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	<title>Google &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Bundesgerichtshof entscheidet über Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google (&#8222;Recht auf Vergessenwerden&#8220;)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Jul 2020 12:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Auslistungsbegehren]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
		<category><![CDATA[Internet-Suchdienst]]></category>
		<category><![CDATA[Recht auf Vergessenwerden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bundesgerichtshof entscheidet über Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google (&#8222;Recht auf Vergessenwerden&#8220;) Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-auslistungsbegehren-gegen-den-internet-suchdienst-von-google-recht-auf-vergessenwerden/">Bundesgerichtshof entscheidet über Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google (&#8222;Recht auf Vergessenwerden&#8220;)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Bundesgerichtshof entscheidet über Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google (&#8222;Recht auf Vergessenwerden&#8220;)</h1>



<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 95/2020</p>



<p><strong>Entscheidungen vom 27. Juli 2020 &#8211; VI ZR 405/18 und VI ZR 476/18</strong></p>



<p><strong>Verfahren VI ZR 405/18:</strong></p>



<p>Der Kläger war Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation. Im Jahr 2011 wies dieser Regionalverband ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro auf; kurz zuvor meldete sich der Kläger krank. Über beides berichtete seinerzeit die regionale Tagespresse unter Nennung des vollen Namens des Klägers. Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten als der Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine &#8222;Google&#8220;, es zu unterlassen, diese Presseartikel bei einer Suche nach seinem Namen in der Ergebnisliste nachzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.</p>



<p>Der unter anderem für Ansprüche aus dem Datenschutzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Auslistung der streitgegenständlichen Ergebnislinks ergibt sich nicht aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO. Der Auslistungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erfordert nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 (1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II) eine umfassende Grundrechtsabwägung, die auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits (Art. 7, 8 GRCh), der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits (Art. 11, 16 GRCh) vorzunehmen ist. Da im Rahmen dieser Abwägung die Meinungsfreiheit der durch die Entscheidung belasteten Inhalteanbieter als unmittelbar betroffenes Grundrecht in die Abwägung einzubeziehen ist, gilt keine Vermutung eines Vorrangs der Schutzinteressen des Betroffenen, sondern sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen. Aus diesem Gebot der gleichberechtigten Abwägung folgt aber auch, dass der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt. An seiner noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DS-GVO entwickelten gegenteiligen Rechtsprechung (Senatsurteil vom 27. Februar 2018 &#8211; VI&nbsp;ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 363 Rn. 36 i.V.m. 370 f. Rn. 52) hält der Senat insoweit nicht fest.</p>



<p>Nach diesen Grundsätzen haben die Grundrechte des Klägers auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs im konkreten Fall hinter den Interessen der Beklagten und den in deren Waagschale zu legenden Interessen ihrer Nutzer, der Öffentlichkeit und der für die verlinkten Zeitungsartikel verantwortlichen Presseorgane zurückzutreten, wobei der fortdauernden Rechtmäßigkeit der verlinkten Berichterstattung entscheidungsanleitende Bedeutung für das Auslistungsbegehren gegen die Beklagte zukommt.</p>



<p>Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art.&nbsp;17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen.</p>



<p><strong>Verfahren VI ZR 476/18:</strong></p>



<p>Der Kläger ist für verschiedene Gesellschaften, die Finanzdienstleitungen anbieten, in verantwortlicher Position tätig oder an ihnen beteiligt. Die Klägerin ist seine Lebensgefährtin und war Prokuristin einer dieser Gesellschaften. Auf der Webseite eines US-amerikanischen Unternehmens, dessen Ziel es nach eigenen Angaben ist, &#8222;durch aktive Aufklärung und Transparenz nachhaltig zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen&#8220;, erschienen im Jahr 2015 mehrere Artikel, die sich kritisch mit dem Anlagemodell einzelner dieser Gesellschaften auseinandersetzten. Einer dieser Artikel war mit Fotos der Kläger bebildert. Über das Geschäftsmodell der Betreiberin der Webseite wurde seinerseits kritisch berichtet, u.a. mit dem Vorwurf, sie versuche, Unternehmen zu erpressen, indem sie zunächst negative Berichte veröffentliche und danach anbiete, gegen ein sog. Schutzgeld die Berichte zu löschen bzw. die negative Berichterstattung zu verhindern. Die Kläger machen geltend, ebenfalls erpresst worden zu sein. Sie begehren von der Beklagten als der Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine &#8222;Google&#8220;, es zu unterlassen, die genannten Artikel bei der Suche nach ihren Namen und den Namen verschiedener Gesellschaften in der Ergebnisliste nachzuweisen und die Fotos von ihnen als sog. &#8222;thumbnails&#8220; anzuzeigen. Die Beklagte hat erklärt, die Wahrheit der in den verlinkten Inhalten aufgestellten Behauptungen nicht beurteilen zu können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg.</p>



<p>Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.</p>



<p>Zum einen ist durch den Gerichtshof der Europäischen Union zu klären, ob es mit den Rechten des Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens (Art. 7 GRCh) und auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 8 GRCh) vereinbar ist, bei der im Rahmen der Prüfung seines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 GRCh dann, wenn der Link, dessen Auslistung beantragt wird, zu einem Inhalt führt, der Tatsachenbehauptungen und auf Tatsachenbehauptungen beruhende Werturteile enthält, deren Wahrheit der Betroffene in Abrede stellt, und dessen Rechtmäßigkeit mit der Frage der Wahrheitsgemäßheit der in ihm enthaltenen Tatsachenbehauptungen steht und fällt, maßgeblich auch darauf abzustellen, ob der Betroffene in zumutbarer Weise &#8211; z.B. durch eine einstweilige Verfügung &#8211; Rechtsschutz gegen den Inhalteanbieter erlangen und damit die Frage der Wahrheit des vom Suchmaschinenverantwortlichen nachgewiesenen Inhalts einer zumindest vorläufigen Klärung zuführen könnte.</p>



<p>Zum anderen bittet der Bundesgerichtshof um Antwort auf die Frage, ob im Falle eines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes, der bei einer Namenssuche nach Fotos von natürlichen Personen sucht, die Dritte im Zusammenhang mit dem Namen der Person ins Internet eingestellt haben, und der die von ihm aufgefundenen Fotos in seiner Ergebnisübersicht als Vorschaubilder (&#8222;thumbnails&#8220;) zeigt, im Rahmen der nach Art.&nbsp;12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a DS-RL / Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 GRCh der Kontext der ursprünglichen Veröffentlichung des Dritten maßgeblich zu berücksichtigen ist, auch wenn die Webseite des Dritten bei Anzeige des Vorschaubildes durch die Suchmaschine zwar verlinkt, aber nicht konkret benannt und der sich hieraus ergebende Kontext vom Internet-Suchdienst nicht mit angezeigt wird.</p>



<p><strong>Vorinstanzen:</strong></p>



<p>VI ZR 405/18:</p>



<p>Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 6. September 2018 – 16 U 193/17</p>



<p>Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 26. Oktober 2017 – 2-03 O 190/16</p>



<p>und</p>



<p>VI ZR 476/18:</p>



<p>Oberlandesgericht Köln – Urteil vom 8. November 2018 – 15 U 178/17</p>



<p>Landgericht Köln – Urteil vom 22. November 2017 – 28 O 492/15</p>



<p><strong>Die maßgebliche Vorschrift der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) lautet:</strong></p>



<p><strong>Art. 17 Recht auf Löschung (&#8222;Recht auf Vergessenwerden&#8220;)</strong></p>



