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	<title>Grundrechtsschutz &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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	<description>▶ Ihre Anwaltskanzlei und Steuerkanzlei in Potsdam und Berlin für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsstrafrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht</description>
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		<title>Kein Grundrechtsschutz für überwiegend von der öffentlichen Hand getragenen Arbeitgeberverband</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Dec 2019 12:00:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeberverband]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Koalitionsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Tariftreue]]></category>
		<category><![CDATA[Vergabe öffentlicher Aufträge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 92/2019 Ein mehrheitlich von der öffentlichen Hand getragener Arbeitgeberverband kann sich&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/kein-grundrechtsschutz-fuer-ueberwiegend-von-der-oeffentlichen-hand-getragenen-arbeitgeberverband/">Kein Grundrechtsschutz für überwiegend von der öffentlichen Hand getragenen Arbeitgeberverband</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 92/2019</p>
<p>Ein mehrheitlich von der öffentlichen Hand getragener Arbeitgeberverband kann sich nicht auf das Grundrecht der Koalitionsfreiheit berufen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p>Der klagende Arbeitgeberverband wendet sich gegen die Tariftreueregelung des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Danach müssen Arbeitgeber, die Mitglied des Klägers sind, bei der Ausführung von öffentlichen Aufträgen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs wenigstens das Entgelt zahlen, das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem durch Verordnung für repräsentativ erklärten Tarifvertrag vorgesehen ist. Die Tarifverträge des Klägers sind durch die Repräsentative Tarifverträge Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen von 2016 nicht für repräsentativ erklärt worden. Die Klage auf Feststellung, dass diese Verordnung das Grundrecht des Klägers auf Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt, haben die beiden Vorinstanzen als unzulässig abgewiesen.</p>
<p>Auch die Revision blieb ohne Erfolg. Der Kläger ist nicht klagebefugt. Als juristische Person des Privatrechts, deren Mitglieder mehrheitlich Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sind, ist er staatlich beherrscht und kann deshalb nicht Träger von Grundrechten sein. Der Staat hat die Grundrechte der Bürger zu gewährleisten und kann sich nicht selbst auf sie berufen. Das gilt unabhängig von der Wahl öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Organisationsformen für alle staatlich beherrschten Zusammenschlüsse. Der klagende Arbeitgeberverband kann sich auf keine der höchstrichterlich anerkannten Ausnahmen berufen, nach denen ein staatlicher Rechtsträger grundrechtsberechtigt sein kann. Er dient weder der Verwirklichung von Grundrechten privater Individuen, noch geriete er ohne Grundrechtsschutz in eine Rechtsschutzlücke. Für die Koalitionsfreiheit gelten keine Besonderheiten, die den Grundrechtsschutz auf öffentlich beherrschte Arbeitgebervereinigungen erweiterten.</p>
<p>BVerwG 8 C 8.19 &#8211; Urteil vom 12. Dezember 2019</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OVG Münster, 13 A 1328/15 &#8211; Urteil vom 17. September 2018 &#8211;</p>
<p>VG Düsseldorf, 6 K 2894/13 &#8211; Urteil vom 30. April 2015 &#8211;</p>
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		<item>
		<title>Zur Gewährleistung wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von Hoheitsrechten an supranationale Organisationen</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zur-gewaehrleistung-wirkungsvollen-grundrechtsschutzes-bei-der-uebertragung-von-hoheitsrechten-an-supranationale-organisationen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Aug 2018 18:47:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[supranationale Hoheitsgewalt]]></category>
