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	<title>Gleichbehandlungsgebot &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfassungswidrig</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/vollstaendiger-ausschluss-der-stiefkindadoption-in-nichtehelichen-familien-verfassungswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 May 2019 08:25:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Adoption]]></category>
		<category><![CDATA[Elternschaft]]></category>
		<category><![CDATA[gemeinschaftliches Kind]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichbehandlungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Stiefkind]]></category>
		<category><![CDATA[Stiefkindadoption]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 33/2019 Der vollständige Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/vollstaendiger-ausschluss-der-stiefkindadoption-in-nichtehelichen-familien-verfassungswidrig/">Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 33/2019</p>
<p>Der vollständige Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Es ist mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar, dass der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien die Kinder des anderen Elternteils nicht adoptieren kann, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt, wohingegen in einer ehelichen Familie ein solches Kind gemeinschaftliches Kind beider Eltern werden kann. Dies hat der Erste Senat mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und die zugrundeliegenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für verfassungswidrig erklärt sowie dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. März 2020 eine Neuregelung zu treffen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass gegen die Stiefkindadoption vorgebrachte allgemeine Bedenken die Benachteiligung von Kindern in nichtehelichen Familien nicht rechtfertigen und sich der Schutz des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption auf andere Weise als den vollständigen Adoptionsausschluss hinreichend wirksam sichern lässt.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<ol>
<li>Nach derzeitiger Rechtslage ist eine zur gemeinsamen Elternschaft führende Stiefkindadoption nur möglich, wenn der Stiefelternteil mit dem rechtlichen Elternteil verheiratet ist, während der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien die Kinder des rechtlichen Elternteils nicht adoptieren kann, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt (§ 1754 Abs. 1 und Abs. 2 und § 1755 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB). Das Kind hätte dann nur noch den Stiefelternteil als rechtlichen Elternteil, was typischerweise nicht im Interesse der Beteiligten liegt. Die Stiefkindadoption ist dadurch nach geltendem Recht in nichtehelichen Familien faktisch ausgeschlossen. Zwischen dem nicht verheirateten Stiefelternteil und dem Kind bestehen keine besonderen gesetzlichen Rechtsbeziehungen. Das gilt auch dann, wenn der Stiefelternteil mit dem anderen Elternteil und dem Kind in sozial-familiärer Beziehung lebt. Der nicht verheiratete Stiefelternteil ist weder sorgeberechtigt noch -verpflichtet. Auch nach dem Tod des rechtlichen Elternteils oder einer Trennung bestehen im Stiefeltern-Kind-Verhältnis, abgesehen von der nach § 1685 Abs. 2 BGB möglichen Umgangsregelung, keine besonderen gesetzlichen Rechtsbeziehungen.</li>
<li>Die Beschwerdeführerin zu 1) ist die leibliche Mutter der anzunehmenden Kinder, der Beschwerdeführer zu 2) und 3). Der mit der Mutter verheiratete leibliche Vater der Kinder verstarb im Jahr 2006. Seit 2007 leben die Beschwerdeführerin zu 1) und der Beschwerdeführer zu 4) in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Sie haben davon abgesehen, die Ehe zu schließen, weil die Beschwerdeführerin zu 1) eine Witwenrente bezieht, die sie als einen wesentlichen Teil ihrer Existenzgrundlage betrachtet und die sie durch die Wiederverheiratung verlöre. Die beiden haben einen gemeinsamen, im Jahr 2009 geborenen Sohn. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Ausspruch der Annahme der Beschwerdeführer zu 2) und 3) als gemeinschaftliche Kinder zurück. Die Beschwerde zum Oberlandesgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof blieben erfolglos.</li>
</ol>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<p>Die derzeitige Rechtslage verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.</p>
