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	<title>Grundstückserwerb &#8211; DR. MICHAEL KIRCHHOFF Rechtsanwalt Steuerberater Potsdam und Berlin</title>
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		<title>Kaufpreisaufteilung für Gebäude-AfA mittels Arbeitshilfe des BMF gebilligt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Oct 2020 19:48:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Finanzgericht Berlin-Brandenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstückserwerb]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufpreisaufteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kaufpreisaufteilung für Gebäude-AfA mittels Arbeitshilfe des BMF gebilligt Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg Nr. 1/2020 Das&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<h1>Kaufpreisaufteilung für Gebäude-AfA mittels Arbeitshilfe des BMF gebilligt</h1>



<p>Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg Nr. 1/2020</p>



<p>Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 14. August 2019 (Az. 3&nbsp;K&nbsp;3137/19) entschieden, dass die „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück“ des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – ein geeignetes Hilfsmittel ist, um den Kaufpreis beim Grundstückserwerb sachgerecht aufzuteilen. Dieser Entscheidung kommt eine nicht unerhebliche Bedeutung zu, weil es zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden nach § 7 Abs. 4 bis 5a Einkommensteuergesetz – EStG – erforderlich ist, den Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.</p>



<p>In dem Streitfall hatte die Klägerin eine Einzimmerwohnung mit einem Miteigentumsanteil von 39/1000 an dem Grundstück, einem Sondernutzungsrecht an einem Kellerraum und dem Sondernutzungsrecht an der unteren Ebene eines Doppelgaragenplatzes verbunden war. Laut notariellem Kaufvertrag entfiel von dem Kaufpreis ein Anteil von 18,18 % auf den anteiligen Wert des Grundstücks. Diesen legte die Klägerin ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr zugrunde. Der Beklagte folgte dem nicht, sondern nahm vielmehr eine neue Berechnung anhand der Arbeitshilfe des BMF vor. Diese führte zu einem Kaufpreisanteil von lediglich 27,03 % für das Gebäude und einem auf den Boden entfallenden 72,97 %. Hierbei hatte der Beklagte allerdings die Tiefgarage nicht berücksichtigt. In dem sich anschließenden Einspruchsverfahren änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid insoweit, als es nunmehr einen Gebäudewertanteil von 30,9 % als AfA-Bemessungsgrundlage zugrunde legte. Mit ihrer Klage machte die Klägerin u.a. geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – grundsätzlich die im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung für die Ermittlung der Gebäude-AfA maßgeblich sei. Danach ergebe sich hier ein Gebäudewertanteil, der noch weit unter den derzeitigen Gebäudeherstellungskosten liege.</p>



<p>Das Finanzgericht hat entschieden, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse nicht angemessen widerspiegele. Die konkreten Argumente, die die Klägerin hierzu vorgetragen habe, seien nicht überzeugend. Deshalb sei die Kaufpreisaufteilung nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung zu schätzen. Insoweit bilde die Arbeitshilfe des BMF eine geeignete Grundlage für die Wertermittlung, insbesondere des Sachwerts des Gebäudes. Den danach ermittelten Ergebnissen komme auch eine große indizielle Bedeutung zu, um bei erheblicher Abweichung die Marktangemessenheit der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung zu widerlegen. Im Ergebnis blieb die Klage deshalb ohne Erfolg. Der Senat hat allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum BFH zugelassen. Diese ist dort mittlerweile zum Aktenzeichen IX R 26/19 anhängig.</p>
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		<title>Grundstückserwerb durch Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich möglich</title>
		<link>https://www.michael-kirchhoff.com/grundstueckserwerb-durch-wohnungseigentuemergemeinschaft-grundsaetzlich-moeglich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pressemitteilung]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Mar 2016 20:17:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstück]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstückserwerb]]></category>
		<category><![CDATA[Grundstücksrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Wohnungseigentümergemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentumsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 59/2016 Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf dem Grundstück der&#8230; </p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 59/2016</p>
<p>Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf dem Grundstück der aus 31 Wohneinheiten bestehenden Wohnanlage befinden sich nur sechs Pkw-Stellplätze; diese hatte die teilende Grundstückseigentümerin in der Teilungserklärung aus dem Jahr 1982 den Wohnungen Nr. 26 bis 31 zugeordnet. Den Wohnungen Nr. 1 bis 25 hatte sie jeweils einen Pkw-Stellplatz auf dem – damals in ihrem Eigentum stehenden – Nachbargrundstück zugeordnet und sich durch eine Baulast öffentlich-rechtlich verpflichtet, die Stellplätze der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Seitdem werden die Stellplätze durch die Wohnungseigentümer genutzt. In der Folgezeit wechselte die Eigentümerin des Nachbargrundstücks. Die neue Eigentümerin widersetzte sich einer weiteren unentgeltlichen Nutzung des Grundstücks und bot den Abschluss eines Mietvertrages oder den Kauf des Grundstücks an. Daraufhin beschlossen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit den Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kaufpreis sollte maximal 75.000 € betragen und in Höhe von 15% von allen Eigentümern nach Wohneinheiten und zu 85% von den Eigentümern der Wohnungen 1 bis 25 als Nutzer der Stellplätze getragen werden.</p>
<p align="justify">Die von einer Wohnungseigentümerin erhobene Anfechtungsklage hat das Amtsgericht abgewiesen. Das Landgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Der u. a. für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen, da die Beschlüsse der Wohnungseigentümer über den Grundstückserwerb und die Kostenverteilung nicht zu beanstanden sind.</p>
<p align="justify">Den Wohnungseigentümern fehlte nicht die erforderliche Beschlusskompetenz. Sie können grundsätzlich den Erwerb eines Grundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als (teils)rechtsfähigen Verband beschließen. Der Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht auch ordnungsmäßiger Verwaltung, da das Grundstück für die Wohnungseigentumsanlage von Beginn an eine dienende und auf Dauer angelegte Funktion hatte und diese mit dem Erwerb aufrechterhalten werden soll. Die benachbarte Fläche diente seit Errichtung der Wohnungseigentumsanlage als Parkplatz und – über die Baulast – zugleich der Erfüllung des nach öffentlichem Recht erforderlichen Stellplatznachweises. Allerdings gewährt die Baulast den Wohnungseigentümern als Begünstigten weder einen Nutzungsanspruch noch verpflichtet sie die Grundstückseigentümerin, die Nutzung zu dulden. Wenn sich die Wohnungseigentümer vor diesem Hintergrund zur Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für den Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft entscheiden, entspricht dies ordnungsmäßiger Verwaltung.</p>
<p align="justify">Auch der gewählte Kostenverteilungsschlüssel, der sich an dem Nutzungsvorteil für den jeweiligen Wohnungseigentümer orientiert, ist nicht zu beanstanden.</p>
<p align="justify">Vorinstanzen:</p>
<p align="justify">AG Bremen-Blumenthal 44 C 2012/13 &#8211; Urteil vom 4. Oktober 2013</p>
<p align="justify">LG Bremen 4 S 343/13 &#8211; Urteil vom 13. Februar 2015</p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 18. März 2016</p>
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