		<category><![CDATA[Übertragung von Hoheitsrechten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 70/2018 Gesetze, die Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen (Art. 24 Abs.&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/zur-gewaehrleistung-wirkungsvollen-grundrechtsschutzes-bei-der-uebertragung-von-hoheitsrechten-an-supranationale-organisationen/">Zur Gewährleistung wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von Hoheitsrechten an supranationale Organisationen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 70/2018</p>
<p>Gesetze, die Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen (Art. 24 Abs. 1 GG) unterliegen als Akte deutscher Staatsgewalt der Bindung an die Grundrechte, deren Wesensgehalt auch in Ansehung der supranationalen Hoheitsgewalt sicherzustellen ist. Bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen trifft den Gesetzgeber die Pflicht, das vom Grundgesetz geforderten Minimum an Grundrechtsschutz sicherzustellen. Alle Verfassungsorgane sind im Rahmen ihrer Kompetenzen darüber hinaus verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der vom Grundgesetz geforderte Mindeststandard nicht unterschritten wird. Dies gilt für die Gründung einer zwischenstaatlichen Einrichtung und für die Dauer ihres Bestehens. Zum vom Grundgesetz geforderten Mindeststandard an Grundrechtsschutz gehört die Gewährleistung eines wirkungsvollen und lückenlosen Rechtsschutzes.<br />
Da Verstöße gegen diese Anforderungen nicht hinreichend substantiiert dargetan waren, hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde gegen Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und des Bundesgerichtshofes, nach denen es für eine Entscheidung des Obersten Rates der zwischenstaatlich organisierten Europäischen Schulen über die Erhöhung des Schulgeldes für bestimmte Schüler keinen innerstaatlichen Rechtsschutz gibt, als unzulässig verworfen.</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Europäische Schule Frankfurt am Main ist eine von derzeit 13 Europäischen Schulen und eine unselbständige Untergliederung der zwischenstaatlichen Einrichtung Europäische Schulen. Diese wurde gemeinsam von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Union gegründet, um Kindern von Eltern, die in europäischen Institutionen arbeiten, einen Unterricht in der Muttersprache zu ermöglichen. Die Beschwerdeführer waren nicht für die europäischen Institutionen tätig. Sie sind Eltern von ehemaligen Schülern, die mit der Europäischen Schule Frankfurt am Main Schulverträge für ihre Kinder abgeschlossen hatten, und sich in diesen mit der jährlichen Festsetzung des Schulgeldes durch den Obersten Rat der Europäischen Schulen einverstanden erklärt hatten. Die im Schuljahr 2003/2004 durch den Obersten Rat vorgenommenen Anhebungen des Schulgeldes um teilweise über 30 Prozent erachteten die Beschwerdeführer für überhöht und riefen deshalb die gemäß Art. 27 Abs. 1 der Satzung bei den Europäischen Schulen eingerichtete Beschwerdekammer an, die sich für unzuständig erklärte. Die Beschwerdeführer klagten &#8211; auch in der Revisionsinstanz letztlich erfolglos &#8211; auf Rückzahlung des nach ihrer Ansicht überhöhten Anteils der von ihnen bereits gezahlten Schulgelder sowie auf Feststellung, dass die beklagte Schule ab dem Jahr 2005/2006 bis zum Europäischen Abitur zu entrichtende Schulgebühren nach billigem Ermessen festzusetzen habe. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greifen sie die Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und des Bundesgerichtshofs sowie mittelbar das deutsche Zustimmungsgesetz zur Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen an, wonach für ihr Klagebegehren keine Zuständigkeit bundesdeutscher Gerichte gegeben ist.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<ol>
