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	<title>Girokonto &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Bundesgerichtshof entscheidet über Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Jun 2019 21:44:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bankschalter]]></category>
		<category><![CDATA[Barauszahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Bareinzahlung]]></category>
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		<category><![CDATA[Freipostenregelung]]></category>
		<category><![CDATA[Girokonto]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 81/2019 Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat entschieden,&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 81/2019</p>
<p align="justify">Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat entschieden, dass Banken seit dem Inkrafttreten des auf europäischem Richtlinienrecht beruhenden Zahlungsdiensterechts im Jahr 2009 in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen dem Grunde nach Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen auf oder von einem Girokonto am Bankschalter vorsehen dürfen, und zwar ohne dass dem Kunden zugleich im Wege einer sogenannten Freipostenregelung eine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Barein- und Barauszahlungen eingeräumt sein muss. Seine zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung, nach der solche Freipostenregelungen erforderlich waren, hat der Senat angesichts dieser geänderten Rechtslage aufgegeben. Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern kann aber die Entgelthöhe der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Kläger, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., begehrt von der beklagten Sparkasse, es zu unterlassen, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für Bareinzahlungen und Barabhebungen am Bankschalter ein Entgelt vorzusehen.</p>
<p align="justify">Die beklagte Sparkasse bietet entgeltliche Giroverträge in unterschiedlichen Gestaltungen an. Bei dem Vertragsmodell &#8222;S-Giro Basis&#8220; verlangt sie &#8211; bei einem monatlichen Grundpreis von 3,90 € &#8211; in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für die Leistung</p>
<p align="justify"><i>&#8222;Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service, je Buchung&#8220; </i></p>
<p align="justify">ein Entgelt von 2 €. Bei dem Vertragsmodell &#8222;S-Giro Komfort&#8220; mit höherem monatlichen Grundpreis beträgt das Entgelt für dieselbe Leistung 1 €.</p>
<p align="justify">Hierauf gestützt berechnet die Beklagte bei beiden Vertragsmodellen für jede Ein- oder Auszahlung von Bargeld auf bzw. von einem bei ihr unterhaltenen Girokonto am Bankschalter ein Entgelt von 1 € oder 2 €. Bareinzahlungen sowie Barabhebungen am Geldautomaten, letztere täglich bis zu einem Betrag von 1.500 €, sind bei jedem Vertragsmodell im Grundpreis inklusive.</p>
<p align="justify">Der Kläger hält solche Entgeltklauseln für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter für unwirksam, wenn nicht durch eine sog. Freipostenregelung monatlich mindestens fünf Bareinzahlungen oder Barauszahlungen am Bankschalter &#8222;und/oder&#8220; am Geldautomaten entgeltfrei gestellt werden.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Die in der Hauptsache auf Unterlassung gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der XI. Zivilsenat hat auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, als das Berufungsgericht hinsichtlich der von der Beklagten konkret verwendeten Klauseln &#8222;Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service, je Buchung … Euro&#8220; bislang nicht überprüft hat, ob das dort vorgesehene Entgelt von 1 € oder 2 € im Rechtsverkehr mit Verbrauchern der Höhe nach einer richterlichen Inhaltskontrolle standhält. Im Übrigen, also insbesondere soweit der Kläger es der Beklagten generell untersagen lassen möchte, für Barein- und Barauszahlungen am Bankschalter ohne angemessene Freipostenregelung überhaupt ein Entgelt zu verlangen, hat der XI. Zivilsenat die Revision zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt:</p>
<p align="justify">Soweit der Kläger der Beklagten die Verwendung von Barein- und Barauszahlungsentgeltklauseln ohne angemessene Freipostenregelung generell, also unabhängig von der konkreten Ausgestaltung, verbieten lassen möchte, ist die Unterlassungsklage unbegründet.</p>