<p>(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:</p>



<p>a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig. (…)</p>



<p>c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.</p>



<p>d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet. (…)</p>



<p>(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist</p>



<p>a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information (…)</p>



<p>Karlsruhe, den 27. Juli 2020</p>
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		<title>Keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch im Internet verfügbaren alten Pressebericht, aus dem sich Kindschaftsverhältnis zu prominentem Vater ergibt</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/keine-verletzung-des-allgemeinen-persoenlichkeitsrechts-durch-im-internet-verfuegbaren-alten-pressebericht-aus-dem-sich-kindschaftsverhaeltnis-zu-prominentem-vater-ergibt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Apr 2020 14:44:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Kindschaftsverhältnis]]></category>
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		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pressebericht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch im Internet verfügbaren alten Pressebericht, aus dem sich Kindschaftsverhältnis&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch im Internet verfügbaren alten Pressebericht, aus dem sich Kindschaftsverhältnis zu prominentem Vater ergibt</h1>
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 26/2020</p>
<p class="entscheidung">Beschluss vom 25. Februar 2020<br />
<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/02/rk20200225_1bvr128217.html">1 BvR 1282/17</a></p>
<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die zivilgerichtliche Zurückweisung eines Unterlassungsbegehrens gegen ein Online-Pressearchiv richtet. Im Online-Archiv eines Magazins war ein mehr als 35 Jahre zurückliegender Bericht auffindbar, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer der Sohn eines ehemaligen Oberbürgermeisters einer deutschen Großstadt ist. Der Beschwerdeführer ist hierdurch nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt; insbesondere führt auch die gebotene Grundrechtsabwägung hier nicht zu einem „Recht auf Vergessen“. Die Beeinträchtigungen, die für den Beschwerdeführer aus der Zugänglichkeit des Berichts und der Kenntnis seiner Abstammung folgen, haben keine Bedeutung, die das grundsätzliche Interesse der Presse und der Allgemeinheit an der fortgesetzten Verfügbarkeit inhaltlich nicht modifizierter Presseberichte übersteigt.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer ist Sohn des ehemaligen Oberbürgermeisters einer süddeutschen Großstadt (Amtszeit: Ende der siebziger Jahre bis Mitte der achtziger Jahre) und praktiziert als Partner einer seinen Familiennamen tragenden Anwaltskanzlei. Ein deutschlandweit vertriebenes Nachrichtenmagazin veröffentlichte im Jahr 1978 einen Porträtbeitrag über den damaligen Oberbürgermeister, aus dem sich auch ergibt, dass der Beschwerdeführer dessen Sohn ist. Der Beitrag ist weiterhin im Online-Archiv des Magazins auffindbar. Bei einer Eingabe des Namens des Beschwerdeführers in die Internetsuchmaschine „Google“ erschien ein Nachweis und eine Verlinkung dieses Berichts auf der fünften Seite der Liste dort nachgewiesener Internetseiten. Aus diesem Grund verklagte der Beschwerdeführer, der nicht öffentlich als Sohn mit dem ehemaligen Oberbürgermeister in Verbindung gebracht werden möchte, die Verlegerin des Magazins erfolglos, es zu unterlassen, ihn namentlich in dem online vorgehaltenen Bericht zu nennen.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen der Kammer:</strong></p>
<p>1. Soweit der Beschwerdeführer sich auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung stützt, ist der Schutzgehalt dieser Gewährleistung nicht berührt. Wie sich insbesondere aus der jüngsten Senatsrechtsprechung zum sogenannten Recht auf Vergessen ergibt, schützt diese besondere Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor den spezifischen Gefährdungen einer intransparenten, von den Betroffenen nicht mehr nachzuvollziehenden oder zu kontrollierenden Sammlung und Verknüpfung personenbezogener Daten, nicht aber vor der Mitteilung personenbezogener Informationen im öffentlichen Kommunikationsprozess.</p>
<p>2. Auch in seiner äußerungsrechtlichen Schutzdimension ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers nicht verletzt.</p>
<p>Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und bietet dabei insbesondere Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen. Es gewährleistet jedoch nicht das Recht, öffentlich so wahrgenommen zu werden, wie es den eigenen Wünschen entspricht. Soweit das öffentlich zugängliche Vorhalten eines Berichts, insbesondere in Online-Pressearchiven, in Rede steht, ist dessen Zulässigkeit ausgehend vom Grundsatz der Zulässigkeit wahrer Berichterstattung aus dem Bereich der Sozialsphäre anhand einer Abwägung der im Zeitpunkt des jeweiligen Löschungsverlangens bestehenden gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen zu beurteilen. Dabei sind insbesondere das Interesse der Presse am unveränderten öffentlichen Vorhalten ihrer zulässig veröffentlichten Berichte und das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit an einer fortgesetzten Verfügbarkeit zutreffender Informationen zu berücksichtigen.</p>
<p>Diesen Vorgaben genügen die angegriffenen Entscheidungen. Sie erkennen neben dem weiterhin bestehenden Informationswert des archivierten Artikels, den sie in nachvollziehbarer Weise begründen, auch ein allgemeines Interesse der Presse an, ihre Archive möglichst vollständig und unverändert der Öffentlichkeit verfügbar zu halten. Dabei nehmen sie &#8211; grundrechtlich nicht zu beanstanden &#8211; an, dass dem Beschwerdeführer aus der öffentlichen Kenntnis um sein Kindschaftsverhältnis zu dem ehemaligen Oberbürgermeister keine erheblichen negativen Folgen drohen. Insofern gehen sie nachvollziehbar davon aus, dass die aus der Verfügbarkeit des Berichts drohenden Persönlichkeitsbeeinträchtigungen nicht ähnlich schwer wiegen wie bei einer Berichterstattung über schwere Straftaten oder allgemein grob missbilligtes Verhalten.</p>
<p>Eine die Löschung oder Verbergung der persönlichen Daten gebietende Wirkung des Berichts ergibt sich insbesondere auch deshalb nicht, weil dessen Nachweis bei einer Namenssuche durch Internetsuchmaschinen nur auf Position 40 bis 50 erscheint und damit nicht prioritär nachgewiesen wird. Es ist daher nicht erkennbar, dass Personen, die nicht intensive Recherchen anstellen, in persönlichkeitsverletzender Weise auf den Bericht und damit auf das Kindschaftsverhältnis zu dem ehemaligen Oberbürgermeister hingelenkt würden.</p>
<p>Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erschwerungen einer selbstbestimmten Persönlichkeitsentfaltung aufgrund der Kenntnis um die ehemals prominente gesellschaftliche und politische Stellung seines Vaters führen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar mag dieser Gesichtspunkt eine selbständige Persönlichkeitsrelevanz für die Kinder prominenter Personen besitzen. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet jedoch auch insoweit keine einseitig durch die Betroffenen bestimmte Selbstdefinition.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich vollvereinheitlichten Rechts am Maßstab der Unionsgrundrechte***Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter ist bei der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber zu berücksichtigen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverfassungsgericht-prueft-innerstaatliche-anwendung-unionsrechtlich-vollvereinheitlichten-rechts-am-massstab-der-unionsgrundrechtemeinungsfreiheit-der-inhalteanbieter-ist-bei-der-pruefung-ein/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Nov 2019 20:47:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Meinungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht auf Vergessen]]></category>
		<category><![CDATA[Suchmaschine]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 84/2019 Dem heute veröffentlichten Beschluss „Recht auf Vergessen II“, der ergänzt&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverfassungsgericht-prueft-innerstaatliche-anwendung-unionsrechtlich-vollvereinheitlichten-rechts-am-massstab-der-unionsgrundrechtemeinungsfreiheit-der-inhalteanbieter-ist-bei-der-pruefung-ein/">Bundesverfassungsgericht prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich vollvereinheitlichten Rechts am Maßstab der Unionsgrundrechte***Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter ist bei der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber zu berücksichtigen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 84/2019</p>
<p>Dem heute veröffentlichten Beschluss „Recht auf Vergessen II“, der ergänzt wird durch den Beschluss vom selben Tag „Recht auf Vergessen I“ (vergleiche PM <a href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverfassungsgericht/auch-bei-gleichzeitiger-geltung-der-unionsgrundrechte-prueft-das-bundesverfassungsgericht-primaer-die-deutschen-grundrechteonline-pressearchive-koennen-zu-schutzvorkehrungen-gegen-die-zeitlich-unbe/">Nr. 83/2019</a>), liegt ein Rechtsstreit zugrunde, der eine unionsrechtlich vollständig vereinheitlichte Materie betrifft. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat deshalb die Charta der Grundrechte der Europäischen Union angewandt und eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle zurückgewiesen. Dieses hatte eine Klage der Beschwerdeführerin gegen einen Suchmaschinenbetreiber abgewiesen, mit der sie sich dagegen wandte, dass auf Suchabfragen zu ihrem Namen der Link zu einem 2010 in ein Onlinearchiv eingestellten Transkript eines Fernsehbeitrags nachgewiesen wurde, in dem ihr unter namentlicher Nennung ein unfairer Umgang mit einem gekündigten Arbeitnehmer vorgeworfen wurde.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat zunächst festgestellt, dass die anwendbaren Regelungen unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht und deshalb die Grundrechte des Grundgesetzes nicht anwendbar sind. Soweit jedoch die Grundrechte des Grundgesetzes durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht dessen Anwendung durch deutsche Stellen am Maßstab der Unionsgrundrechte, so dass keine Schutzlücken entstehen. Es nimmt hierdurch seine Integrationsverantwortung im Rahmen des Art. 23 GG wahr.</p>
<p>In der Sache führt der Senat aus, dass die Grundrechte der Charta wie die des Grundgesetzes nicht nur Schutz im Staat-Bürger-Verhältnis, sondern auch in privatrechtlichen Streitigkeiten gewährleisten und hierbei miteinander in Ausgleich zu bringen sind. Das Oberlandesgericht hat in diesem Sinne die Grundrechtspositionen der Parteien sowie die zu berücksichtigenden Grundrechte Dritter, insbesondere die hierbei beachtliche Meinungsfreiheit des für den Beitrag verantwortlichen Norddeutschen Rundfunks, sachgerecht in die Abwägung eingestellt.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<ol>