<li>a) Integrationsgesetze, mit denen nach Art. 24 Abs. 1 GG Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden, müssen sicherstellen, dass auch die zwischenstaatliche Einrichtung einen Grundrechtsschutz gewährleistet, der den vom Grundgesetz geforderten Mindeststandard umfasst, insbesondere den Wesensgehalt der Grundrechte garantiert. Soweit Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden, öffnet Art. 24 Abs. 1 GG die nationale Rechtsordnung derart, dass der ausschließliche Herrschaftsanspruch der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückgenommen und der unmittelbaren Geltung und Anwendbarkeit eines Rechts aus anderer Quelle innerhalb des staatlichen Herrschaftsbereichs Raum gelassen werden kann, ohne dass es eines Umsetzungs- oder Vollzugsaktes deutscher Stellen bedarf. Seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung findet dies in der Integrationsermächtigung des Art. 24 Abs. 1 und 1a GG, seine Grundlage in dem jeweiligen Integrations- und Zustimmungsgesetz zu den in Rede stehenden Verträgen. Integrationsgesetze sind als Akte deutscher Staatsgewalt an die im Grundgesetz verbürgten Grundrechte gebunden, deren Wesensgehalt (Art. 19 Abs. 2 GG) sie auch in Ansehung der supranationalen Hoheitsgewalt generell sicherzustellen haben.</li>
<li>b) Öffnet der Staat seine Rechtsordnung und räumt er den Organen einer zwischenstaatlichen Einrichtung Hoheitsrechte ein, die (Grund-)Rechte beschränken oder solche Beschränkungen ermöglichen können, so trifft ihn die Pflicht, die Gewährleistung des vom Grundgesetz geforderten Minimums an Grundrechtsschutz sicherzustellen. Insoweit darf der Integrationsgesetzgeber Hoheitsrechte auf eine zwischenstaatliche Einrichtung nur übertragen, wenn diese rechtsstaatliche, einen adäquaten Grundrechtsschutz verbürgende Garantien aufweist. Darüber hinaus sind alle Verfassungsorgane im Rahmen ihrer Kompetenzen verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die vom Grundgesetz geforderten Mindeststandards nicht unterschritten werden.</li>
</ol>
<p>Die im Grundgesetz verbrieften Grundrechte erfordern darüber hinaus nicht nur bei der Übertragung von Hoheitsrechten Beachtung, sondern auch beim Vollzug des Integrationsprogramms. Das kann auch dazu führen, dass ein zunächst verfassungsmäßiges Integrationsgesetz nachträglich verfassungswidrig wird, wenn eine verfassungswidrige Anwendungspraxis auf das Integrationsgesetz selbst zurückzuführen ist und darin ein strukturbedingtes normatives Regelungsdefizit zum Ausdruck kommt.</p>
<ol>
<li>c) Zum im Rahmen zwischenstaatlicher Einrichtungen zu sichernden Mindestmaß an Grundrechtsschutz gehört ein wirkungsvoller Rechtsschutz. Er sichert das grundlegende Recht, sich gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt vor einem Gericht zur Wehr setzen zu können. Die Garantie des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verlangt nicht nur, dass jeder potentiell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterliegt; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen. Der Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache darf daher &#8211; vorbehaltlich verfassungsunmittelbarer Schranken &#8211; in keinem Fall ausgeschlossen, faktisch unmöglich gemacht oder in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Auf die Gewährleistung eines dermaßen wirkungsvollen Rechtsschutzes hat der Einzelne einen verfassungskräftigen Anspruch. Ermächtigt der Gesetzgeber zwischenstaatliche Einrichtungen oder internationale Organisationen dazu, öffentliche Gewalt unmittelbar gegenüber den Betroffenen in Deutschland auszuüben, muss er einen wirkungsvollen Rechtsschutz sicherstellen. Geboten ist insoweit ein Individualrechtsschutz durch unabhängige Stellen, die mit hinlänglicher Gerichtsbarkeit, insbesondere mit einer dem Rechtsschutzbegehren angemessenen Prüfungs- und Entscheidungsmacht über tatsächliche und rechtliche Fragen, ausgestattet sind, auf Grund eines Verfahrens entscheiden, das rechtliches Gehör, dem Streitgegenstand angemessene Angriffs- und Verteidigungsmittel und einen frei gewählten, kundigen Beistand ermöglicht und deren Entscheidungen die Verletzung eines Grundrechts sachgerecht und wirksam sanktionieren. Des Weiteren müssen supranationale Rechtsschutzeinrichtungen ihre Gerichtsbarkeit auch tatsächlich ausüben.</li>
</ol>
<p>Dieser Maßstab deckt sich mit den &#8211; bei der Auslegung des Grundgesetzes gemäß Art. 1 Abs. 2 GG zu berücksichtigenden &#8211; Anforderungen aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und der Rechtsprechung des EGMR, an die ein Konventionsstaat auch gebunden bleibt, wenn er Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen überträgt. Auch insoweit muss er einen Grundrechtsschutz sicherstellen, der dem von der Konvention gewährten Schutz gleichwertig ist.</p>
