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	<title>Gewährung &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Kein Verstoß der Kriterien für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe gegen Art. 3 Abs. 1 GG</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 04 Jan 2019 18:38:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungsvergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Auszubildende]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsausbildungsbeihilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbseinkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Gewährung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 2/2019 Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 2/2019 </p>



<p>Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit  heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde einer  Auszubildenden hinsichtlich eines Verstoßes der Voraussetzungen für die  Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht zur  Entscheidung angenommen.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Die Beschwerdeführerin beantragte bei der 
zuständigen Bundesagentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe nach den 
§§ 56 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Der Antrag wurde mit 
der Begründung abgelehnt, dass der monatliche Gesamtbedarf der 
Beschwerdeführerin durch ihre Ausbildungsvergütung und das anrechenbare 
Erwerbseinkommen ihrer Eltern gedeckt sei. Das anrechenbare 
Erwerbseinkommen der Eltern lag über dem von der Beschwerdeführerin 
berechneten zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern.</p>



<p>§ 67 Abs. 5 Satz 2 SGB III sieht vor, dass das 
Einkommen der Eltern für die Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe 
nicht berücksichtigt wird, wenn kein Unterhaltsanspruch besteht oder 
dieser verwirkt ist. Die Beschwerdeführerin war daher der Ansicht, dass 
der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 5 Satz 2 SGB III auch dann eröffnet 
sein müsste, wenn das angerechnete Erwerbseinkommen der Eltern den 
zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch übersteigt. Sonst bestünde eine 
Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs.1 GG zwischen Auszubildenden 
ohne einen Unterhaltsanspruch gegenüber Auszubildenden mit einem zu 
geringen Unterhaltsanspruch.</p>



<p>Die Klage der Beschwerdeführerin vor den Sozialgerichten blieb erfolglos.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>



<p>Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.</p>



<p>Die Beschwerdeführerin hat die Regelung des § 68 
Abs. 1 SGB III nicht ausreichend beachtet. Danach erhalten Auszubildende
 Berufsausbildungsbeihilfe ohne Anrechnung des Unterhaltsbetrags, wenn 
die Eltern den Unterhalt tatsächlich nicht leisten und die 
Berufsausbildung deshalb gefährdet ist. Zu einer Ungleichbehandlung, wie
 die Beschwerdeführerin sie behauptet, kommt es daher nur, wenn die 
Ausbildung trotz der zu geringen Unterhaltsleistung nicht gefährdet ist.
 Inwieweit das Kriterium der Gefährdung der Berufsausbildung ungeeignet 
ist, zwischen diesen Gruppen zu differenzieren und deswegen eine an Art.
 3 Abs. 1 GG zu messende Ungleichbehandlung vorliegt, hat die 
Beschwerdeführerin nicht dargelegt.</p>
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