<li>Am 21. Januar 2010 strahlte der Norddeutsche Rundfunk einen Beitrag des Fernsehmagazins „Panorama“ mit dem Titel „Kündigung: Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“ aus. Gegen Ende dieses Beitrags, für den die Beschwerdeführerin zuvor ein Interview gegeben hatte, wurde der Fall eines gekündigten ehemaligen Mitarbeiters des von ihr als Geschäftsführerin geleiteten Unternehmens dargestellt. In Anknüpfung an die geplante Gründung eines Betriebsrats wurde ihr in dem Beitrag ein unfairer Umgang mit dem Mitarbeiter vorgeworfen.</li>
</ol>
<p>Der Norddeutsche Rundfunk stellte eine Datei mit einem Transkript dieses Beitrags unter dem Titel „Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“ auf seiner Internetseite ein. Bei Eingabe des Namens der Beschwerdeführerin in die Suchmaske des Suchmaschinenbetreibers Google wurde als eines der ersten Suchergebnisse die Verlinkung auf diese Datei angezeigt. Nachdem dieser es abgelehnt hatte, die Nachweise dieser Seite zu unterlassen, erhob die Beschwerdeführerin Klage, die vom Oberlandesgericht abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin könne weder aus § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG a. F. noch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG die Entfernung des Links (im Weiteren auch: Auslistung) beanspruchen.</p>
<ol start="2">
<li>Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Bereits die Überschrift des Suchergebnisses sei verfälschend, da sie niemals „fiese Tricks“ angewandt habe. Das Suchergebnis rufe eine negative Vorstellung über sie als Person hervor, die geeignet sei, sie als Privatperson herabzuwürdigen. Überdies liege der Bericht zeitlich so weit zurück, dass auch in Folge des Zeitablaufs kein berechtigtes öffentliches Interesse mehr an ihm bestehe.</li>
</ol>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<ol>
<li>Das Verfahren gibt zunächst Anlass, den verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab im Kontext des Unionsrechts näher zu bestimmen.</li>
<li>Der von der Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren verfolgte Anspruch auf Auslistung richtet sich – sowohl für die damals geltende Datenschutzrichtlinie als auch für die heutige Datenschutz-Grundverordnung – nach Rechtsvorschriften, die unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht sind und damit in allen Staaten der Europäischen Union gleichermaßen gelten. Die Frage, welche personenbezogenen Daten eine Suchmaschine auf Suchabfragen nachweisen darf, fällt auch nicht in den Bereich des sogenannten Medienprivilegs, für das den Mitgliedstaaten ein Ausgestaltungsspielraum zusteht (im Unterschied zur Rechtslage in dem Beschluss „Recht auf Vergessen I“ vom selben Tag, PM<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-083.html"> Nr. 83/2019</a>).</li>
<li>Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind grundsätzlich nicht die deutschen Grundrechte, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Das Unionsrecht hat hier gegenüber den Grundrechten des Grundgesetzes Anwendungsvorrang. Für die Frage, ob vollständig vereinheitlichte Regelungen gegen Grundrechte verstoßen, entspricht das der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Nichts anderes gilt für die Frage, ob das vollvereinheitlichte Fachrecht grundrechtskonform angewendet wird.</li>
<li>a) Die Anwendung der Unionsgrundrechte folgt hier aus der Übertragung von Hoheitsbefugnissen auf die Europäische Union. Wenn diese Regelungen schafft, die in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen gelten und einheitlich angewendet werden sollen, muss auch der bei der Anwendung dieser Regelungen zu gewährleistende Grundrechtsschutz einheitlich sein. Dem steht eine Heranziehung der jeweiligen mitgliedstaatlichen Grundrechtsstandards von vorneherein entgegen. Denn derzeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese mitgliedstaatlichen Grundrechtsstandards über das gemeinsame Fundament der Europäischen Menschenrechtskonvention hinaus deckungsgleich sind. In ihnen spiegeln sich vielfältig bedingte tatsächliche Unterschiede in den Mitgliedstaaten wie auch je eigene geschichtliche Erfahrungen. Ebensowenig kann davon ausgegangen werden, dass sich der Grundrechtsschutz der Grundrechtecharta gerade mit demjenigen des Grundgesetzes deckt. Damit ist von einem jeweiligen Eigenstand der unionsrechtlichen und der nationalen Grundrechte auszugehen.</li>
<li>b) Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts steht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter dem Vorbehalt, dass der Grundrechtsschutz durch die Unionsgrundrechte hinreichend wirksam ist. Erforderlich ist deshalb, dass deren Schutz dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist. Nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts – zumal unter Geltung der Charta – ist dies der Fall.</li>
<li>Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt erstmals entschieden, dass es die Anwendung des Unionsrechts durch deutsche Stellen selbst am Maßstab der Unionsgrundrechte prüft, soweit diese die deutschen Grundrechte verdrängen.</li>
<li>a) In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht eine Prüfung am Maßstab der Unionsgrundrechte nicht ausdrücklich in Erwägung gezogen. Soweit es die grundgesetzlichen Grundrechte nicht angewendet hat, hat es vielmehr auf eine Grundrechtsprüfung ganz verzichtet und die Grundrechtskontrolle den Fachgerichten in Kooperation mit dem Europäischen Gerichtshof überlassen. Diese Rechtsprechung bezog sich auf Fallkonstellationen, in denen, mittelbar oder unmittelbar, die Gültigkeit von Unionsrecht – also nicht dessen Anwendung – in Frage stand.</li>
<li>b) Geht es hingegen wie hier um die Frage, ob deutsche Gerichte oder Behörden bei der Anwendung vollvereinheitlichten Unionsrechts den hierbei zu beachtenden Anforderungen der Unionsgrundrechte im Einzelfall genügt haben, kann sich das Bundesverfassungsgericht nicht aus der Grundrechtsprüfung zurückziehen; vielmehr gehört es dann zu seinen Aufgaben, Grundrechtsschutz am Maßstab der Unionsgrundrechte zu gewährleisten. Die in Art. 23 Abs. 1 GG vorgesehene Öffnung des Grundgesetzes für das Unionsrecht meint nicht einen Rückzug der deutschen Staatsgewalt aus der Verantwortung für die der Union übertragenen Materien; vielmehr sieht sie eine Mitwirkung der deutschen Staatsorgane und damit auch des Bundesverfassungsgerichts an deren Entfaltung vor. Durch die Einbeziehung der Unionsgrundrechte als Prüfungsmaßstab nimmt das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der Verfassungsbeschwerde daher seine Integrationsverantwortung wahr.</li>
</ol>
<p>Maßgeblich ist hierfür vor allem, dass nach dem heutigen Stand des Unionsrechts anderenfalls eine Schutzlücke hinsichtlich der fachgerichtlichen Anwendung der Unionsgrundrechte entstünde. Denn eine Möglichkeit Einzelner, die Verletzung von Unionsgrundrechten durch die mitgliedstaatlichen Fachgerichte unmittelbar vor dem Europäischen Gerichtshof geltend zu machen, besteht nicht. Das Unionsrecht kennt anders als das deutsche Recht keine Verfassungsbeschwerde. Diese Schutzlücke wird auch nicht durch die schon bisher ausgeübte Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlageverpflichtung der Fachgerichte an den Europäischen Gerichtshof hinreichend geschlossen.</p>
<ol start="4">
<li>Soweit das Bundesverfassungsgericht die Grundrechte der Grundrechtecharta als Prüfungsmaßstab anlegt, übt es seine Kontrolle in enger Kooperation mit dem Europäischen Gerichtshof aus. Denn die Zuständigkeit für die letztverbindliche Auslegung des Unionsrechts und damit auch der Grundrechte der Charta liegt bei diesem. Soweit er deren Auslegung nicht bereits geklärt hat oder die anzuwendenden Auslegungsgrundsätze nicht aus sich heraus offenkundig sind – etwa auf der Grundlage einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte –, wird das Bundesverfassungsgericht ihm Fragen gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlegen. Ob die Fachgerichte, soweit sie im fachgerichtlichen Instanzenzug letztinstanzlich entscheiden, insoweit ebenfalls vorlagepflichtig bleiben, bedurfte keiner Entscheidung.</li>
<li>Die Frage, ob die Grundrechte des Grundgesetzes oder der Charta anzuwenden sind, hängt, wie sich aus den beiden heute veröffentlichten Senatsbeschlüssen „Recht auf Vergessen I und II“ ergibt, maßgeblich von einer Unterscheidung zwischen vollständig vereinheitlichtem und gestaltungsoffenem Unionsrecht ab. Dies richtet sich nach einer Auslegung des jeweils anzuwendenden unionsrechtlichen Fachrechts und lässt sich nicht entlang der im deutschen Recht bekannten Abgrenzung zwischen unbestimmten Rechtsbegriffen und Ermessen entscheiden, zwischen denen das Unionsrecht nicht in gleicher Weise unterscheidet wie das deutsche Recht. Es ist vielmehr in Bezug auf die jeweilige Norm des Unionsrechts zu untersuchen, ob sie auf die Ermöglichung von Vielfalt und die Geltendmachung verschiedener Wertungen angelegt ist oder nicht.</li>
<li>Obwohl der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts damit erstmals entschieden hat, Verfassungsbeschwerden gegebenenfalls am Kontrollmaßstab der Unionsgrundrechte zu prüfen, bedurfte es keiner Entscheidung des Plenums. Diese ist nach § 16 BVerfGG nur geboten, wenn ein Senat von einer für die Entscheidung tragenden Auffassung des anderen Senats abweichen möchte. Eine solche Abweichung liegt nicht vor, insbesondere nicht von der mit der sogenannten Solange II-Entscheidung des Zweiten Senats begründeten Rechtsprechung beider Senate (vgl. BVerfGE 73, 339 &lt;387&gt;). Deren Gegenstand war allein, ob und wieweit Unions- und vollvereinheitlichtes innerstaatliches Recht am Maßstab des Grundgesetzes zu prüfen sind. Demgegenüber zog diese eine Anwendbarkeit der Unionsgrundrechte – und schon gar der erst im Jahr 2009 verbindlich gewordenen Grundrechtecharta – weder explizit noch implizit in Betracht und traf hierzu weder eine positive noch eine negative Aussage. Nichts anderes ergibt sich aus neueren Entscheidungen des Zweiten Senats.</li>
<li>In der Sache war die Verfassungsbeschwerde zulässig, hatte aber keinen Erfolg.</li>
<li>Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt, da sie sich auf die Unionsgrundrechte berufen kann. Indem sie sich auf eine Verletzung ihres Rechts auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit stützt, rügt sie der Sache nach eine Verletzung ihrer Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf Schutz personenbezogener Daten nach Art. 7 und Art. 8 GRCh. Dass sie insoweit die Grundrechte des Grundgesetzes und nicht die Grundrechte der Charta nennt, ist unschädlich. Wird nur die falsche Norm benannt, aber in der Sache substantiiert vorgetragen, wird hierdurch die Verfassungsbeschwerde nicht unzulässig.</li>
<li>Die Verfassungsbeschwerde war aber unbegründet.</li>
</ol>
<p>Wie bei der Heranziehung der Grundrechte des Grundgesetzes prüft das Bundesverfassungsgericht nicht die richtige Anwendung des einfachen Rechts (hier also die damals geltende Datenschutzrichtlinie und das Bundesdatenschutzgesetz), sondern allein, ob die Fachgerichte den Unionsgrundrechten hinreichend Rechnung getragen und zwischen ihnen im Rahmen der gebotenen Abwägung einen vertretbaren Ausgleich gefunden haben. Das hat das Bundesverfassungsgericht bejaht.</p>
<ol>