<p align="justify">Nach der früheren Rechtsprechung des XI. Zivilsenats hätte die Unterlassungsklage allerdings Erfolg gehabt. Nach dieser unterlagen solche Entgeltklauseln sowohl im Verbraucher- als auch im Unternehmerverkehr der richterlichen Inhaltskontrolle und waren wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam, wenn sie keine angemessene Freipostenregelung vorsahen. Hintergrund dieser Rechtsprechung war, dass Ein- und Auszahlungen auf oder von einem Girokonto nach Darlehensrecht (§§ 488 ff. BGB) oder dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 BGB) zu beurteilen sind, welches weder für die Begründung noch für die Erfüllung von Darlehens- bzw. Verwahrungsverhältnissen ein Entgelt vorsieht (siehe BGH, Urteile vom 30. November 1993 &#8211; XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254 ff. und vom 7. Mai 1996 &#8211; XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10 ff.).</p>
<p align="justify">An dieser Rechtsprechung hat der XI. Zivilsenat aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben nicht mehr festgehalten. Zwar weist der Girovertrag nach wie vor die für ihn charakteristischen darlehens- und verwahrungsrechtlichen Elemente auf. Allerdings bestimmt das im Jahre 2009 in Kraft getretene Zahlungsdiensterecht (§§ 675c ff. BGB), mit dem der deutsche Gesetzgeber europäisches Richtlinienrecht, nämlich die Zahlungsdiensterichtlinie 2007 sowie deren Nachfolgerichtlinie aus dem Jahr 2015, umgesetzt hat, dass für die Erbringung eines Zahlungsdienstes das &#8222;vereinbarte Entgelt zu entrichten&#8220; ist (§ 675f Abs. 5 Satz 1 BGB). Danach sind auch Bareinzahlungen auf und Barabhebungen von einem Girokonto Zahlungsdienste (§ 675c Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZAG). Für diese darf &#8211; auch ohne Freipostenregelung &#8211; ein Entgelt verlangt werden.</p>
<p align="justify">Davon unabhängig unterliegen die von der Beklagten verwendeten Klauseln allerdings im Rechtsverkehr mit Verbrauchern im Hinblick auf die Höhe des vereinbarten Entgelts der richterlichen Inhaltskontrolle. Denn insoweit greift die zu Gunsten von Verbrauchern (halb-)zwingende Preisregelung des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB ein. Mit dieser Vorschrift hat der deutsche Gesetzgeber &#8211; wenn auch richtlinienüberschießend &#8211; Vorgaben der europäischen Verbraucherrechterichtlinie umgesetzt, indem er gemäß § 312 Abs. 5 BGB in rechtlich unbedenklicher Weise auch Finanzdienstleistungen in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift einbezogen hat. Die Erfüllung einer vertraglichen Pflicht im Sinne des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB ist auch die (teilweise) Rückführung eines überzogenen Girokontos durch eine Bareinzahlung am Bankschalter. Mit den in Streit stehenden Entgeltklauseln &#8222;Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service, je Buchung … Euro&#8220; bepreist die Beklagte unter anderem auch einen solchen Zahlungsvorgang, so dass eine Entgeltkontrolle eröffnet ist.</p>
<p align="justify">Ob das von der Beklagten verlangte Entgelt von 1 € und 2 € im Rechtsverkehr mit Verbrauchern der Entgeltkontrolle standhält, hat das Berufungsgericht nicht überprüft. Der Senat hat das Berufungsurteil deswegen insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für die vom Berufungsgericht nunmehr vorzunehmende Entgeltkontrolle hat der XI. Zivilsenat darauf hingewiesen, dass gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB nur solche Kosten umlagefähig sind, die unmittelbar durch die Nutzung des Zahlungsmittels, d.h. hier die Barzahlung, entstehen (sogenannte transaktionsbezogene Kosten). Gemeinkosten wie allgemeine Personalkosten und Kosten für Schulungen und Geräte, deren Anfall von dem konkreten Nutzungsakt losgelöst sind, sind dagegen nicht umlagefähig.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Memmingen &#8211; Urteil vom 16. November 2016 &#8211; 1 HK O 893/16</p>
<p align="justify">OLG München &#8211; Urteil vom 12. Oktober 2017 &#8211; 29 U 4903/16</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 675f Abs. 5 BGB: </b></p>
<p align="justify">Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.</p>
<p align="justify"><b>§ 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG: </b></p>
<p align="justify">Zahlungsdienste sind</p>
<p align="justify">1.die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Einzahlungsgeschäft);</p>
<p align="justify">2.die Dienste, mit denen Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Auszahlungsgeschäft);</p>
<p align="justify">[…]</p>
<p align="justify"><b>§ 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB: </b></p>
<p align="justify">Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn</p>
<p align="justify">1. […]</p>
