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	<title>Gleichbehandlungsgesetz &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Hinterbliebenenversorgung &#8211; Altersabstandsklausel &#8211; Altersdiskriminierung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/hinterbliebenenversorgung-altersabstandsklausel-altersdiskriminierung-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Dec 2018 19:46:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersabstandsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Altersdiskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichbehandlungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Hinterbliebenenversorgung]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsregelung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 66/2018 Sieht eine Versorgungsregelung vor, dass die Hinterbliebenenversorgung eines jüngeren hinterbliebenen&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 66/2018  </p>



<p>Sieht eine Versorgungsregelung vor, dass die Hinterbliebenenversorgung  eines jüngeren hinterbliebenen Ehepartners für jedes volle über zehn  Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds der Ehegatten um 5 vH  gekürzt wird, liegt darin keine gegen das Allgemeine  Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des  Alters.</p>



<p>Die Klägerin ist im Oktober 1945 geboren. Sie hat ihren 
im November 1930 geborenen und 2014 verstorbenen Ehemann im Jahr 1966 
geheiratet. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war von seinem 
Arbeitgeber ua. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der
 Versorgungsordnung wird die Witwenrente, wenn die hinterbliebene 
Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger ist als der verstorbene Ehemann, für 
jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds um
 5 vH gekürzt. </p>



<p>Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat  entschieden, dass die durch diese Altersabstandsklausel bewirkte  unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt ist. Der  Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein  legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu  begrenzen. Die Altersabstandsklausel ist auch angemessen und  erforderlich. Sie führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der  legitimen Interessen der versorgungsbe-rechtigten Arbeitnehmer, die von  der Klausel betroffen sind. Bei einem Altersabstand von elf Jahren, ab  dem die Klausel greift, ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der  Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines  Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem werden wegen  des Altersabstands von mehr als zehn Jahren nur solche Ehegatten von dem  Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen  Abstand erheblich übersteigt. Die Versorgungsregelung sieht keinen  vollständigen Ausschluss bereits ab dem elften Jahr des  Altersunterschieds vor, sondern vielmehr eine maßvolle schrittweise  Reduzierung und bewirkt damit einen vollständigen Ausschluss erst bei  einem Altersabstand von mehr als 30 Jahren. </p>



