Höhe von ca. 0,6 Mio €. Das Finanzamt verteilte diesen Verlust zu jeweils einem Drittel auf die verbleibenden Gesellschafter und zu je einem Sechstel auf den ausgeschiedenen und den neu eingetretenen Gesellschafter. Die vom neu eingetretenen Gesellschafter beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage, mit der dieser eine Zurechnung eines Drittels des Verlusts des gesamten Geschäftsjahres begehrte, hatte Erfolg.</p>
<p>Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt und dem neu eingetretenen Gesellschafter den seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verlust des gesamten Geschäftsjahres 1998 zugesprochen. Grundsätzlich richtet sich die Verteilung des Ergebnisses bei einer vermögensverwaltenden GbR nach den Beteiligungsverhältnissen. Danach wäre der Kläger nur zu einem Sechstel beteiligt gewesen, weil seine Beteiligung von einem Drittel nur für ein halbes Jahr bestand.</p>
<p>Von dieser gesetzlichen Regelung können die Gesellschafter jedoch in engen Grenzen auf vertraglicher Grundlage abweichen. Voraussetzung ist, dass die von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Verteilung für zukünftige Geschäftsjahre getroffen wird und dass ihr alle Gesellschafter zustimmen. Sie muss zudem ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis haben und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein. Werden diese Voraussetzungen eingehalten, können auch während des Geschäftsjahres eintretende Gesellschafter an dem vor ihrem Eintritt erwirtschafteten Ergebnis beteiligt werden. Der BFH hat seine bisherige Rechtsauffassung insoweit gelockert. Nicht entschieden hat der BFH, ob bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine Änderung der Ergebnisverteilung auch während des laufenden Geschäftsjahres mit schuldrechtlicher Rückbeziehung auf dessen Beginn steuerrechtlich anzuerkennen ist.</p>
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		<title>Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch Wohnungseigentümergemeinschaft</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/betrieb-eines-blockheizkraftwerks-durch-wohnungseigentuemergemeinschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Jan 2019 23:38:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Blockheizkraftwerk]]></category>
		<category><![CDATA[GbR]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaft bürgerlichen Rechts]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentümergemeinschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 1/2019 Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks, mit dem Strom&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 1/2019</p>
<p>Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks, mit dem Strom an einen außenstehenden Abnehmer geliefert wird, selbst gewerblich tätig sein. Daher begründet sie selbst ertragsteuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft, für die das erforderliche Feststellungsverfahren durchzuführen ist, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. September 2018 IV R 6/16 entschieden hat. Der Annahme einer von den Wohnungseigentümern zusätzlich konkludent gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bedarf es nicht.</p>
<p>Im vom BFH entschiedenen Fall war eine Wohnanlage errichtet worden, zu der ein Blockheizkraftwerk gehörte, mit dem der eigene Wärmeenergiebedarf gedeckt werden sollte. Der außerdem erzeugte und nicht von den Wohnungseigentümern verbrauchte Strom wurde gegen Erhalt einer Vergütung in das Netz eines Energieversorgers eingespeist. Das Finanzamt (FA) war der Meinung, die Wohnungseigentümergemeinschaft unterhalte mit der Stromeinspeisung einen Gewerbebetrieb, und erließ gegenüber der Gemeinschaft einen Bescheid, mit dem gewerbliche Einkünfte festgestellt wurden. Hiergegen setzten sich die klagenden Eigentümer einer Wohnung zur Wehr. Sie meinten, der Bescheid sei rechtswidrig, weil nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern allenfalls eine zusätzlich von den Eigentümern gegründete GbR hätte gewerblich tätig sein können. Im Übrigen sei der Gewinn auch zu hoch festgestellt worden, u.a. weil nicht die richtigen Folgen aus der Nutzung der selbst erzeugten Energie durch die Wohnungseigentümer gezogen worden seien.</p>
