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	<title>Grundstückseigentümer &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Keine verschuldensunabhängige Haftung eines Recyclingunternehmens oder des Grundstückseigentümers bei Detonation einer Weltkriegsbombe</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Jul 2019 19:49:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Detonation]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstückseigentümer]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Nachbarrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Weltkriegsbombe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 93/2019 Der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/keine-verschuldensunabhaengige-haftung-eines-recyclingunternehmens-oder-des-grundstueckseigentuemers-bei-detonation-einer-weltkriegsbombe/">Keine verschuldensunabhängige Haftung eines Recyclingunternehmens oder des Grundstückseigentümers bei Detonation einer Weltkriegsbombe</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 93/2019</p>
<p align="justify">Der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Betreiber eines Recyclingunternehmens bzw. der Eigentümer des Betriebsgrundstücks nicht verschuldensunabhängig haften, wenn bei der Zerkleinerung eines Betonteils ein darin einbetonierter Blindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg detoniert und dadurch die Nachbarhäuser beschädigt werden.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Der Erstbeklagte betreibt auf einem Gewerbegrundstück, dessen Miteigentümerin die Zweibeklagte ist, ein Recyclingunternehmen für Bauschutt. Der angelieferte Bauschutt wird dort zunächst sortiert. Große Betonteile, die nicht in den vorhandenen Schredder zur Zerkleinerung des Bauschutts passen, werden mit einem Zangenbagger zuvor in schredderfähige Stücke zerlegt. Im Januar 2014 führte ein Mitarbeiter des Erstbeklagten mit dem Bagger solche Zerkleinerungsarbeiten aus. Dabei detonierte eine Sprengbombe aus dem Zweiten Weltkrieg, die in einem Betonteil einbetoniert war. Bei der Explosion kam der Baggerfahrer ums Leben; zwei weitere Mitarbeiter des Erstbeklagten wurden schwer verletzt. An den auf den angrenzenden Grundstücken stehenden Gebäuden entstanden größere Schäden, welche die Klägerinnen als Gebäudeversicherer reguliert haben.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Die Klägerinnen machen aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer gemäß § 86 Abs. 1 VVG gegen den Betreiber des Recyclingunternehmens verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB sowie verschuldensabhängige Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend. Von der Miteigentümerin des Grundstücks verlangt eine Klägerin zudem im Wege der Stufenklage Auskunft hinsichtlich der Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses mit dem Betreiber des Recyclingunternehmens und &#8211; ebenfalls aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer &#8211; auf Grundlage nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche eine noch zu beziffernde Entschädigung.</p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichteten Berufungen der Klägerinnen zurückgewiesen. Mit den von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter.</p>
<p align="justify">Nach Auffassung des Oberlandesgerichts scheiden Ansprüche aus unerlaubter Handlung mangels Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus. Auch die Voraussetzungen eines – verschuldensunabhängigen &#8211; nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs lägen nicht vor.</p>
<p align="justify"><b>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Urteile des Oberlandesgerichts im Ergebnis bestätigt und die Revision der Klägerinnen zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Zu Recht hat das Oberlandegerichts eine Haftung des Erstbeklagten aus unerlaubter Handlung verneint. Ein Bauschutt recycelndes Unternehmen verstößt nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn in seinem Betrieb Betonteile, die nicht bekanntermaßen aus einer Abbruchmaßnahme stammen, bei der mit Bomben im Beton gerechnet werden muss, vor ihrer Zerkleinerung nicht unter Einsatz technischer Mittel auf Explosivkörper untersucht werden. Angesichts der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von Bomben in zu recycelnden Betonteilen ist auch von einem verständigen, umsichtigen, vorsichtigen und gewissenhaften Betreiber eines Bauschutt recycelnden Unternehmens eine generelle Untersuchung dieser Stoffe auf Explosivkörper nicht zu verlangen. Zudem lässt sich der mit einer solchen Untersuchung angestrebte Zweck, eine Gefährdung der Bevölkerung zu verhindern, effektiv nur erreichen, wenn der Bauschutt schon vor dem Transport bis zu dem Recyclingunternehmen auf dem Grundstück, auf dem der Abbruch der vorhandenen Bebauung erfolgt, auf das Vorhandensein von Blindgängern aus dem Zweiten Weltkrieg untersucht würde. Eine solche Untersuchungspflicht wäre aber überzogen, weil sie ohne konkreten Anlass, gewissermaßen prophylaktisch erfolgen müsste.</p>
<p align="justify">Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verneint.</p>