<ol>
<li>Sie führt zu einer Ungleichbehandlung von Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien, in denen der Stiefelternteil also nicht mit dem rechtlichen Elternteil verheiratet ist, gegenüber Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien. Ihnen ist im Gegensatz zu Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien jegliche Möglichkeit verwehrt, vom Stiefelternteil unter Aufrechterhaltung des Verwandtschaftsverhältnisses zum rechtlichen Elternteil adoptiert und damit zugleich gemeinschaftliches Kind beider Elternteile zu werden, mit denen es in nichtehelicher Stiefkindfamilie zusammenlebt.</li>
<li>Diese Benachteiligung ist nicht gerechtfertigt.</li>
<li>Die Rechtfertigung bemisst sich nach strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen. Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber zwar nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben, daraus, dass die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen nicht verfügbar sind oder dass sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern. Danach ist hier ein strengerer Prüfungsmaßstab anzuwenden, weil die Adoption für die Persönlichkeitsentfaltung wesentliche Grundrechte des Kindes, nämlich dessen Recht auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre Zusammenleben des Kindes mit seinen Eltern betrifft und ihr Ausschluss insgesamt zu dessen Nachteil ist. Überdies ist das nach derzeitiger Rechtslage maßgebliche Differenzierungskriterium, die Ehe zwischen Elternteil und Stiefelternteil, durch die Kinder weder beinflussbar noch ist den Kindern der Eheverzicht der Eltern zuzurechnen.</li>
<li>Diesen strengeren Rechtfertigungsanforderungen genügen die angegriffenen Regelungen nicht. Die Benachteiligung der betroffenen Stiefkinder ist jedenfalls unverhältnismäßig im engeren Sinne.</li>
<li>a) Generelle Bedenken gegen die Stiefkindadoption können die Benachteiligung von Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien von vornherein nicht rechtfertigen, weil sie keine spezifischen Probleme der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien betreffen, sondern für eheliche und nichteheliche Stiefkindfamilien gleichermaßen gelten.</li>
<li>b) Hingegen ist der vom Gesetzgeber mit dem Ausschluss der Stiefkindadoption verfolgte Zweck, zu verhindern, dass ein Kind unter ungünstigen familiären Bedingungen aufwachsen muss, zwar legitim. Dieses Ziel kann in der konkreten Situation des Stiefkindes durch den Adoptionsausschluss jedoch schon deshalb nicht erreicht werden, weil das Kind in aller Regel bereits mit dem Eltern- und dem Stiefelternteil in einer konkreten Familie lebt. Sofern der rechtliche Elternteil des Kindes mit dem Stiefelternteil nicht verheiratet ist, steht dem Kind die eheliche Familie schlicht nicht zur Verfügung.</li>
<li>c) Legitim ist auch der mit dem Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfolgte Zweck, die Stiefkindadoption nur in Stabilität versprechenden Lebensgemeinschaften zuzulassen. So lässt sich das Kind vor Nachteilen schützen, mit denen es gerade infolge der Adoption belastet sein könnte, falls sich Elternteil und Stiefelternteil wieder voneinander trennten, noch bevor sich eine nachhaltige Beziehung zwischen dem Stiefelternteil und dem Kind bilden konnte, das Kind dann aber wegen der Adoption an den Stiefelternteil über die Trennung der Eltern hinaus gebunden bliebe. Indessen ist der vollständige Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien kein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks.</li>
</ol>
<p>Zwar ist verfassungsrechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Gesetzgeber im Adoptionsrecht die Ehelichkeit der Elternbeziehung als Indikator für Stabilität verwendet. Sind die Eltern die Ehe eingegangen, spricht dies für einen über einen kurzfristigen Beziehungswunsch hinausgehenden Bindungswillen und damit für die Stabilität der Beziehung. Die gesetzliche Regelung ist jedoch nicht geeignet, stabile nichteheliche Stiefkindfamilien zu erfassen, weil sie die Ehelichkeit der Elternbeziehung als notwendigen Stabilitätsindikator verwendet und nicht zulässt, eine Stabilitätserwartung alternativ durch andere Indikatoren zu begründen.</p>