<p>Als materielle Gewährleistung ist die Garantie effektiven Rechtsschutzes Bestandteil des Rechts der Europäischen Schulen, weil sämtliche beteiligte Staaten Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention sind und für die an der zwischenstaatlichen Einrichtung ebenfalls beteiligte Europäische Union die dort niedergelegten Garantien auch gelten (Art. 6 Abs. 2 EUV).</p>
<ol>
<li>d) Mit der Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 24 Abs. 1 und 1a GG geht nicht nur die Möglichkeit einher, die Rechtsprechungsaufgabe auf die supranationale Einrichtung zu übertragen, sondern auch die Befugnis, den Zugang zu deutschen Gerichten insoweit auszuschließen. Auslegung und Anwendung des supranationalen Rechts &#8211; einschließlich der Bestimmung der dabei anzuwendenden Methode &#8211; obliegen im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen dann allein den völkerrechtlich ermächtigten Rechtsschutzinstanzen. Der Rechtsweg, den Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Rechtsuchenden gewährleistet, bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung. Rechtsschutz ist eine staatliche Leistung, deren Voraussetzungen erst geschaffen, deren Art näher bestimmt und deren Umfang im Einzelnen festgelegt werden müssen. Einfach-gesetzlich eröffnete Rechtsschutzmöglichkeiten nimmt Art. 19 Abs. 4 GG in seinen effektiven Schutzbereich auf und sichert sie grundrechtlich ab. Ähnlich wie Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet er insoweit einen relativen Normbestandsschutz. Hat der Integrationsgesetzgeber die Rechtsprechungsaufgabe auf ein zwischenstaatliches Gericht übertragen, können Maßnahmen der supranationalen Einrichtung grundsätzlich nicht vor deutschen Gerichten angegriffen werden. Als ein auf Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angewiesenes Teilhaberecht gewährt Art. 19 Abs. 4 GG Rechtsschutz grundsätzlich nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben und nur gegen Akte der deutschen öffentlichen Gewalt. Weder aus Art. 24 Abs. 1 GG noch aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt insoweit ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Zugang zu deutschen Gerichten.</li>
</ol>
<p>Etwas anderes gilt dann, wenn dem Einzelnen in den völkerrechtlichen Verträgen zur Gründung einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder im Integrationsgesetz der Zugang zu den nationalen Gerichten eröffnet wird. Die übliche Immunität zwischenstaatlicher Einrichtungen und internationaler Organisationen kann im Statut eingeschränkt oder es kann ganz auf sie verzichtet werden.</p>
<ol start="2">
<li>Im Hinblick auf diese Maßstäbe genügt der Beschwerdevortrag nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23, 92 BVerfGG.</li>
</ol>
<p>Die Beschwerdeführer haben eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch die fachgerichtliche Auslegung von Art. 27 Abs. 7 der Satzung nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Dem Beschwerdevortrag fehlt jede argumentative Auseinandersetzung mit der Begründung der angegriffenen Urteile, die eine Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit durch Art. 27 Abs. 7 der Satzung im vorliegenden Fall nicht für gegeben halten. Insbesondere setzen sich die Beschwerdeführer nicht damit auseinander, dass Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Satzung eine ausschließliche erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit der Beschwerdekammer für Streitigkeiten vorsieht, die sich auf die Rechtmäßigkeit einer vom Obersten Rat in Ausübung seiner Befugnisse getroffenen Entscheidung beziehen und die betroffenen Personen beschweren. Diese Bestimmung erfasst jedenfalls dem Wortlaut nach auch Streitigkeiten über die Erhöhung des Schulgeldes. Dass die Voraussetzungen für ein Verfahren der Beschwerdekammer zur Überprüfung von Beschlüssen des Obersten Rates gemäß Art. 25 Nr. 4 der Satzung betreffend das den Eltern aufzuerlegende Schulgeld und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen bislang weder in der Allgemeinen Schulordnung noch im Statut der Beschwerdekammer oder in ihrer Verfahrensordnung näher geregelt sind, zwingt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nach dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 Satz 3 der Satzung unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs mit Art. 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Satzung jedenfalls nicht zu der Annahme, es sei schon keine Zuständigkeit der Beschwerdekammer gegeben.</p>