<p>Der nach Klageabweisung durch das Finanzgericht (FG) angerufene BFH bestätigte das FG darin, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft infolge ihrer zivilrechtlichen Verselbständigung ähnlich einer Personengesellschaft steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft anzusehen sein könne, soweit sie innerhalb ihres Verbandszwecks tätig werde. Die Lieferung von Strom halte sich jedenfalls dann innerhalb dieses Zwecks, wenn der Strom von einem eigenen Blockheizkraftwerk erzeugt werde, das vornehmlich der Erzeugung von Wärme für das Wohnungseigentum diene. Damit folgte der BFH nicht der zum Teil vertretenen Auffassung, eine Wohnungseigentümergemeinschaft könne nicht selbst eine Mitunternehmerschaft sein, sondern nur eine von den Wohnungseigentümern zusätzlich gegründete (GbR). Daher sind die gewerblichen Einkünfte aus der Stromlieferung in einem eigenständigen Verfahren gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber gegenüber einer daneben bestehen GbR gesondert festzustellen. Die betreffende Steuererklärung habe der Hausverwalter abzugeben.</p>
<p>Ungeklärt blieb, von welchen Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks bei der Ermittlung des Gewinns Abschreibungen vorzunehmen waren. Dies hängt u.a. davon ab, in welchem Umfang die bei der Lieferung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom FA erstattet werden konnte. Zur Ermittlung des richtigen Aufteilungsschlüssels verwies der BFH deshalb das Verfahren an das FG zurück.</p>
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		<title>Anspruch eines Wohnungseigentümers auf nachträglichen Einbau eines Personenaufzugs?</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/anspruch-eines-wohnungseigentuemers-auf-nachtraeglichen-einbau-eines-personenaufzugs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Dec 2016 20:23:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Eigentumswohnung]]></category>
		<category><![CDATA[Einbau eines Personenaufzugs]]></category>
		<category><![CDATA[GbR]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaft bürgerlichen Rechts]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentümer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 218/2016 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Klage eines&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 218/2016</p>
<p>Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Klage eines Wohnungseigentümers, der aufgrund seines Alters und der zeitweisen Betreuung seiner behinderten Enkeltochter erreichen möchte, dass er auf eigene Kosten einen Personenaufzug einbauen darf.</p>
<p align="justify"><span class="doktitelsb">Verhandlungstermin: 13. Januar 2017, Uhr, V ZR 96/16</span></p>
<p align="justify">Die Wohnanlage besteht aus zwei Wohnblöcken mit jeweils vier Hauseingängen. Der im Jahr 1936 geborene Kläger ist Eigentümer einer im fünften Obergeschoss gelegenen Wohnung sowie einer deutlich kleineren, vermieteten Wohnung im Erdgeschoss der Anlage. Einen Aufzug gibt es in dem zugehörigen Treppenhaus nicht. Der Kläger hat zunächst gemeinsam mit einigen anderen Wohnungseigentümern (die denselben Hausteil bewohnen) in der Eigentümerversammlung erfolglos beantragt, den Antragstellern den Einbau eines geräuscharmen und energieeffizienten Personenaufzugs in dem offenen Schacht in der Mitte des Treppenhauses auf eigene Kosten zu gestatten. Nunmehr will allein der Kläger erreichen, dass die übrigen Wohnungseigentümer den Einbau eines Personenaufzugs auf Kosten der Antragsteller dulden müssen. Er begründet dies mit altersbedingten Einschränkungen; zudem werde seine 1982 geborene, zu 100 % schwerbehinderte Enkeltochter zeitweise von ihm und seiner Ehefrau betreut.</p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht ihr mit Einschränkungen stattgegeben. Es hat im Wege der sogenannten Beschlussersetzung beschlossen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Errichtung und den Betrieb eines geräuscharmen, maschinenraumlosen Personenaufzugs in dem Treppenschacht durch den Kläger dulden muss. Die Kosten der Errichtung und des Betriebes sowie einer etwaigen späteren Beseitigung des Aufzugs soll der Kläger tragen; er darf sich jedoch mit weiteren Wohnungseigentümern zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur Errichtung und zum Betrieb des Aufzugs zusammenschließen. Die Nutzung des Aufzugs kann der Kläger bzw. die GbR auf diejenigen Wohnungseigentümer beschränken, die sich an den Kosten der Errichtung und der Unterhaltung des Aufzugs im angemessenen Umfang beteiligen. Daneben soll der Kläger vor Baubeginn eine Sicherheit für eine spätere Beseitigung des Aufzugs leisten, und zwar in Höhe von 110 % der hierfür erforderlichen Kosten.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat sich unter anderem von folgenden Überlegungen leiten lassen:</p>