<p>Soweit der durch vollständigen Adoptionsausschluss in nichtehelichen Stiefkindfamilien erzielbare Schutz der Kinder wirksamer ist als der Schutz, der sich mit einer auf konkretere Stabilitätsprognosen im Einzelfall abstellenden Adoptionsregelung erzielen lässt, wiegt dies die Nachteile nicht auf, die Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien dadurch entstehen können, dass ihnen die Adoption auch dann versperrt bleibt, wenn die Beziehung der Eltern stabil ist und die Adoption insgesamt ihrem Wohl diente. Der Schutz des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption lässt sich hinreichend wirksam mit einer auf konkretere Stabilitätsprognosen abstellenden Adoptionsregelung sichern, in deren Rahmen der Gesetzgeber nicht gehindert ist, an nichteheliche Lebensgemeinschaften solche Stabilitätserwartungen zu stellen, wie sie Ehen berechtigterweise entgegengebracht werden dürfen.</p>
<p>Dass die mittelbar angegriffenen Regelungen eine Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien vollständig ausschließen und sie damit auch stabilen nichtehelichen Stiefkindfamilien verwehren, ist auch nicht durch Vereinfachungs- und Typisierungsbefugnisse des Gesetzgebers gerechtfertigt. Der Gesetzgeber darf typisierende Regelungen zwar auch jenseits der Regelung von Vorgängen der Massenverwaltung, zu denen die Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen offensichtlich nicht zählt, verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Benachteiligung Einzelner gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Ist eine Regelung über ungewisse Umstände oder Geschehnisse zu treffen, die sich &#8211; wie hier die Bestandsfestigkeit einer Paarbeziehung &#8211; selbst bei detaillierter Einzelfallbetrachtung nicht mit Sicherheit bestimmen lassen, kann es zur Rechtssicherheit beitragen, wenn der Gesetzgeber Rechtsfolgen typisierend an klarer zu fassende Tatbestandsvoraussetzungen knüpft, die &#8211; als Stellvertretermerkmale &#8211; die ungewissen Umstände oder Geschehnisse möglichst genau erfassen. Die mit einer Typisierung verbundene Ungleichbehandlung ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen, die hier nicht erfüllt sind. So liegt dem strikten Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Stiefkindfamilien nicht realitätsgerecht der typische Fall als Maßstab zugrunde. Die nichteheliche Familie hat sich mehr und mehr als weitere Familienform neben der ehelichen Familie etabliert. Es gibt keine Erkenntnisse, die heute die Annahme rechtfertigten, dass die Paarbeziehung innerhalb einer nichtehelichen Stiefkindfamilie typischerweise besonders fragil und nur in einer kleinen Zahl von Fällen stabil wäre. Die Regelung trifft damit nicht nur zu einem verhältnismäßig geringen Teil die Falschen, sondern wird immer wieder Stiefkindfamilien betreffen, die länger Bestand haben, so dass ein tragfähiges Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme des Kindes durch den Stiefelternteil dem Kindeswohl dienlich wäre. Das Ausmaß der Ungleichbehandlung ist zudem intensiv. Für die Kinder entscheidet sich anhand des Familienstands ihrer Eltern, ob sie ihren sozialen Elternteil als rechtlichen Elternteil erhalten können oder nicht. Die Härte ließe sich schließlich ohne übermäßige Schwierigkeiten vermeiden. Es wäre möglich, die Kindeswohldienlichkeit auch in dieser Konstellation im Einzelfall zu prüfen und dabei statt oder neben dem Ehekriterium alternative Stabilitätsindikatoren wie etwa die bisherige Beziehungsdauer zu verwenden.</p>
<ol>
<li>d) Die unterschiedliche Behandlung von Stiefkindern in ehelichen und nichtehelichen Familien ist im Ergebnis auch nicht durch die in Art. 6 Abs. 1 GG zugunsten der Ehe enthaltene Wertentscheidung gerechtfertigt.</li>
</ol>
<p>III. Ob die adoptionsrechtliche Benachteiligung nichtehelicher Lebensgemeinschaften gegenüber verheirateten Paaren trotz der Möglichkeit, die angestrebte Adoption nach Eheschließung zu realisieren, einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründet, kann hier offenbleiben, weil die Verhinderung der Stiefkindadoption jedenfalls die betroffenen Kinder in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt und damit bereits aus diesem Grunde verfassungswidrig ist.</p>
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		<title>Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/rundfunkbeitrag-fuer-betriebsstaetten-und-betrieblich-genutzte-kraftfahrzeuge-verfassungsgemaess/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Dec 2016 17:11:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsstätten]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichbehandlungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Kfz]]></category>