<p>Auch der Angriff der Beschwerdeführer auf das deutsche Zustimmungsgesetz zur Vereinbarung über die Satzung genügt nicht den Begründungsanforderungen. Sie haben weder dessen Entscheidungserheblichkeit noch dessen Verfassungswidrigkeit hinreichend substantiiert dargelegt. Dem Beschwerdevortrag lässt sich nicht entnehmen, dass das Gesetz im Laufe der Zeit verfassungswidrig geworden wäre, weil der Oberste Rat keinen wirkungsvollen Rechtsschutz sichergestellt und sich insoweit ein strukturelles Vollzugsdefizit ergeben hätte. Die Beschwerdeführer haben insbesondere nicht dargelegt, dass es sich bei dem begründeten Bericht des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 8. November 2004, mit dem er diese für die Überprüfung der Schulgelderhöhungen für unzuständig erklärt hat, nicht nur um eine Fehlentscheidung im Einzelfall handelt.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der Identitätskontrolle</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/gewaehrleistung-einzelfallbezogenen-grundrechtsschutzes-im-rahmen-der-identitaetskontrolle/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Jan 2016 10:39:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Identitätskontrolle]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldgrundsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 4/2016 Der Grundrechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht kann sich im Einzelfall auch&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/gewaehrleistung-einzelfallbezogenen-grundrechtsschutzes-im-rahmen-der-identitaetskontrolle/">Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der Identitätskontrolle</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 4/2016</p>
<p>Der Grundrechtsschutz durch das Bundesverfassungsgericht kann sich im Einzelfall auch auf unionsrechtlich determinierte Hoheitsakte erstrecken, wenn dies zur Wahrung der durch Art. 79 Abs. 3 GG verbürgten Verfassungsidentität unabdingbar geboten ist. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts durch heute veröffentlichten Beschluss mit Blick auf den Schuldgrundsatz entschieden, nach dem jede strafrechtliche Sanktion den Nachweis von Tat und Schuld in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren voraussetzt. Der Schuldgrundsatz wurzelt in der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG und muss daher auch bei der Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Strafurteils in Vollzug des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl gewahrt werden. Einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf über die Auslieferung eines US-Bürgers nach Italien, der dort in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 30 Jahren verurteilt worden war, hat der Zweite Senat aufgrund dieser Maßstäbe aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Denn das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm in Italien keine erneute Beweisaufnahme in seiner Anwesenheit ermöglicht werde, erfordert weitere Ermittlungen des Oberlandesgerichts.</p>
<p><strong>Sachverhalt und Verfahrensgang:</strong></p>
<p>Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika. Mit rechtskräftigem Urteil der Corte di Appello in Florenz wurde er 1992 in Abwesenheit wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie Einfuhr und Besitzes von Kokain zu einer Freiheitsstrafe von 30 Jahren verurteilt. Im Jahre 2014 wurde er auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls in Deutschland festgenommen. Im Auslieferungsverfahren machte er im Wesentlichen geltend, in dem nach italienischem Recht eröffneten Berufungsverfahren könne er keine erneute Beweisaufnahme erwirken. Das Oberlandesgericht hat die Auslieferung des Beschwerdeführers mit angegriffenem Beschluss vom 7. November 2014 gleichwohl für zulässig erklärt.</p>
<p><strong>Wesentliche Erwägungen des Senats:</strong></p>
<p>Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 1<br />