<p align="justify">Der Erstbeklagte ist zwar als Störer anzusehen. Die Explosion des einbetonierten Blindgängers ist objektiv durch die Arbeiten des Baggerführers ausgelöst worden. Diese sind dem Erstbeklagten als eigene Handlung zuzurechnen. Wer die Beeinträchtigung seines Nachbarn durch eine eigene Handlung verursacht, ist Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB. Die Qualifikation als Störer hängt anders, als bei einem mittelbaren Störer und beim Zustandsstörer, nicht von dem Vorliegen entsprechender Sachgründe dafür ab, ihm die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen.</p>
<p align="justify">Der störenden Einwirkung auf die Grundstücke der Versicherungsnehmer der Klägerin fehlt auch nicht der erforderliche Grundstücksbezug. Die Arbeiten, die die Explosion ausgelöst haben, waren typisch für die konkrete Nutzung des Grundstücks durch den Erstbeklagten, der auf dem Grundstück ein Unternehmen zur Weiterverarbeitung von Bauschutt betreibt. Sie konnten aus dessen Sicht nicht ebenso gut an beliebiger anderer Stelle vorgenommen werden.</p>
<p align="justify">Ein nachbarrechtlicher Anspruch gegen den Erstbeklagten scheitert aber daran, dass die Regelung in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Beeinträchtigungen nicht entsprechend anwendbar ist, die durch die – unverschuldete – Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg verursacht werden. Wenn die Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg – wie hier &#8211; nicht in der Nutzung des Grundstücks angelegt ist, stehen der Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks, auf dem ein Blindgänger explodiere, dem verwirklichten Risiko nicht näher oder ferner als die übrigen Beteiligten. Die Explosion ist dann nicht mehr Ausdruck der Situationsbezogenheit des Grundstückseigentums oder Folge der in dem Zustand oder in der Nutzung des Grundstücks angelegten Risiken. Sie trifft die Beteiligten gleichermaßen zufällig und schicksalhaft. Ihre Folgen lassen sich generell und gerade auch in dem hier gegebenen Fall einer Verlagerung des Explosionsrisikos mit dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht sachgerecht bewältigen. Die entsprechende Anwendung der in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmten verschuldensunabhängigen Haftung des Eigentümers oder des Besitzers des beeinträchtigenden Grundstücks auf solche Beeinträchtigungen überschritte die Grenzen richterlicher Gestaltungsmacht; eine solch weitgehende Haftung könnte nur durch den Gesetzgeber angeordnet werden.</p>
<p align="justify">Der gegen die Zweitbeklagte erhobene Auskunftsanspruch besteht bereits mangels Haftung entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Bonn, Urteile vom 16. September 2016 &#8211; 1 O 235/15 und vom</p>
<p align="justify">31. März 2017 &#8211; 1 O 390/16</p>
<p align="justify">OLG Köln, Urteile vom 10. April 2018 &#8211; 25 U 30/16 und 25 U 15/17</p>
<p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 86 VVG Übergang von Ersatzansprüchen </b></p>
<p align="justify">(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. (…)</p>
<p align="justify"><b>§ 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe</b></p>
<p align="justify">(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. (…)</p>
<p align="justify">(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.</p>
<p align="justify"><b>§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch</b></p>
<p align="justify">(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. (…)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 5. Juli 2019</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Zum Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Anordnung eines Parkverbots auf der seiner Grundstückszufahrt gegenüber liegenden Straßenseite</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/zum-anspruch-eines-grundstueckseigentuemers-auf-anordnung-eines-parkverbots-auf-der-seiner-grundstueckszufahrt-gegenueber-liegenden-strassenseite/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Jan 2019 21:37:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstückseigentümer]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstückszufahrt]]></category>
		<category><![CDATA[Parkverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenseite]]></category>
		<category><![CDATA[StVO]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 8/2019 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass § 12&#8230; </p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 8/2019</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), wonach auf „schmalen Fahrbahnen&#8220; das Parken auch gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten verboten ist, den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots genügt.</p>
<p>Der Kläger beantragte im September 2012 bei der Beklagten, auf der seiner Garage gegenüber liegenden Straßenseite ein Parkverbot einzurichten. Bei einer Straßenbreite von 5,5 m verbleibe, wenn dort ein Fahrzeug abgestellt werde, nur noch eine Restbreite von 3,5 m. Damit sei ihm eine Ausfahrt aus seiner Garage nicht ohne Kollisionsrisiko möglich. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach einer Ortsbesichtigung mit Durchführung eines Fahrversuchs ab, bei dem der Kläger nach dreimaligem Rangieren auf die Straße ausfahren konnte.</p>