<p align="justify">2.das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 18. Juni 2019</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kreisverbände der NPD haben Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei der Berliner Sparkasse</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kreisverbaende-der-npd-haben-anspruch-auf-eroeffnung-eines-girokontos-bei-der-berliner-sparkasse/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Nov 2018 21:40:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Eröffnung]]></category>
		<category><![CDATA[Girokonto]]></category>
		<category><![CDATA[NPD]]></category>
		<category><![CDATA[Sparkasse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 83/2018 Gewährt die Berliner Sparkasse dem Kreisverband einer anderen politischen Partei&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 83/2018</p>
<p>Gewährt die Berliner Sparkasse dem Kreisverband einer anderen politischen Partei die Möglichkeit, bei ihr ein Girokonto zu eröffnen, darf sie die Eröffnung eines Girokontos für die Berliner Kreisverbände der NPD nicht verweigern. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Die Kläger sind zwei Kreisverbände des Landesverbands Berlin der NPD. Sie beantragten bei der Berliner Sparkasse erfolglos die Eröffnung eines Girokontos und verfolgten ihr Begehren im Klagewege weiter. Die Beklagte als Trägerin der Berliner Sparkasse berief sich im gerichtlichen Verfahren darauf, dass die Klagen mangels wirksamer Gründung der Kläger bereits unzulässig seien. Die vorgelegten Dokumente reichten nicht aus, um die rechtliche Existenz der Kläger als nicht rechtsfähige Vereine nachzuweisen. Im Übrigen seien die Klagen auch unbegründet, da den Klägern ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kreisverbänden anderer politischer Parteien nicht zustehe. Die NPD verfolge verfassungswidrige Ziele. Außerdem ermöglichten die Gründungsdokumente der Kläger nicht die nach dem Geldwäschegesetz erforderliche Identifizierung. Das Verwaltungsgericht gab den Klagen statt. Die Berufungen der Beklagten blieben erfolglos.</p>
<p>Die gegen die berufungsgerichtlichen Urteile gerichteten Revisionen der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, weil die Kläger beteiligtenfähig sind und der Anspruch auf Gleichbehandlung der Parteien nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes hinsichtlich der begehrten Eröffnung eines Girokontos besteht.</p>
<p>Bei den Klägern handelt es sich um nicht rechtsfähige Vereine, die am Rechtsverkehr teilnehmen. Sie sind wirksam gegründet und können an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beteiligte mitwirken. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich hierbei auf die Prüfung, ob die Mitglieder der Kläger die Gründung beschlossen und einen Vorstand gewählt haben und ob der Landesverband der NPD die Kläger anerkannt hat. Hingegen ist die Einhaltung der für die Gründung und Vorstandswahl zu beachtenden Satzungsbestimmungen wegen der in Art. 21 Abs. 1 GG verankerten Parteienfreiheit nicht geboten. Die Parteienautonomie schützt die Gründungs-, Organisations- und Betätigungsfreiheit politischer Parteien. Die Verletzung von Satzungsvorschriften bei der Gründung oder der Wahl des Vorstands betrifft die von Art. 21 Abs. 1 GG geschützte innere Ordnung der politischen Partei und ihrer Gebietsverbände. Nur Mitglieder und Organe können demzufolge Satzungsverstöße geltend machen, nicht aber Dritte, die im Geschäftsverkehr mit der politischen Partei oder ihren Gebietsverbänden in Kontakt treten. Die von der Beklagten geltend gemachte Nichteinhaltung von Satzungsbestimmungen bei der Gründung und der Wahl der Vorstände der Kläger steht danach der Annahme ihrer Existenz und Beteiligtenfähigkeit nicht entgegen.</p>
<p>Der Anspruch der Kläger auf Gleichbehandlung bei der Kontoeröffnung scheitert nicht daran, dass die NPD verfassungswidrige Ziele verfolgt. Eine solche Partei kann zwar gemäß Art. 21 Abs. 3 GG von der Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden. Aufgrund des in Art. 21 Abs. 2 GG verankerten Parteienprivilegs darf die Verwaltung die politische Betätigung der Partei oder ihrer Gebietsverbände aber nicht in Anknüpfung an ihre verfassungswidrige Zielsetzung einschränken oder behindern. Der Gleichbehandlungsanspruch ist zudem nicht wegen der der Beklagten obliegenden Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz ausgeschlossen. Eine Identifizierung der Kläger und der für sie handelnden Personen ist ihr möglich.</p>
<p>BVerwG 6 C 2.17 &#8211; Urteil vom 28. November 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Berlin-Brandenburg, 3 B 10.15 &#8211; Urteil vom 13. Oktober 2016 &#8211;</p>