Abs. 1 GG.</p>
<ol>
<li>a) Hoheitsakte der Europäischen Union und &#8211; soweit sie durch das Unionsrecht determiniert werden &#8211; Akte der deutschen öffentlichen Gewalt sind mit Blick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts grundsätzlich nicht am Maßstab der im Grundgesetz verankerten Grundrechte zu messen. Der Anwendungsvorrang reicht jedoch nur soweit, wie das Grundgesetz und das Zustimmungsgesetz die Übertragung von Hoheitsrechten erlauben oder vorsehen. Er wird durch die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verfassungsänderungs- und integrationsfest ausgestaltete Verfassungsidentität des Grundgesetzes begrenzt.</li>
<li>b) Zu deren Sicherstellung dient die Identitätskontrolle durch das Bundesverfassungsgericht. Die Prüfung kann &#8211; wie die Ultra-vires-Kontrolle &#8211; im Ergebnis dazu führen, dass Unionsrecht in Deutschland in eng begrenzten Einzelfällen für unanwendbar erklärt werden muss. Um zu verhindern, dass sich deutsche Behörden und Gerichte ohne weiteres über den Geltungsanspruch des Unionsrechts hinwegsetzen, verlangen die europarechtsfreundliche Anwendung von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG und der in Art. 100 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, dass die Feststellung einer Verletzung der Verfassungsidentität dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten bleibt.</li>
</ol>
<p>Die Identitätskontrolle ist der Sache nach in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV  angelegt und verstößt nicht gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 3 EUV. Die Europäische Union ist ein Staaten-, Verfassungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungsverbund, der seine Grundlagen  in völkerrechtlichen Verträgen der Mitgliedstaaten findet. Als Herren der Verträge entscheiden diese durch nationale Geltungsanordnungen darüber, ob und inwieweit das Unionsrecht im jeweiligen Mitgliedstaat Geltung und Vorrang beanspruchen kann. Es bedeutet daher keinen Widerspruch zur Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, wenn das Bundesverfassungsgericht unter eng begrenzten Voraussetzungen eine Maßnahme der Europäischen Union für in Deutschland ausnahmsweise nicht anwendbar erklärt. Dies wird zusätzlich dadurch unterstrichen, dass sich auch im Verfassungsrecht zahlreicher anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union Vorkehrungen zum Schutz der Verfassungsidentität und der Grenzen der Übertragung von Souveränitätsrechten auf die Europäische Union finden. Eine substantielle Gefahr für die einheitliche Anwendung des Unionsrechts ergibt sich daraus nicht, weil die dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltenen Kontrollbefugnisse zurückhaltend und europarechtsfreundlich auszuüben sind. Soweit erforderlich, legt es seiner Prüfung dabei die Maßnahme in der Auslegung zugrunde, die ihr in einem Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV durch den Gerichtshof der Europäischen Union gegeben wurde.</p>
<ol>
<li>c) Zu den Schutzgütern der Verfassungsidentität, die auch vor Eingriffen der supranational ausgeübten öffentlichen Gewalt geschützt sind, gehören die Grundsätze des Art. 1 GG. Die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG für integrationsfest erklärten Schutzgüter dulden keine Relativierung. Vor diesem Hintergrund gewährleistet das Bundesverfassungsgericht im Wege der Identitätskontrolle den unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz uneingeschränkt und im Einzelfall.</li>
<li>d) Die strengen Voraussetzungen für eine Aktivierung der Identitätskontrolle schlagen sich in erhöhten Zulässigkeitsanforderungen an entsprechende Verfassungsbeschwerden nieder. Es muss im Einzelnen substantiiert dargelegt werden, inwieweit im konkreten Fall die Garantie der Menschenwürde verletzt ist.</li>
<li>Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts überschreitet die durch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 79 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen.</li>