<p>Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht darauf stützen, dass es sich hier um eine „schmale Fahrbahn&#8220; i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO handele. Diese Vorschrift sei verfassungswidrig und nichtig, da der Begriff der „schmalen Fahrbahn&#8220; nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen genüge. Ebenso wenig könne der Kläger ein behördliches Einschreiten nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO aus sonstigen Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs verlangen. Das setze voraus, dass er durch das Parken an der Benutzung seiner Garage gehindert oder dabei jedenfalls erheblich behindert würde. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Der Kläger müsse sich entgegenhalten lassen, dass er die Zufahrt zu seiner Garage abschüssig ausgestaltet habe. Wegen der Befestigung der Seitenränder könne er beim Herausfahren aus der Garage nicht frühzeitig das Lenkrad einschlagen und den daneben auf dem Grundstück liegenden Stellplatz nicht als Rangierfläche mitbenutzen. Eine bauliche Umgestaltung sei ihm mit zumutbarem Aufwand möglich.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsurteil verstößt zwar gegen Bundesrecht, soweit das Berufungsgericht § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 StVO wegen eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz für nichtig hält. Ausgehend von Sinn und Zweck der Vorschrift ist eine Fahrbahn schmal, wenn das Parken gegenüber der Grundstücksein- und -ausfahrt deren Benutzung in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde; das ist bei Fahrbahnen mit einer Breite von 5,50 m in der Regel nicht der Fall. Im Ergebnis stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts hiernach als richtig dar. Die Fahrbahn ist im Bereich der Grundstückszufahrt 5,50 m breit. Sie ist auch nicht deshalb als schmal zu beurteilen, weil die Zufahrt zur Garage des Klägers abgesenkt ist und das Ein- und Ausfahren dadurch erschwert wird. Auch unter Berücksichtigung dieser, in den Verantwortungsbereich des Klägers fallenden Umstände wird die Benutzung der Zufahrt nicht unzumutbar beeinträchtigt. Der Kläger kann für das Ein- und Ausfahren den Gehweg mit einer Breite von 1,15 m als Rangier- und Verkehrsfläche nutzen. Bei den im Verwaltungsverfahren und vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ortsterminen mit Fahrprobe konnte er mit einem jeweils dreimaligen Rangieren ohne Schäden am eigenen oder anderen Fahrzeugen auf die Straße ausfahren. Ein solches dreimaliges Rangieren ist ihm unter den hier gegebenen Umständen zumutbar.</p>
<p>Fußnote:</p>
<p>§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO lautet wie folgt:</p>
<p>Das Parken ist unzulässig vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber.</p>
<p>Urteil vom 24. Januar 2019 &#8211; BVerwG 3 C 7.17 &#8211;</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>VGH Mannheim, 5 S 1044/15 &#8211; Urteil vom 08. März 2017 &#8211;</p>
<p>VG Karlsruhe, 3 K 1720/13 &#8211; Urteil vom 31. Juli 2014 &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Grundstückseigentümer ist verantwortlich, wenn ein von ihm beauftragter Handwerker einen auf das Nachbarhaus übergreifenden Brand verursacht</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/grundstueckseigentuemer-ist-verantwortlich-wenn-ein-von-ihm-beauftragter-handwerker-einen-auf-das-nachbarhaus-uebergreifenden-brand-verursacht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 Feb 2018 21:51:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstückseigentümer]]></category>
		<category><![CDATA[Handwerker]]></category>
		<category><![CDATA[Nachbarhaus]]></category>
		<category><![CDATA[übergreifender Brand]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 28/2018 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein&#8230; </p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com/grundstueckseigentuemer-ist-verantwortlich-wenn-ein-von-ihm-beauftragter-handwerker-einen-auf-das-nachbarhaus-uebergreifenden-brand-verursacht/">Grundstückseigentümer ist verantwortlich, wenn ein von ihm beauftragter Handwerker einen auf das Nachbarhaus übergreifenden Brand verursacht</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://www.michael-kirchhoff.com">DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 28/2018</p>
<p align="justify">Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, gegenüber dem Nachbarn verantwortlich ist, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück dabei beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts.</p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Die Beklagten sind die Rechtsnachfolger der ursprünglich beklagten Eheleute R., die im Laufe des Rechtsstreits verstorben sind.</p>
<p align="justify">Die Eheleute R. waren Eigentümer eines Wohnhauses. Am 8. Dezember 2011 führte ein Dachdecker in ihrem Auftrag am Flachdach des Hauses Reparaturarbeiten durch. Im Verlauf der mit Hilfe eines Brenners durchgeführten Heißklebearbeiten verursachte er schuldhaft die Entstehung eines Glutnestes unter den aufgeschweißten Bahnen. Am Abend bemerkten die Eheleute Flammen in dem Bereich, in dem der Dachdecker gearbeitet hatte. Der alarmierten Feuerwehr gelang es nicht, das Haus zu retten. Es brannte vollständig nieder. Durch den Brand und die Löscharbeiten wurde das an das brennende Haus unmittelbar angebaute Haus der Nachbarin erheblich beschädigt.</p>
