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	<title>Grenze &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Das Organstreitverfahren eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Dec 2018 20:56:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[AfD]]></category>
		<category><![CDATA[AfD-Bundestagsfraktion]]></category>
		<category><![CDATA[Asylbewerber]]></category>
		<category><![CDATA[Beanstandungsklage]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 87/2018 Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 87/2018  </p>



<p>Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der 
Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts drei Anträge der 
AfD-Bundestagsfraktion im Organstreitverfahren einstimmig als unzulässig
 verworfen (§ 24 Satz 1 BVerfGG). Die Anträge waren gegen die 
Nichtzurückweisung von Schutzsuchenden an der deutschen Grenze 
insbesondere im Jahr 2015 gerichtet. Die Antragstellerin hat nicht 
hinreichend dargelegt, dass entsprechende Entscheidungen der 
Bundesregierung sie in ihren Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet
 hätten. Ihre Anträge zielten vielmehr auf die Wahrung objektiven Rechts
 und die Verpflichtung zu einer Handlung &#8211; der Zurückweisung von 
Asylbewerbern an den Grenzen. Beides ist nach stetiger Rechtsprechung im
 Organstreitverfahren nicht zulässig.</p>



<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>



<p>Im Jahr 2015 kam es zu einem starken Anstieg der 
Zahl von Personen, die in Deutschland Schutz suchten; ein großer Teil 
gelangte über die sogenannte Balkanroute aus Österreich kommend nach 
Deutschland. Daraufhin wurden an den deutschen Grenzen, schwerpunktmäßig
 an der deutsch-österreichischen Grenze, vorübergehend wieder 
Grenzkontrollen eingeführt. Im Zusammenhang damit wurde innerhalb der 
Bundesregierung (Antragsgegnerin) die Entscheidung getroffen, 
Drittstaatsangehörige, die in Deutschland um Schutz nachsuchen, nicht an
 der Grenze zurückzuweisen. Die AfD-Bundestagsfraktion (Antragstellerin)
 gehört seit 2017 erstmals dem Deutschen Bundestag an. In ihrer 
Antragsschrift vom 12. April 2018 begehrt sie mit ihrem Antrag zu 1. im 
Wesentlichen die Feststellung, dass die Antragsgegnerin durch die 
Duldung der Einreise von Asylbewerbern sowie die Eröffnung und 
Durchführung von Asylverfahren in bestimmten Fällen die Mitwirkungs- und
 Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages und dadurch zugleich den 
Gewaltenteilungsgrundsatz sowie Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes 
verletzt habe. Der Antrag zu 2. ist auf die Feststellung gerichtet, dass
 die Duldung der Migration von Ausländern aus bestimmten Staaten nur auf
 der Grundlage eines vom parlamentarischen Gesetzgeber zu erlassenden 
„Migrationsverantwortungsgesetzes“ zulässig wäre. Mit dem Antrag zu 3. 
soll festgestellt werden, dass Asylbewerber bei Vorliegen bestimmter 
Voraussetzungen an den Grenzen zurückzuweisen sind.</p>



<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>



<p>Die Anträge sind unzulässig.</p>



<p>1. Ein Antrag im Organstreitverfahren ist gemäß § 
64 Abs. 1 BVerfGG nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, 
dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder 
Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz 
übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet 
ist. Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische 
Parteistreitigkeit; er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der
 Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem 
Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven
 Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns. Kern des 
Organstreitverfahrens ist auf Seiten des Antragstellers die Durchsetzung
 von Rechten. Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer
 objektiven Beanstandungsklage. Das Grundgesetz kennt keinen allgemeinen
 Gesetzes- oder Verfassungsvollziehungsanspruch, auf den die Organklage 
gestützt werden könnte.</p>



<p>2. Diesen Anforderungen werden die von der Antragstellerin formulierten Anträge nicht gerecht.</p>



<p>a) Mit dem Antrag zu 1. begehrt die Antragstellerin
 die Feststellung, dass die Antragsgegnerin durch die Duldung der 
Einreise bestimmter Asylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland die 
Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages verletzt 
habe, soweit dadurch zugleich politische Grundentscheidungen betroffen 
seien. Alle wesentlichen Fragen der Migration sind ihrer Ansicht nach 
von dem Parlament in einem „Migrationsverantwortungsgesetz“ zu 
normieren. In der den Antrag konkretisierenden Antragsbegründung heißt 
es sodann allerdings, die Antragstellerin selbst sei „am allerwenigsten“
 bereit, entsprechende Gesetze zur Legalisierung des Handelns der 
Bundesregierung im Bundestag zu initiieren. Die Antragstellerin hält 
mithin ein „Migrationsverantwortungsgesetz“ mit Blick auf den Grundsatz 
der Gewaltenteilung für notwendig, kündigt indes zugleich an, an dessen 
Initiierung im Deutschen Bundestag nicht mitwirken zu wollen. Ihr geht 
es damit nicht um die Durchsetzung eigener oder dem Deutschen Bundestag 
zustehender (Beteiligungs-)Rechte, sondern um das Unterbinden eines 
bestimmten Regierungshandelns. Die Antragstellerin erstrebt damit keine 
Befassung des Deutschen Bundestages zum Zwecke der Schaffung einer 
gesetzlichen Grundlage, sondern die Kontrolle eines bestimmten 
Verhaltens der Antragsgegnerin durch das Bundesverfassungsgericht. Deren
 Verhalten kann im Organstreitverfahren aber nicht isoliert beanstandet 
werden; ebenso wenig kann auf diesem Wege die Beachtung von 
(Verfassungs-)Recht erzwungen werden.</p>



<p>b) Auch die beiden weiteren Sachanträge genügen 
nicht den Anforderungen des § 64 BVerfGG. Der in der Antragsschrift 
formulierte Antrag zu 2. ist auf die Feststellung gerichtet, dass die 
Duldung der Migration bestimmter Ausländer „nur zulässig wäre aufgrund 
eines vorab ordnungsgemäß zustande gekommenen parlamentarischen 
Gesetzes“. Mit diesem Antrag wird schon keine konkrete Rechtsverletzung 
durch die Antragsgegnerin behauptet; er zielt vielmehr – im Ergebnis 
ebenso wie der Antrag zu 1. – auf die Wahrung objektiven Rechts in einer
 von der Antragstellerin vorgenommenen Auslegung. Dies ist im 
Organstreitverfahren nicht zulässig.</p>



<p>c) Der Antrag zu 3. ist auf eine nicht zulässige 
Rechtsfolge gerichtet. Die Antragstellerin begehrt mit ihm die 
Feststellung, dass Asylbewerber unter bestimmten Voraussetzungen „an den
 Grenzen zurückzuweisen“ seien. Gegenstand dieses Antrags ist der 
Ausspruch einer Verpflichtung und damit ein im Organstreitverfahren 
unzulässiges Rechtsschutzziel.</p>
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