<li>a) Durch den Vollzug des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl kann Art. 1 Abs. 1 GG verletzt werden, weil bei einer Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Strafurteils eine strafrechtliche Reaktion auf ein sozial-ethisches Fehlverhalten durchgesetzt wird, die ohne Feststellung der individuellen Vorwerfbarkeit mit der Garantie der Menschenwürde und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar wäre.</li>
<li>aa) Das Strafrecht beruht auf dem Schuldgrundsatz, der in der Garantie der Menschenwürde sowie im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankert ist und zu der wegen Art. 79 Abs. 3 GG unverfügbaren Verfassungsidentität gehört. Die Verwirklichung des Schuldgrundsatzes ist gefährdet, wenn die Ermittlung des wahren Sachverhalts nicht sichergestellt ist. Die Zumessung einer angemessenen Strafe, die zugleich einen sozial-ethischen Vorwurf darstellt, setzt die Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Angeklagten und damit grundsätzlich dessen Anwesenheit voraus. Der Schuldgrundsatz macht Mindestgarantien von Beschuldigtenrechten im Strafprozess erforderlich, durch die gewährleistet wird, dass der Beschuldigte Umstände vorbringen und prüfen lassen kann, die zu seiner Entlastung führen oder für die Strafzumessung relevant sein können. Die durch den Schuldgrundsatz gebotenen Mindestgarantien von Beschuldigtenrechten im Strafprozess sind auch bei der Entscheidung über die Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Strafurteils zu beachten.</li>
<li>bb) Das über die Auslieferung entscheidende Gericht trifft eine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts, die ebenfalls dem Schutz von Art. 1 Abs. 1 GG unterfällt. Hierzu gehört insbesondere die Behandlung, die der Verfolgte im ersuchenden Staat zu erwarten hat. Dies bedeutet nicht, dass die Grundlagen eines Auslieferungsersuchens von deutschen Gerichten stets umfassend nachvollzogen werden müssten. Denn gerade im europäischen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens. Dieses Vertrauen wird jedoch dann erschüttert, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Falle einer Auslieferung die unverzichtbaren Anforderungen an den Schutz der Menschenwürde nicht eingehalten würden. Das über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidende Gericht trifft insoweit die Pflicht, Ermittlungen hinsichtlich der Rechtslage und der Praxis im ersuchenden Mitgliedstaat anzustellen, wenn der Betroffene hinreichende Anhaltspunkte für solche Ermittlungen dargelegt hat. Umfang und Ausmaß der Ermittlungen, zu deren Vornahme das Gericht im Hinblick auf die Einhaltung des Schuldprinzips verpflichtet ist, richten sich nach Art und Gewicht der vom Verurteilten vorgetragenen Anhaltspunkte für eine Unterschreitung des durch Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Mindeststandards.</li>
<li>b) Die Absicherung des integrationsfesten Schuldprinzips rechtfertigt und gebietet eine auf diese verfahrensrechtlichen Mindestgarantien beschränkte Prüfung der Entscheidung des Oberlandesgerichts am Maßstab des Grundgesetzes, obwohl diese unionsrechtlich determiniert ist. Zwar kommt dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl in der deutschen Rechtsordnung grundsätzlich Anwendungsvorrang zu; er enthält nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Bezug auf die Auslieferung bei Abwesenheitsurteilen eine abschließende Regelung. Das entbindet das Oberlandesgericht jedoch nicht von der Verpflichtung, auch bei einer Auslieferung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls die Einhaltung der Grundsätze des Art. 1 Abs. 1 GG in der Ausprägung des Schuldgrundsatzes sicherzustellen.</li>
<li>c) Im vorliegenden Zusammenhang bedarf es jedoch keiner Begrenzung des Anwendungsvorrangs unter Rückgriff auf Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, weil sowohl der Rahmenbeschluss selbst als auch das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen eine Auslegung gebieten, die den von Art. 1 Abs. 1 GG geforderten Mindestgarantien von Beschuldigtenrechten bei einer Auslieferung Rechnung trägt.</li>