<p>VG Berlin, 2 K 83.14 &#8211; Urteil vom 23. März 2015 &#8211;</p>
<p>BVerwG 6 C 3.17 &#8211; Urteil vom 28. November 2018</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Berlin-Brandenburg, 3 B 3.16 &#8211; Urteil vom 13. Oktober 2016 &#8211;</p>
<p>VG Berlin, 2 K 141.14 &#8211; Urteil vom 15. Dezember 2015 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof entscheidet zu Beweisgrundsätzen bei streitigen Zahlungsaufträgen im Online-Banking</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-zu-beweisgrundsaetzen-bei-streitigen-zahlungsauftraegen-im-online-banking/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Jan 2016 11:27:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Anscheinsbeweis]]></category>
		<category><![CDATA[Bankrecht]]></category>
		<category><![CDATA[fahrlässiges Verhalten des Kontoinhabers]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsgirokonto]]></category>
		<category><![CDATA[Girokonto]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Banking]]></category>
		<category><![CDATA[TAN]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 23/2016 Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 23/2016</p>
<p>Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass § 675w Satz 3 BGB* die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises im Online-Banking bei Erteilung eines Zahlungsauftrags unter Einsatz der zutreffenden PIN und TAN nicht verbietet. Es muss aber geklärt sein, dass das eingesetzte Sicherungssystem im Zeitpunkt der Vornahme des strittigen Zahlungsvorgangs im Allgemeinen praktisch unüberwindbar war und im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendet worden ist und fehlerfrei funktioniert hat. Bei einer missbräuchlichen Nutzung des Online-Bankings spricht kein Beweis des ersten Anscheins für ein grob fahrlässiges Verhalten des Kontoinhabers.</p>
<p align="justify">Die beklagte GmbH unterhielt bei der klagenden Sparkasse u.a. ein Geschäftsgirokonto, mit dem sie seit März 2011 am Online-Banking teilnahm. Der Geschäftsführer der Beklagten erhielt dazu eine persönliche Identifikationsnummer (PIN), mit der er u.a. auf das Geschäftsgirokonto zugreifen konnte. Zur Freigabe einzelner Zahlungsvorgänge wurde das smsTAN-Verfahren (Übermittlung der Transaktionsnummer durch SMS) über eine Mobilfunknummer des Geschäftsführers der Beklagten vereinbart. Nachdem es zu Störungen im Online-Banking-System der Klägerin gekommen war, wurden am 15. Juli 2011 aus nicht geklärten Umständen dem Geschäftskonto der Beklagten fehlerhaft Beträge von 47.498,95 EUR und 191.576,25 EUR gutgeschrieben. Die Klägerin veranlasste am 15. und 17. Juli 2011 entsprechende Stornierungen, die aufgrund des Wochenendes erst am Montag, dem 18. Juli 2011, ausgeführt wurden. Am Freitag, dem 15. Juli 2011, um 23:29 Uhr wurde unter Verwendung der zutreffenden PIN und einer gültigen smsTAN eine Überweisung von 235.000 EUR vom Konto der Beklagten zugunsten des Streithelfers der Klägerin – eines Rechtsanwalts – in das Online-Banking-System der Klägerin eingegeben. Die Überweisung wurde am Montagmorgen, dem 18. Juli 2011, mit dem ersten Buchungslauf ausgeführt. Da zeitgleich die fehlerhaften Gutschriften berichtigt wurden, ergab sich ein Sollbetrag auf dem Geschäftskonto der Beklagten.</p>
<p align="justify">Nachdem die Klägerin die Beklagte erfolglos zum Ausgleich des Kontos aufgefordert hatte, kündigte sie die Geschäftsbeziehung fristlos und fordert mit der vorliegenden Klage den Schlusssaldo von 236.422,14 € nebst Zinsen. Sie hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg.</p>
<p align="justify">Der XI. Zivilsenat hat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen maßgeblich:</p>
<p align="justify">Ist die Zustimmung (Autorisierung) des Kontoinhabers zu einem Zahlungsvorgang strittig, hat das ausführende Kreditinstitut (Zahlungsdienstleister) bei Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments (hier das Online-Banking-Verfahren) nach § 675w Satz 2 BGB nachzuweisen, dass dieses einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale (hier: PIN und smsTAN) genutzt und dies mithilfe eines Verfahrens überprüft worden ist. Diesen Nachweis hat die klagende Bank nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts geführt. Dies genügt aber nach § 675w Satz 3 BGB &#8222;nicht notwendigerweise&#8220;, um den dem Zahlungsdienstleister obliegenden Beweis der Autorisierung des Zahlungsvorganges durch den Zahlungsdienstnutzer (hier: Kontoinhaberin) zu führen. Das schließt nicht aus, dass sich der Zahlungsdienstleister auf einen Anscheinsbeweis berufen kann. Dem Wortlaut des § 675w Satz 3 BGB ist nämlich genügt, da die Grundsätze des Anscheinsbeweises weder eine zwingende Beweisregel noch eine Beweisvermutung begründen.</p>