<li>a) Wie die Grundrechte des Grundgesetzes gewährleisten auch die Grundrechte der Charta nicht nur Schutz im Staat-Bürger-Verhältnis, sondern auch in privatrechtlichen Streitigkeiten. Auf Seiten der Beschwerdeführerin sind in die Abwägung die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 GRCh und auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GRCh einzustellen. Eine Entsprechung haben diese Garantien in Art. 8 EMRK.</li>
<li>b) Auf Seiten des beklagten Suchmaschinenbetreibers ist sein Recht auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GRCh einzustellen, während er sich für die Verbreitung von Suchnachweisen nicht auf die Meinungsfreiheit aus Art. 11 GRCh berufen kann. Einzustellen sind jedoch die von einem solchen Rechtsstreit unmittelbar betroffenen Grundrechte Dritter und damit vorliegend – neben den Informationsinteressen der Nutzer – die Meinungsfreiheit des Norddeutschen Rundfunks. Da es darum geht, ob dem Suchmaschinenbetreiber verboten werden kann, die von einem Dritten, hier dem Norddeutschen Rundfunk, bereitgestellten Beiträge zu verbreiten, kann in einem solchen Verbot zugleich eine eigenständige Einschränkung der Meinungsfreiheit des Dritten liegen. Denn diesem wird dadurch ein bereitstehender Dienstleister genommen und so in Teilen zugleich ein wichtiges Medium für die Verbreitung seiner Berichte. Dies ist nicht ein bloßer Reflex einer Anordnung gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber. Vielmehr knüpft die Entscheidung unmittelbar an die Äußerung und an den Gebrauch der Meinungsfreiheit an, da es gezielt darum geht, die Verbreitung des Beitrags wegen seines Inhalts zu beschränken.</li>
<li>c) Grundlage der Abwägung ist die Tätigkeit des Suchmaschinenbetreibers, die hinsichtlich der damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen eigenständig zu beurteilen ist. Die Frage, ob er rechtmäßig gehandelt hat, ist nicht identisch mit der Frage, ob die Veröffentlichung des Beitrags durch den Dritten rechtmäßig war, auch wenn es insoweit Wechselwirkungen geben kann. Damit ist ein Vorgehen gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber auch nicht subsidiär zu einem solchen gegenüber dem Dritten als Inhalteanbieter.</li>
<li>d) Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zwar im Rahmen der Abwägung das Gewicht allein der wirtschaftlichen Interessen des Suchmaschinenbetreibers grundsätzlich nicht hinreichend schwer, um den Schutzanspruch Betroffener zu beschränken. Allerdings können das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie vor allem einzubeziehende Grundrechte Dritter größeres Gewicht haben. Vorliegend ist die Meinungsfreiheit des durch die Entscheidung belasteten, insoweit grundrechtsberechtigten Norddeutschen Rundfunks als unmittelbar mitbetroffenes Grundrecht in die Abwägung einzubeziehen. Daher gilt hier – anders als in einigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, die insoweit andere Konstellationen betrafen – keine Vermutung eines Vorrangs des Schutzes des Persönlichkeitsrechts; vielmehr sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen. Denn ebensowenig wie Einzelne gegenüber den Medien einseitig darüber bestimmen können, welche Informationen im Rahmen der öffentlichen Kommunikation über sie verbreitet werden, haben sie eine solche Bestimmungsmacht gegenüber den Suchmaschinenbetreibern.</li>
<li>e) Bei der Abwägung kommt es für die Gewichtung der Grundrechtseinschränkung der Betroffenen maßgeblich darauf an, wieweit sie durch die Verbreitung des streitbefangenen Beitrags, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit namensbezogener Suchabfragen, in ihrer Persönlichkeitsentfaltung beeinträchtigt werden. Hierfür reicht nicht eine Würdigung der Berichterstattung in ihrem ursprünglichen Kontext; vielmehr ist auch die leichte und fortdauernde Zugänglichkeit der Informationen durch die Suchmaschine zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auch der Bedeutung der Zeit zwischen der ursprünglichen Veröffentlichung und deren späterem Nachweis Rechnung zu tragen, wie es nach der aktuellen Rechtslage auch in Art. 17 DSGVO nach dem Leitgedanken eines „Rechts auf Vergessenwerden“ normiert ist.</li>
<li>f) Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht stellt sowohl den Schutz des Persönlichkeitsrechts auf Seiten der Beschwerdeführerin als auch die unternehmerische Freiheit des Suchmaschinenbetreibers in die Abwägung ein, letztere zu Recht in Verbindung mit der Meinungsfreiheit des Norddeutschen Rundfunks sowie dem Zugangsinteresse der Internetnutzer. Die Abwägung des Oberlandesgerichts hält sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.</li>
</ol>
<p>Zu kurz greift es allerdings, wenn es dabei die Beschwerdeführerin nur als in ihrer Sozialsphäre betroffen ansieht. Die Auffindbarkeit und Zusammenführung von Informationen mittels namensbezogener Suchabfragen führt heute dazu, dass für deren Auswirkungen zwischen Privat- und Sozialsphäre kaum mehr zu unterscheiden ist. Als Kriterium für die Gewichtung des Gegenstands des Beitrags, nicht der Auswirkungen auf die Betroffenen, behält diese Unterscheidung aber ihre Aussagekraft. Tragfähig legt das Oberlandesgericht diesbezüglich dar, dass sich der Beitrag auf ein in die Gesellschaft hineinwirkendes berufliches Verhalten der Beschwerdeführerin, nicht aber allein auf ihr Privatleben bezieht und in Hinblick hierauf durch ein noch fortdauerndes, wenn auch mit der Zeit abnehmendes öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt ist. Diesbezüglich muss die Beschwerdeführerin belastende Wirkungen – auch in ihrem privaten Umfeld – weitergehend hinnehmen als gegenüber Beiträgen über ihr privates Verhalten.</p>
<p>Ergänzend konnte das Oberlandesgericht auch darauf abstellen, dass die Beschwerdeführerin zu dem Interview, das Gegenstand des streitigen Beitrags war, ihre Zustimmung gegeben hatte. Zu Recht beurteilt die angegriffene Entscheidung den Bericht und den hierauf verweisenden Link auch nicht als Schmähung, da es nicht ohne Sachbezug allein um die Verunglimpfung der Person geht.</p>
<p>Das Oberlandesgericht hat auch den Zeitfaktor in seine Abwägung eingestellt und geprüft, ob die Weiterverbreitung des Beitrags unter Namensnennung angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit, die sowohl das Gewicht des öffentlichen Interesses als auch das der Grundrechtsbeeinträchtigung modifizieren kann (vergleiche dazu entsprechend den Beschluss vom selben Tag, PM <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-083.html">Nr. 83/2019</a>), noch gerechtfertigt ist. Letztlich sieht es einen Anspruch auf Auslistung im vorliegenden Fall mit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung als jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gegeben an. Dies trägt den Garantien der Grundrechtecharta hinreichend Rechnung und lässt eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von Bedeutung und Tragweite der berührten Unionsgrundrechte nicht erkennen.</p>
<p>III. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. Die Anwendung der Unionsgrundrechte auf den vorliegenden Fall wirft keine Auslegungsfragen auf, die nicht schon aus sich heraus klar oder durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – unter ergänzender Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh) – hinreichend geklärt sind.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverfassungsgericht-prueft-innerstaatliche-anwendung-unionsrechtlich-vollvereinheitlichten-rechts-am-massstab-der-unionsgrundrechtemeinungsfreiheit-der-inhalteanbieter-ist-bei-der-pruefung-ein/">Bundesverfassungsgericht prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich vollvereinheitlichten Rechts am Maßstab der Unionsgrundrechte***Meinungsfreiheit der Inhalteanbieter ist bei der Prüfung eines Unterlassungsanspruchs gegen Suchmaschinenbetreiber zu berücksichtigen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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		<title>Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte prüft das Bundesverfassungsgericht primär die deutschen Grundrechte***Online-Pressearchive können zu Schutzvorkehrungen gegen die zeitlich unbegrenzte Verbreitung personenbezogener Berichte durch Suchmaschinen verpflichtet sein</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/auch-bei-gleichzeitiger-geltung-der-unionsgrundrechte-prueft-das-bundesverfassungsgericht-primaer-die-deutschen-grundrechteonline-pressearchive-koennen-zu-schutzvorkehrungen-gegen-die-zeitlich-unbe/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Nov 2019 20:43:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 83/2019 Der heute veröffentlichte Beschluss „Recht auf Vergessen I“, der ergänzt&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/auch-bei-gleichzeitiger-geltung-der-unionsgrundrechte-prueft-das-bundesverfassungsgericht-primaer-die-deutschen-grundrechteonline-pressearchive-koennen-zu-schutzvorkehrungen-gegen-die-zeitlich-unbe/">Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte prüft das Bundesverfassungsgericht primär die deutschen Grundrechte***Online-Pressearchive können zu Schutzvorkehrungen gegen die zeitlich unbegrenzte Verbreitung personenbezogener Berichte durch Suchmaschinen verpflichtet sein</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 83/2019</p>
<p>Der heute veröffentlichte Beschluss „Recht auf Vergessen I“, der ergänzt wird durch den Beschluss vom selben Tag „Recht auf Vergessen II“ (vergleiche PM <a href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesverfassungsgericht/bundesverfassungsgericht-prueft-innerstaatliche-anwendung-unionsrechtlich-vollvereinheitlichten-rechts-am-massstab-der-unionsgrundrechtemeinungsfreiheit-der-inhalteanbieter-ist-bei-der-pruefung-ein/">Nr. 84/2019</a>), betrifft einen Rechtsstreit, der zwar im Anwendungsbereich des Unionsrechts liegt, das aber von den Mitgliedstaaten verschieden ausgestaltet werden kann. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat deshalb die Grundrechte des Grundgesetzes angewandt und einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs stattgegeben. Dieser hatte eine Klage des Beschwerdeführers abgewiesen, die sich gegen die uneingeschränkte Bereitstellung von mehr als 30 Jahre zurückliegenden Presseberichten in einem Onlinearchiv wandte, in denen unter namentlicher Nennung über dessen Verurteilung wegen Mordes berichtet wurde.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat zunächst seinen Prüfungsmaßstab im Kontext des Unionsrechts präzisiert. Danach prüft es dann, wenn Fachrecht unionsrechtlich nicht vollständig vereinheitlicht und in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet ist, dessen Auslegung primär am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, auch wenn daneben gleichzeitig die Unionsgrundrechte gelten. Das beruht auf der Annahme, dass gestaltungsoffenes Unionsrecht auf eine Vielfalt auch grundrechtlicher Wertungen angelegt ist, und der Vermutung, dass die Anwendung der deutschen Grundrechte das dann nur einen Rahmen bildende Schutzniveau der Unionsgrundrechte mitgewährleistet. Einer ergänzenden Prüfung der Unionsgrundrechte bedarf es hier nur, wenn konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz des Grundgesetzes nicht ausreicht.</p>