<li>aa) Die Pflicht, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten, ist schon unionsrechtlich begrenzt. Einem Europäischen Haftbefehl ist nach unionsrechtlichen Maßstäben nicht Folge zu leisten, wenn er den Anforderungen des Rahmenbeschlusses nicht genügt oder die Auslieferung mit einer Verletzung der unionalen Grundrechte einherginge. Art. 4a Abs. 1 Buchstabe d (i) des Rahmenbeschlusses schreibt ein Verfahren vor, bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben werden „kann“. Hiermit wird dem mit der Sache befassten Gericht kein Ermessen eingeräumt; „kann“ dient vielmehr der Kennzeichnung der Befugnisse des Gerichts und bedeutet so viel wie „in der Lage ist“. Auch die Bindung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die Grundrechte, die Ausstrahlungswirkung der Grundrechtecharta auf das Sekundärrecht sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofes für Menschenrechte sprechen für diese Auslegung.</li>
</ol>
<p>Dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens auch nach Unionsrecht nicht schrankenlos ist, bedeutet zugleich, dass die nationalen Justizbehörden bei entsprechenden Anhaltspunkten berechtigt und verpflichtet sind, die Einhaltung der rechtsstaatlichen Anforderungen zu prüfen, selbst wenn der Europäische Haftbefehl in formaler Hinsicht den Voraussetzungen des Rahmenbeschlusses entspricht. Eine effektive gerichtliche Kontrolle setzt auch aus der Sicht des Unionsrechts voraus, dass das über die Auslieferung entscheidende Gericht in der Lage ist, entsprechende Ermittlungen anzustellen, solange nur die praktische Wirksamkeit des durch den Rahmenbeschluss errichteten Auslieferungssystems nicht in Frage gestellt wird. Damit bleiben die unionsrechtlichen Anforderungen an die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nicht hinter denjenigen zurück, die Art. 1 Abs. 1 GG als Mindestgarantien von Beschuldigtenrechten gebietet.</p>
<ol>
<li>bb) Das den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl umsetzende Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen begegnet im Hinblick auf den Schuldgrundsatz und seine in der Garantie der Menschenwürde verankerten Gewährleistungsinhalte insoweit keinen Bedenken.</li>
<li>d) Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts wird diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang gerecht.</li>
<li>aa) Zwar hat das Oberlandesgericht zutreffend gesehen, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers nur zulässig ist, wenn ihm nach seiner Überstellung ein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung steht. Es hat jedoch den Umfang der ihm obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und damit Bedeutung und Tragweite von Art. 1 Abs. 1 GG verkannt. Beim Vollzug des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen müssen die Gerichte im Einzelfall sicherstellen, dass die Rechte des Verfolgten zumindest insoweit gewahrt werden, als sie am Schutz des Art. 1 Abs. 1 GG teilhaben. Mit Blick auf den Schuldgrundsatz gehört dazu, dass dem Verfolgten, der in Abwesenheit verurteilt wurde und nicht über Durchführung und Abschluss des betreffenden Verfahrens unterrichtet war, zumindest die tatsächliche Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Kenntniserlangung wirksam zu verteidigen, insbesondere Umstände vorzubringen und prüfen zu lassen, die zu seiner Entlastung führen können.</li>
<li>bb) Der Beschwerdeführer hat substantiiert dargelegt, dass ihm das italienische Prozessrecht nicht die Möglichkeit eröffne, eine erneute Beweisaufnahme im Berufungsverfahren zu erwirken. Dieses Vorbringen wird dadurch erhärtet, dass in der Vergangenheit mehrere Oberlandesgerichte die Auslieferung nach Italien aufgrund einer Abwesenheitsverurteilung mit der Begründung abgelehnt haben, dass nach italienischem Recht in der Berufungsinstanz eine erneute umfassende gerichtliche Überprüfung der Sachentscheidung nicht stattfinde. Den substantiierten und plausiblen Einwänden des Beschwerdeführers hätte das Oberlandesgericht nachgehen müssen. Es hat sich jedoch damit zufrieden gegeben, dass eine erneute Beweisaufnahme in Italien „jedenfalls nicht ausgeschlossen“ sei. Dies verletzt die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 1 Abs. 1 GG.</li>
<li>Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Die richtige Anwendung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Darüber hinaus gerät das Unionsrecht mit dem Menschenwürdeschutz des Grundgesetzes im vorliegenden Fall nicht in Konflikt.</li>
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