<p align="justify">Der Kläger könne gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG<b>* </b>i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG<b>** </b>verlangen, dass der Einbau eines Aufzugs geduldet werde, wobei er die Kosten zunächst allein zu tragen habe und ggf. seinerseits andere Wohnungseigentümer beteiligen könne. Einen darauf bezogenen Beschluss der Wohnungseigentümer habe das Gericht zu ersetzen. Der Duldungsanspruch des Klägers ergebe sich aus einer fallbezogenen Abwägung der jeweiligen grundrechtlich geschützten Interessen der Parteien, wobei das Eigentumsrecht des Behinderten im Lichte von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG<b>*** </b>auszulegen sei. Auf Seiten des Klägers sprächen gewichtige Belange für die Errichtung des Aufzugs. Angesichts seines Alters sei davon auszugehen, dass ihm die dauerhafte Nutzung seines Wohnungseigentums ohne Aufzug nicht möglich sein werde. Zudem sei er wegen der Betreuung der schwerbehinderten Enkeltochter auf den Aufzug angewiesen. Eine Veräußerung der Eigentumswohnung, die sich in einem zu Zeiten der DDR errichteten Plattenbau befinde, sei nur schwer realisierbar. Auf die Nutzung seiner Erdgeschosswohnung könne er nicht verwiesen werden, da diese deutlich kleiner sei. Die Beklagten würden demgegenüber nicht erheblich beeinträchtigt. Ein erheblicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums sei nicht zu erkennen. Dass Kinderwagen und Fahrräder auf der für den Aufzug vorgesehenen Fläche nicht mehr wie bisher abgestellt werden könnten, müssten die Beklagten ebenso hinnehmen wie den Umstand, dass der Transport sperriger Gegenstände im Treppenhaus erschwert werde.</p>
<p align="justify">Mit der zugelassenen Revision wollen die Beklagten erreichen, dass die Klage abgewiesen wird. Sie machen unter anderem geltend, dass der Einbau eines Aufzugs mit ganz erheblichen konstruktiven Eingriffen in das gemeinschaftliche Eigentum verbunden sei und zudem Haftungsrisiken für die Gemeinschaft entstünden.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">AG Cottbus – Urteil vom 23. Oktober 2014 – 37 C 5/14</p>
<p align="justify">LG Cottbus – Urteil vom 14. März 2016 – 16 S 264/14 WEG</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 1. Dezember 2016</p>
<p align="justify"><b>*§ 22 WEG Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau </b></p>
<p align="justify">(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden. (…)</p>
<p align="justify"><b>**§ 14 WEG Pflichten des Wohnungseigentümers </b></p>
<p align="justify">Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:</p>
<p align="justify">1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst; (…)</p>
<p align="justify"><b>*** Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG </b></p>
<p align="justify">Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>&#8222;Abbruchjäger&#8220; bei eBay: Klage scheitert bereits an Prozessführungsbefugnis</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/abbruchjaeger-bei-ebay-klage-scheitert-bereits-an-prozessfuehrungsbefugnis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Aug 2016 17:49:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Abbruchjäger]]></category>
		<category><![CDATA[eBay]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaft bürgerlichen Rechts]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessführungsbefugnis]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 143/2016 Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gestattete es dem Sohn&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/abbruchjaeger-bei-ebay-klage-scheitert-bereits-an-prozessfuehrungsbefugnis/">&#8222;Abbruchjäger&#8220; bei eBay: Klage scheitert bereits an Prozessführungsbefugnis</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 143/2016</p>
<p>Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gestattete es dem Sohn ihres Verwalters (im Folgenden: H.), für sie ein Nutzerkonto auf der Internetplattform eBay einzurichten.</p>