<p>In der Sache führt der Senat aus, dass sich Schutzansprüche gegenüber der Verbreitung von alten Presseberichten in einem Online-Archiv nach einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte richten, bei der der Zeit unter den Kommunikationsbedingungen des Internets besonderes Gewicht zukommt („Recht auf Vergessen“). Dabei ist zu berücksichtigen, wieweit dem Verlag Mittel zu Gebote stehen, zum Schutz der Betroffenen auf die Verbreitung der alten Berichte im Internet – insbesondere auf deren Auffindbarkeit durch Suchmaschinen bei namensbezogenen Suchabfragen – Einfluss zu nehmen. Gestützt sind solche Ansprüche in Abgrenzung von dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf die äußerungsrechtlichen Schutzdimensionen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<ol>
<li>Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1982 rechtskräftig wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er 1981 an Bord einer Yacht auf hoher See zwei Menschen erschossen hatte. Über den Fall veröffentlichte DER SPIEGEL 1982 und 1983 unter Auseinandersetzung mit der Person des namentlich genannten Beschwerdeführers drei Artikel in seiner gedruckten Ausgabe. Seit 1999 stellt die beklagte Spiegel Online GmbH die Berichte in einem Onlinearchiv kostenlos und ohne Zugangsbarrieren zum Abruf bereit. Gibt man den Namen des Beschwerdeführers in einem gängigen Internetsuchportal ein, werden die Artikel unter den ersten Treffern angezeigt.</li>
</ol>
<p>Nachdem der 2002 aus der Haft entlassene Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2009 Kenntnis von der Online-Veröffentlichung erlangt hatte, erhob er nach erfolgloser Abmahnung Unterlassungsklage mit dem Antrag, es der Beklagten zu untersagen, über die Straftat unter Nennung seines Familiennamens zu berichten. Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Im Streitfall habe das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner Persönlichkeit hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. Die Öffentlichkeit besitze ein anerkennenswertes Interesse daran, sich über vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse wie den A.-Prozess, der untrennbar mit Person und Namen des Beschwerdeführers verbunden sei, anhand unveränderter Originalberichte zu informieren.</p>
<ol start="2">
<li>Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Er sei selbst mit seiner Tat nicht wieder ins Licht der Öffentlichkeit getreten und wolle heute davon unbelastet seine Sozialbeziehungen gestalten. Demgegenüber würden Dritte bei Eingabe seines Namens im Rahmen einer Suchmaschinen-Recherche, wie sie heute weithin üblich sei, an erster Stelle auf diese Berichte gelenkt. Dies beeinträchtige ihn in der Entfaltung seiner Persönlichkeit schwerwiegend. Der damalige Mordprozess stelle zwar unbestreitbar ein zeitgeschichtliches Ereignis dar; daraus folge nach so langer Zeit jedoch nicht zwingend ein fortdauerndes öffentliches Interesse an der Nennung seines Namens.</li>
</ol>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<ol>
<li>Das Verfahren gibt zunächst Anlass, den verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab der Grundrechte des Grundgesetzes im Kontext des Unionsrechts näher zu bestimmen und diesen im Verhältnis zu möglichen gleichzeitig geltenden Unionsgrundrechten zu präzisieren.</li>
<li>Das Bundesverfassungsgericht prüft innerstaatliches Recht und dessen Anwendung grundsätzlich auch dann am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, wenn es im Anwendungsbereich des Unionsrechts liegt, dabei aber – wie hier – durch dieses nicht vollständig determiniert ist. Das gilt auch, soweit im Einzelfall nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh daneben auch die Grundrechtecharta der Europäischen Union Geltung beansprucht.</li>
<li>a) Die Prüfung von Akten der deutschen öffentlichen Gewalt anhand des Grundgesetzes entspricht der allgemeinen Funktion des Bundesverfassungsgerichts, dessen Aufgabe gerade die Wahrung des Grundgesetzes ist, und zugleich Art. 23 Abs. 1 GG, der eine Mitwirkung an der Europäischen Union vorsieht, die auf föderative Grundsätze und das Prinzip der Subsidiarität verpflichtet ist. Dem entsprechen die europäischen Verträge und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die Präambeln des Unionsvertrages und der Grundrechtecharta anerkennen die Vielfalt der Kulturen und Traditionen, und ebenso findet der Respekt vor der Vielgestaltigkeit des Grundrechtsschutzes in den Bestimmungen der Charta seinen Ausdruck. Entsprechend erklärt Art. 5 Abs. 3 EUV den Grundsatz der Subsidiarität zu den Grundprinzipien der Europäischen Union, was in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh für den Grundrechtsschutz ausdrücklich aufgenommen wird.</li>
<li>b) Die primäre Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes stützt sich darauf, dass das Unionsrecht dort, wo es den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume einräumt, regelmäßig nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes zielt, und auf die Vermutung, dass dort ein auf Vielfalt gerichtetes grundrechtliches Schutzniveau des Unionsrechts durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist.</li>
<li>aa) Belässt der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten für die Umsetzung des Unionsrechts Gestaltungsspielräume, ist davon auszugehen, dass dies auch für den Grundrechtsschutz gilt. Anknüpfend an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann hier regelmäßig angenommen werden, dass das europäische Grundrechtsschutzniveau innerhalb eines äußeren unionsrechtlichen Rahmens Grundrechtsvielfalt zulässt. Der Umfang, in dem Raum für verschiedene Wertungen der Mitgliedstaaten besteht, richtet sich hier maßgeblich nach dem unionsrechtlichen Fachrecht. Dieses kann für die Umsetzung mitgliedstaatlicher Gestaltungsspielräume allerdings auch grundrechtliche Maßgaben enthalten. Insoweit ist das Verhältnis zwischen Fachrecht und Grundrechten im Unionsrecht weniger statisch als nach der deutschen Verfassung.</li>
<li>bb) Ist anzunehmen, dass das Fachrecht auf Grundrechtsvielfalt ausgerichtet ist, kann sich das Bundesverfassungsgericht auf die Vermutung stützen, dass durch eine Prüfung am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Europäischen Gerichtshof ausgelegt wird, in der Regel mitgewährleistet ist.</li>
</ol>
<p>Getragen ist diese Vermutung von einer übergreifenden Verbundenheit des Grundgesetzes und der Charta in einer gemeinsamen europäischen Grundrechtstradition, die insbesondere ein Fundament in der Europäischen Menschenrechtskonvention hat. Entsprechend werden sowohl die Charta als auch die Grundrechte des Grundgesetzes im Lichte der Menschenrechtskonvention ausgelegt.</p>
<ol>
<li>cc) Die primäre Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes bedeutet nicht, dass dabei die Grundrechtecharta ohne Berücksichtigung bleibt. Vielmehr sind die Grundrechte des Grundgesetzes im Lichte der Charta auszulegen. Damit wird die Eigenständigkeit der Grundrechte des Grundgesetzes ebensowenig in Frage gestellt wie ihre Auslegung auch aus den Erfahrungen der deutschen Geschichte und unter Berücksichtigung der spezifischen Strukturen der Rechtsordnung und gesellschaftlichen Wirklichkeit der Bundesrepublik. Es ist nicht von vornherein gesichert, dass die Grundrechtsverbürgungen des Grundgesetzes und der Grundrechtecharta in jeder Hinsicht deckungsgleich sind. Welche Bedeutung anderen Grundrechtsquellen für die Auslegung der grundgesetzlichen Grundrechte zukommt, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt insbesondere auch von Rang, Inhalt und Verhältnis der aufeinander einwirkenden Rechtsnormen ab. Insoweit kann sich eine Auslegung im Licht der Charta von einer Auslegung im Licht der Menschenrechtskonvention unterscheiden.</li>
<li>Die alleinige Heranziehung der Grundrechte des Grundgesetzes als Prüfungsmaßstab für innerstaatliches Recht, das der Durchführung gestaltungsoffenen Unionsrechts dient, gilt nicht ausnahmslos.</li>
<li>a) Zum einen kann das Fachrecht, auch soweit es den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume belässt, ausnahmsweise engere grundrechtliche Maßgaben enthalten. Zum anderen ist, soweit das Fachrecht Raum für grundrechtliche Vielfalt eröffnet, die Vermutung eines hinreichenden Grundrechtsschutzes durch die Grundrechte des Grundgesetzes widerleglich. Unbeschadet des substantiellen Gleichklangs der Grundrechtsverbürgungen auf der Basis der Menschenrechtskonvention weisen die Mitgliedstaaten in ihren Grundrechtsüberlieferungen hinsichtlich des Ausgleichs und der Verrechtlichung von Grundrechtskonflikten durch ihre Geschichte und Lebenswirklichkeit geprägte Unterschiede auf, die die Charta in Ausgleich bringen, aber nicht vereinheitlichen kann und will.</li>
<li>b) Eine Prüfung am Maßstab allein der deutschen Grundrechte ist nur dann nicht ausreichend, wenn konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass hierdurch das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts nicht gewahrt sein könnte.</li>
<li>aa) Anhaltspunkte dafür, dass das unionsrechtliche Fachrecht ausnahmsweise spezifische grundrechtliche Maßgaben für die mitgliedstaatlichen Gestaltungsspielräume enthalten soll, müssen sich aus dem Wortlaut und Regelungszusammenhang des Fachrechts selbst ergeben. Einschränkungen begründen sich insoweit nicht schon daraus, dass im unionsrechtlichen Fachrecht auf die uneingeschränkte Achtung der Grundrechtecharta oder einzelner ihrer Bestimmungen verwiesen wird.</li>
<li>bb) Einer möglichen Widerlegung der Vermutung, dass die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes das grundrechtliche Schutzniveau der Union mitgewährleistet, ist ebenfalls nur bei konkreten und hinreichenden Anhaltspunkten nachzugehen. Ist erkennbar, dass der Europäische Gerichtshof spezifische Schutzstandards zugrundelegt, die von den deutschen Grundrechten nicht gewährleistet werden, so ist das in die Prüfung einzubeziehen. Dasselbe gilt, wenn sich das im Einzelfall maßgebliche Schutzniveau aus Rechten der Charta herleitet, die keine Entsprechung im Grundgesetz haben.</li>
<li>c) Gewährleisten die deutschen Grundrechte das Schutzniveau der Charta ausnahmsweise nicht mit, sind die entsprechenden Rechte der Charta insoweit in die Prüfung einzubeziehen. Soweit sich hierbei ungeklärte Fragen hinsichtlich der Auslegung der Charta stellen, legt das Bundesverfassungsgericht diese dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vor. Andernfalls hat das Bundesverfassungsgericht die Unionsgrundrechte in seinen Prüfungsmaßstab einzubeziehen und grundsätzlich zur Geltung zu bringen (vergleiche dazu den Beschluss vom selben Tag, PM <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-084.html"> 84/2019</a>).</li>
<li>Die primäre Heranziehung der Grundrechte des Grundgesetzes seitens des Bundesverfassungsgerichts stellt die unmittelbare Anwendbarkeit der Grundrechtecharta in deren Anwendungsbereich nicht in Frage. Entsprechend können die Fachgerichte dem Europäischen Gerichtshof sich insoweit stellende Auslegungsfragen zum Unionsrecht nach Art. 267 Abs. 2 AEUV vorlegen. Dies lässt unberührt, dass die Fachgerichte, soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume belässt, immer auch die Grundrechte des Grundgesetzes zur Anwendung zu bringen haben.</li>