<p align="justify">Das Haus der Nachbarin ist bei der Klägerin versichert. Diese hat ihr eine Entschädigung geleistet und verlangt nun (über das Vermögen des zur Zahlung von 97.801,29 € verurteilten Dachdeckers ist das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet) von den beklagten Grundstückeigentümern aus übergegangenem Recht gemäß § 86 Abs. 1 VVG Ersatz.</p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sind die Beklagten nicht zum Ersatz verpflichtet. Eine Haftung aus unerlaubter Handlung scheide aus, da keine Anhaltspunkte bestünden, dass ihre Rechtsvorgänger den Dachdecker nicht sorgfältig ausgewählt hätten. Der Klägerin stehe gegen die Beklagten auch kein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu. Voraussetzung hierfür wäre, dass die damaligen Grundstückseigentümer Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB seien. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Eheleute R. hätten mit der sorgfältigen Auswahl des Dachdeckers alles Erforderliche getan, um das Risiko eines Brandschadens im Zuge der Dachdeckerarbeiten auszuschließen.</p>
<p align="justify"><b>Entscheidung des Bundesgerichtshofs: </b></p>
<p align="justify">Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Der V. Zivilsenat hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und entschieden, dass der Klägerin gegen die Beklagten ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG zusteht.</p>
<p align="justify">Ein nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren kann</p>
<p align="justify">Weitere Voraussetzung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist, dass der Anspruchsgegner als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist. Hierfür ist erforderlich, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Dies hat der Senat in früheren Entscheidungen beispielsweise bejaht, wenn ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät oder Wasser infolge eines Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt. Hierdurch verursachte Störungen stellen kein allgemeines Risiko dar, das sich  wie etwa ein Blitzschlag &#8211; ebenso gut bei dem Haus des Nachbarn hätte verwirklichen können und dessen Auswirkungen von dem jeweils Betroffenen selbst zu tragen sind. Auch wenn konkret kein Anlass für ein vorbeugendes Tätigwerden bestanden haben mag, beruhen sie auf Umständen, auf die grundsätzlich der Grundstückseigentümer bzw. -besitzer, und nur dieser, Einfluss nehmen konnte.</p>
<p align="justify">Auch im vorliegenden Fall hat der Senat die Störereigenschaft bejaht. Der Annahme einer Verantwortlichkeit der Rechtsvorgänger der Beklagten steht nicht entgegen, dass der Brand auf die Handlung eines Dritten, nämlich auf die Arbeiten des von ihnen mit der Vornahme einer Dachreparatur beauftragten Handwerkers zurückzuführen ist. Mittelbarer Handlungsstörer ist auch derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht. Für die Zurechnung des durch den Handwerker herbeigeführten gefahrträchtigen Zustands des Grundstücks kommt es nicht darauf an, ob die Rechtsvorgänger der Beklagten bei der Auswahl des Handwerkers Sorgfaltspflichten verletzt haben. Maßgeblich ist vielmehr, ob es Sachgründe gibt, die aufgetretene Störung ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen. Das ist der Fall. Die Rechtsvorgänger der Beklagten waren diejenigen, die die Vornahme von Dacharbeiten veranlasst haben und die aus den beauftragten Arbeiten Nutzen ziehen wollten. Dass sie den Handwerker sorgfältig ausgesucht und ihm die konkrete Ausführungsart nicht vorgeschrieben haben, ändert nichts daran, dass sie mit der Beauftragung von Dacharbeiten eine Gefahrenquelle geschaffen haben und damit der bei der Auftragsausführung verursachte Brand auf Umständen beruhte, die ihrem Einflussbereich zuzurechnen sind.</p>
<p align="justify">Die Sache wurde an das Oberlandesgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dieses hat zu klären, ob der geltend gemachte Anspruch der Höhe nach berechtigt ist.</p>
<p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
<p align="justify">LG Magdeburg &#8211; Urteil vom 3. Juli 2015 – 10 O 1082/13</p>
<p align="justify">OLG Naumburg &#8211; Urteil vom 14. Januar 2016 – 4 U 52/15</p>
<p align="justify"><b>Die hier maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
<p align="justify"><b>§ 86 VVG Übergang von Ersatzansprüchen </b></p>
<p align="justify">(1) 1Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.</p>
<p align="justify"><b>§ 906 BGB (Zuführung unwägbarer Stoffe) </b></p>
<p align="justify">(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. (…)</p>
<p align="justify">(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.</p>
<p align="justify"><b>§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch </b></p>
<p align="justify">(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. (…)</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 9. Februar 2018</p>
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