<p align="justify">Im Januar 2012 bot der Beklagte bei eBay ein gebrauchtes Motorrad der Marke Yamaha im Wege einer zehntägigen Internetauktion mit einem Startpreis von 1 € zum Verkauf an. H. nahm das Angebot an, wobei er ein (Maximal-) Gebot in Höhe von 1.234,57 € abgab.</p>
<p align="justify">Als der Beklagte die Auktion wegen fälschlich eingetragener Artikelmerkmale bereits am ersten Tag abbrach, war H. der einzige Bieter geblieben. Kurz darauf stellte der Beklagte das Motorrad mit korrigierten Angaben erneut bei eBay ein.</p>
<p align="justify">Rund ein halbes Jahr später, im Juli 2012, forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr das Motorrad zum Preis von 1 € zu überlassen. Da er es zwischenzeitlich anderweitig veräußert hatte, verlangte die Klägerin mit der Behauptung, das Motorrad sei 4.900 € wert gewesen, Schadensersatz in Höhe von 4.899 €. Noch vor Zustellung der Klage trat die Klägerin ihre Ansprüche aus den vorgenommenen eBay-Geschäften unentgeltlich an H. ab.</p>
<p align="justify"><b>Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Die Klage hat in erster Instanz zum Teil Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Dabei ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin unbeschadet der vor Klagezustellung erfolgten Abtretung der Forderung an H. berechtigt sei, die abgetretene Forderung weiter zu verfolgen (gewillkürte Prozessstandschaft).</p>
<p align="justify">Das Schadensersatzverlangen sei jedoch, wie sich aus den Gesamtumständen des vorliegenden Falles ergebe, rechtmissbräuchlich. Denn H. habe als &#8222;Abbruchjäger&#8220; vor allem das Ziel verfolgt, im Fall eines vorzeitigen Auktionsabbruchs Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dazu hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt: Allein im Sommer 2011 habe sich H., der damals unter mehreren eigenen Nutzerkonten bei eBay registriert gewesen sei, noch nicht hinter einem Nutzerkonto der Klägerin &#8222;versteckt&#8220; und bei eBay Gebote in Höhe von 215.000 € abgegeben. Dabei habe er &#8211; jedes Mal unter Beantragung von Prozesskostenhilfe &#8211; vier Gerichtsverfahren eingeleitet. Zudem habe die Klägerin &#8211; in der Annahme, der Beklagte werde das Motorrad zwischenzeitlich anderweitig veräußern &#8211; mit der Geltendmachung von Forderungen mehr als ein halbes Jahr gewartet, bis sie ihn endlich gerichtlich in Anspruch genommen habe.</p>
<p align="justify">Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klage mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin bereits als unzulässig abzuweisen ist.</p>
<p align="justify">Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine gewillkürte Prozessstandschaft &#8211; also die rechtsgeschäftliche Ermächtigung zur gerichtlichen Verfolgung eines fremden Rechts im eigenen Namen &#8211; stets auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an der Rechtsverfolgung voraus. Ein solches ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtlage hat und kann auch wirtschaftlicher Natur sein. Vorliegend fehlt es jedoch an einem rechtsschutzwürdigen Interesse der Klägerin an der Prozessführung. Zwar kann auch der Verkäufer einer Forderung zur Vermeidung eigener Ersatzverpflichtungen ein eigenes berechtigtes Interesse daran haben, die abgetretene Forderung gerichtlich geltend zu machen. Vorliegend hat die Klägerin ihre Rechte aus dem eBay-Geschäft aber nicht verkauft, sondern unentgeltlich an H. übertragen.</p>
<p align="justify">Auf den vom Berufungsgericht als entscheidend angesehenen Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs kam es somit nicht mehr an. Der Senat hat allerdings zum Ausdruck gebracht, dass angesichts der Häufung aussagekräftiger Indizien ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht erkennbar sei.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Görlitz &#8211; Urteil vom 29. Juli 2015 &#8211; 2 S 213/14</p>
<p align="justify">AG Bautzen &#8211; Urteil vom 21. November 2014 &#8211; 20 C 701/12</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 24. August 2016</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/abbruchjaeger-bei-ebay-klage-scheitert-bereits-an-prozessfuehrungsbefugnis/">&#8222;Abbruchjäger&#8220; bei eBay: Klage scheitert bereits an Prozessführungsbefugnis</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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