<li>In vorliegendem Verfahren bilden demnach alleine die Grundrechte des Grundgesetzes den Prüfungsmaßstab. Der nach §§ 823, 1004 BGB analog zu entscheidende Rechtsstreit befindet sich zwar im Anwendungsbereich des Unionsrechts (nämlich ursprünglich der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG und heute der Datenschutz-Grundverordnung). Die hier in Streit stehende Verbreitung von Presseberichten fällt jedoch unter das sogenannte Medienprivileg, für dessen Ausgestaltung den Mitgliedstaaten unionsrechtlich ein Umsetzungsspielraum zusteht. Es geht damit nicht um die Anwendung von vollständig determiniertem Unionsrecht. Anhaltspunkte, dass der Grundrechtsschutz des Grundgesetzes hier das Schutzniveau der Grundrechtecharta nicht abdecken würde, sind nicht ersichtlich.</li>
<li>In der Sache hatte die Verfassungsbeschwerde Erfolg.</li>
<li>Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Gewährung von Grundrechtsschutz im Verhältnis zwischen Privaten. Die Grundrechte gelten hier im Wege der mittelbaren Drittwirkung. Hierbei sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte miteinander abzuwägen.</li>
<li>a) Auf Seiten des Beschwerdeführers ist sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) in seinen äußerungsrechtlichen Schutzdimensionen einzustellen, nicht aber das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.</li>
</ol>
<p>Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen äußerungsrechtlichen Dimensionen bietet Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen. Es schützt vor der Verbreitung personenbezogener Berichte und Informationen im öffentlichen Raum als Ergebnis eines Kommunikationsprozesses. Gefährdungen für die Persönlichkeitsentfaltung ergeben sich hier vornehmlich aus Form und Inhalt der Veröffentlichung selbst. Seine Schutzgehalte sind nicht abschließend umschriebene, voneinander abzugrenzende Gewährleistungen, sondern in Blick auf den konkreten Schutzbedarf einzelfallbezogen und im Abgleich mit den Grundrechten Dritter herauszuarbeiten. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist insoweit flexibel und durch die Einbindung der Person in ihre sozialen Beziehungen relativiert. Demnach folgt aus dem Persönlichkeitsrecht nicht ein allein dem Einzelnen überlassenes umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person. Es zielt jedoch darauf, die Grundbedingungen dafür zu sichern, dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann.</p>
<p>Hiervon abzugrenzen ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als eigene Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Auch ihm kann im Wege der mittelbaren Drittwirkung im Zivilrecht Bedeutung zukommen. Es bietet Schutz davor, dass Dritte sich individueller Daten bemächtigen und sie in nicht nachvollziehbarer Weise als Instrument nutzen, um die Betroffenen auf Eigenschaften, Typen oder Profile festzulegen, auf die sie keinen Einfluss haben und die dabei aber für die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind. Dabei unterscheidet sich seine Wirkung zwischen Privaten von seiner unmittelbar staatsgerichteten Schutzwirkung. Insbesondere lassen sich Anforderungen und Rechtfertigungslasten hier nicht in gleicher Weise formal bestimmen, sondern sind in Blick auf die unterschiedlichen Konstellationen zwischen Privaten je nach Schutzbedarf durch Abwägung zu ermitteln. Ebensowenig wie das Recht der Darstellung der eigenen Person begründet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein allgemeines oder gar umfassendes Selbstbestimmungsrecht über die Nutzung der eigenen Daten. Es gewährleistet den Einzelnen aber die Möglichkeit, in differenzierter Weise darauf Einfluss zu nehmen, in welchem Kontext und auf welche Weise die eigenen Daten anderen zugänglich und von ihnen genutzt werden. Es enthält damit die Gewährleistung, über der eigenen Person geltende Zuschreibungen selbst substantiell mitzuentscheiden.</p>
<ol>
<li>b) Auf Seiten der Beklagten sind die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) heranzuziehen. Demgegenüber ist die Freiheit der Rundfunkberichterstattung durch die Einstellung der Berichte in ein Onlinearchiv nicht berührt. Die Verbreitung von Informationen unterfällt nicht schon immer dann der Rundfunkfreiheit, wenn sie sich dafür elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme bedient.</li>
<li>Die sich gegenüberstehenden Grundrechte sind miteinander abzuwägen, wozu zunächst ihr jeweiliger Gewährleistungsgehalt zu erfassen ist. Hierbei ist insbesondere auch den Kommunikationsbedingungen des Internets Rechnung zu tragen.</li>
<li>a) Für die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechtsschutz waren die zeitlichen Umstände schon immer bedeutsam. Während die Rechtsprechung für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten in der Regel dem Informationsinteresse den Vorrang einräumt und jedenfalls bezüglich rechtskräftig verurteilter Straftäter grundsätzlich auch identifizierende Berichte als zulässig ansieht, hat sie gleichzeitig klargestellt, dass das berechtigte Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Tat abnimmt.</li>
</ol>
<p>Unter den heutigen Bedingungen der Informationstechnologie und der Verbreitung von Informationen durch das Internet bekommt die Berücksichtigung der Einbindung von Informationen in die Zeit indes eine neue rechtliche Dimension. Während Informationen früher als Printmedien und Rundfunksendungen der Öffentlichkeit nur in einem engen zeitlichen Rahmen zugänglich waren und anschließend weithin in Vergessenheit gerieten, bleiben sie heute – einmal digitalisiert und ins Netz gestellt – langfristig verfügbar. Sie entfalten ihre Wirkung in der Zeit nicht nur gefiltert durch das flüchtige Erinnern im öffentlichen Diskurs fort, sondern bleiben unmittelbar für alle dauerhaft abrufbar. Die Informationen können nun jederzeit von völlig unbekannten Dritten aufgegriffen werden, werden Gegenstand der Erörterung im Netz, können dekontextualisiert neue Bedeutung erhalten und in Kombination mit weiteren Informationen zu Profilen der Persönlichkeit zusammengeführt werden, wie es insbesondere mittels Suchmaschinen durch namensbezogene Abfragen verbreitet ist.</p>
<ol>
<li>b) Bei der Auslegung und Anwendung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist dem Rechnung zu tragen. Zur Freiheit gehört es, persönliche Überzeugungen und das eigene Verhalten fortzuentwickeln und zu verändern. Hierfür bedarf es eines rechtlichen Rahmens, der es ermöglicht, von seiner Freiheit uneingeschüchtert Gebrauch zu machen, und die Chance eröffnet, Irrtümer und Fehler hinter sich zu lassen. Die Rechtsordnung muss deshalb davor schützen, dass sich eine Person frühere Positionen, Äußerungen und Handlungen unbegrenzt vor der Öffentlichkeit vorhalten lassen muss. Erst die Ermöglichung eines Zurücktretens vergangener Sachverhalte eröffnet die Chance zum Neubeginn in Freiheit. Die Möglichkeit des Vergessens gehört zur Zeitlichkeit der Freiheit. Bildlich wird dies zum Teil auch als „Recht auf Vergessen“ oder als „Recht auf Vergessenwerden“ bezeichnet.</li>
</ol>
<p>Allerdings folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht kein „Recht auf Vergessenwerden“ in einem grundsätzlich allein von den Betroffenen beherrschbaren Sinn. Welche Informationen als interessant, bewundernswert, anstößig oder verwerflich erinnert werden, unterliegt insoweit nicht der einseitigen Verfügung des Betroffenen. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt damit nicht das Recht, alle früheren personenbezogenen Informationen, die im Rahmen von Kommunikationsprozessen ausgetauscht wurden, aus dem Internet löschen zu lassen.</p>
<ol>
<li>c) Auf der Gegenseite ist dem Schutzgehalt der Meinungs- und Pressefreiheit angemessen Rechnung zu tragen. Eine Begrenzung auf eine anonymisierte Berichterstattung bedeutet eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit sowie des Rechts der Presse, selbst zu entscheiden, worüber sie wann, wie lange und in welcher Form berichtet. Solche Archive ermöglichen einen einfachen Zugang zu Informationen und sind zugleich eine wichtige Quelle für journalistische und zeithistorische Recherchen. Auch für Bildung und Erziehung sowie für die öffentliche Debatte in der Demokratie kommt ihnen eine wichtige Rolle zu.</li>
<li>Für die von den Fachgerichten vorzunehmende Abwägung gilt danach folgendes:</li>
<li>a) Ein Verlag darf anfänglich rechtmäßig veröffentlichte Berichte grundsätzlich auch in ein Onlinearchiv einstellen. Schutzmaßnahmen können erst dann geboten sein, wenn Betroffene sich an ihn gewandt und ihre Schutzbedürftigkeit näher dargelegt haben.</li>
<li>b) Welche Bedeutung verstrichener Zeit für den Schutz gegenüber einer ursprünglich rechtmäßigen Veröffentlichung zukommt, liegt maßgeblich in Wirkung und Gegenstand der Berichterstattung, insbesondere darin, wieweit die Berichte das Privatleben und die Entfaltungsmöglichkeiten der Person als ganze beeinträchtigen. Bedeutsam ist, neben dem neu gewonnenen Kontext der Berichte und dem zwischenzeitlichen Verhalten des Betroffenen, in welcher Einbindung die Informationen unter den konkreten Umständen im Netz kommuniziert werden. Die Belastung der Betroffenen hängt auch daran, wieweit eine Information im Netz tatsächlich breitenwirksam gestreut, etwa wieweit sie von Suchmaschinen prioritär kommuniziert wird.</li>
<li>c) Für den Ausgleich sind zudem Abstufungen hinsichtlich der Art möglicher Schutzmaßnahmen seitens des Presseverlags zu berücksichtigen, die die sich ändernden Bedeutungen von Informationen in der Zeit abfedern. Anzustreben ist ein Ausgleich, der einen ungehinderten Zugriff auf den Originaltext möglichst weitgehend erhält, diesen bei Schutzbedarf – insbesondere gegenüber namensbezogenen Suchabfragen mittels Suchmaschinen – aber einzelfallbezogen doch hinreichend begrenzt.</li>
<li>Die angegriffene Entscheidung hält diesen Anforderungen nicht in jeder Hinsicht stand. Vorliegend wäre in Betracht zu ziehen gewesen, ob dem beklagten Presseunternehmen auf die Anzeige des Beschwerdeführers hin zumutbare Vorkehrungen hätten auferlegt werden können und müssen, die zumindest gegen die Auffindbarkeit der Berichte durch Suchmaschinen bei namensbezogenen Suchabfragen einen gewissen Schutz bieten, ohne die Auffindbarkeit und Zugänglichkeit des Berichts im Übrigen übermäßig zu hindern.</li>
</ol>
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		<item>
		<title>Zur markenrechtlichen Haftung für auch auf Produkte von Drittanbietern verlinkte Google-Anzeigen (ORTLIEB II)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Jul 2019 20:10:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Amazon]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
		<category><![CDATA[Google-Anzeigen]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[markenrechtliche Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[ORTLIEB]]></category>