		<category><![CDATA[Kraftfahrzeuge]]></category>
		<category><![CDATA[Rundfunkbeitrag]]></category>
		<category><![CDATA[Rundfunkgebühr]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 100/2016 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Erhebung&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/rundfunkbeitrag-fuer-betriebsstaetten-und-betrieblich-genutzte-kraftfahrzeuge-verfassungsgemaess/">Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 100/2016</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit dem Grundgesetz vereinbar ist.</p>
<div class="text hyphenate">
<p>Nach dem seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder sind Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Dessen Höhe richtet sich für Betriebsstätteninhaber nach einer Staffelung, die sich an der Anzahl der Beschäftigten orientiert und degressiv verläuft. Auf der ersten Stufe mit keinem bis acht Beschäftigten hat der Inhaber der Betriebsstätte ein Drittel des zunächst 17,98 € im Monat betragenden Rundfunkbeitrags zu zahlen, während auf der obersten zehnten Stufe mit 20 000 und mehr Beschäftigten 180 Rundfunkbeiträge zu entrichten sind. Für jedes betrieblich genutzte Kraftfahrzeug muss dessen Inhaber ein Drittel des Rundfunkbeitrags entrichten, wobei für jede beitragspflichtige Betriebsstätte jeweils ein Kraftfahrzeug beitragsfrei ist. Die Festsetzung des zu zahlenden Rundfunkbeitrags beruht auf den Angaben der Inhaber über die Anzahl der Beschäftigten und beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge. Kommen diese ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, sind die Rundfunkanstalten berechtigt, bei denjenigen Rundfunkteilnehmern, die bis Ende 2012 die Rundfunkgebühr bezahlt haben, bis zur Erfüllung der Mitteilungspflicht den Beitrag in Höhe der bisher festgesetzten Rundfunkgebühr (sog. „Übergangsbeitrag“) zu verlangen.</p>
<p>Die Klägerin im Verfahren BVerwG <a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?az=6+C+49.15">6 C 49.15</a> betreibt deutschlandweit eine Autovermietung und hat die Bescheide angefochten, mit denen die beklagte Rundfunkanstalt aufgrund der Angaben der Klägerin die Höhe des Beitrags für ihre Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge festgesetzt hat. Bei der Klägerin in den Verfahren BVerwG 6 C <a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?az=12+-+14.15">12 &#8211; 14.15</a> handelt es sich um eine Einzelhandelskette, die u. a. drei Logistikzentren besitzt und der beklagten Rundfunkanstalt die für die Beitragsfestsetzung notwendigen Angaben nicht mitgeteilt hat. Sie wendet sich gegen die Festsetzungen der Rundfunkbeiträge in Höhe der „Übergangsbeiträge“. In allen Verfahren berufen sich die Klägerinnen auf die Verfassungswidrigkeit der die Beitragspflicht begründenden Bestimmungen. Die Klagen sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der Klägerinnen gegen die Berufungsurteile zurückgewiesen. Da es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe handelt, besitzen die Länder die Regelungsbefugnis für den Rundfunkbeitrag. Für dessen Erhebung bedarf es verfassungsrechtlich einer besonderen Rechtfertigung. Diese ist gegeben, weil die verfassungsrechtlich verankerte Rundfunkfreiheit eine Finanzierungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk umfasst und der Beitrag die Rundfunkempfangsmöglichkeit abgilt. Die Anknüpfung an die Betriebsstätte und betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge ist geeignet, diesen Vorteil im nicht privaten Bereich zu erfassen. Der Vorteil bezieht sich auf die Möglichkeit der Nutzung des Programmangebots für die Erledigung betrieblicher Aufgaben, für die Beschäftigten und/oder für die Kunden. Die Annahme des Gesetzgebers, dass Rundfunkprogramme in Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen typischerweise empfangen werden und deren Inhaber hiervon in unternehmensspezifischer Weise profitieren, ist von seinem Gestaltungsspielraum noch gedeckt. Zu Recht ist der Gesetzgeber von einer nahezu lückenlosen Verbreitung klassischer und neuartiger Empfangsgeräte &#8211; z.B. internetfähige PCs, Smartphones und Tablets &#8211; in Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen ausgegangen. Für die Betriebsstätten stützt sich diese Annahme zum einen auf die Verbreitung von internetfähigen PCs, die bereits 2013 in 87 % der Betriebsstätten vorhanden waren und von deren weiterer Zunahme der Gesetzgeber ausgehen durfte. Zum anderen konnte der Gesetzgeber auf den bereits vor Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vorliegenden Bestand an Anmeldungen nicht privater Rundfunkteilnehmer zur Rundfunkgebühr wegen des Besitzes von Radios, Fernsehgeräten und weiteren neuartigen Empfangsgeräten für seine Annahme zurückgreifen. Kraftfahrzeuge sind zu 97  % mit einem Autoradio ausgestattet.</p>
