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	<title>Gesundheitsgefährdung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Lebensmittelunternehmer muss mit Salmonellen kontaminierte Fleischdrehspieße vom Markt nehmen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/lebensmittelunternehmer-muss-mit-salmonellen-kontaminierte-fleischdrehspiesse-vom-markt-nehmen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Oct 2020 18:53:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesundheitsgefährdung]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Salmonellen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Lebensmittelunternehmer muss mit Salmonellen kontaminierte Fleischdrehspieße vom Markt nehmen Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts 59/2020 Der Hersteller&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Lebensmittelunternehmer muss mit Salmonellen kontaminierte Fleischdrehspieße vom Markt nehmen</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts 59/2020</p>



<p>Der Hersteller von mit Salmonellen kontaminierten Fleischdrehspießen muss die bereits in den Verkehr gebrachten Lebensmittel zurücknehmen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Gesundheitsgefährdung der Endverbraucher durch ordnungsgemäßes Durchgaren der Fleischdrehspieße in den Gastronomiebetrieben vermieden werden könnte. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>



<p>Die Klägerin stellt Fleischdrehspieße her und liefert diese in tiefgefrorenem Zustand an Gastronomiebetriebe aus. Dort werden sie erhitzt und portioniert an Endverbraucher verkauft, etwa als Döner Kebab. Die Fleischdrehspieße sind bei Auslieferung mit dem Hinweis „Vor Verzehr vollständig durchgaren!“ versehen. Nach dem Hygienekonzept der Klägerin werden vor der Auslieferung stichprobenartig Eigenkontrollen vorgenommen und die Proben mikrobiologisch untersucht. Für den Fall einer Salmonellenfeststellung sind unterschiedliche Maßnahmen vorgesehen; eine zwingende Rücknahme der betroffenen Charge sieht das Konzept der Klägerin aber nicht vor. Sie ist der Auffassung, eine Beprobung im Herstellungsprozess betreffe nur die Prozesshygiene und müsse daher zu Abhilfemaßnahmen im Herstellungsverfahren führen. Eine Rücknahme der Lebensmittel sei indes nur veranlasst, wenn diese unsicher seien. Da unter Gastronomen bekannt sei, dass Fleischdrehspieße durcherhitzt werden müssten und auf den Lebensmitteln auch ein entsprechender Hinweis angebracht werde, erweise sich das Endprodukt bei normalen Verwendungsbedingungen nicht als gesundheitsschädlich.</p>



<p>Nachdem der Beklagte das Hygienekonzept der Klägerin beanstandet hatte, erhob sie Klage und begehrte die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, bei jedem Salmonellenbefall zwingend die betroffene Charge zurückzunehmen und dies in ihrem Hygienekonzept vorzuschreiben. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.</p>



<p>Die Pflichten eines Lebensmittelunternehmers in Bezug auf mikrobiologische Kriterien ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung ist das Erzeugnis oder die Partie Lebensmittel gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom Markt zu nehmen, wenn die Untersuchung anhand der Lebensmittelsicherheitskriterien unbefriedigende Ergebnisse liefert. Salmonellen dürfen in Fleischzubereitungen mit den vorgesehenen Untersuchungsverfahren nicht nachweisbar sein. Zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit hat der Hersteller seine Produkte im abgabefertigen Zustand zu beproben. Ergibt die vorgeschriebene Untersuchung eine unzulässige Kontamination mit Salmonellen, ist die betroffene Partie vom Markt zu nehmen. Es kommt nicht darauf an, ob auch die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 19 und 14 VO (EG) Nr. 178/2002 erfüllt sind. Damit kann sich die Klägerin gegen das Bestehen einer Rücknahmepflicht nicht darauf berufen, dass die Drehspieße vor dem Verzehr des Fleisches durchzugaren sind und auf dieses Erfordernis in der Etikettierung hingewiesen wird. Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 enthält für mikrobiologische Kriterien eine Spezialregelung, mit der ein strengerer und präventiver Ansatz verfolgt wird. Mit dem Verweis auf Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird lediglich auf die dort geregelte Ausformung der Pflichten des Lebensunternehmers bei dem vom-Markt-Nehmen des betroffenen Lebensmittels Bezug genommen.</p>



<p>BVerwG 3 C 10.19 &#8211; Urteil vom 14. Oktober 2020</p>



<p>Vorinstanzen:</p>



<p>VGH München, 20 BV 17.1560 &#8211; Urteil vom 07. Februar 2019 &#8211;</p>



<p>VG Augsburg, Au 1 K 16.1531 &#8211; Urteil vom 04. Juli 2017 &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Anspruch auf tabakrauchfreien Arbeitsplatz</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/anspruch-auf-tabakrauchfreien-arbeitsplatz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 May 2016 12:50:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesundheitsgefährdung]]></category>
		<category><![CDATA[Passivrauchen]]></category>
		<category><![CDATA[Rauchen am Arbeitsplatz]]></category>
		<category><![CDATA[tabakrauchfreier Arbeitsplatz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 22/2016 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV hat der Arbeitgeber die erforderlichen&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 22/2016</p>
<p>Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Die ArbStättV geht damit davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet. Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 2 ArbStättV nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.</p>
<div align="justify">Der Kläger arbeitet in dem von der Beklagten in Hessen betriebenen Spielcasino als Croupier. Er hat hierzu im Durchschnitt wöchentlich zwei Dienste (jeweils sechs bis zehn Stunden) in einem abgetrennten Raucherraum zu arbeiten. Nur dort und im Barbereich ist den Gästen das Rauchen gestattet. Der Raucherraum ist mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet.</p>
<p>Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm ausschließlich einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.</p>
<p>Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Zwar hat der Kläger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV grundsätzlich Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz. Die Beklagte macht in ihrem Spielcasino jedoch von der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5 Nr. 5 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HessNRSG) Gebrauch, die das Rauchen in Spielbanken ermöglicht. Sie muss deshalb Schutzmaßnahmen nur insoweit treffen, als die Natur ihres Betriebs und die Art der Beschäftigung dies zulassen. § 5 Abs. 2 ArbStättV verpflichtet sie allerdings, die Gesundheitsgefährdung zu minimieren. Diese Verpflichtung hat sie mit der baulichen Trennung des Raucherraums, seiner Be- und Entlüftung sowie der zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit des Klägers im Raucherraum erfüllt.</p></div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 10. Mai 2016 &#8211; 9 AZR 347/15 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 13. März 2015 &#8211; 3 Sa 1792/12 &#8211; </i></p>
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