		<category><![CDATA[Werbewirkung der Marke]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 100/2019 Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zur-markenrechtlichen-haftung-fuer-auch-auf-produkte-von-drittanbietern-verlinkte-google-anzeigen-ortlieb-ii/">Zur markenrechtlichen Haftung für auch auf Produkte von Drittanbietern verlinkte Google-Anzeigen (ORTLIEB II)</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 100/2019</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass sich ein Markeninhaber der Verwendung seiner Marke in einer Anzeige nach einer Google-Suche widersetzen kann, wenn die Anzeige aufgrund der konkreten Gestaltung irreführend ist und Kundinnen und Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Klägerin ist Herstellerin wasserdichter Taschen und Transportbehälter, die sie unter der Bezeichnung Ortlieb vermarktet. Sie ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an der deutschen Wortmarke &#8222;ORTLIEB&#8220;, die u.a. Schutz für Taschen für Sport und Freizeit beansprucht.</p>
<p align="justify">Die Beklagten sind Gesellschaften des Amazon-Konzerns. Die Beklagte zu 1 ist für den technischen Betrieb der Internetseite www.amazon.de verantwortlich. Die Beklagte zu 2 ist Verkäuferin auf dieser Internetseite und tritt unter dem Verkäufernamen &#8222;Amazon&#8220; auf.</p>
<p align="justify">Die Klägerin wendet sich dagegen, dass bei Eingabe der Suchbegriffe &#8222;Ortlieb Fahrradtasche&#8220;, &#8222;Ortlieb Gepäcktasche&#8220; und &#8222;Ortlieb Outlet&#8220; in die Google-Suchfunktion von den Beklagten gebuchte Anzeigen erschienen, die die Wörter &#8222;Ortlieb Fahrradtasche&#8220;, &#8222;Ortlieb Fahrradtasche Zubehör&#8220;, &#8222;Lenkertasche Fahrrad Ortlieb&#8220; und &#8222;Ortlieb Gepäcktaschen&#8220; enthielten und mit Angebotslisten auf www.amazon.de verlinkt waren, die neben Ortlieb-Produkten auch Produkte anderer Hersteller zeigten. Die Klägerin bietet ihre Produkte nicht über die Plattform &#8222;amazon.de&#8220; an. Sie sieht in den mit gemischten Angebotslisten verlinkten Anzeigen eine Verletzung des Rechts an der Marke &#8222;ORTLIEB&#8220; und nimmt die Beklagten auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist überwiegend erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG* ein Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagte zu 1 habe das Zeichen &#8222;ORTLIEB&#8220; benutzt. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke werde durch die Präsentation von Produkten anderer Hersteller als &#8222;Treffer&#8220; zu den erwarteten Angeboten von Ortlieb-Produkten beeinträchtigt. Erschöpfung gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG** sei nur eingetreten, soweit die Anzeigen sich auf Ortlieb-Produkte bezögen. Die Beklagte zu 2 hafte gemäß § 14 Abs. 7 MarkenG* für die von der Beklagten zu 1 begangene Markenrechtsverletzung.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Klägerin den Beklagten die Verwendung der Marke &#8222;ORTLIEB&#8220; in den beanstandeten Anzeigen untersagen kann, weil die konkrete Nutzung irreführend ist.</p>
<p align="justify">Grundsätzlich steht allerdings der Umstand, dass ein Händler neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbietet, einer Verwendung der Marke in der Werbung für dieses Produktsortiment nicht entgegen, sofern die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt bleiben. Wird eine Marke in Anzeigen nach einer Google-Suche aufgrund der konkreten Gestaltung der Anzeige aber irreführend verwendet, so dass Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden, kann sich der Markeninhaber dieser Verwendung der Marke widersetzen.</p>
<p align="justify">So lag der Fall in dem vom Bundesgerichtshof jetzt entschiedenen Verfahren: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden waren, erwartet der Verkehr, dass ihm beim Anklicken der streitgegenständlichen Anzeigen Angebote der dort beworbenen Produkte &#8211; unter anderem Fahrradtaschen, Lenkertaschen und Gepäcktaschen &#8211; von Ortlieb gezeigt werden. Die Gestaltung der Anzeigen gibt dem Verkehr keinerlei Veranlassung anzunehmen, ihm werde eine Angebotsübersicht präsentiert, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung neben Ortlieb-Produkten gleichrangig Angebote anderer Hersteller enthalten sind. Die verkürzten Adressen der Internetseiten unter dem Text der Anzeigen &#8211; z.B. www.amazon.de/ortlieb+fahrradtasche &#8211; suggeriert vielmehr, dass dieser Link zu einer Zusammenstellung von Angeboten auf der Webseite www.amazon.de führt, die die genannten Kriterien erfüllen, mithin (allein) zu Produkten der Marke Ortlieb. Da Kundinnen und Kunden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit spezifisch zur Anzeige passenden Angeboten rechnen, tatsächlich aber zu Angebotslisten geführt werden, die auch Fremdprodukte enthalten, wird die Klagemarke in den streitigen Anzeigen irreführend verwendet. Dieser Verwendung der Marke kann sich die Klägerin widersetzen.</p>
<p align="justify">Die Beklagte zu 2 haftet gemäß § 14 Abs. 7 MarkenG* für die von der Beklagten zu 1 begangene Markenrechtsverletzung, soweit sie auf den mit den irreführenden Anzeigen verlinkten Internetseiten selbst Fremdprodukte anbietet.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG München &#8211; Urteil vom 12. Januar 2017 &#8211; 17 HK O 22589/15</p>
<p align="justify">OLG München &#8211; Urteil vom 11. Januar 2018 &#8211; 29 U 486/17 &#8211; GRURRR 2018, 151</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>*§ 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 7 MarkenG </b></p>
<p align="justify">(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.</p>
<p align="justify">(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr</p>
<p align="justify">1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, (…)</p>
<p align="justify">(…)</p>
<p align="justify">(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.</p>
<p align="justify">(…)</p>
<p align="justify">(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.</p>
<p align="justify"><b>§ 24 MarkenG </b></p>
<p align="justify">(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.</p>
<p align="justify">(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 25. Juli 2019</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen  Union Fragen zum Umfang der von &#8222;YouTube&#8220; geschuldeten Auskünfte vor</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-legt-dem-gerichtshof-der-europaeischen-union-fragen-zum-umfang-der-von-youtube-geschuldeten-auskuenfte-vor/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Feb 2019 21:08:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Uploadfilter]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Videoplattform]]></category>
		<category><![CDATA[YouTube]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 19/2019 Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 19/2019</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Umfang der von der Betreiberin der Internetvideoplattform &#8222;YouTube&#8220; geschuldeten Auskünfte über diejenigen Nutzer, die urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochgeladen haben, vorgelegt.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Klägerin ist eine Filmverwerterin. Die Beklagte zu 1, die YouTube LLC, deren Muttergesellschaft die Beklagte zu 2, die Google Inc., ist, betreibt die Internetplattform &#8222;YouTube&#8220;. Beim Hochladen von Videos auf &#8222;YouTube&#8220; müssen sich Benutzerinnen und Benutzer registrieren und dabei zwingend ihren Namen, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angeben. Für die Veröffentlichung eines Videos von mehr als 15 Minuten Länge muss außerdem eine Telefonnummer angegeben werden. Ferner müssen die Nutzer in die Speicherung von IP-Adressen einwilligen.</p>
<p align="justify">Die Klägerin macht exklusive Nutzungsrechte an den Filmwerken &#8222;Parker&#8220; und &#8222;Scary Movie 5&#8220; geltend. Diese Filme wurden in den Jahren 2013 und 2014 von drei verschiedenen Nutzern auf &#8222;YouTube&#8220; hochgeladen.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Die Klägerin hat die Beklagten auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien noch darüber, ob die Klägerin Ansprüche auf Auskunft über die E-Mail-Adressen, die Telefonnummern und diejenigen IP-Adressen hat, die für das Hochladen der beiden Filme und für den letzten Zugriff auf die Konten der Benutzer genutzt wurden.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten zur Auskunft über die E-Mail-Adressen der Benutzer verurteilt, die die Filme hochgeladen haben, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerin ihre Klaganträge und die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt.</p>
<p align="justify">Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt sich die Frage, ob sich die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG geregelte Auskunftspflicht von Personen, die &#8211; wie im Streitfall die Beklagten &#8211; in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben, über Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen auch erstreckt auf</p>
<p align="justify">&#8211; die E-Mail-Adressen der Nutzer der Dienstleistungen und/oder</p>
<p align="justify">&#8211; die Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen und/oder</p>
<p align="justify">&#8211; die von den Nutzern der Dienstleistungen für das Hochladen der rechtsverletzenden Dateien genutzten IP-Adressen nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens.</p>
<p align="justify">Falls die Auskunftspflicht die für das Hochladen der rechtsverletzenden Dateien genutzten IP-Adressen umfasst, möchte der Bundesgerichtshof mit einer weiteren Vorlagefrage wissen, ob sich diese Auskunft auch auf die IP-Adresse erstreckt, die von dem Nutzer, der zuvor rechtsverletzend Dateien hochgeladen hat, zuletzt für einen Zugriff auf sein Benutzerkonto bei der Beklagten zu 1 verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs und unabhängig davon, ob bei diesem letzten Zugriff Rechtsverletzungen begangen wurden.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Frankfurt a.M. &#8211; Urteil vom 3. Mai 2016 &#8211; 2-03 O 476/13</p>
<p align="justify">OLG Frankfurt a.M. &#8211; Urteil vom 22. August 2017 &#8211; 11 U 71/16</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 21. Februar 2019</p>
<p align="justify"><b>Die maßgebliche Vorschrift des Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG lautet auszugsweise: </b></p>
<p align="justify">Abs. 1: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die […]</p>
<p align="justify">c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte, […]</p>
<p align="justify">Abs. 2: Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf</p>
<p align="justify">a) die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren; […]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-legt-dem-gerichtshof-der-europaeischen-union-fragen-zum-umfang-der-von-youtube-geschuldeten-auskuenfte-vor/">Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen  Union Fragen zum Umfang der von &#8222;YouTube&#8220; geschuldeten Auskünfte vor</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de) bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-pruefungspflicht-des-betreibers-einer-internet-suchmaschine-www-google-de-bei-persoenlichkeitsrechtsverletzungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Feb 2018 20:09:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
		<category><![CDATA[Internet-Suchmaschine]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Suchergebnisse]]></category>
		<category><![CDATA[Suchmaschinenbetreiber]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.michael-kirchhoff.com/?p=3558</guid>