<p>Die erforderliche Rechtfertigung des Rundfunkbeitrags ist des Weiteren anzuerkennen, weil eine Flucht aus der Rundfunkgebühr auch im nicht privaten Bereich festzustellen war, und damit Zweifel an der Belastungsgleichheit der Erhebung der Rundfunkgebühr bestanden. Insbesondere die Verbreitung gebührenpflichtiger multifunktionaler Empfangsgeräte ließ sich auch bei nicht privaten Rundfunkteilnehmern nicht mehr mit der gebotenen Sicherheit feststellen. Aus den vorgenannten Gründen und zur Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen Erhebung des Beitrags war der Gesetzgeber nicht gehalten, eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz vorzusehen.</p>
<p>Die Höhe des Beitrags für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge begegnet am Maßstab des Gleichbehandlungsgebots ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Ausgestaltung des Beitragstarifs orientiert sich in beiden Fällen am jeweiligen Vorteil, den der Inhaber durch die Rundfunkempfangsmöglichkeit hat. So ist die degressive Staffelung der Beitragshöhe für Betriebsstätten angesichts des Umstandes, dass sich der Vorteil für die Betriebsstätten nicht nur durch die Nutzung des Rundfunkangebots durch die Beschäftigten, sondern auch durch die Kunden und im Rahmen der Erfüllung betrieblicher Aufgaben widerspiegeln kann, sachlich gerechtfertigt. Demgegenüber durfte sich der Gesetzgeber bei den Kraftfahrzeugen für eine linear zu der Anzahl der Fahrzeuge steigende Beitragshöhe entscheiden, weil hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insoweit keine Unterschiede bestehen.</p>
<p>Soweit die Rundfunkanstalten bei mangelnder Mitwirkung der Betriebsstätten- und Kraftfahrzeuginhaber den Rundfunkbeitrag zunächst nicht ermitteln und stattdessen lediglich einen „Übergangsbeitrag“ festsetzen können, werden nicht diejenigen begünstigt, die bewusst ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen und damit einer höheren Beitragspflicht entgehen wollen. Eine derartige, nicht hinnehmbare Privilegierung gegenüber den ihrer Mitwirkungspflicht nachkommenden Beitragspflichtigen liegt nicht vor. Denn die Rundfunkanstalten sind verpflichtet, die gesetzlich geschuldeten Beiträge im Wege der Nacherhebung festzusetzen, sobald sie die erforderlichen Angaben erhoben haben.</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=071216U6C12.15.0">BVerwG 6 C 12.15</a> &#8211; Urteil vom 07. Dezember 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 2 A 95/15 &#8211; Urteil vom 28. Mai 2016<br />
VG Köln 6 K 2444/14 &#8211; Urteil vom 04. Dezember 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=071216U6C13.15.0">BVerwG 6 C 13.15</a> &#8211; Urteil vom 07. Dezember 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 2 A 96/15 &#8211; Urteil vom 28. Mai 2016<br />
VG Köln 6 K 2448/14 &#8211; Urteil vom 04. Dezember 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=071216U6C14.15.0">BVerwG 6 C 14.15</a> &#8211; Urteil vom 07. Dezember 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OVG Münster 2 A 188/15 &#8211; Urteil vom 28. Mai 2016<br />
VG Köln 6 K 8023/13 &#8211; Urteil vom 04. Dezember 2014</p>
<p><a href="http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=071216U6C49.15.0">BVerwG 6 C 49.15</a> &#8211; Urteil vom 07. Dezember 2016</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
VGH München 7 BV 15.344 &#8211; Urteil vom 30. Oktober 2015<br />
VG München M 6b K 13.3729 &#8211; Urteil vom 15. Oktober 2014</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/rundfunkbeitrag-fuer-betriebsstaetten-und-betrieblich-genutzte-kraftfahrzeuge-verfassungsgemaess/">Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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