<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2018 &#8211; 3 AZR 400/17 &#8211;<br>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 24. Februar 2017 &#8211; 7 Sa 444/16 &#8211; </em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/kein-anspruch-auf-weibliche-personenbezeichnungen-in-vordrucken-und-formularen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Mar 2018 21:22:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Anrede]]></category>
		<category><![CDATA[Formulare]]></category>
		<category><![CDATA[generisch maskuline Personenbezeichnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichbehandlungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Grammatik]]></category>
		<category><![CDATA[Kundin]]></category>
		<category><![CDATA[Sparkasse]]></category>
		<category><![CDATA[Vordrucke]]></category>
		<category><![CDATA[weibliche Personenbezeichnungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 48/2018 Die Klägerin ist Kundin der beklagten Sparkasse. Diese verwendet im&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-anspruch-auf-weibliche-personenbezeichnungen-in-vordrucken-und-formularen/">Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 48/2018</p>
<p align="justify">Die Klägerin ist Kundin der beklagten Sparkasse. Diese verwendet im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke, die neben grammatisch männlichen Personenbezeichnungen wie etwa &#8222;Kontoinhaber&#8220; keine ausdrücklich grammatisch weibliche Form enthalten. In persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben wendet sich die Beklagte an die Klägerin mit der Anrede &#8222;Frau […]&#8220;. Durch Schreiben ihrer Rechtsanwältin forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Formulare dahingehend abzuändern, dass diese auch die weibliche Form (&#8222;Kontoinhaberin&#8220;) vorsehen.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Die Klägerin beansprucht von der Beklagten, allgemein in Formularen und Vordrucken nicht unter grammatisch männlichen, sondern ausschließlich oder zusätzlich mit grammatisch weiblichen Personenbezeichnungen erfasst zu werden. Einen derartigen allgemeinen Anspruch hat sie nicht.</p>
<p align="justify">§ 28 Satz 1 des Saarländischen Landesgleichstellungsgesetzes begründet keinen individuellen Anspruch und ist kein Schutzgesetz. Daher konnte der Senat offen lassen, ob die Vorschrift verfassungsgemäß ist.</p>
<p align="justify">Die Klägerin erfährt allein durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen keine Benachteiligung im Sinne von § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die betroffene Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als die Vergleichsperson, ist die objektive Sicht eines verständigen Dritten, nicht die subjektive Sicht der betroffenen Person. Der Bedeutungsgehalt grammatisch männlicher Personenbezeichnungen kann nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis Personen umfassen, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist (&#8222;generisches Maskulinum&#8220;). Ein solcher Sprachgebrauch bringt keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist.</p>
<p align="justify">Dabei verkennt der Senat nicht, dass grammatisch maskuline Personenbezeichnungen, die sich auf jedes natürliche Geschlecht beziehen, vor dem Hintergrund der seit den 1970er-Jahren diskutierten Frage der Benachteiligung von Frauen durch Sprachsystem sowie Sprachgebrauch als benachteiligend kritisiert und teilweise nicht mehr so selbstverständlich als verallgemeinernd empfunden werden, wie dies noch in der Vergangenheit der Fall gewesen sein mag. Zwar wird im Bereich der Gesetzgebung und Verwaltung das Ziel verfolgt, die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck zu bringen. Gleichwohl werden weiterhin in zahlreichen Gesetzen Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums verwendet (siehe etwa §§ 21, 30, 38 f., 40 ff. Zahlungskontengesetz: &#8222;Kontoinhaber&#8220;; §§ 488 ff. BGB &#8222;Darlehensnehmer&#8220;). Dieser Sprachgebrauch des Gesetzgebers ist zugleich prägend wie kennzeichnend für den allgemeinen Sprachgebrauch und das sich daraus ergebende Sprachverständnis.</p>
<p align="justify">Es liegt auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität vor, da sich die Beklagte an die Klägerin in persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben mit der Anrede &#8222;Frau […]&#8220; wendet und durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen kein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts erfolgt. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich angesichts des allgemein üblichen Sprachgebrauchs und Sprachverständnisses auch nicht aus Art. 3 GG.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Saarbrücken – Urteil vom 10. März 2017 – 1 S 4/16</p>
<p align="justify">Amtsgericht Saarbrücken – Urteil vom 12. Februar 2016 – 36 C 300/15</p>
<p align="justify"><b>Maßgebliche Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 28 Satz 1 Saarländisches Landesgleichstellungsgesetz </b></p>
<p align="justify">Die Dienststellen haben beim Erlass von Rechtsvorschriften, bei der Gestaltung von Vordrucken, in amtlichen Schreiben, in der Öffentlichkeitsarbeit, im Marketing und bei der Stellenausschreibung dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dadurch Rechnung zu tragen, dass geschlechtsneutrale Bezeichnungen gewählt werden, hilfsweise die weibliche und die männliche Form verwendet wird.</p>
<p align="justify"><b>§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz </b></p>
<p align="justify">(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 [AGG] genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.</p>
<p align="justify">(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 [AGG] genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.</p>
<p align="justify">(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 [AGG] genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 13. März 2018</p>
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		<item>
		<title>Betriebsrente &#8211; versicherungsmathematische Abschläge &#8211; Benachteiligung wegen der Behinderung</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/betriebsrente-versicherungsmathematische-abschlaege-benachteiligung-wegen-der-behinderung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Oct 2016 20:34:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Benachteiligung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrente]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichbehandlungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[versicherungsmathematische Abschläge]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsordnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 54/2016 Sieht eine Versorgungsordnung bei der Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/betriebsrente-versicherungsmathematische-abschlaege-benachteiligung-wegen-der-behinderung/">Betriebsrente &#8211; versicherungsmathematische Abschläge &#8211; Benachteiligung wegen der Behinderung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 54/2016</p>
<p>Sieht eine Versorgungsordnung bei der Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der üblichen, „festen Altersgrenze“ Abschläge vor, liegt darin keine unerlaubte Benachteiligung wegen einer Behinderung. Das hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.</p>
<div align="justify">Der Kläger ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Er bezieht seit der Vollendung seines 60. Lebensjahres eine gesetzliche Altersrente für Schwerbehinderte und eine Betriebsrente. In der Vergangenheit war bei der Beklagten der ungekürzte Bezug der Betriebsrente möglich, wenn der Arbeitnehmer eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt. Auch nach einer Änderung der Versorgungsordnung besteht ein Anspruch auf Betriebsrente, wenn eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Jedoch wurde als feste Altersgrenze einheitlich die Vollendung des 65. Lebensjahres festgelegt und gleichzeitig bestimmt, dass für eine vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente ein versicherungsmathematischer Abschlag von 0,4 % pro Monat vorzunehmen ist, soweit die Anwartschaft auf Beschäftigungszeiten nach dem 1. Januar 1996 beruht. Dementsprechend kürzte die Beklagte die Betriebsrente.</p>
<p>Darin liegt keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Benachteiligung wegen einer Behinderung. Eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG scheidet aus, weil die Abschläge nicht an die Behinderteneigenschaft anknüpfen. Auch andere Arbeitnehmer können früher in Rente gehen. Ebenso scheidet eine mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG aus. Liegen die Voraussetzungen eines frühen Renteneintritts auch bei nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern vor, müssen diese ebenfalls Abschläge hinnehmen. Soweit allein schwerbehinderte Menschen die gesetzliche und damit die Betriebsrente früher beanspruchen können, werden sie nicht gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt. Denn es kann keine anderen Arbeitnehmer geben, die zum selben Zeitpunkt eine Betriebsrente beziehen.</p>
<p>Das klageabweisende Urteil der Vorinstanz war dennoch aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu prüfen haben, ob für die Änderung der Versorgungsordnung sachlich-proportionale Gründe vorlagen und damit die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt sind.</p></div>
<p><i>Bundesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 13. Oktober 2016 &#8211; 3 AZR 439/15 &#8211;</p>
<p>Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht<br />
Urteil vom 8. Juli 2015 &#8211; 6 Sa 257/14 &#8211; </i></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/betriebsrente-versicherungsmathematische-abschlaege-benachteiligung-wegen-der-behinderung/">Betriebsrente &#8211; versicherungsmathematische Abschläge &#8211; Benachteiligung wegen der Behinderung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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