<p align="justify">Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises auf die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs bei Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ist aber die allgemeine praktische Sicherheit des eingesetzten Authentifizierungsverfahrens und dessen Einhaltung im konkreten Einzelfall. Zudem bedarf die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht zwingend der Behauptung und ggf. des Nachweises technischer Fehler des dokumentierten Authentifizierungsverfahrens durch den Kontoinhaber.</p>
<p align="justify">Trotz allgemein bekannt gewordener, erfolgreicher Angriffe auf Sicherheitssysteme des Online-Bankings fehlt nach Auffassung des Senats nicht in jedem Fall eine Grundlage für die Anwendung des Anscheinsbeweises, da entsprechende Erkenntnisse nicht zu allen im Online-Banking genutzten Authentifizierungsverfahren vorliegen.</p>
<p align="justify">Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht verkannt und die notwendigen Feststellungen zur praktischen Unüberwindbarkeit des konkret eingesetzten Sicherungssystems sowie zu den zur Erschütterung eines eventuell eingreifenden Anscheinsbeweises vorgetragenen Umständen nicht getroffen, weshalb das Berufungsurteil aufzuheben war.</p>
<p align="justify">Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend dar.</p>
<p align="justify">Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht finden zulasten der Beklagten keine Anwendung. Es fehlt jedenfalls an einer Erkennbarkeit des Handelns des vermeintlichen Vertreters durch den Zahlungsdienstleister sowie bei einem einmaligen Missbrauchsfall im Online-Banking an der erforderlichen Dauer und Häufigkeit des Handelns des Scheinvertreters.</p>
<p align="justify">Auch ein Anscheinsbeweis für eine grob fahrlässige Verletzung einer Pflicht aus § 675l BGB** durch die Beklagte und damit ein Anspruch der Klägerin aus § 675v Abs. 2 BGB*** scheiden auf Grundlage der bisherigen Feststellungen aus. Im Falle des Missbrauchs des Online-Bankings besteht angesichts der zahlreichen Authentifizierungsverfahren, Sicherungskonzepte, Angriffe und daran anknüpfender denkbarer Pflichtverletzungen des Nutzers kein Erfahrungssatz, der auf ein bestimmtes typisches Fehlverhalten des Zahlungsdienstnutzers hinweist.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">Landgericht Lübeck &#8211; Urteil vom 7. Juni 2013 &#8211; 3 O 418/12</p>
<p align="justify">Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht in Schleswig &#8211; Beschluss vom 22. Januar 2014 &#8211; 5 U 87/13</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 26. Januar 2016</p>
<p align="justify"><b>* § 675w BGB </b></p>
<p align="justify"><b>Nachweis der Authentifizierung </b></p>
<p align="justify">Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. Eine Authentifizierung ist erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, mit Hilfe eines Verfahrens überprüft hat. Wurde der Zahlungsvorgang mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ausgelöst, reicht die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister allein nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler</p>
<p align="justify">1. den Zahlungsvorgang autorisiert,</p>
<p align="justify">2. in betrügerischer Absicht gehandelt,</p>
<p align="justify">3. eine oder mehrere Pflichten gemäß § 675l verletzt oder</p>
<p align="justify">4. vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine oder mehrere Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments verstoßen hat.</p>
<p align="justify"><b>** § 675l BGB </b></p>
<p align="justify"><b>Pflichten des Zahlers in Bezug auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente </b></p>
<p align="justify">Der Zahler ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat.</p>
<p align="justify"><b>*** § 675v BGB </b></p>
<p align="justify"><b>Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments </b></p>
<p align="justify">(…)</p>
<p align="justify">(2) Der Zahler ist seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn er ihn in betrügerischer Absicht ermöglicht hat oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung</p>
<p align="justify">1. einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l oder</p>
<p align="justify">2. einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments herbeigeführt hat.</p>
<p align="justify">(&#8230;)</p>
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