					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 39/2018 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/bundesgerichtshof-zur-pruefungspflicht-des-betreibers-einer-internet-suchmaschine-www-google-de-bei-persoenlichkeitsrechtsverletzungen/">Bundesgerichtshof zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de) bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 39/2018</p>
<p align="justify">Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber einer Internet-Suchmaschine nicht verpflichtet ist, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses darüber zu vergewissern, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten. Der Suchmaschinenbetreiber muss erst reagieren, wenn er durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlangt.</p>
<p align="justify"><b>Zum Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Kläger nehmen die Beklagte in der Hauptsache auf Unterlassung in Anspruch, bestimmte vermeintlich persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte auf Drittseiten über die Suchmaschine auffindbar zu machen.</p>
<p align="justify">Die Beklagte, die ihren Sitz in Kalifornien hat, betreibt die Internetsuchmaschine &#8222;Google&#8220;. Dabei durchsucht sie mit einer Software kontinuierlich und automatisiert das Internet und übernimmt die so ermittelten Internetseiten in einen Suchindex. Die Daten gibt die Suchmaschine an die Nutzer entsprechend dem eingegebenen Suchbegriff nach einem von der Beklagten erstellten Algorithmus als Ergebnisliste aus und verlinkt diese.</p>
<p align="justify">Die Kläger, ein Ehepaar, sind IT-Dienstleister. Der Kläger hatte ab Mitte Februar 2011 zumindest beim Aufsetzen eines Internetforums &#8211; nachfolgend: F-Internetforum &#8211; geholfen. Mitglieder dieses Forums führten mittels Beiträgen auf verschiedenen Forenseiten Auseinandersetzungen mit Mitgliedern eines anderen Internetforums. Den Mitgliedern des F-Internetforums wurde u.a. vorgeworfen, Dritte zu stalken und zu drangsalieren. Aufgrund einer von dem Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für das F-Internetforum eingerichteten E-Mail-Weiterleitung stellten Dritte die IP-Adresse und die Identität des Klägers fest und gaben diese Informationen an Mitglieder des mit dem F-Internetforum verfeindeten Internetforums weiter. Letztere verfassten sodann auf den mit der Klage beanstandeten Internetseiten Beiträge, in denen der Kläger für Handlungen von Mitgliedern des F-Internetforums (unter anderem angebliches Stalking) verantwortlich gemacht wurde. Die bei zielgerichteter Suche in der Ergebnisliste der Beklagten nachgewiesenen Seiten enthielten deshalb Inhalte, wonach der Kläger das F-Internetforum betreibe, für die dort veröffentlichten Inhalte (mit-)verantwortlich sei oder von den Inhalten des Forums zumindest Kenntnis gehabt habe und die Klägerin von der Rolle ihres Mannes in diesem Forum Kenntnis gehabt haben müsse. Dabei wurden in Bezug auf die Kläger Worte gebraucht wie etwa &#8222;Arschkriecher&#8220;, &#8222;Schwerstkriminelle&#8220;, &#8222;kriminelle Schufte&#8220;, &#8222;Terroristen&#8220;, &#8222;Bande&#8220;, &#8222;Stalker&#8220;, &#8222;krimineller Stalkerhaushalt&#8220;.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat der Unterlassungsklage teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben die Kläger ihre Klageanträge weiterverfolgt.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Senats: </b></p>
<p align="justify">Die Revision hatte keinen Erfolg. Den Klägern stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.</p>
<p align="justify">Die von den Klägern beanstandeten Inhalte auf den Internetseiten, welche die Beklagte durch Verlinkung auffindbar macht, sind keine eigenen Inhalte der Beklagten. Sie wurden von anderen Personen ins Internet eingestellt. Die Beklagte hat sich die Inhalte durch Aufnahme in den Suchindex auch nicht zu Eigen gemacht. Die Beklagte durchsucht lediglich mit Hilfe von Programmen die im Internet vorhandenen Seiten und erstellt hieraus automatisiert einen Such-index. Zwar kann die Beklagte grundsätzlich auch als sog. mittelbare Störerin haften, wenn sie zu der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts willentlich und mitursächlich beiträgt. Denn die Beiträge im Internet, durch die sich die Kläger in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sehen, werden durch die Suchmaschine auffindbar gemacht. Eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers setzt aber die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Vom ihm kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er diese auffindbar macht. Die Annahme einer &#8211; praktisch kaum zu bewerkstelligenden &#8211; allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar. Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat.</p>
<p align="justify">Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor. Die beanstandeten Bezeichnungen der Kläger waren zwar ausfallend scharf und beeinträchtigten ihre Ehre. Ihr ehrbeeinträchtigender Gehalt stand aber nicht von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes. Denn die Äußerungen standen ersichtlich im Zusammenhang mit der Rolle, welche der Kläger beim F-Internetforum gespielt haben soll. Nach dem Inhalt der beanstandeten Suchergebnisse werden den Mitgliedern des F-Internetforums u.a. Stalking (Straftat i. S. des § 238 StGB) vorgeworfen. Die Beteiligung des Klägers an der Erstellung des F-Internetforums hatten die Kläger nicht zweifelsfrei klären können. Der Kläger räumte selbst ein, am &#8222;Aufsetzen&#8220; des F-Internetforums beteiligt gewesen zu sein; auch war eine von ihm eingerichtete E-Mail-Weiterleitung über das F-Internetforum an ihn noch Wochen nach dem Aufsetzen des Forums aktiv. Über die eigene, durch &#8222;eidesstattliche Versicherung&#8220; bekräftigte, jedoch ziemlich allgemein gehaltene und pauschale Behauptung hinaus, mit dem F-Internetforum nichts zu tun zu haben, hat der Kläger keinerlei belastbare Indizien für die Haltlosigkeit der ihm &#8211; und zumindest mittelbar in Form der Mitwisserschaft seiner Frau, der Klägerin, &#8211; gemachten Vorwürfe aufgezeigt. Eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung musste die Beklagte den beanstandeten Äußerungen deshalb nicht entnehmen.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">Landgericht Köln vom 16. August 2015 – 28 O 14/14</p>
<p align="justify">Oberlandesgericht Köln vom 13. Oktober 2016 – 15 U 173/15</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 27. Februar 2018</p>
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		<title>Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Sep 2017 19:49:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Bilderrecherche]]></category>
		<category><![CDATA[Bildersuche]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 146/2017 Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 146/2017</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, grundsätzlich keine Urheberrechte verletzt.</p>
<p align="justify">Die Klägerin betreibt eine Internetseite, auf der sie Fotografien anbietet. Bestimmte Inhalte ihres Internetauftritts können nur von registrierten Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und nach Eingabe eines Passworts genutzt werden. Die Kunden dürfen die im passwortgeschützten Bereich eingestellten Fotografien auf ihre Rechner herunterladen.</p>
<p align="justify">Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite die kostenfreie Durchführung einer Bilderrecherche anhand von Suchbegriffen an, die Nutzer in eine Suchmaske eingeben können. Für die Durchführung der Bilderrecherche greift die Beklagte auf die Suchmaschine von Google zurück, zu der sie auf ihrer Webseite einen Link gesetzt hat. Die Suchmaschine ermittelt die im Internet vorhandenen Bilddateien, indem sie die frei zugänglichen Webseiten in regelmäßigen Abständen nach dort eingestellten Bildern durchsucht. Die aufgefundenen Bilder werden in einem automatisierten Verfahren nach Suchbegriffen indexiert und als verkleinerte Vorschaubilder auf den Servern von Google gespeichert. Geben die Internetnutzer in die Suchmaske der Beklagten einen Suchbegriff ein, werden die von Google dazu vorgehaltenen Vorschaubilder abgerufen und auf der Internetseite der Beklagten in Ergebnislisten angezeigt.</p>
<p align="justify">Bei Eingabe bestimmter Namen in die Suchmaske der Beklagten wurden im Juni 2009 verkleinerte Fotografien von unter diesen Namen auftretenden Models als Vorschaubilder angezeigt. Die Bildersuchmaschine von Google hatte die Fotografien auf frei zugänglichen Internetseiten aufgefunden.</p>
<p align="justify">Die Klägerin hat behauptet, sie habe die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotografien erworben und diese in den passwortgeschützten Bereich ihrer Internetseite eingestellt. Von dort hätten Kunden die Bilder heruntergeladen und unerlaubt auf den von der Suchmaschine erfassten Internetseiten veröffentlicht. Sie sieht in der Anzeige der Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte und hat diese auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Die Beklagte hat dadurch, dass sie die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder gespeicherten Fotografien auf ihrer Internetseite angezeigt hat, nicht das ausschließliche Recht der Klägerin aus § 15 Abs. 2 UrhG* zur öffentlichen Wiedergabe der Lichtbilder verletzt. Das gilt auch für den Fall, dass die Fotografien ohne Zustimmung der Klägerin ins frei zugängliche Internet gelangt sind.</p>
<p align="justify">§ 15 Abs. 2 UrhG setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2016, 1152 &#8211; GS Media/Sanoma u.a.) stellt das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers eingestellt sind, nur dann eine öffentliche Wiedergabe dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass das Internet für die Meinungs- und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Links zum guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen. Diese Erwägung gilt auch für Suchmaschinen und für Links, die &#8211; wie im Streitfall &#8211; den Internetnutzern den Zugang zu Suchmaschinen verschaffen.</p>
<p align="justify">Im Streitfall musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass die Fotografien unerlaubt in die von der Suchmaschine aufgefundenen Internetseiten eingestellt worden waren. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht zwar bei Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten mit rechtswidrig eingestellten Werken gesetzt worden sind, eine widerlegliche Vermutung, dass sie in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet gesetzt worden sind. Diese Bewertung beruht auf der Annahme, dass von demjenigen, der Links mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, erwartet werden kann, dass er sich vor der öffentlichen Wiedergabe vergewissert, dass die Werke auf der verlinkten Internetseite nicht unbefugt veröffentlicht worden sind. Diese Vermutung gilt wegen der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets jedoch nicht für Suchmaschinen und für Links, die zu einer Suchmaschine gesetzt werden. Von dem Anbieter einer Suchfunktion kann nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt.</p>
<p align="justify">Für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe muss deshalb feststehen, dass der Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet wusste oder hätte wissen müssen. Im Streitfall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei der Wiedergabe der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite damit rechnen musste, dass die Bilder unerlaubt ins frei zugängliche Internet eingestellt worden waren.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">LG Hamburg &#8211; Urteil vom 3. Dezember 2010 &#8211; 310 O 331/09</p>
<p align="justify">OLG Hamburg &#8211; Urteil vom 10. Dezember 2015 &#8211; 5 U 6/11</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 21. September 2017</p>
<p align="justify"><b>*§ 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG: </b></p>
<p align="justify">Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe).</p>
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